BGH Beschluß, V ZB 14/00; 13.09.2000
GBO § 19; BGB § 877; WEG §§ 10 Abs.
1, 15
a) Betroffen von einer Eintragung in das Grundbuch ist jeder, dessen
grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende
Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich
beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig
berührt werden kann.
b) Von der Löschung eines Sondernutzungsrechts in dem
Wohnungsgrundbuch ist nur der begünstigte Eigentümer
betroffen.
c) Die Löschung bedarf auch sachenrechtlich nicht der
Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.
d) Ein Sondernutzungsrecht kann schuldrechtlich nicht durch einseitigen
Verzicht, sondern nur im Wege einer Vereinbarung
gemäß § 10 Abs. 1 WEG aufgehoben werden.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. September 2000
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr.
Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der
Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts
München I vom 12. November 1999 und der Beschluß des
Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 10. Juni 1999 in der
Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10. August 1999 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den in seiner
Zwischenverfügung vom 10. Juni 1999 unter 2)
geäußerten Bedenken abzusehen.
Gründe:
I.
Die Beteiligte ist Eigentümerin einer Wohnung. Im Grundbuch
sind zu ihren Gunsten als Inhalt des Sondereigentums zwei in der
Teilungserklärung vom 23. Oktober 1978/5. Oktober 1979
begründete Sondernutzungsrechte an Gartenanteilen eingetragen.
Das Wohnungseigentum ist lastenfrei.
Mit notariellen Urkunden vom 29. Januar 1999/28. Juli 1999 hat die
Beteiligte auf ihre Sondernutzungsrechte \"verzichtet\" und die
Eintragung einer entsprechenden Änderung der
Teilungserklärung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Mit
Zwischenverfügung vom 10. Juni 1999 hat das Grundbuchamt den
gestellten Antrag beanstandet und die Vorlage der
Zustimmungserklärungen aller Wohnungseigentümer und
der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkungsberechtigten
verlangt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der
Beteiligten zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß
hat die Beteiligte weitere Beschwerde eingelegt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte der weiteren
Beschwerde stattgeben. Hieran sieht es sich durch die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 1995 (FGPrax 1995,
187 ff = DNotZ 1996, 674 ff = NJW-RR 1996, 1418 ff = Rpfleger 1996, 65)
gehindert. Es hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 30.
März 2000 (MDR 2000, 757 m. Anm. Böhringer = ZMR
2000, 472 m. Anm. Müller = ZWE 2000, 347 m. Anm. Röll
S. 343) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO
statthaft.
Das vorlegende Gericht vertritt den Standpunkt, für die
Löschung der im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechte
sei neben der Bewilligung der Beteiligten die Zustimmung weiterer
Wohnungseigentümer bzw. der im Grundbuch eingetragenen
Auflassungsvormerkungsberechtigten nicht erforderlich. Im Gegensatz
hierzu erachtet das Oberlandesgericht Düsseldorf die
einseitige Aufgabeerklärung des Berechtigten nicht
für ausreichend, um ein im Grundbuch eingetragenes
Sondernutzungsrecht zu löschen. Dies trägt die
Vorlage. Daß Gegenstand des Vorlagebeschlusses
Sondernutzungsrechte an Gartenanteilen sind, während sich das
Oberlandesgericht Düsseldorf mit einem Sondernutzungsrecht an
einem Abstellplatz zu befassen hatte, ist für die Entscheidung
der vorgelegten Rechtsfrage unerheblich (Senat, BGHZ 73, 145, 146).
III.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78,
80 GBO) und hat auch in der Sache Erfolg.
Zu Recht nimmt das vorlegende Gericht an, die Löschung
eingetragener Sondernutzungsrechte setze neben der in der Form des
§ 29 GBO zu erklärenden Bewilligung des
begünstigten Wohnungseigentümers (§ 19 GBO)
keine Bewilligung der übrigen Mitglieder der
Eigentümergemeinschaft oder etwaiger
Auflassungsvormerkungsberechtigter voraus.
1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein im Grundbuch
verzeichnetes Sondernutzungsrecht gelöscht werden kann, wird
in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings unterschiedlich beurteilt.
a) Ein gewichtiger Teil der Stimmen fordert gemäß
§§ 877, 873 BGB bzw. gemäß
§§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 1, 5 Abs. 4 WEG die
materiellrechtliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer zur
Aufhebung des Sondernutzungsrechts und leitet hieraus die
verfahrensrechtliche Notwendigkeit einer Löschungsbewilligung
der gesamten Eigentümergemeinschaft gemäß
§§ 19, 29 GBO ab (OLG Düsseldorf, NJW-RR
1996, 1418; OLG Hamm, ZMR 1997, 34, 35; Bärmann/Pick/Merle,
WEG, 8. Aufl., § 10 Rdn. 54; Haegele/Schöner/
Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rdn. 2982 b i.V.m. FN 87;
KEHE-Herrmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., Einl. E 86; Bauer/von Oefele,
Grundbuchordnung, AT V 337 i.V.m. FN 860; Palandt/Heinrichs, BGB, 59.
Aufl., § 10 WEG Rdn. 9, 5; Weitnauer, WEG, 8. Aufl.,
§ 15 Rdn. 37).
b) Eine im Vordringen befindliche andere Ansicht
läßt demgegenüber die Bewilligung des
begünstigten Eigentümers genügen,
hält aber in materiellrechtlicher Hinsicht ebenfalls die
Mitwirkung aller Wohnungseigentümer zur Aufhebung des
Sondernutzungsrechts für erforderlich (Böhringer,
NotBZ 1999, 154, 162; Böttcher, BWNotZ 1996, 80, 92;
Demharter, GBO, 23. Aufl., Anhang zu § 3 Rdn. 61; ders.,
FGPrax 1996, 6 ff und FGPrax 1997, 201, 202; Schneider, Rpfleger 1998,
53, 56; Meikel/Ebeling, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 3 WGBV
Rdn. 31).
c) Eine dritte Meinung vertritt schließlich den Standpunkt,
zu einer wirksamen Aufhebung eines eingetragenen Sondernutzungsrechts
sei weder materiell-rechtlich – insoweit gelte § 875
BGB – noch grundbuchrechtlich eine Mitwirkung der
übrigen Wohnungseigentümer notwendig, es
genüge vielmehr der einseitige Verzicht (LG Augsburg,
MittBayNot 1990, 175 f; Streblow, MittRhNotK 1987, 141, 157;
Röll, ZWE 2000, 343; MünchKomm-BGB/Röll, 3.
Aufl., § 10 WEG Rdn. 43).
2. Der Senat teilt die herrschende Auffassung, daß ein
Sondernutzungsrecht schuldrechtlich nicht durch einseitigen Verzicht,
sondern im Wege eines "actus contrarius" zu seiner
Begründung nur durch Vereinbarung gemäß
§ 10 Abs. 1 WEG aufgehoben werden kann (vgl. außer
den Nachweisen unter a) und b) auch Staudinger/Kreuzer, 12. Aufl., WEG
§ 15 Rdn. 82; Lüke/Becker, DNotZ 1996, 676). Das gilt
auch dann, wenn das Sondernutzungsrecht - wie hier - in der
Teilungserklärung begründet wurde, weil die
Teilungserklärung ab dem Zeitpunkt, ab dem sie von dem
teilenden Eigentümer nicht mehr einseitig abgeändert
werden kann, einer Vereinbarung gleichsteht (vgl. Staudinger/ Kreuzer,
BGB, 12. Aufl., WEG § 10 Rdn. 6; Weitnauer/Lüke, WEG,
8. Aufl., § 10 Rdn. 28; a.A. Röll, ZWE 2000, 343,
344). Der Senat ist aber der Ansicht, daß die
Löschung des Grundbucheintrags nicht einer Mitwirkung der
übrigen Wohnungseigentümer bedarf.
a) Die Eintragung eines Löschungsvermerks (§ 46 Abs.
1 GBO) erfolgt gemäß § 19 GBO aufgrund
einer Bewilligung des hiervon Betroffenen. Betroffen im Sinne des
§ 19 GBO ist jeder, dessen grundbuchmäßiges
Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich,
sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich
nachteilig berührt werden kann (Senat, BGHZ 66, 341, 345; 91,
343, 346; BayObLG DNotZ 1996, 297, 301; NJWRR 1992, 209; OLG Hamm,
Rpfleger 1997, 376, 377; OLG Köln, ZMR 1993, 428, 429). Ob
dies der Fall ist, muß unabhängig von etwaigen
Veränderungen des materiellen Sachenrechts und
unabhängig von den Folgen der gestatteten Grundbucheintragung
beurteilt werden (Böhringer, MDR 2000, 758; Meikel/
Lichtenberger, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 19 Rdn. 89 ff).
b) Die Löschung des eingetragenen Sondernutzungsrechts im
Wohnungseigentumsgrundbuch läßt die schuldrechtliche
Vereinbarung über den Ausschluß des
Mitbenutzungsrechts der anderen Wohnungseigentümer
gemäß § 13 Abs. 2 WEG an dem der
Sondernutzung unterliegenden Teil des Gemeinschaftseigentums bis zum
Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung unberührt. Sie
beseitigt nur deren "dingliche Wirkung” (Senat, BGHZ
73, 145, 148), die darin besteht, daß der
Sonderrechtsnachfolger eines durch die Vereinbarung von seinem
Mitgebrauchsrecht ausgeschlossenen Wohnungseigentümers das
schuldrechtliche Sondernutzungsrecht gegen sich gelten lassen
muß. Die Tatsache, daß im Grundbuch wegen des
Gegenstands und Inhalts seines Sondereigentums weiter auf die
Teilungserklärung Bezug genommen wird, ändert hieran
nichts. Denn “dingliche Wirkung” entfaltet nur die
gesonderte (positive) Eintragung des Sondernutzungsrechts beim
begünstigten Eigentümer in Verbindung mit dem hierzu
korrespondierenden, bei den übrigen Eigentümern
eingetragenen, “Negativvermerk”, daß ein
Sondernutzungsrecht begründet wurde (zum Vollzug im Grundbuch
Kreuzer, Sondernutzungsrechte, Festschrift für Merle [2000],
S. 203, 216 ff.). Von der Löschung nachteilig betroffen ist
daher allein der bisher begünstigte Eigentümer, denn
er kann dem Sonderrechtsnachfolger eines anderen
Wohnungseigentümers seine Berechtigung nicht mehr
gemäß § 10 Abs. 2 WEG entgegenhalten
(Böttcher, BWNotZ 1996, 80, 92; Demharter, FGPrax 1996, 6, 7;
Schneider, Rpfleger 1998, 53, 56; LG Augsburg, MittBayNot 1990, 175,
176). Die übrigen Miteigentümer sind dagegen - anders
als etwaige dinglich Berechtigte an dem von der Aufhebung des
Sondernutzungsrechts betroffenen Wohnungseigentum - rechtlich nicht
beeinträchtigt.
3. Durch die ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer
erfolgende Löschung wird das Grundbuch nicht unrichtig (a.A.
Böhringer, MDR 2000, 758, 759; Müller, ZMR 2000,
473). Daher besteht auch insoweit kein Grund, die Eintragung eines
Löschungsvermerks zu verweigern. Etwas anderes hätte
nur dann zu gelten, wenn die Eintragung des Löschungsvermerks
nach materiellem Recht der Einwilligung durch die anderen
Wohnungseigentümer bedürfte und die Eintragung ohne
deren Einwilligung das Grundbuch nicht nur vorübergehend
(Senatsbeschl. v. 3. Oktober 1985, V ZB 18/84, NJW 1986, 314, 315),
sondern endgültig unrichtig werden ließe (vgl.
Senat, BGHZ 35, 135, 139; 106, 108, 110). Das ist indessen nicht der
Fall.
Das eingetragene Sondernutzungsrecht ist weder ein dingliches noch gar
ein grundstücksgleiches Recht, sondern ein schuldrechtliches
Gebrauchsrecht, das erst mit der Eintragung im Grundbuch eine
Inhaltsänderung aller Wohnungseigentumsrechte bewirkt, so
daß hierzu gemäß § 877 BGB in
entsprechender Anwendung des § 873 BGB die Einigung aller
Wohnungseigentümer erforderlich ist (Senat, BGHZ 91, 343, 346;
Demharter, FGPrax 1996, 6). Umgekehrt führt auch die
Löschung dieses Rechts wiederum zu einer
Inhaltsänderung im Sinne des § 877 BGB. Der
Sonderrechtsnachfolger eines durch die schuldrechtliche Vereinbarung
von seinem Mitgebrauchsrecht ausgeschlossenen
Wohnungseigentümers braucht das schuldrechtliche
Sondernutzungsrecht nicht gegen sich gelten zu lassen. Aus dem
Schutzzweck des § 877 BGB folgt jedoch, daß
sachenrechtlich nichts anderes gilt als in formeller Hinsicht
für die Grundbucheintragung, daß also die
Beseitigung der "dinglichen Wirkung” des
Sondernutzungsrechts nicht die Zustimmung der anderen
Wohnungseigentümer erfordert, weil deren sachenrechtliche
Eigentümerstellung nicht nachteilig beeinflußt wird
(vgl. BGHZ 73, 145, 149; 91, 343, 346 m.w.N.; BayObLG, DNotZ 1999, 672
ff; NJW-RR 1992, 209; OLG Hamm, Rpfleger 1997, 376;
Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 877 Rdn. 3). Der
Wegfall der “dinglichen Wirkung” des
Sondernutzungsrechts führt bei ihnen noch nicht einmal zu
einem Zuwachs an Nutzungsmöglichkeiten und den damit
verbundenen Instandhaltungs- bzw. Verkehrssicherungspflichten, solange
die schuldrechtlich vereinbarte Nutzungsbeschränkung nicht
einvernehmlich aufgehoben wird. Ob sie durch den Eintritt eines
Sonderrechtsnachfolgers auf seiten eines vom Mitgebrauch
ausgeschlossenen Wohnungseigentümers hinfällig wird
(Müller, ZMR 2000, 473, 474), bedarf hier keiner Entscheidung.
Denn ein zukünftiger Wegfall des schuldrechtlichen
Sondernutzungsrechts beeinträchtigt jedenfalls nicht die
dingliche Rechtsstellung der übrigen
Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Eintragung des
Löschungsvermerks, so daß diese auch sachenrechtlich
nicht der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf und
das Grundbuch durch die Eintragung des Löschungsvermerks nicht
unrichtig wird.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Klein Lemke