BGH Urteil, V ZR 482/ 99; 12.08.2000
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die
mündliche
Verhandlung vom 8. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Wenzel und die Richter Schneider, Dr. Wiebel, Dr. Klein u. Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. April 1999 wird auf Kosten der
Beklagen zurückgewiesen.
Tatbestand: Die Beklagten waren Eigentümer eines
Eckgrundstücks in H. -H., auf dem um die Jahrhundertwende die
Häuser S. und G. errichtet worden sind. Die Beklagten
beabsichtigten, auf der Hofseite Fahrstühle an die
Häuser
anzubauen und ihren Dachstuhl zu Wohnungen auszubauen. Noch bevor die
Fahrstühle errichtet waren, nahmen sie den Verkauf des nach
dem
Wohnungseigentumsgesetz geteilten Grundstücks auf. In dem von
ihnen hierzu benutzten Prospekt heißt es: "Der Einbau eines
Außenfahrstuhles wird gegen Ende 1992 erfolgt sein."
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. Juli 1992 kauften die
Kläger eine Wohnung im vierten Obergeschoß des
Hauses S.
für 310. 000 DM. Im Vertrag heißt es u. a.
"§ 8 Nr. 3: Das Gemeinschaftseigentum wird vom
Verkäufer
durch Errichtung von Fahrstühlen und die dafür
erforderlichen
Um- und Ausbaumaßnahmen verändert werden. §
8 Nr. 6:
Alle im Zusammenhang mit der Durchführung … des
Fahrstuhleinbaues entstehenden Kosten … gehen zu Lasten des
Verkäufers. § 8 Nr. 7: Der Verkäufer wird
sämtliche
im Zusammenhang mit dem … Fahrstuhleinbau erforderlichen
Werkverträge im eigenen Namen und für eigene Rechnung
erteilen. § 8 Nr. 9: Hinsichtlich des Einbaus der
Aufzugsanlagen
ist der Käufer verpflichtet, sich von der
Betriebsfähigkeit
an an den Kosten des Betriebes und denen der Instandsetzung und
Instandhaltung zu beteiligen."
Der Besitz ging gemäß § 6 Abs. 1 des
Kaufvertrages am
1. September 1992 auf die Kläger über. Am 26.
September 1994
wurde die zur Errichtung der Fahrstühle notwendige
Baugenehmigung
erteilt. Zum Bau der Aufzüge waren die Beklagten nun nicht
mehr
bereit. Die hierzu notwendigen Kosten übersteigen den von
ihnen
beim Verkauf der Eigentumswohnung angenommenen Betrag.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die vertragliche
Regelung bedeute eine Zusicherung der Erstellung der Aufzüge.
Sie
hätten aufgrund des Verhaltens der Beklagten bei den
Vertragsverhandlungen, der Angabe im Prospekt und den vertraglichen
Regelungen sicher sein können, daß die
Aufzüge erstellt
würden. Ohne einen solchen sei die von ihnen gekaufte Wohnung
53.
500 DM weniger wert.
Sie haben beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von
53. 500 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht
hat
die Beklagten zur Zahlung von 46. 875 DM zuzüglich eines Teils
der
von den Klägern verlangten Zinsen verurteilt. Die Berufung der
Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision
erstreben sie die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält die
Klage
in dem vom Landgericht erkannten Umfang für
begründet. Es
meint, die Verantwortlichkeit der Beklagten folge zwar nicht aus
§
463 Abs. 1 BGB. Unter dem Gesichtspunkt des fahrlässigen
Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen seien die Beklagten den
Klägern jedoch zum Ersatz des Minderwertes ihrer Wohnung
verpflichtet. Sie hätten in den Klägern die
berechtigte
Erwartung hervorgerufen, daß an die Häuser ein
Fahrstuhl
angebaut werde, obwohl sie hierzu tatsächlich nicht
uneingeschränkt bereit gewesen seien.
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Die §§ 459 ff BGB stehen der Verantwortlichkeit
der
Beklagten aus fahrlässigem Verschulden bei den
Vertragsverhandlungen nicht entgegen. Die gesetzlichen
Gewährleistungsregelungen schließen die Haftung des
Verkäufers wegen eines Mangels der Kaufsache aus
fahrlässigem
Verschulden bei den Vertragsverhandlungen nur insoweit aus, als sie auf
den vom Käufer geltend gemachten Mangel Anwendung finden
können (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 60, 319, 321; Senatsurt.
v.
10. Juli 1987, V ZR 236/ 85, NJW-RR 1988, 10, 11; v. 23. März
1990, V ZR 16/ 89, NJW-RR 1990, 970, 971 und v. 3. Juli 1992, V ZR 97/
91, NJW 1992, 2564, 2566). Hieran fehlt es, wenn der Verkäufer
eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache erst zu einem nach
Gefahrübergang liegenden Zeitpunkt herbeizuführen
hat. Die
§§ 459 ff BGB regeln allein den Fall, daß
die Kaufsache
im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft ist.
Braucht die Kaufsache nach dem Kaufvertrag im Zeitpunkt des
Übergangs der Gefahr, grundsätzlich mithin bei
Übergabe
des Besitzes (§ 446 Abs. 1 BGB), eine bestimmte Eigenschaft
nicht
zu haben, kommt eine Haftung des Verkäufers nach den
gesetzlichen
Gewährleistungsvorschriften nicht in Betracht (Senatsurt. v.
21.
Mai 1976, V ZR 173/ 74, WM 1976, 978, 979 und v. 6. März 1987,
V
ZR 200/ 85, NJW-RR 1987, 908, 910; Erman/ Grunewald, BGB, 10. Aufl.,
§ 463 Rdn. 4; MünchKomm-BGB/ Westermann, 3. Aufl.,
§ 463
Rdn. 1; Palandt/ Putzo, BGB, 59. Aufl., § 463 Rdn. 8;
RGRK-BGB/
Mezger, 12. Aufl., § 463 Rdn. 2; Soergel/ Huber, BGB, 12.
Aufl.,
§ 463 Rdn. 11; mißverständl. Palandt/
Putzo, § 463
BGB Rdn. 10). Soll die Kaufsache in einem späteren Zeitpunkt
eine
besondere Eigenschaft haben, ist vielmehr zu prüfen, ob
insoweit
eine werkvertragliche Verpflichtung oder eine Garantie vereinbart ist
(Senatsurt. v. 21. Mai 1976, V ZR 173/ 74, aaO; Erman/ Grunewald,
§ 463 BGB Rdn. 4; MünchKomm-BGB/ Westermann,
§ 463 BGB
Rdn. 1; Soergel/ Huber, § 459 BGB Rdn. 151) oder eine Haftung
aus
Verschulden bei den Vertragsverhandlungen in Betracht kommt (Soergel/
Huber, § 459 BGB Rdn. 152).
2. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger
hätten aufgrund der Angabe im Prospekt und den Regelungen im
Kaufvertrag annehmen dürfen, die Beklagten würden
auch ohne
die Vereinbarung einer vertraglichen Verpflichtung unter allen
Umständen die Fahrstühle einbauen, hält dem
Angriff der
Revision stand. Das Berufungsgericht brauchte den Urkundsnotar nicht zu
der Behauptung der Beklagten zu hören, er habe bei der
Urkundsverhandlung erklärt, die vertraglichen Vereinbarungen
begründeten keine Verpflichtung der Beklagten zum Einbau der
Fahrstühle.
Hierauf kommt es nicht an. Nach der Angabe im Prospekt und den zum
Einbau des Fahrstuhls im Kaufvertrag vereinbarten Regelungen konnten
die Kläger sicher annehmen, die Fahrstühle
würden
eingebaut. Die Berechtigung ihres Vertrauens entfiel nicht durch die
behauptete Erklärung des Notars. Selbst wenn im Kaufvertrag
eine
derartige Verpflichtung nicht geregelt ist, haften die Beklagten, weil
sie in den Vertragsverhandlungen den Einbau der Fahrstühle als
sicher dargestellt und der entsprechenden Erwartung der Kläger
nicht entgegengewirkt haben. Auch die vertraglichen Bestimmungen
formulieren den Einbau als künftige Tatsache und regeln die
Kosten
ihrer Errichtung und ihres Betriebs. Ob hierdurch eine Verpflichtung
zur Errichtung der Fahrstühle vereinbart worden ist, was der
Notar
verneint haben soll, ist für die Berechtigung des Vertrauens
der
Kläger in das als feststehend dargestellte künftige
Verhalten
der Beklagten ohne Bedeutung.
3. Der Schadensersatzanspruch der Kläger ist entgegen der
Meinung
der Revision nicht verjährt. Die in § 477 Abs. 1 BGB
bestimmten kurzen Verjährungsfristen haben zum Ziel,
Streitigkeiten über Mängel der Kaufsache
entgegenzuwirken,
weil nach Ablauf von sechs Monaten bzw. einem Jahr seit der Ablieferung
oder Übergabe der Sache die Ermittlung und die Feststellung
von
Mängeln vielfach schwierig ist und dem Verkäufer die
endgültige Disposition über den Kaufpreis
möglich und
der Rechtsfrieden hergestellt sein soll (vgl. Erman/ Grunewald,
§
477 BGB Rdn. 1; MünchKomm-BGB/ Westermann § 477 BGB
Rdn. 1;
Soergel/ Huber, § 477 BGB Rdn. 2). Geht die Verpflichtung des
Verkäufers dahin, für einen künftigen
Zustand der Sache
einzustehen, fehlt es an der Ausgangslage der gesetzlichen Regelung.
Die Haftung beruht dann nicht darauf, daß im Zeitpunkt der
Ablieferung bzw. Übergabe die verkaufte Sache eine bestimmte
Eigenschaft nicht hatte, sondern ihr diese später fehlte. Gibt
der
Verkäufer eine Zusage für einen künftigen
Zeitpunkt,
besteht kein Anlaß, seine Freiheit zu schützen,
über
den Kaufpreis binnen kurzer Frist abschließend disponieren zu
können. Die Verjährung so begründeter
Schadensersatzansprüche richtet sich daher nach § 195
BGB
(vgl. Erman/ Grunewald, § 463 BGB Rdn. 4;
MünchKomm-BGB/
Westermann, § 477 Rdn. 22).
4. Auch die gegen die Feststellung des Schadens der Kläger
gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
a) Bleibt der Wert der Kaufsache aufgrund der vom Verkäufer zu
vertretenden Fehlvorstellung des Käufers hinter dem Wert
zurück, den sie für diesen ohne seine Fehlvorstellung
hätte, so hat der Käufer die Wahl, ob er die
Rückgängigmachung des Kaufes verlangt oder die
Kaufsache
behält und den Ausgleich ihres Minderwertes vom
Verkäufer
beansprucht (st. Rspr., vgl. BGHZ 69, 53, 58; BGH, Urt. v. 2. Juni
1980, VIII ZR 64/ 79, NJW 1980, 2408, 2409; und v. 8. Dezember 1988,
VII ZR 83/ 88, NJW 1989, 1793, 1794). Ob der Entscheidung des XII.
Zivilsenats vom 24. Juni 1998, XII ZR 126/ 96, NJW 1998, 2900, wonach
bei der Berechnung des Schadensersatzes nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden dürfe, der Schädiger wäre
bereit
gewesen, den Vertrag zu für den Geschädigten
günstigeren
Bedingungen abzuschließen, zu folgen ist, kann für
die
Entscheidung des Rechtsstreits dahin gestellt bleiben. Nach dem
unbestrittenen Vorbringen der Kläger waren die Beklagten im
Hinblick auf ihre mit dem Ausbleiben des Fahrstuhleinbaus verbundene
Ersparnis zu einer Reduzierung des Kaufpreises bereit.
b) Das Gericht kann unter Würdigung aller Umstände
die
Höhe des Schadens gemäß § 287 Abs.
1 ZPO frei
schätzen. Das Gesetz nimmt insoweit in Kauf, daß die
richterliche Schätzung mit der Wirklichkeit nicht immer
übereinstimmt (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1963, III ZR 47/ 63,
NJW
1964, 589). Die revisionsrechtliche Nachprüfung ist darauf
beschränkt, ob die Schätzung auf
grundsätzlich falschen
oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht, ob wesentliche,
die
Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen und ob
sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- und Erfahrungssätze
verletzt worden sind (BGHZ 39, 198, 219; 92, 54, 56 f; 102, 322, 330;
BGH, Urt. v. 18. Februar 1993, III ZR 23/ 92, NJW-RR 1993, 795 f).
Derartige Fehler liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich die
Feststellungen des Landgerichts zu eigen gemacht. Nach dem vom
Landgericht erhobenen Sachverständigengutachten gibt es keine
hinreichende Zahl von Verkäufen vergleichbarer vermieteter
Wohnungen in Altbauten mit und ohne Aufzug, aus denen eine
marktübliche Preisdifferenz ermittelt werden könnte.
Das
schließt die Feststellung des Schadens der Kläger
nicht aus.
Es liegt vielmehr auf der Hand, daß durch die Ausstattung
eines
Hauses mit einem Fahrstuhl die Attraktivität der Wohnungen in
den
Obergeschossen zunimmt und ihr Marktwert daher höher
anzunehmen
ist als der Marktwert gleichartiger Wohnungen in einem Haus ohne
Fahrstuhl. Hierauf beruht die werbende Angabe der Beklagten im
Verkaufsprospekt.
Der von dem Sachverständigen zur Schätzung der
Wertdifferenz
eingeschlagene Weg, von den üblichen Kosten für die
Erstellung eines Fahrstuhls auszugehen, ist sachgerecht. Die Relation
dieser Kosten zur Wertsteigerung der Wohnungen ist für einen
gewerblichen Verkäufer von Immobilien - um solche handelt es
sich
bei den Beklagten - entscheidend für die Frage, ob er zum
Verkauf
von Dachgeschoß- und Altbauwohnungen den mit dem Einbau eines
Fahrstuhls verbundenen Aufwand auf sich nimmt. Einleuchtend ist
weiterhin, daß die Wertsteigerung einer Wohnung durch den
Einbau
eines Fahrstuhls um so größer ist, je höher
diese
Wohnung im Hause gelegen ist. Die Schätzung der Wertsteigerung
von
Wohnungen durch den Einbau eines Fahrstuhls kann daher nicht durch eine
gleichmäßige Verteilung der hierdurch entstehenden
Kosten
auf sämtliche Wohnungen erfolgen. Der gewählte Weg,
den
Wohnungen im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß
keine
Wertsteigerung durch den Einbau eines Fahrstuhls beizumessen und diese
beginnend mit dem zweiten Obergeschoß umso höher
anzunehmen,
je höher die Wohnungen gelegen sind, ist nicht zu beanstanden.
Der Einbau von Aufzugsanlagen in Altbauten durch gewerbliche
Immobilienunternehmen erfolgt gewinnorientiert. Es ist daher auch nicht
zu beanstanden, daß der Sachverständige die
für den Bau
eines durchschnittlichen Fahrstuhls geschätzten Kosten um 25 %
erhöht hat und so zu dem Betrag von 46. 875 DM gekommen ist,
um
den nach seiner Erfahrung der Wert der von den Klägern
gekauften
Wohnung hinter dem Wert zurückbleibt, den die Wohnung bei
einer
Ausstattung des Hauses mit einem Aufzug hätte.