BGH Urteil, X ZR 78/98; 11.07.2000
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das am 26. März 1998
verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Koblenz aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind die Eltern des Beklagten zu 1 und die
Schwiegereltern der Beklagten zu 2.
Die Kläger waren je zur Hälfte Eigentümer
eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks.
Mit notariellem Vertrag vom 12. Januar 1989 übertrugen sie dem
Beklagten zu 1 einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem
Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge. Der Beklagte zu
1 übertrug in demselben Vertrag sodann von seinem
Miteigentumsanteil einen hälftigen Miteigentumsanteil auf die
Beklagte zu 2. Zur Bildung von Wohnungseigentum vereinigten die
Kläger und die Beklagten dann die jetzt bestehenden
¼-Miteigentumsanteile zu hälftigen
Miteigentumsanteilen und räumten sich Sondereigentum an
bestimmten Räumen in dem Wohngebäude ein, wobei den
Klägern die Wohnung im Erdgeschoß und den Beklagten
die Wohnung im Dachgeschoß zugeordnet wurde.
Zur Vergrößerung der Wohnfläche wurde zudem
ein Anbau an das Wohnhaus erstellt, wobei nicht feststeht, ob dieser
Anbau im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ganz oder erst teilweise
fertiggestellt war.
In der Folgezeit verschlechterte sich das Verhältnis zwischen
den Parteien. Am 8. Februar 1995 kam es zu einer Auseinandersetzung.
Die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.
Die Kläger widerriefen daraufhin wegen der aus ihrer Sicht
vorliegenden schweren Verfehlung der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom
31. März 1995 gegenüber dem Beklagten zu 1 die mit
dem Vertrag vom 12. Januar 1989 erfolgte Schenkung und forderten ihn
auf, das Erlangte herauszugeben.
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger von den Beklagten jeweils
die Auflassung eines ¼-Miteigentumsanteils an dem
Grundstück verbunden mit dem Sondereigentumsanteil von
½ an der im Dachgeschoß befindlichen Wohnung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, es sei den Klägern nicht gelungen, einen
zum Widerruf der Schenkung führenden Sachverhalt darzutun und
zu beweisen.
In der Berufungsinstanz haben die Kläger hilfsweise beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Wertersatz in
Höhe von 100.000,-- DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen das
landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.
Die Beklagten treten dem entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es sich
bei der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils
von den Klägern auf den Beklagten zu 1 um eine gemischte
Schenkung gehandelt hat. Feststellungen dazu, ob der entgeltliche oder
der unentgeltliche Teil der gemischten Schenkung überwogen
hat, hat es indessen nicht getroffen. Es ist deshalb für die
Revisionsinstanz davon auszugehen, daß der unentgeltliche
Teil überwogen hat. Denn nur in diesem Fall kann
grundsätzlich der Schenker, der die Schenkung wirksam
widerrufen hat, die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften
über die ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen,
§§ 531 Abs. 2, 812 ff. BGB (BGHZ 30, 120 ff., 122;
BGH, Urt. v. 03.12.1971 - V ZR 134/69, NJW 1972, 247 ff.; Urt. v.
02.10.1987 - V ZR 85/86, NJW-RR 1988, 584 ff.; BGHZ 107, 156 ff., 158
f.; Urt. v. 23.09.1994 - V ZR 113/93, NJW-RR 1995, 77 ff.; BGH, Urt. v.
23.09.1999 - X ZR 114/96, zur Veröffentlichung vorgesehen in
BGHZ 142, 300 ff.).
2. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob ein
Schenkungswiderruf nach § 530 BGB gerechtfertigt gewesen sei;
es bedürfe deswegen keiner Beweisaufnahme über die
Auseinandersetzung der Parteien am 8. Februar 1995. Für die
Revisionsinstanz ist deshalb weiter davon auszugehen, daß die
geltend gemachten Widerrufsgründe vorgelegen haben.
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, auf die Wirksamkeit des
Schenkungswiderrufs komme es nicht an, weil der mit dem Klageantrag in
erster Linie herausverlangte Gegenstand eine weitere
Veränderung erfahren habe bzw. in der früheren Form
nicht mehr vorhanden sei. Nach der gemischten Schenkung sei die
Umwandlung in Wohnungseigentum erfolgt. Den Beklagten habe danach nicht
mehr ein ideeller Miteigentumsanteil von je ¼ an dem
Hausgrundstück gehört, sondern jeweils
¼-Miteigentumsanteil an dem Grundstück verbunden
mit dem Sondereigentumsanteil zu ½ an der
Dachgeschoßwohnung. Gemäß § 11
Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG könne kein Wohnungseigentümer
die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Zwar könne
gemäß § 18 WEG unter bestimmten
Voraussetzungen von einem Wohnungseigentümer die
Veräußerung seines Wohneigentums gefordert werden.
Dies sei aber nicht Gegenstand des Antrages der Kläger und
könne nur im FGG-Verfahren entschieden werden.
Dies rügt die Revision. Selbst wenn man mit dem
Berufungsgericht davon ausginge, daß Schenkungsgegenstand
lediglich der hälftige Miteigentumsanteil an dem
Hausgrundstück und Beschenkter allein der Beklagte zu 1
gewesen sei, wäre dieser jedenfalls zur Herausgabe seines
½-Anteils am Wohnungseigentum und entweder auch die Beklagte
zu 2 zur Herausgabe ihres hälftigen Anteils am
Wohnungseigentum gemäß § 822 BGB oder aber
der Beklagte zu 1 insoweit zu Wertersatz verpflichtet (§ 818
Abs. 2 BGB). Auf richterlichen Hinweis hätten die
Kläger ihren Klageantrag entsprechend umbzw. richtiggestellt
und Auflassung des ½-Miteigentumsanteils an dem
Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der
Dachgeschoßwohnung durch die Beklagten gemeinsam beantragt.
Diese Rüge hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht
angenommen, daß Auflassungsansprüche nicht in
Betracht kämen, weil der geschenkte Gegenstand eine weitere
Veränderung erfahren habe bzw. in der früheren Form
überhaupt nicht mehr vorhanden sei.
Der Bereicherungsschuldner hat nach § 531 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 812 Abs. 1 BGB grundsätzlich das
Erlangte gegenständlich herauszugeben. Nur wenn die Herausgabe
wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder der
Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe
außerstande ist, schuldet er Wertersatz
gemäß § 818 Abs. 2 BGB.
a) Die Bildung von Wohnungseigentum hat nicht dazu geführt,
daß die gegenständliche Herausgabe
unmöglich geworden ist. Die Beklagten bilden, was das
Wohnungseigentum betrifft, keine Gemeinschaft im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes, sondern eine
Miteigentümergemeinschaft gemäß
§§ 741 ff., 1008 BGB, für die insbesondere
§ 11 WEG nicht gilt (Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 3
Rdn. 121; MünchKomm.BGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 741
Rdn. 12). Dies hat zur Folge, daß dem Miteigentümer
die Verfügungsbefugnis über seinen Miteigentumsanteil
zusteht, § 747 Satz 1 BGB. Die Bildung von Wohnungseigentum
steht deshalb der Auflassung des Miteigentumsanteils des Beklagten zu 1
an die Kläger nicht entgegen.
b) Der Beklagte zu 1 ist auch nicht deswegen zur Herausgabe
außerstande, weil er der Beklagten zu 2 den
hälftigen Anteil des Wohnungseigentums übertragen hat
und ihm danach selbst nur noch ein hälftiger
Miteigentumsanteil zusteht. Diesen herauszugeben ist der Beklagte zu 1
rechtlich nicht gehindert. Die teilweise Unmöglichkeit steht
der Herausgabe in Natur nicht entgegen (Staudinger/Lorenz, BGB, 13.
Bearb., § 818 Rdn. 22; MünchKomm. BGB/Lieb, 3. Aufl.,
§ 818 Rdn. 30).
c) Aus den gleichen Gründen ist auch die Beklagte zu 2 nicht
gehindert, ihren Miteigentumsanteil herauszugeben. Sie ist hierzu auch
verpflichtet, wenn der Schenkungswiderruf zu recht erfolgt ist. Das
Berufungsgericht hat es offengelassen, ob die Beklagte zu 2 den
Miteigentumsanteil von dem Beklagten zu 1 unentgeltlich erworben oder
als sogenannte unbenannte Zuwendung erhalten habe. Auf diese
Unterscheidung kommt es nicht an. § 822 BGB verpflichtet einen
Dritten zur Herausgabe des Erlangten, wie wenn er selber die Zuwendung
von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten
hätte, sofern der Empfänger das Erlangte
unentgeltlich dem Dritten zugewendet hat und eine Verpflichtung des
Empfängers zur Herausgabe infolgedessen ausgeschlossen ist. Ob
der Empfänger das Erlangte seinem Ehegatten als Dritten
unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis zum
Gläubiger nicht nach Gesichtspunkten des ehelichen
Güterrechts zu beurteilen. Vom Merkmal der Unentgeltlichkeit
im Sinne des § 822 BGB sind sowohl unentgeltliche Zuwendungen
im Sinne des Schenkungsrechts als auch jedenfalls im Regelfall
sonstige, objektiv unentgeltliche "unbenannte" Zuwendungen
erfaßt (Sen.Urt. v. 23.09.1999 - X ZR 114/96, zur
Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 142, 300). Die
güterrechtliche Behandlung und mithin auch die Einordnung
als "unbenannte" Zuwendung im Verhältnis der
Ehegatten zueinander ist für die Frage der Anwendbarkeit des
§ 822 BGB auf Ansprüche Dritter gegen den Ehegatten
in bezug auf Vermögensgegenstände, die diesem
unentgeltlich vom anderen Ehegatten zugewendet worden sind, nicht
ausschlaggebend; ob der Empfänger das Erlangte seinem
Ehegatten unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis zum
außerhalb der güterrechtlichen Beziehung stehenden
Gläubiger nicht nach güterrechtlichen Gesichtspunkten
zu beurteilen (BGH, aaO).
d) Hätte das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage
zutreffend beurteilt, so hätte es die Kläger
gemäß § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen
müssen, daß sie zur Erreichung ihres Klageziels
– der Rückgabe des Geschenks – die
Auflassung des ½-Miteigentumsanteils an dem
Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der
Dachgeschoßwohnung durch beide Beklagte gemeinsam
hätten beantragen müssen.
II. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache
war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung
über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen
war.
Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung
zunächst zu klären haben, ob der entgeltliche oder
unentgeltliche Teil der gemischten Schenkung überwogen hat. Es
wird in diesem Zusammenhang zu klären sein, ob die vom
Beklagten zu 1 zur Erstellung des Anbaus erbrachten Leistungen
entgeltlicher Teil einer gemischten Schenkung (zu dieser Sichtweise
vgl. etwa BGH, Urt. v. 17.06.1992 - XII ZR 145/91, NJW 1992, 2566,
2567) oder aber als Aufwendungen, die im Vertrauen auf die
Rechtsbeständigkeit der Schenkung gemacht wurden (vgl. dazu
BGH, Urt. v. 02.10.1987 - V ZR 85/86, WM 1987, 1533; Sen. Urt. v.
19.01.1999 – X ZR 42/97, NJW 1999, 1629), anzusehen sind.
Kommt das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis, daß der
unentgeltliche Teil der Schenkung überwogen hat, so wird es
weiter zu prüfen haben, ob Widerrufsgründe vorgelegen
haben. Ist ein wirksamer Schenkungswiderruf erfolgt, so kommt ein
Auflassungsanspruch gegen beide Beklagte in Betracht. Haben beide
Beklagte als Bereicherungsschuldner das Geschenk herauszugeben, so
besteht diese Verpflichtung Zug um Zug gegen den Wertausgleich des
entgeltlichen Teils der gemischten Schenkung oder, falls von
Aufwendungen auf die geschenkte Sache auszugehen ist, auf deren
Ausgleich, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem
rechtsgrundlosen Erwerb des Miteigentums entstanden sind.
Rogge Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck