BGH Beschluß, V ZB 10/01; 23.08.2001
WEG §§ 23 Abs. 1, 23 Abs. 4 Satz 1, 24 Abs. 6 Satz 1;
ZPO § 265
a) Die Veräußerung des Wohnungseigentums
während eines rechtshängigen
Wohnungseigentumsverfahrens läßt die
Verfahrensführungsbefugnis des Veräußerers
unberührt. Einer formellen Beteiligung des Erwerbers durch das
Gericht bedarf es nicht.
b) Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses
durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung kommt
grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu. Es handelt sich im
Regelfall um eine Voraussetzung für das rechtswirksame
Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses.
c) Die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines
Beschlußantrages durch die Wohnungseigentümer hat
Beschlußqualität. Ein solcher
Negativbeschluß ist kein Nichtbeschluß.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. August 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof.
Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsgegner werden die Beschlüsse
des Amtsgerichts Eschweiler vom 4. Februar 2000 und der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Aachen vom 30. November 2000 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als der zu Tagesordnungspunkt 13 gefaßte
Eigentümerbeschluß vom 21. August 1997 für
ungültig erklärt worden ist.
Der Antrag, diesen Eigentümerbeschluß für
ungültig zu erklären, wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen die Antragsteller 2/3
und die Antragsgegner 1/3. Die Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz
werden den Antragstellern zu 17/20 und den Antragsgegnern zu 3/20
auferlegt. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die
Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
Der Geschäftswert wird für die erste Instanz, unter
Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen
Beschluß, auf 60.782,53 DM und für das
Rechtsbeschwerdeverfahren auf 35.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller waren Wohnungseigentümer einer
Wohnungseigentumsanlage. Sie haben, wie auch die Beteiligten zu 2, im
Laufe des vorliegenden Verfahrens ihre Miteigentumsanteile
veräußert.
Am 9. Juli 1996 stimmte die Wohnungseigentümerversammlung zu
Tagesordnungspunkt 8 über die von den Antragstellern
eingebrachten Beschlußanträge zur Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen wegen Baumängeln
am Gemeinschaftseigentum ab. In der vom damaligen Verwalter erstellten
Versammlungsniederschrift ist als Abstimmungsergebnis zu dem
als "Hilfsantrag" bezeichneten Antrag,
Wohnungseigentümer, die bestimmte Mängel am
Gemeinschaftseigentum als vorhanden ansähen und hiervon
betroffen seien, sollten den Bauträger auf eigene Kosten in
Anspruch nehmen, "85/430 Ja-Stimmen und 245/430 (richtig:
345/430) Enthaltungen" sowie die weitere Feststellung
vermerkt: "Über den Hilfsantrag konnte kein
gültiger Beschluß gefaßt werden".
Die Antragsteller beantragten daraufhin beim zuständigen
Amtsgericht die Feststellung, daß ihr Hilfsantrag von der
Eigentümerversammlung angenommen worden sei, sowie hilfsweise
die Aufhebung des Beschlusses der Eigentümerversammlung und
ihre Ermächtigung zur Geltendmachung von
Minderungsansprüchen gegenüber dem
Bauträger. Im April 1997 erklärten die Antragsteller
diesen Antrag für erledigt, worauf das Amtsgericht durch
rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 28. August
1998 die Erledigung der Hauptsache feststellte.
Am 21. August 1997 beschloß die Versammlung der
Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 13 gegen die Stimmen
der Antragsteller:
"Niemand soll ... ermächtigt werden, eventuelle
Mängel des Gemeinschaftseigentums alleine und im eigenen Namen
geltend zu machen.
Die Eigentümergemeinschaft beabsichtigt auch zum jetzigen
Zeitpunkt nicht, ein Wahlrecht hinsichtlich event. in Betracht
kommender Gewährleistungsansprüche auszuüben
(Nachbesserung und Mängelbeseitigung, Minderung oder
Schadenersatz)... Auf dieser Grundlage stellt die Gemeinschaft nochmals
klar, daß in der Versammlung vom 9. Juli 1996 zu dem
insoweitigen Hilfsantrag der Eheleute M. (scil. der Antragsteller) kein
Beschluß gefaßt worden ist."
Das Amtsgericht hat unter anderem diesen Beschluß
antragsgemäß für ungültig
erklärt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das
Landgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht
Köln möchte die hiergegen gerichtete sofortige
weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich hieran jedoch
durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juni 1979
(OLGZ 1979, 296) und vom 28. Dezember 1989 (OLGZ 1990, 180) gehindert
und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 16. Februar 2001
(ZMR 2001, 387 = ZWE 2001, 280) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung
vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1
WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, wegen des klaren positiven
Abstimmungsergebnisses zum Beschlußantrag vom 9. Juli 1996
bestehe für die in dem angefochtenen Beschluß
enthaltene Klarstellung, daß seinerzeit kein
Beschluß über den Hilfsantrag zustande gekommen sei,
kein begründeter Anlaß. Der fehlerhaften
Feststellung des Beschlußergebnisses durch den
Versammlungsleiter komme keine konstitutive, sondern nur
deklaratorische Bedeutung zu. Sie ändere nichts an der Annahme
des Hilfsantrags, wie sich aus der im Wege objektiver Auslegung anhand
der Versammlungsniederschrift zu ermittelnden Stimmenmehrheit ergebe.
Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm in auf
weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen (OLGZ 1979, 296 und OLGZ
1990, 180) die Auffassung, die Entscheidung des ersammlungsleiters, der
die Annahme oder Ablehnung eines gestellten Antrags verkündet
habe, stelle die Beschlußfassung vorläufig
verbindlich fest und könne nur in einem
Beschlußanfechtungsverfahren nach § 23 Abs. 4 WEG
beseitigt werden. Eine Ausnahme - auf die das Oberlandesgericht Hamm
seine Entscheidungen allerdings nicht stützt - bestehe nur
dann, wenn die Sachlage so eindeutig sei, daß auch ohne
Verkündung durch den Vorsitzenden eine eindeutig
protokollarisch festgelegte Willensäußerung der
Eigentümerversammlung vorliege. Die Divergenz beider
Auffassungen rechtfertigt die Vorlage. Hierbei ist der Senat an die
Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne
Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige
weitere Beschwerde nicht entscheiden, bei Prüfung der
Zulässigkeit der Vorlage gebunden (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ
99, 90, 92; 109, 396, 398; 113, 374, 376; 116, 392, 394).
III.
Die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist
zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG;
§§ 27, 29 FGG) und hat in der Sache Erfolg. Soweit
der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. August 1997
zu Tagesordnungspunkt 13 gefaßte Beschluß
für ungültig erklärt wurde, können
die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht aufrecht erhalten bleiben.
1. Im Ergebnis zu Recht sind das Beschwerdegericht und das vorlegende
Gericht davon ausgegangen, daß die
Veräußerung des Wohnungseigentums nach Einleitung
des Anfechtungsverfahrens weder die aktive noch die passive
Verfahrensführungsbefugnis entfallen läßt.
Ob dies aus dem Fortbestehen der materiell-rechtlichen Sachlegitimation
oder aus der entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO
herzuleiten ist, bedarf hierbei keiner Entscheidung.
a) Zu den Folgen eines Eigentümerwechsels während
eines rechtshängigen Verfahrens kann weder dem
Wohnungseigentumsgesetz noch dem Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 43
Abs. 1 WEG) eine ausdrückliche Regelung entnommen werden. Die
Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sind jedoch im Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit - soweit eine entsprechende Anwendung
nicht ohnehin ausdrücklich vorgesehen ist - dann entsprechend
heranzuziehen, wenn eine Regelungslücke besteht, die eine
Anwendung von Normen der Zivilprozeßordnung ungeachtet der
Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebietet (vgl. BGH,
Beschl. v. 14. Dezember 1989, IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795).
Danach kommt eine analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO in
Betracht, wenn Wohnungseigentum während der
Rechtshängigkeit eines Wohnungseigentumsverfahrens
veräußert wird (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 76; BayObLG,
WE 1995, 279, 280; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl.,
§ 43 Rdn. 113; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., vor
§ 43 WEG Rdn. 39; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., Anh.
§ 43 Rdn. 8; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., vor
§ 43 Rdn. 104).
b) Die für eine analoge Anwendung erforderliche
Vergleichbarkeit des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts mit dem,
den der Gesetzgeber geregelt hat (vgl. BGHZ 105, 140, 143), ist zu
bejahen. § 265 Abs. 2 ZPO dient - zumindest auch - der
Prozeßökonomie (vgl.
MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 3;
Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 265 Rdn. 9;
Zöller/ Greger, ZPO, 22. Aufl., § 265 Rdn. 1), indem
nach Veräußerung der im Streit befangenen Sache der
bisherige Rechtsstreit trotz Verlusts der Sachlegitimation
fortgeführt werden kann, falls das abschließende
Urteil nach § 325 ZPO auch gegen den Rechtsnachfolger wirkt.
Der Veräußerer verliert seine Stellung als Partei
nicht und führt den Rechtsstreit als gesetzlicher
Prozeßstandschafter im eigenen Namen für den
Rechtsnachfolger weiter (vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke,
aaO, § 265 Rdn. 69; Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 265
Rdn. 39). Eine Erstreckung der Rechtskraft kennt nach § 45
Abs. 2 Satz 2 WEG auch das Wohnungseigentumsverfahren (vgl.
Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 59). Ist der Erwerber
des Wohnungseigentums von dem Verfahren materiell betroffen, so kann
danach die materielle Rechtskraft der richterlichen Entscheidung auch
gegen ihn wirken (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn.
59; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 37). Vergleichbar der
Interessenlage im Zivilprozeß besteht ferner auch im
Wohnungseigentumsverfahren ein Interesse aller Beteiligten an einer
ökonomischen Verfahrensgestaltung. Der Gesetzgeber
wäre daher bei einer Interessenabwägung, bei der er
sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen
wie bei Erlaß des § 265 Abs. 2 ZPO, auch
für das Wohnungseigentumsverfahren zu dem gleichen
Abwägungsergebnis gekommen und hätte die Vorteile der
durch § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG eröffneten
Rechtskrafterstreckung im Wege der Verfahrensstandschaft bei einem
Eigentümerwechsel im Wohnungseigentumsverfahren ebenfalls
genutzt.
c) Zur Begründung der fortbestehenden
Verfahrensführungsbefugnis bedarf es allerdings dann keiner
entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO, wenn der
Verlust des Eigentums die Sachlegitimation und damit auch das
Rechtsschutzinteresse eines Beteiligten nicht entfallen
läßt (Staudinger/Wenzel, aaO, vor § 43 WEG
Rdn. 39, 64). Bleibt etwa der Antragsteller, wie im Regelfall, an den
angefochtenen Eigentümerbeschluß gebunden, so ist er
aus materiell-rechtlichen Gründen anfechtungsbefugt und damit
auch berechtigt, das Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG
(weiter) zu betreiben (vgl. Suilmann, Das
Beschlußmängelverfahren im Wohnungseigentumsrecht,
1994 [künftig: Beschlußmängelverfahren], S.
148; a.A. Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 39;
Müller, Festschrift für Merle, 2000, S. 235, 241). Ob
dies vorliegend für die Antragsteller gilt, die sich etwa
durch den angefochtenen Beschluß weiterhin daran gehindert
sehen können, ihre von der Veräußerung des
Wohnungseigentums nicht berührten Ansprüche wegen
Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen, bedarf
keiner Entscheidung.
Wie die analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO zwingt
nämlich auch das unveränderte Anfechtungsrecht des
Veräußerers das Gericht nicht zu einer
förmlichen Beteiligung des Sondernachfolgers am Verfahren
(a.A. Suilmann, Beschlußmängelverfahren, S. 148 f).
Ist der Sondernachfolger von dem Verfahren materiell nicht betroffen,
erübrigt sich seine formelle Beteiligung schon aus diesem
Grund (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 118).
Ist der Sondernachfolger dagegen materiell betroffen, so erstreckt sich
- wie ausgeführt - die materielle Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG auch
auf ihn. Danach ist die entsprechende Anwendung des § 265 Abs.
2 ZPO zwar nicht zur Begründung der
Verfahrensführungsbefugnis des Veräußerers,
wohl aber insoweit gerechtfertigt, als dort ein Fall der gesetzlichen
Prozeßstandschaft geregelt ist.
In Fällen, in denen sowohl der Veräußerer
als auch sein Rechtsnachfolger materiell betroffen sind, hat dies zur
Folge, daß der bisherige Wohnungseigentümer das
Verfahren einerseits für sich selbst, zum anderen aber auch
für den Erwerber als dessen Verfahrensstandschafter
führt. Diese Situation steht der Vergleichbarkeit und damit
der Heranziehung des § 265 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Sie ist
nämlich auch im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift
möglich, wenn etwa die im Streit befangene Sache nur teilweise
veräußert wird (vgl. Zöller/Greger, aaO,
§ 266 Rdn. 3b für den vergleichbaren Fall bei
§ 266 ZPO). Ebensowenig kann eingewandt werden, die materielle
Rechtskraft nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG erstrecke sich nur auf
die auch formell am Verfahren Beteiligten (so
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 116; a.A.
Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 37;
Niedenführ/Schulze, aaO, § 45 Rdn. 62) oder setze
voraus, daß ihnen die Entscheidung förmlich
zugestellt wurde und sie Gelegenheit hatten, Rechtsmittel einzulegen
(so Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 Rdn. 59). Selbst wenn dies
zutreffen sollte, wäre in Fällen wie hier eine
formelle Beteiligung des Sondernachfolgers oder eine Zustellung an ihn
wegen der gesetzlichen Verfahrensstandschaft - selbst unter dem
Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl.
MünchKomm- ZPO/Lüke, aaO, § 265 Rdn. 70) -
nicht erforderlich. Dem Erwerber bleibt zudem auch im
Wohnungseigentumsverfahren die Möglichkeit, dem Verfahren als
Nebenintervenient entsprechend §§ 66 ff ZPO
beizutreten (vgl. Staudinger/ Wenzel, aaO, vor §§ 43
ff WEG Rdn. 52).
d) Hiernach macht es für das weitere Verfahren im Regelfall
keinen Unterschied, ob die Verfahrensführungsbefugnis nach
einem Eigentümerwechsel aus dem Fortbestehen
materiell-rechtlicher Bindungen oder der entsprechenden Anwendung des
§ 265 Abs. 2 ZPO herzuleiten ist. Im vorliegenden Fall bedarf
diese Frage daher auch für die Antragsgegner, die ihr
Wohnungseigentum veräußert haben, keiner
Entscheidung.
2. Der Antrag auf Ungültigerklärung ist jedoch nicht
zulässig. Den Antragstellern fehlt für die Anfechtung
des (Zweit-)Beschlusses vom 21. August 1997 das Rechtsschutzinteresse;
denn er ist inhaltsgleich zu der Willensbildung der
Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 9. Juli 1996 zum
damaligen Tagesordnungspunkt 8, die entgegen der Ansicht der
Vorinstanzen als - inzwischen bestandskräftiger -
(Erst-)Beschluß anzusehen ist.
3. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ist der Hilfsantrag
der Antragsteller in der Eigentümerversammlung vom 9. Juli
1996 nicht angenommen, sondern abgelehnt worden. Allerdings kommt auch
dieser Ablehnung eines Antrags Beschlußqualität zu,
es handelt sich um einen Negativbeschluß und nicht um
einen "Nichtbeschluß".
a) Der unter anderem von dem vorlegenden Gericht vertretenen Ansicht,
maßgeblich für den Beschlußinhalt sei das
tatsächliche (hier positive) Abstimmungsergebnis,
während der Ergebnisfeststellung durch den Versammlungsleiter
mangels gesetzlicher Regelung eine rechtliche Bedeutung nicht zukomme
und daher nur deklaratorischen Charakter habe (ebenso BayObLGZ 1984,
213, 216; 1995, 407, 411; BayObLG, NZM 1998, 866, 867; 917, 918; 1999,
712; ZWE 2001, 267; ZMR 2001, 365; KG, OLGZ 1979, 28, 30; 1989, 423,
424; differenzierend dagegen in OLGZ 1993, 52, 56; OLG Schleswig, DWE
1987, 31; Staudinger/Bub, aaO, § 23 Rdn. 174;
Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., WEG § 23 Rdn. 6 a;
Wangemann, WuM 1989, 53, 55; ders., Die Eigentümerversammlung
nach WEG, 1994 [künftig: Eigentümerversammlung], Rdn.
A 68; Patermann, ZMR 1991, 361, 363; Huff, WE 1999, 210, 211;
Ormanschick, WE 2000, 223; Drabek, ZWE 2000, 395, 400; Rinke, ZMR 2001,
389 f), vermag der Senat nicht zu folgen. Ebensowenig kann die
Auffassung überzeugen, die eine Feststellung des
Beschlußergebnisses durch den Verwalter zwar nicht
für erforderlich hält, einer gleichwohl getroffenen
Feststellung aber (lediglich) inhaltsfixierende Wirkung beilegt und sie
daher für vorläufig verbindlich erachtet (so im
Grundsatz KG, OLGZ 1990, 421, 423; NJW-RR 1991, 213, 214; WE 1992, 283;
MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 23 WEG Rdn.
16; Staudinger/ Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 36;
Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 13;
Niedenführ/Schulze, aaO, § 23 Rdn. 7; Suilmann,
Beschlußmängelverfahren, S. 10 f; Becker/Gregor, ZWE
2001, 245, 250). Vielmehr kommt der Feststellung und Bekanntgabe des
Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter
darüber hinaus grundsätzlich konstitutive Bedeutung
zu. Es handelt sich im Regelfall um eine Voraussetzung für das
rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses
(ebenso Merle, Bestellung und Abberufung des Verwalters nach §
26 WEG, 1977, S. 41 ff; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23
Rdn. 34; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 23 Rdn. 3;
Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4.
Aufl., 1997, Rdn. 267; Prüfer, Schriftliche
Beschlüsse, gespaltene Jahresabrechnungen, 2001, S. 55 f;
Deckert, Festschrift für Seuß, 1987, S. 101, 105;
Merle, PiG 6, 65, 72; ders., PiG 17, 267, 270; ders. PiG 18, 125, 132;
ders. PiG 25, 119, 127 = WE 1987, 138, 141; Bub, ZWE 2000, 194, 202;
Wenzel, Festschrift für Merle, 2000, S. 353, 357 =
[aktualisiert] ZWE 2000, 382, 384; Hadding, ZWE 2001, 179, 184 f; wohl
auch OLG Hamm, OLGZ 1979, 296, 297; 1990, 180, 183; RGRK-Augustin, BGB,
12. Aufl., § 23 WEG Rdn. 20; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl.,
§ 23 WEG Rdn. 13; Rau, ZMR 2000, 119, 120).
aa) Diese Auffassung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 24
Abs. 6 WEG, wonach über die in der
Versammlung "gefaßten Beschlüsse" eine
Niederschrift aufzunehmen ist. Der Vorsitzende der
Eigentümerversammlung hat mithin dafür zu sorgen,
daß neben dem Abstimmungsergebnis auch das hieraus nach den
maßgeblichen rechtlichen Regeln hergeleitete
Beschlußergebnis zutreffend in die Niederschrift aufgenommen
wird, und dies gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG
durch seine Unterschrift zu bestätigen. Das setzt die
Feststellung voraus, daß eine gemeinschaftsinterne
Willensbildung stattgefunden und zu einem bestimmten Ergebnis
geführt hat. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen und
durch die Nichtigkeitsfolge sanktionierten gesetzlichen Anordnung zur
Beschlußfeststellung wie etwa in §§ 130
Abs. 2, 241 Nr. 2 AktG kann deshalb nicht geschlossen werden, die
Wohnungseigentümerversammlung bedürfe keines
Vorsitzenden und das Beschlußergebnis keiner Feststellung
durch ihn (Wenzel, ZWE 2000, 382, 384; Hadding, ZWE 2001, 179, 185;
a.A. Suilmann, Beschlußmängelverfahren, S. 9 f).
Fehlt bei einer Eigentümerversammlung entgegen § 24
Abs. 5 WEG ausnahmsweise ein Vorsitzender, was nur bei kleinsten
Wohnanlagen vorstellbar ist, kommt es darauf an, ob sich die
Wohnungseigentümer über ein aus dem
Abstimmungsergebnis gefolgertes Beschlußergebnis einig sind.
Die Einigung hat dann die Wirkung einer Feststellung durch einen
Versammlungsleiter (vgl. Zöllner, Festschrift für
Lutter, 2000, S. 821, 828 zum GmbH-Recht).
bb) Da § 24 Abs. 6 WEG die Feststellung des
Beschlußergebnisses voraussetzt, kann dieser nicht lediglich
der Charakter eines Rechtsscheintatbestandes zukommen, der nur aus dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine Anfechtung
ermöglicht. Vielmehr findet hierin die gesetzgeberische
Wertung Ausdruck, daß sowohl die mit der Feststellung der
Zahl gültiger Ja- und Nein-Stimmen abschließende
Prüfung der Gültigkeit der abgegebenen Stimmen als
auch die rechtliche Beurteilung des Abstimmungsergebnisses nicht bei
den Wohnungseigentümern verbleiben soll, sondern dem
Versammlungsleiter obliegt und seine Einschätzung aus
Gründen der Rechtssicherheit für die
Wohnungseigentümer (vorläufig) verbindlich ist. Da
nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG die Anfechtung von
Eigentümerbeschlüssen nur innerhalb der kurzen Frist
von einem Monat seit der Beschlußfassung möglich
ist, sind die Anfechtungsberechtigten darauf angewiesen, von einem
bestimmten Beschlußergebnis als maßgebend ausgehen
zu können. Das dient der notwendigen Rechtssicherheit der
Wohnungseigentümer, insbesondere derjenigen, die an der
Versammlung nicht teilgenommen haben (Bub, ZWE 2000, 194, 202; Wenzel,
ZWE 2000, 382, 385), wie auch der Sondernachfolger. Wäre
nämlich eine förmliche Feststellung nicht
erforderlich, müßten die Wohnungseigentümer
auf eigenes Risiko zunächst eine Interpretation und Bewertung
des Abstimmungsergebnisses innerhalb laufender Anfechtungsfrist
vornehmen. Mit der danach notwendigen Ermittlung des objektivierten
Beschlußwillens sind die Wohnungseigentümer jedoch
regelmäßig überfordert. Sowohl die
Ermittlung des richtigen Abstimmungsergebnisses als auch seine
Beurteilung anhand der rechtlichen Mehrheitserfordernisse setzen
Rechtskenntnisse voraus, die von den Eigentümern weder
erwartet werden können noch verlangt werden dürfen.
So hinge die Gewährung von Rechtsschutz in Fällen des
Stimmrechtsmißbrauchs (vgl. dazu BayObLG, NZM 1999, 712) von
einer Kenntnis der einschlägigen Grundsätze oder in
Fällen wie dem vorliegenden davon ab, ob einem
Wohnungseigentümer bekannt ist, in welcher Weise
Stimmenthaltungen rechtlich zu werten sind. Das läßt
sich mit dem berechtigten Interesse aller Beteiligter an
Rechtssicherheit nicht vereinbaren (Bärmann/Pick/Merle, aaO,
§ 23 Rdn. 36; Merle, PiG 18, 125, 139; ders., PiG 25, 119,
129; Suilmann, WE 1998, 512; Bub, aaO; Wenzel, ZWE 2000, 382, 386). Die
Beschlußfeststellung hat daher nicht nur inhaltsfixierende,
sondern auch konstitutive Wirkung (a.A. Becker/Gregor, ZWE 2001, 245,
251).
cc) Ein Vergleich mit der Rechtslage bei Personenvereinigungen
bestätigt die Richtigkeit dieser Ansicht. Der Feststellung und
Verkündung des Beschlußergebnisses durch den
Versammlungsleiter kommt überall dort konstitutive und
inhaltsfixierende Bedeutung zu, wo ein fehlerhafter Beschluß
nur im Wege eines fristgebundenen
Beschlußanfechtungsverfahrens beseitigt werden kann. So wird
für Beschlüsse der Hauptversammlungen von
Aktiengesellschaften die konstitutive und das Ergebnis fixierende
Wirkung nicht aus § 130 Abs. 2 AktG, sondern aus der kurzen
Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG hergeleitet. Wegen der
Frist von lediglich einem Monat müssen die
Anfechtungsberechtigten von einem bestimmten Beschlußergebnis
als maßgebend ausgehen können (BGH, Urt. v. 26. Mai
1975, II ZR 34/74, NJW 1975, 2101; vgl. auch BGHZ 76, 191, 197). In
gleicher Weise regelt § 51 Abs. 1 GenG die Anfechtung von
Beschlüssen der Generalversammlung, weshalb der Feststellung
des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter auch im
Genossenschaftsrecht konstitutive und verbindliche Wirkung beigelegt
wird (BGH, Urt. v. 23. September 1996, II ZR 126/95, NJW 1997, 318,
320). Ferner kann, weil die §§ 130 Abs. 2, 246 Abs. 1
AktG nach § 36 VAG auch für den Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit Anwendung finden, für diese
Personenvereinigung nichts anderes gelten (Merle, PiG 18, 125, 129).
Wenn im GmbHRecht für Gesellschafterbeschlüsse nach
überwiegender Ansicht eine Beschlußfeststellung und
-verkündung nicht gefordert wird (vgl. BGHZ 76, 154; 88, 320,
329; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., § 47
Rdn. 18 m.w.N.), einer gleichwohl erfolgten Feststellung aber
inhaltsfixierende Wirkung zukommen soll (BGHZ 104, 66, 69; BGH, Urt. v.
3. Mai 1999, II ZR 119/98, NJW 1999, 2115, 2116), so ist die Rechtslage
deswegen nicht vergleichbar, weil es für die Anfechtung von
Gesellschafterbeschlüssen keine strikte Frist von einem Monat
gibt, die Klage vielmehr mit aller dem anfechtungsberechtigten
Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden muß
(BGHZ 111, 224, 225 f m.w.N.). Zudem fehlt eine dem § 24 Abs.
6 WEG korrespondierende Vorschrift. Auch im Vereinsrecht, das eine
besondere Anfechtungsklage nicht kennt, besteht kein Anlaß
für die sofortige maßgebliche Feststellung des
Inhalts eines Vereinsbeschlusses (BGH, Urt. v. 26. Mai 1975, aaO).
Hieraus läßt sich als allgemeiner Rechtsgedanke
herleiten, daß - um den Rechtsschutz der Beteiligten nicht zu
gefährden - immer dann eine konstitutive und verbindliche
Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch
den Versammlungsleiter erforderlich ist, wenn ein mangelhafter
Beschluß nur durch fristgebundene
Beschlußanfechtung beseitigt werden kann (Merle, PiG 18, 125,
131). Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, diesen
Grundsatz nicht auch im Wohnungseigentumsrecht mit seinem ebenfalls an
eine Frist gebundenen Verfahren der Beschlußanfechtung
anzuwenden (Merle, PiG 25, 119, 127; Wenzel, aaO).
dd) Gegen die hier vertretene Auffassung können Bedenken wegen
unzuträglicher Folgen nicht eingewandt werden.
(1) Die für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses
erforderliche Feststellung und Verkündung des
Beschlußergebnisses muß nicht in das
Versammlungsprotokoll (§ 24 Abs. 6 WEG) aufgenommen werden
(vgl. Bärmann/ Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 41) und
kann auch in konkludenter Weise geschehen (vgl.
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 35). Allerdings
ist zu beachten, daß - zumindest dann, wenn der
Beschluß auch für Sondernachfolger gelten soll
(§ 10 Abs. 3 WEG) - für die Auslegung nur solche
Umstände Berücksichtigung finden können, die
für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, sich insbesondere
aus dem Protokoll ergeben (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 292). Daher wird
für die Annahme einer konkludenten Feststellung in der Regel
die bloße Wiedergabe des für sich genommen
eindeutigen Abstimmungsergebnisses im Versammlungsprotokoll
genügen, es sei denn, daß sich das hieraus folgende
Beschlußergebnis nach den zu berücksichtigenden
Umständen, insbesondere aufgrund der protokollierten
Erörterungen in der Eigentümerversammlung,
vernünftigerweise in Frage stellen läßt.
Allein aus dem Fehlen einer Beschlußfeststellung im Protokoll
läßt sich hiernach regelmäßig
noch nicht schließen, daß ein Beschluß
nicht zustande gekommen ist, im Zweifel wird vielmehr bei einem
protokollierten klaren Abstimmungsergebnis von einer konkludenten
Beschlußfeststellung auszugehen sein.
(2) Obwohl das Anfechtungsrecht der Wohnungseigentümer -
abweichend von §§ 245 Nr. 1 AktG; 51 Abs. 2 Satz 1
GenG - nicht von einem schon in der Versammlung erklärten
Widerspruch abhängt, müssen Feststellung und
Verkündung des Beschlußergebnisses in der
Eigentümerversammlung erfolgen (a.A. Merle, PiG 18, 125, 132
f; einschränkend aber Bärmann/Pick/Merle, aaO,
§ 23 Rdn. 41). Bereits der Wortlaut des § 24 Abs. 6
Satz 1 WEG spricht dafür, daß - soweit nicht die
Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 WEG erfüllt sind -
die Eigentümerbeschlüsse "in der
Versammlung" gefaßt werden, also der gesamte
Entstehungstatbestand von den Beteiligten schon in der
Eigentümerversammlung zu verwirklichen ist. Vor allem ist aber
nur bei diesem Verständnis die Rechtssicherheit
gewährleistet, auf die die Wohnungseigentümer
insbesondere wegen der nur einmonatigen Anfechtungsfrist (§ 23
Abs. 4 Satz 2 WEG) angewiesen sind. Ist eine Feststellung oder
Bekanntgabe des Beschlußergebnisses in der
Eigentümerversammlung unterblieben, so steht für die
Wohnungseigentümer außer Frage, daß sie
eine möglicherweise konkludente Feststellung und Bekanntgabe
des Beschlußergebnisses in Betracht ziehen und, wenn dies zu
bejahen ist, den damit zustande gekommenen Beschluß
rechtzeitig anfechten müssen. Sie brauchen weder abzuwarten,
bis eine Beschlußfeststellung oder - verkündung
nachgeholt wird (wofür sich eine bestimmte Frist nicht
herleiten läßt), noch müssen sie
befürchten, daß für diesen Fall ein
Beschlußergebnis Verbindlichkeit erlangt, das mit ihrer
eigenen Auslegung nicht übereinstimmt. Ist dagegen eine
konkludente Feststellung und Bekanntgabe des
Beschlußergebnisses nicht gegeben, so können die
Wohnungseigentümer, wie im Fall einer vom Versammlungsleiter
ausdrücklich verweigerten Beschlußfeststellung und
-verkündung, um eine gerichtliche Entscheidung nachsuchen,
ohne daß ein Nachholen des Versäumten zur
Unzulässigkeit des anhängig gemachten Verfahrens
führt.
(3) Lehnt es der Versammlungsleiter - pflichtwidrig oder auch, weil er
sich hierzu wegen tatsächlicher oder rechtlicher
Schwierigkeiten bei der Bewertung des Abstimmungsergebnisses
außer Stande sieht - ab, ein Beschlußergebnis
festzustellen, so besteht die Möglichkeit eines nicht
fristgebundenen (Beschlußfeststellungs-)Antrags nach
§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG (vgl. Bärmann/ Pick/Merle, aaO,
§ 23 Rdn. 23; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn.
37). Die rechtskräftige Feststellung des
Beschlußergebnisses durch das Gericht ersetzt die
unterbliebene Feststellung des Versammlungsleiters und komplettiert so
den Tatbestand für das Entstehen eines
Eigentümerbeschlusses (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO,
§ 23 Rdn. 35; Merle, PiG 18, 125, 135, Wenzel, ZWE 2000, 382,
385; gegen eine nicht heilbare Unwirksamkeit mangels
Beschlußfeststellung durch den Versammlungsleiter auch
Zöllner, aaO, S. 829 f, für das Aktienrecht).
(4) Der Gefahr einer Manipulation des Beschlußergebnisses bei
der Feststellung durch den Versammlungsleiter (so OLG Schleswig, DWE
1987, 133; Staudinger/Bub, aaO, § 23 WEG Rdn. 174)
können die Wohnungseigentümer in der Versammlung
durch Austausch des Versammlungsleiters gemäß
§ 24 Abs. 5 WEG und später im Wege der gerichtlichen
Anfechtung begegnen (Suilmann, WE 1998, 512; Wenzel, aaO;
Becker/Gregor, aaO).
(5) Wegen der auch hier zu beachtenden konstitutiven Wirkung kommt im
schriftlichen Verfahren (§ 23 Abs. 3 WEG) ein
Beschluß erst mit der Feststellung und einer an alle
Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des
Beschlußergebnisses zustande (Bärmann/Pick/Merle,
aaO, § 23 Rdn. 93; Prüfer, aaO, S. 51 ff; so auch
bereits KG, OLGZ 1974, 399, 403; a.A. Staudinger/Bub, aaO, §
23 WEG Rdn. 218; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 11;
Niedenführ/ Schulze, aaO, § 23 Rdn. 13). Da es nur um
eine entsprechende Anwendung der Regeln zur
Beschlußfeststellung und -bekanntgabe in der
Wohnungseigentümerversammlung gehen kann, ist dies nicht im
Sinne des Zugangs der Mitteilung bei jedem einzelnen
Eigentümer zu verstehen. Es genügt jede Form der
Unterrichtung (etwa durch einen Aushang oder ein Rundschreiben), die
den internen Geschäftsbereich des Feststellenden verlassen
hat, und bei der den gewöhnlichen Umständen nach mit
einer Kenntnisnahme durch die Wohnungseigentümer gerechnet
werden kann (vgl. Merle, PiG 18, 125, 134; Bärmann/
Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 93; a.A. Prüfer, aaO, S.
56 f). Bereits zu dem Zeitpunkt, in dem diese Voraussetzungen
erfüllt sind, ist ein Beschluß im schriftlichen
Verfahren existent geworden.
ee) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ist danach
unerheblich, ob das Ergebnis der Abstimmung der
Wohnungseigentümer vom 9. Juli 1996 zu Tagesordnungspunkt 8
rechtlich zutreffend als Annahme des Hilfsantrags der Antragsteller zu
werten ist (vgl. dazu Senat, BGHZ 106, 179, 183). Maßgeblich
ist vielmehr die verlautbarte Feststellung des Vorsitzenden der
Eigentümerversammlung, wonach über den
Hilfsantrag "kein gültiger Beschluß
gefaßt" werden konnte. Die Auslegung des festgestellten und
verkündeten Beschlußergebnisses hat "aus
sich selbst heraus" - objektiv und normativ - zu erfolgen und kann vom
Rechtsbeschwerdegericht selbst vorgenommen werden (Senat, BGHZ 139,
288, 291 ff). Aus dem Zusammenhang mit dem ebenfalls protokollierten
und daher zu berücksichtigenden (vgl. Senat, BGHZ 139, 288,
292) Abstimmungsergebnis unter Angabe der Ja-Stimmen und der
Stimmenthaltungen folgt, daß mit der - nicht seltenen,
ungenauen - Formulierung des Protokolls (vgl. Zöllner, aaO, S.
823) die Ablehnung des (hilfsweisen) Beschlußantrags der
Antragsteller festgestellt worden ist. Soweit die Antragsteller mit
Schriftsatz vom 15. August 2001 erstmals vortragen, entgegen dem
Protokollinhalt sei eine Feststellung des Beschlußergebnisses
durch den Verwalter in der Versammlung nicht erfolgt, handelt es sich
um eine neue Tatsachenbehauptung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren
keine Berücksichtigung finden kann (§ 43 Abs. 1 WEG;
§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG; § 561 ZPO).
b) Bei der hiernach maßgeblichen Ablehnung des Antrags durch
die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 9. Juli 1996
handelt es sich um einen - in Bestandskraft erwachsenen -
Beschluß der Wohnungseigentümer.
aa) Allerdings vertritt insbesondere das Bayerische Oberste
Landesgericht die Auffassung, ein Beschluß im Sinne von
§ 23 Abs. 4 WEG liege nur dann vor, wenn sich die Mehrheit
für einen Antrag ausgesprochen und dadurch eine Regelung
getroffen habe (anders noch BayObLGZ 1972, 150, 153). Werde ein Antrag
abgelehnt, bleibe im Unterschied zum positiven Beschluß die
Rechtslage unverändert; ein
Eigentümerbeschluß, der angefochten werden
könne, sei deshalb mangels sachlicher Regelung nicht vorhanden
(BayObLGZ 1984, 213, 215; BayObLG, ZMR 1986, 319; NJW-RR 1992, 83, 84;
1994, 658, 659; WuM 1997, 57; 344; NZM 1998, 866, 867; 917; 1999, 712;
713, 714; ZMR 2000, 115, 116; ebenso OLG Hamburg, NJW-RR 1994, 783; OLG
Hamm, NJW-RR 1995, 465; OLG Zweibrücken, NZM 1999, 849; OLG
Düsseldorf, ZMR 2000, 118, 119; ähnlich OLG
Köln, NZM 2001, 293, 294; Staudinger/Bub, aaO, § 23
WEG Rdn. 147 f; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 17;
MünchKomm- BGB/Röll, aaO, § 23 WEG Rdn. 28;
Niedenführ/Schulze, aaO, § 23 Rdn. 6; Sauren, aaO,
§ 23 Rdn. 26, 42; Deckert, Festschrift für
Seuß, 1987, S. 101, 111; Patermann, ZMR 1991, 361, 362; Buck,
WE 1998, 90, 92).
bb) Dem folgt der Senat nicht. Auch einem negativen Abstimmungsergebnis
kommt Beschlußqualität zu (ebenso
Bärmann/Pick/Merle, § 23 Rdn. 40, 103;
Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 Rdn. 36;
Soergel/Stürner, aaO, WEG § 23 Rdn. 6; Wangemann,
Eigentümerversammlung, Rdn. A 42; Suilmann,
Beschlußmängelverfahren, S. 14; Bub, ZWE 2000, 194,
196; Wenzel, ZWE 2000, 382, 383; Schmidt, ZfIR 2001, 212, 214; Hadding,
ZWE 2001, 179, 182; auch bereits AG Kerpen, NJW-RR 1991, 1236, 1237).
Zwar trifft es zu, daß die Ablehnung eines Antrags die
Rechtslage unverändert läßt, insbesondere
kann aus der Ablehnung nicht auf den Willen der
Wohnungseigentümer geschlossen werden, das Gegenteil des
Beschlußantrags zu wollen (Suilmann,
Beschlußmängelverfahren, S. 13). Hierauf kommt es
jedoch nicht entscheidend an. Entsprechend der Funktion des
Beschlusses, den gemeinschaftsinternen Willen verbindlich festzulegen
(vgl. Suilmann, Beschlußmängelverfahren, S. 13;
Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 12), kann einem
kollektiven Willensakt, der diese Aufgabe erfüllt,
Beschlußqualität nicht abgesprochen werden. Nicht
anders als ein positiver Beschluß kommt auch ein negatives
Abstimmungsergebnis in Verwirklichung der Beschlußkompetenz
der Wohnungseigentümerversammlung zustande und ist daher das
Resultat einer verbindlichen Willensbildung der Gemeinschaft aus
mehreren Einzelwillen (Bub, aaO; Wenzel, aaO). Es wird der
Gemeinschaftswille festgelegt, daß die beantragte
Änderung oder Ergänzung des
Gemeinschaftsverhältnisses nicht eintreten soll (Hadding,
aaO). Insoweit unterscheidet sich die Ablehnung eines Antrags in nichts
von der - unzweifelhaft als Beschluß anzusehenden - Annahme
des "negativen" Antrags, eine bestimmte Handlung nicht
vorzunehmen oder zu unterlassen (AG Kerpen, aaO; Bub, aaO; Wenzel aaO;
Hadding, aaO).
Damit gilt auch hier im Ergebnis nichts anderes als nach nahezu
einhelliger Ansicht im Gesellschaftsrecht (vgl. Hadding, aaO, in Fn.
11). Der Bundesgerichtshof geht in neuerer, inzwischen
ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch die
formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines
Beschlußantrags mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit
ein Beschluß ist, der aus sachlichen Gründen nichtig
oder anfechtbar sein kann, weil nur so für den
antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen
ausreichender Rechtsschutz gewährleistet ist (BGHZ 76, 191,
198; 88, 320, 328; 97, 28, 30; 104, 66, 69 m.w.N.). Wiederum ist eine
Rechtfertigung dafür, daß dies im
Wohnungseigentumsrecht anders sein müßte, nicht
erkennbar (Wenzel aaO; Hadding, ZWE 2001, 179, 183).
4. Dieser in der Eigentümerversammlung vom 9. Juli 1996
gefaßte Negativbeschluß wurde durch den nunmehr
angefochtenen, inhaltsgleichen Eigentümerbeschluß
vom 21. August 1997 bestätigt.
a) Beide Beschlüsse haben die Ermächtigung der
Wohnungseigentümer zur Geltendmachung von Baumängeln
am Gemeinschaftseigentum zum Gegenstand. Mit dem früheren
Beschluß wurde ein Antrag auf Erteilung der
Ermächtigung abgelehnt, mit dem nachfolgenden
Mehrheitsbeschluß ein negativ formulierter Antrag angenommen,
nach dem keiner der Eigentümer ermächtigt sein
sollte, Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen. Da
der spätere Beschluß ausdrücklich an den
Inhalt des früheren anknüpft und
diesen "klarstellen" soll, betreffen beide - entgegen der
Ansicht der Antragsteller - die- selben Mängel. Dem
späteren Beschluß kommt damit ein über den
früheren Beschluß hinausgehender Inhalt nicht zu. Es
handelt sich, wie der Hinweis auf die Klarstellung des Beschlusses vom
9. Juli 1996 zeigt, nicht um einen Zweitbeschluß, durch den
der inhaltsgleiche Erstbeschluß aufgehoben und novatorisch
ersetzt worden ist, sondern um einen bestätigenden
Zweitbeschluß mit dem Ziel, etwaige Mängel des
Erstbeschlusses auszuräumen.
b) Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich nicht
gehindert, über eine schon geregelte gemeinschaftliche
Angelegenheit erneut zu beschließen. Die Befugnis dazu ergibt
sich aus der autonomen Beschlußzuständigkeit der
Gemeinschaft. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen die
Gemeinschaft eine erneute Beschlußfassung für
angebracht hält. Von Bedeutung ist nur, ob der neue
Beschluß aus sich heraus einwandfrei ist (Senat, BGHZ 113,
197, 200; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 51 f;
Merle, DWE 1995, 146; Lüke, ZWE 2000, 98, 100). Gleichwohl
erlangt die vom vorlegenden Gericht erörterte Frage, ob der
Zweitbeschluß schutzwürdige Belange aus Inhalt und
Wirkungen des Erstbeschlusses mißachtet (vgl. dazu Senat,
BGHZ 113, 197, 200), hier keine Entscheidungserheblichkeit.
5. Für die Anfechtung des Zweitbeschlusses vom 21. August 1997
fehlt den Antragstellern nämlich das Rechtsschutzinteresse,
nachdem der inhaltsgleiche Eigentümerbeschluß vom 9.
Juli 1996 infolge rechtskräftig festgestellter Erledigung des
zunächst anhängigen Anfechtungsverfahrens
Bestandskraft erlangt hat. Eine Aufhebung des Zweitbeschlusses, der
allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wäre ohne
Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen den
Wohnungseigentümern, weil es bei der Wirksamkeit des
bestandskräftigen Erstbeschlusses vom 9. Juli 1996 mit
identischem Beschlußinhalt verbliebe (vgl. Senat, BGHZ 127,
99, 106; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 62,
§ 43 Rdn. 59; Merle, DWE 1995, 146, 153; Müller, ZWE
2000, 557, 559).
Damit wäre, weil dann die Unwirksamkeit ohnehin jederzeit
geltend gemacht werden könnte, nur im Falle der Nichtigkeit
des Erstbeschlusses ein Rechtsschutzbedürfnis für die
Anfechtung des Zweitbeschlusses gegeben (vgl. Senat, BGHZ 127, 99,
102). Der Beschluß vom 9. Juli 1996 ist jedoch nicht nichtig.
Insbesondere stellt die unrichtige Feststellung des
Abstimmungsergebnisses keinen Nichtigkeits-, sondern lediglich einen
Anfechtungsgrund dar (vgl. BGHZ 104, 66, 69 zum GmbH-Recht), der nach
Erledigung des Anfechtungsverfahrens nicht mehr
berücksichtigungsfähig ist.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die
Entscheidung über den Geschäftswert auf § 48
Abs. 3 WEG. Grundlage ist jeweils die Festsetzung der Einzelwerte
für den Geschäftswert im Beschluß des
Landgerichts. Der Senat hat für den Geschäftswert der
ersten Instanz von der durch § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO
eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier