BGH Beschluß, V ZB 39/01; 20.06.2002
Leitsätze des Gerichts:
a) Der Verwalter ist zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses
über seine Abberufung in entsprechender Anwendung des
§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG befugt (Fortführung von Senat,
BGHZ 106, 113).
b) Von dem Beschluß der Eigentümerversammlung
über die Abberufung des Verwalters ist die Kündigung
des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Die Berechtigung der
Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit ihm
geschlossenen Verwaltervertrages kann der Verwalter im
Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i.V.m.
§ 256 Abs. 1 ZPO überprüfen lassen.
c) Eine vom teilenden Eigentümer in der
Teilungserklärung getroffene Bestellung eines ersten
Verwalters, die die Vorgaben aus § 26 Abs. 1 Sätze 2
bis 4 WEG beachtet, hält grundsätzlich einer
Inhaltskontrolle nach § 242 BGB und - bei unterstellter
Anwendbarkeit der Vorschriften für Allgemeine
Geschäftsbedingungen -auch einer Überprüfung
nach den §§ 9 ff AGBG stand.
d) Aus § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG folgt auch eine Begrenzung der
Laufzeit des von der Verwalterbestellung zu unterscheidenden
Verwaltervertrags auf höchstens fünf Jahre.
e) Ist die Laufzeit des Verwaltervertrags in einem Formularvertrag
vereinbart, so findet zwar § 9 AGBG, wegen der vorrangigen
Sonderregelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht aber das
Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG Anwendung. Danach
kann grundsätzlich auch in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Verwalterverträge
eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren (bis zur Höchstgrenze
von fünf Jahren) wirksam vereinbart werden.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2002 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den
Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17.
April 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
daß die Kostenentscheidung im Beschluß des
Landgerichts geändert und der Beschluß des
Amtsgerichts wie folgt neu gefaßt wird: Der
Beschluß der Eigentümerversammlung vom 18. November
1999 zu Tagesordnungspunkt 2.1 wird hinsichtlich der Abberufung der
Antragstellerin als Verwalterin für ungültig
erklärt. Ferner wird festgestellt, daß der
Verwaltervertrag vom 4./16. September 1997 durch die in diesem
Beschluß ausgesprochene Kündigung nicht beendet
worden ist.
Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden den Antragsgegnern auferlegt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des
Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für die erste Instanz,
insoweit unter Abänderung der Wertfestsetzung im
Beschluß des Amtsgerichts, auf 19.953,68 Euro und
für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 18.931,09 Euro
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einer aus 34
Einheiten bestehenden Wohnanlage. In § 16 Abs. 1 der
Teilungserklärung vom 7. November 1996 bestellte die
Antragsgegnerin zu 1 (teilende Eigentümerin) die
Antragstellerin für die Dauer von fünf Jahren zur
Verwalterin der Anlage.
§ 16 Abs. 3 der Teilungserklärung sieht vor,
daß die Wohnungseigentümer bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes jederzeit durch Mehrheit aller vorhandenen
Eigentümer die Abberufung des jeweiligen Verwalters
beschließen können.
Am 4./16. September 1997 schlossen die Antragstellerin und die
Antragsgegnerin zu 1 einen formularmäßigen
Verwaltervertrag für die Laufzeit von fünf Jahren,
beginnend ab dem 1. Oktober 1997 (§§ 2.1, 2.2 des
Vertrags).
Nach § 2.3 dieser Vereinbarung ist nicht nur für die
Abberufung der Verwalterin, sondern auch für die
Kündigung des Vertrags das Vorliegen eines wichtigen Grundes
und ein entsprechender Mehrheitsbeschluß der
Eigentümergemeinschaft erforderlich.
§ 6.1 des Verwaltervertrags verpflichtet die Antragstellerin
in Ergänzung zur Gemeinschaftsordnung, die jährliche
Eigentümerversammlung innerhalb des ersten halben Jahrs
abzuhalten, sofern keine zwingenden Gründe dagegen sprechen.
Nach § 5.1 des Vertrags ist nach Ablauf eines jeden
Wirtschaftsjahrs eine Abrechnung einschließlich aller Belege
dem Verwaltungsbeirat innerhalb des darauffolgenden Wirtschaftsjahrs
zur Prüfung vorzulegen.
Dabei gilt grundsätzlich das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr;
zum ersten Wirtschaftsjahr ist jedoch der Zeitraum vom 1. Oktober 1997
bis 31. Dezember 1998 bestimmt (§ 5.7/5.8 des Vertrags).
§ 13 Abs. 3 der Teilungserklärung verpflichtet die
Verwalterin darüber hinaus, nach Schluß eines jeden
Geschäftsjahrs eine Abrechnung über die von den
Wohnungseigentümern zu erbringenden Geldleistungen und
Abschlagszahlungen bis spätestens 30. Juni des Folgejahrs
vorzulegen. Außerdem bestimmt § 14 Abs. 1 der
Teilungserklärung, daß der Wirtschaftsplan
für das jeweilige Geschäftsjahr im voraus
aufzustellen und von der Eigentümerversammlung zu
beschließen ist.
Am 30. September 1997 fand eine Versammlung statt, an der lediglich die
Antragsgegnerin zu 1 als damalige Alleineigentümerin teilnahm.
Dabei wurde der Wirtschaftsplan für den Zeitraum vom 1.
Oktober 1997 bis 31. Dezember 1998 festgelegt und gleichzeitig
bestimmt, daß dieser bis zu einer erneuten
Beschlußfassung auch für das Jahr 1999 gelten solle.
In der Folgezeit veräußerte die Antragsgegnerin zu 1
einige Wohnungen. Als erste Erwerberin wurde am 14. April 1998 die
Antragsgegnerin zu 2 in das Grundbuch eingetragen.
Im Spätsommer/Herbst 1999 erstellte die Antragstellerin die
Jahresabrechnung für das Rumpfjahr 1997 und das Jahr 1998. Die
von ihr angesammelte Instandhaltungsrücklage hatte sie in Form
eines Bausparvertrags angelegt.
Nachdem sie hierzu im Oktober 1999 von einigen Eigentümern
aufgefordert worden war, wurde von der Antragstellerin erstmals nach
dem 30. September 1997 eine Eigentümerversammlung zum 18.
November 1999 einberufen. In dieser Versammlung wurde mit den Stimmen
aller Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 2.1
beschlossen: "..., daß der Verwaltervertrag mit der G.
Gesellschaft für H. -mbH (scil. der Antragstellerin)
einvernehmlich zum 31.12.1999 endet und die Abwahl des Verwalters
ebenfalls mit Wirkung zum 31.12.1999 erfolgt. ... Die Übergabe
der Verwaltungsunterlagen, insbesondere die Überstellung der
gemeinschaftlichen Gelder,
erfolgt bis zum 31.12.1999. ..."
Auf fristgerechten Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht den
Beschluß der Eigentümerversammlung über die
Abwahl der Verwalterin für ungültig erklärt.
Den weitergehenden Antrag, den Beschluß auch hinsichtlich der
Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung für das
Wirtschaftsjahr 1999 für ungültig zu
erklären, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die von
den Antragsgegnern eingelegte sofortige Beschwerde ist vor dem
Landgericht erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die sofortige
weitere Beschwerde der Antragsgegner, die das Brandenburgische
Oberlandesgericht zurückweisen möchte. Es sieht sich
hieran jedoch durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 20.
März 1989 (NJW-RR 1989, 839 ff) gehindert und hat deshalb die
Sache mit Beschluß vom 23. November 2001 dem
Bundesgerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1
WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, es liege kein wichtiger Grund
für die von der Eigentümerversammlung am 18. November
1999 beschlossene außerordentliche Abberufung der
Antragstellerin zum 31. Dezember 1999 und die hiermit zugleich
ausgesprochene außerordentliche Kündigung des
Verwaltervertrags vor. Einer ordentlichen Abberufung der
Antragstellerin vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit
stünden die gemäß § 26 Abs. 1 Satz
3 WEG zulässigen Regelungen in § 16 Abs. 1, Abs. 3
der Teilungserklärung entgegen. Auch eine ordentliche
Kündigung des Verwaltervertrags sei den
Wohnungseigentümern verwehrt; denn diese Möglichkeit
sei in § 2 der formularmäßigen Vereinbarung
wirksam ausgeschlossen worden. Dabei könne offen bleiben, ob
die in § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG vorgeschriebene
Höchstdauer einer Verwalterbestellung von fünf Jahren
als Sonderregelung Vorrang vor dem Klauselverbot in § 11 Nr.
12 lit. a AGBG beanspruchen könne, das lediglich zwei Jahre
als Höchstlaufzeit vorsehe. Jedenfalls sei die
formularmäßig vereinbarte Vertragslaufzeit unter
gleichzeitiger Beschränkung auf ein Kündigungsrecht
aus wichtigem Grund deswegen nicht nach § 11 Nr. 12 lit. a
AGBG zu beanstanden, weil bereits die Teilungserklärung eine
fünfjährige Bestellung der Antragstellerin ohne die
Möglichkeit einer vorherigen ordentlichen Abberufung vorsehe.
Eine nach § 11 Nr. 12 lit. a AGBG zu sanktionierende
Benachteiligung der Vertragspartnerin der Antragstellerin infolge einer
überlangen vertraglichen Bindung sei hier nicht zu besorgen,
weil die Antragsgegnerin zu 1 dieser bereits in der
Teilungserklärung gerade eine solche Bindung angetragen habe.
Demgegenüber hat das Kammergericht in auf weitere Beschwerden
ergangenen Entscheidungen mehrfach die Auffassung vertreten,
daß eine formularmäßige Laufzeitbestimmung
über fünf Jahre in einem Verwaltervertrag auch dann
gegen § 11 Nr. 12 lit. a AGBG verstoße, wenn der
Verwender dieser Klausel zuvor in der Teilungserklärung
für die Dauer von fünf Jahren zum - nur aus wichtigem
Grund abwählbaren - Verwalter bestimmt worden sei (vgl. ZMR
1987, 392, 394; NJW-RR 1989, 839 f). Die zusammen mit einer Abberufung
ausgesprochene Kündigung eines Verwaltervertrags sei daher
nach Maßgabe der §§ 620 Abs. 2, 621 BGB
jederzeit (ZMR 1987, 394; vgl. auch NJW-RR 1991, 274, 275) bzw. nach
Ablauf der in § 11 Nr. 12 lit. a AGBG festgelegten
Höchstdauer (vgl. NJW-RR 1989, 839 f) kündbar.
Diese Divergenz der beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage.
Aufgrund der zulässigen Vorlage darf der nunmehr als
Rechtsbeschwerdegericht entscheidende Senat über den gesamten
zur Vorlage führenden Verfahrensgegenstand befinden und
muß sich nicht darauf beschränken, lediglich die zur
Vorlage führende Rechtsfrage zu klären (vgl. Senat,
BGHZ 47, 41, 46; 64, 194, 200; Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84,
NJW 1985, 3070, 3071).
III.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist
zulässig (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 4, § 45 Abs. 1
WEG, §§ 27, 29 FGG), jedoch nicht begründet.
Lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen ist eine
Neufassung der Entscheidungsformel im Beschluß des
Amtsgerichts veranlaßt.
1. Bei sachgerechtem Verständnis des - allein noch zur
Entscheidung stehenden - Antrags auf
"Ungültigerklärung der Verwalterabwahl" verfolgt die
Antragstellerin nicht nur die Anfechtung des Beschlusses über
ihre Abberufung vom Verwalteramt. Vielmehr wendet sie sich daneben auch
gegen die - von der Abberufung zu unterscheidende - Kündigung
des Verwaltervertrags, die ihr nach dem Inhalt der
Beschlußfassung der Eigentümerversammlung
gleichzeitig mit der Abberufung aus dem Verwalteramt mitgeteilt worden
ist (vgl. Lüke, WE 1997, 164, 166). Diesen zweifachen Angriff
haben die Vorinstanzen im Grundsatz erkannt. Unterblieben ist bislang
allerdings eine zutreffende verfahrensrechtliche Einordnung des
Angriffs der Antragstellerin gegen die Kündigung.
a) Das vorlegende Gericht geht in Übereinstimmung mit dem
Beschwerdegericht davon aus, daß die Antragstellerin auch
insoweit ein Beschlußanfechtungsverfahren
(§§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG) betreibt. Diese -
vom Senat nachprüfbare - Auslegung berücksichtigt
aber nicht hinreichend, daß die Antragstellerin hinsichtlich
der Kündigung keine Mängel bei der
Beschlußfassung durch die Wohnungseigentümer
einwendet, sondern geltend macht, der Verwaltervertrag sei nicht
beendet worden, weil es an den Voraussetzungen einer wirksamen
Kündigung fehle. Damit wendet sie sich bei der gebotenen
interessengerechten Auslegung ihres Antrags (vgl. BayObLG, WuM 1990,
178 f; WE 1991, 140; OLG Hamm, OLGZ 1991, 56, 58; Staudinger/Wenzel,
BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 43 ff WEG Rdn. 25)
nicht gegen die Gültigkeit
des Beschlusses der Wohnungseigentümer zur Kündigung
des Verwaltervertrags, sondern fordert die
Überprüfung der materiellen Voraussetzungen eines
Kündigungsrechts.
b) Zur Verwirklichung dieses Rechtsschutzziels ist für die
Antragstellerin das Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1
Nr. 2 WEG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO eröffnet (vgl. KG,
GE 1986, 93; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 26
Rdn. 206; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 26 Rdn. 42;
Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 26 Rdn. 56;
Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl.,
Rdn. 466; Wenzel, ZWE 2001, 510, 515). Dagegen besteht für
eine nach § 23 Abs. 4 WEG fristgebundene Anfechtung des
Beschlusses über die Kündigung des Verwaltervertrags
kein Rechtsschutzinteresse (a.A. Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG
Rdn. 398; wohl auch BayObLG, ZWE 2001, 590, 592; OLG Hamm, NJW-RR 1997,
523, 524). Denn dieser Beschluß bringt als Ergebnis einer
internen Willensbildung nur die Auffassung der
Wohnungseigentümer zum Ausdruck, daß ein wichtiger
Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt und
deshalb der Verwaltervertrag beendet werden soll; für die
Berechtigung der Kündigung selbst ist der Beschluß
hingegen ohne Bedeutung (vgl. BayObLGZ 1998, 310, 313; Müller,
Praktische Fragen, aaO, Rdn. 466). Nach alledem ist davon auszugehen,
daß die Antragstellerin nicht nur die
Ungültigerklärung des Beschlusses über ihre
Abberufung erstrebt, sondern auch die Feststellung, daß der
Verwaltervertrag durch die ausgesprochene Kündigung nicht
wirksam beendet worden ist.
2. Beide Anträge sind zulässig.
a) Die Antragstellerin ist in entsprechender Anwendung des §
43 Abs. 1 Nr. 4 WEG zur Anfechtung des Abberufungsbeschlusses befugt
und hat insoweit auch ein Rechtsschutzbedürfnis.
aa) Der Senat billigt dem abberufenen Verwalter ein Anfechtungsrecht
zu, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, seine durch
die Abberufung ggf. zu Unrecht entzogene Rechtsstellung
zurückzugewinnen (BGHZ 106, 113, 122 ff). Diese Auffassung hat
sich in Rechtsprechung und Schrifttum durchgesetzt (vgl. BayObLGZ 1965,
35, 40; OLG Hamm, aaO; KG, ZMR 1997, 610, 611;
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 26 Rdn. 202; § 43
WEG Rdn. 93; Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 427 m.w.N.;
Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 43; Weitnauer/Hauger,
aaO, § 26 Rdn. 40; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl.,
§ 26 WEG Rdn. 11, § 43 WEG Rdn. 3;
Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4.
Aufl., 1997, Rdn. 339; Merle, Festgabe für Weitnauer, 1980, S.
195, 199 ff; Belz, WE 1998, 322, 325; Gottschalg, DEW 2001, 85, 87;
Wenzel, aaO, 514 ff). Der hiergegen vorgebrachte Einwand, dem Verwalter
werde mit seiner Bestellung kein subjektives Recht, sondern nur ein im
Interesse der Wohnungseigentümer auszuübendes Amt
verliehen, das er im Falle seiner Abberufung zusammen mit den hiermit
verbundenen Anfechtungsbefugnissen einbüße (vgl.
Becker, ZWE 2002, 211, 212; Drasdo, NZM 2001, 923, 931; Reuter, ZWE
2001, 286, 292; Wangemann, WuM 1990, 53 ff; ähnlich KG, ZMR
1987, 392, 393; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 43
WEG Rdn. 12 b: keine Bevormundung der Eigentümer durch
"Zwangsverwalter"), überzeugt nicht. Das Vorliegen eines
Anfechtungsrechts ist in Anlehnung an § 20 Abs. 1 FGG zu
prüfen (vgl. Senat, aaO, 123; BayObLG, aaO, 40). Danach kommt
eine Anfechtungsbefugnis jedem zu, dessen durch Gesetz verliehene oder
durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt
geschützte Rechtsposition beeinträchtigt wird (vgl.
BGHZ 135, 107, 109 m.w.N.; OLG Karlsruhe, WM 1998, 47, 48; Keidel/Kahl,
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 20 FGG Rdn. 7
m.w.N.). Eine solche Rechtsbeeinträchtigung ist auch bei dem
Entzug eines Amts gegeben. Denn der Amtsinhaber verliert hierbei nicht
nur seine Funktionsstellung, sondern auch das ihm aus der Bestellung
erwachsene Recht, dieses Amt bis zu seiner
rechtmäßigen Abberufung bzw. Entlassung
auszuüben (vgl. Wenzel, aaO, 514 f; ferner KG, OLGZ 1992, 139,
141 m.w.N. für Testamentsvollstrecker; OLG Karlsruhe, aaO, 49
für Konkursverwalter).
Daß dieses Recht schützenswert ist, und zwar
unabhängig davon, ob eine Abberufung materiell-rechtlichen
Einschränkungen unterliegt (Wenzel, aaO, 514 f; vgl. auch OLG
Karlsruhe, aaO; a.A. Suilmann, Das
Beschlußmängelverfahren im Wohnungseigentumsrecht,
1998, S. 174 ff, 180; ders., ZWE 2000, 106, 109 ff, 111), zeigen
insbesondere die Bestimmungen der §§ 60 Abs. 1 Nr. 3,
69 g Abs. 4 Nr. 3, 81 Abs. 2 FGG, § 84 KO, § 59 InsO.
Den dort angesprochenen Amtsträgern (Vormund, Pfleger,
Nachlaßpfleger, Nachlaßverwalter, Betreuer,
Testamentsvollstrecker, Konkurs- und Insolvenzverwalter) kommt bereits
deswegen ein Beschwerderecht zu, weil sie ohne ihr
Einverständnis aus ihrem Amt entlassen worden sind.
Für eine hiervon abweichende Beurteilung der Anfechtungs- und
Beschwerdebefugnis des abberufenen Verwalters einer
Wohnungseigentumsanlage gibt es keinen sachlichen Grund (vgl. Merle,
aaO, 199 ff).
Schließlich läßt sich eine
Anfechtungsbefugnis des abberufenen Verwalters auch nicht mit der
Begründung verneinen, in seiner Rechtsstellung werde der
Verwalter nicht durch den Abberufungsbeschluß selbst, sondern
erst durch die nachfolgende rechtsgeschäftliche
Ausführung dieser gemeinschaftsinternen Willensbildung
berührt (so aber Suilmann,
Beschlußmängelverfahren, S. 170 ff; ders., ZWE 2000,
106 ff; Drasdo, aaO, 929 ff; Becker, ZWE 2002, 211, 212). Zwar verliert
der Verwalter seine Organstellung erst mit dem Zugang der
Abberufungserklärung, die entweder im
Abberufungsbeschluß mit enthalten ist (vgl. Senat, aaO, 122;
OLG Hamm, ZMR 1999, 279, 280; Bärmann/Pick/Merle, aaO,
§ 43 Rdn. 42; Wenzel, aaO, 512, 513) oder aufgrund dieses
Beschlusses gesondert abgegeben wird (vgl. Bärmann/Pick/Merle,
aaO, § 26 Rdn. 131; § 43 Rdn. 42; Merle, aaO, S. 195;
ders., Bestellung und Abberufung des Verwalters nach § 26 des
Wohnungseigentumsgesetzes, 1977, S. 95; Weitnauer/Hauger, aaO,
§ 26 Rdn. 30). Gleichwohl ist der
Abberufungsbeschluß - anders als der Beschluß
über die Kündigung des Verwaltervertrags - nicht nur
ein Instrument der Willensbildung innerhalb der
Eigentümergemeinschaft; denn Bestellungs- und
Abberufungsbeschlüsse sind nach §§ 26 Abs.
1, Abs. 4, 24, 27, 28 WEG auf die unmittelbare Begründung bzw.
Aufhebung wohnungseigentumsrechtlicher Befugnisse und Pflichten
gerichtet. Sie entfalten nicht nur interne Wirkung (vgl. auch Senat,
BGHZ 139, 288, 298),
sondern sind konstitutiver Bestandteil des zweistufigen Bestellungs-
bzw. Abberufungsakts (vgl. BayObLG NJW 1958, 1824;
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 43; Wenzel, aaO,
512, 514; a.A. Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 122, 406
ff), der neben der gemeinschaftlichen Willensbildung und der
entsprechenden Bestellungs- bzw. Abberufungserklärung noch
deren Zugang erfordert. Dem entspricht, daß der
bestandskräftige Abberufungsbeschluß (§ 23
Abs. 4 WEG) nach allgemeiner Auffassung auch das Vorliegen der
erforderlichen Abberufungsvoraussetzungen für alle Beteiligten
bindend feststellt (vgl. Senat, BGHZ 106, 113, 124; BayObLGZ 1998, 310,
313; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 26 WEG Rdn. 206;
Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 408 m.w.N.;
Niedenführ/Schulze, aaO, § 26 Rdn. 56;
Müller, Praktische Fragen, aaO, Rdn. 458, 466; Wenzel, aaO,
514; a.A. wohl Weitnauer/Hauger, aaO, § 26 Rdn. 39). In dieser
Bindungswirkung unterscheidet sich ein bestandskräftiger
Abberufungsbeschluß von einem unangefochtenen
Eigentümerbeschluß über die
Kündigung, der für die nach §§ 620
ff BGB zu beurteilende Wirksamkeit der Vertragskündigung ohne
Einfluß ist (vgl. BayObLG, aaO; Müller, Praktische
Fragen, aaO, Rdn. 466; vgl. auch Köhler, ZMR 1998, 249, 250).
bb) Das der Antragstellerin als Anfechtungsbefugter
regelmäßig zustehende Rechtsschutzinteresse (vgl.
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 97 a; Wenzel, aaO,
515) ist vorliegend nicht durch Ablauf der in der Gemeinschaftsordnung
festgelegten Amtszeit entfallen. Es bedarf hier keiner Entscheidung
darüber, ob in dieser Situation das
Rechtsschutzbedürfnis ohne weiteres zu verneinen ist (so
BayObLG, NJW-RR 1997, 715, 717; KG, ZMR 1997, 610, 611; OLG Hamm, NZM
1999, 227, 228; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 26 Rdn.
202; § 43 Rdn. 97 a; Staudinger/Bub, aaO, § 26 Rdn.
427; Wenzel, aaO, 515; a.A. BayObLG, ZWE 2001, 590; Deckert,
Eigentumswohnung, Gruppe 4, S. 525). Die Amtszeit der Antragstellerin
ist nämlich noch nicht abgelaufen, weil die in § 16
Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung bestimmte Bestellungszeit von
fünf Jahren erkennbar erst mit der
Veräußerung der ersten Wohneinheit beginnen sollte.
Dementsprechend wurde der Beginn der Verwaltertätigkeit in
§ 2.1 des Verwaltervertrags auf den 1. Oktober 1997 festgelegt.
b) Auch der von der Antragstellerin verfolgte Feststellungsantrag ist
zulässig (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG analog); insbesondere
liegt das entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse vor. Zur Wahrung ihrer vertraglichen
Vergütungsansprüche ist die Antragstellerin darauf
angewiesen, die Wirksamkeit der Vertragsbeendigung gerichtlich
überprüfen zu lassen. Für die hier zu
klärende Frage der Wirksamkeit der Kündigung
entfaltet die Anfechtung des Abberufungsbeschlusses keine vorgreifliche
Wirkung (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Mai 1990, II ZR 245/89, NJW-RR 1990,
1123, 1124; BayObLGZ 1998, 310, 313; OLG Hamm, WE 1997, 28, 31; OLG
Köln, NJW-RR 2001, 159, 160; Bärmann/Pick/Merle, aaO,
§ 26 Rdn. 206; Niedenführ/Schulze, aaO, § 26
Rdn. 56; Wenzel, aaO, 515; teilweise a.A. Staudinger/Bub, aaO,
§ 26 WEG Rdn. 408). Das Feststellungsinteresse fehlte nur
dann, wenn der Verwaltervertrag für die Dauer der Bestellung
abgeschlossen und die Abberufung wirksam wäre (vgl. Wenzel,
aaO, 513). Da letzteres nicht der Fall ist (siehe unter III. 3.),
braucht ersteres nicht entschieden zu werden.
3. In der Sache selbst hat die Antragstellerin mit der Anfechtung des
Abberufungsbeschlusses Erfolg. Die von den Antragsgegnern vorgebrachten
Gründe rechtfertigen eine außerordentliche
Abberufung nicht. Eine ordentliche Abberufung kommt wegen der in
§ 16 Abs. 3 der Teilungserklärung wirksam (vgl.
§ 26 Abs. 1 Satz 3 WEG) angeordneten Beschränkung der
Abberufung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht in Betracht.
a) Nach zutreffender allgemeiner Auffassung ist ein wichtiger Grund zur
vorzeitigen Abberufung eines Verwalters dann gegeben, wenn den
Wohnungseigentümern unter Beachtung aller - nicht notwendig
vom Verwalter verschuldeter - Umstände nach Treu und Glauben
eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist, insbesondere
durch diese Umstände das erforderliche
Vertrauensverhältnis zerstört ist (vgl. BayObLGZ
1998, 310, 312; BayObLG, NJW-RR 1999, 1390 f; ZWE 2000, 77; NJW-RR
2000, 676, 677 f; OLG Karlsruhe, NZM 1998, 768, 769; OLG Köln,
NZM 1998, 960; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 163, 164; OLG
Hamm, NJW-RR 1999, 522, 523; Bärmann/Pick/Merle, aaO,
§ 26 Rdn. 152; Staudinger/Bub, aaO, § 26 Rdn. 392
m.w.N.; Weitnauer/Hauger, aaO, § 26 Rdn. 33). Rechtsfehlerfrei
gehen die Vorinstanzen davon aus, daß die von den
Antragsgegnern vorgebrachten Gründe weder für sich
genommen noch in ihrer Gesamtheit ausreichen, um das Vertrauen der
Wohnungseigentümer in eine künftige
pflichtgemäße Ausübung der
Verwaltertätigkeit durch die Antragstellerin grundlegend zu
erschüttern.
aa) Die Antragstellerin stellte zwar entgegen § 28 Abs. 1,
Abs. 3 WEG sowie unter Mißachtung der §§
13, 14 der Teilungserklärung den Wirtschaftsplan für
das Jahr 1999 nicht im voraus auf und legte auch die Jahresabrechnung
für den Zeitraum von Oktober 1997 bis Dezember 1998 nicht bis
spätestens 30. Juni 1999 vor. Solche
Pflichtverstöße können je nach
Fallgestaltung durchaus eine außerordentliche Abberufung
rechtfertigen (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 462 f; OLG Karlsruhe, aaO,
769; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 55 m.w.N.).
Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls
lassen die aufgezeigten Pflichtverletzungen jedoch nicht den
Schluß zu, die Antragstellerin werde zu einer
ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer
Verpflichtungen auch zukünftig nicht in der Lage sein. Hierbei
muß berücksichtigt werden, daß die
Antragsgegnerin zu 1 am 30. September 1997 als
Alleineigentümerin bestimmte, der für den Zeitraum
vom Oktober 1997 bis Dezember 1998 aufgestellte Wirtschaftsplan solle
bis zu einer erneuten Beschlußfassung auch für das
Jahr 1999 gelten. Aufgrund dieser Vorgaben der Antragsgegnerin zu 1
entrichteten die Wohnungseigentümer in der Folgezeit die
angeforderten Vorschüsse und verlangten erst im Oktober 1999
die Einberufung einer Eigentümerversammlung.
Obwohl der von der Alleineigentümerin gefaßte
"Beschluß" mangels Beschlußkompetenz von vornherein
keine Rechtswirkungen entfaltete (vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 1986, 40,
41; OLGZ 1988, 439 f; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23
Rdn. 17 und § 26 Rdn. 58; Soergel/Stürner, aaO,
§ 23 WEG Rdn. 2; Staudinger/Bub, aaO, § 23 WEG Rdn.
93; Wangemann/Drasdo, Die Eigentümerversammlung nach WEG, 2.
Aufl., 2001, Rdn. 360; a.A. OLG Köln, OLGZ 1986, 409, 411;
Röll, NJW 1989, 1070, 1072), und auch das
tatsächliche Verhalten der späteren
Wohnungseigentümergemeinschaft keine Fortgeltung des
Wirtschaftsplans 1998 für das Folgejahr begründen
konnte (vgl. Soergel/Stürner, aaO, § 23 WEG Rdn. 2;
Palandt/Bassenge, aaO, § 28 WEG Rdn. 3; Köhler, WE
1997, 134 ff; a.A. OLG Köln, WuM 1995, 733, 735), macht die
verzögerte Aufstellung des Wirtschaftsplans 1999 angesichts
dieser Vorgeschichte die weitere Zusammenarbeit mit der Antragstellerin
nicht unzumutbar. Ebensowenig rechtfertigt die verspätet zur
Beschlußfassung vorgelegte Jahresabrechnung 1998 die
sofortige Entlassung aus dem Verwalteramt. Denn die Antragstellerin hat
nach den bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts angesichts
ihrer Verpflichtung aus § 5.1 des Verwaltervertrags zur
Vorlage sämtlicher Belege nachvollziehbare Gründe
für die Verzögerung vorgebracht (vgl. auch
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 65).
bb) Auch der Umstand, daß die Antragstellerin im Jahr 1998
keine und im darauffolgenden Jahr erst zum 19. November 1999 eine
Eigentümerversammlung einberufen und damit gegen § 24
Abs. 1 WEG sowie gegen § 6.1 des Verwaltervertrags
verstoßen hat, berechtigt vorliegend nicht zu ihrer
außerordentlichen Abberufung. Zwar kann die unterbliebene
Einberufung einer Eigentümerversammlung unter bestimmten
Voraussetzungen den sofortigen Entzug des Verwalteramts rechtfertigen
(vgl. BayObLG, NJW-RR 1999, 1390, 1391). Hierfür
müssen zu dem Unterlassen des Verwalters weitere
Umstände hinzutreten, die seine Pflichtwidrigkeit als
schwerwiegend erscheinen lassen.
Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ohne die
Durchführung einer Eigentümerversammlung die
Funktionsfähigkeit der Verwaltung in Frage gestellt oder
sonstige Gründe eine alsbaldige Einberufung einer Versammlung
erforderlich machen (vgl. BayObLG, aaO; OLG Düsseldorf, WE
1998, 486, 487; NJW-RR 1999, 163, 164). Solche Umstände liegen
hier nach den tatsächlichen Feststellungen des
Beschwerdegerichts nicht vor. Zwar hat das pflichtwidrige Unterlassen
der Antragstellerin dazu geführt, daß erst etwa
eineinhalb Jahre nach Entstehen der
Wohnungseigentümergemeinschaft (14. April 1998) erstmals eine
Eigentümerversammlung durchgeführt wurde und
dementsprechend über den Wirtschaftsplan 1998 keine und
über den Wirtschaftsplan 1999 eine verzögerte
Beschlußfassung erfolgte. Hierdurch wurde aber ersichtlich
die finanzielle Handlungsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beeinträchtigt,
denn die erforderlichen Wohngeldzahlungen waren aufgrund der Vorgaben
der Antragsgegnerin zu 1 in der Versammlung vom 30. September 1997
sowie auch faktisch sichergestellt. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, daß für die Antragsgegner zu 2 bis 5
als Erwerber einiger Wohneinheiten - etwa zur Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen - ein besonderes
Bedürfnis an einer alsbaldigen Einberufung einer
Eigentümerversammlung bestand. Die fehlende Dringlichkeit wird
im Gegenteil dadurch dokumentiert, daß die Antragstellerin
erst im Oktober 1999 von einzelnen Wohnungseigentümern zur
Einberufung einer Versammlung aufgefordert worden ist.
cc) Schließlich rechtfertigt der erstmals im gerichtlichen
Verfahren erhobene Vorwurf (zum Nachschieben wichtiger bei
Beschlußfassung vorliegender Gründe vgl. BGHZ 27,
220, 225; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1991, II ZR 239/90, NJW-RR 1992,
292, 293 f; BayObLG, NJW-RR 2001, 445, 446; OLG Düsseldorf,
ZMR 1997, 485, 487; Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 392
m.w.N.), die Antragstellerin habe ohne Rücksprache der
Wohnungseigentümergemeinschaft die
Instandhaltungsrücklage in Form eines Bausparvertrags
angelegt, ebenfalls keine sofortige Abberufung. Ob die Wahl dieser
Anlageform regelmäßig den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, ist in
Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (bejahend: OLG
Düsseldorf, WuM 1996, 112; Bärmann/Pick/Merle, aaO,
§ 21 WEG Rdn. 162; Staudinger/Bub, aaO, § 21 WEG Rdn.
211; a.A. Brych, Festschrift für Seuß, 1987, S. 65
ff; Weitnauer/Lüke, aaO, § 21 Rdn. 42;
Niedenführ/Schulze, aaO, § 21 Rdn. 75). Selbst wenn
diese Frage bejaht wird, ist mit dem vorlegenden Gericht jedenfalls
davon auszugehen, daß den Umständen nach die
finanziellen Interessen der Wohnungseigentümer durch die
Anlageform nicht derart schwerwiegend beeinträchtigt werden,
daß eine weitere Zusammenarbeit mit der Antragstellerin nicht
mehr zumutbar wäre.
dd) Auch in der Gesamtheit bilden die aufgezeigten Umstände
keinen wichtigen Grund für die Abberufung der Antragstellerin.
Das vorlegende Gericht weist zu Recht darauf hin, daß die
Eigentümergemeinschaft die Antragstellerin zunächst
durch eine Abmahnung zu einer ordnungsgemäßen, ihren
Vorstellungen entsprechenden Erfüllung der Verwalterpflichten
hätte anhalten müssen.
b) Eine ordentliche Abberufung der Antragstellerin ist nach den
Bestimmungen in § 16 Abs. 1, Abs. 3 der
Teilungserklärung ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin zu 1 hat
in zulässiger Weise von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht, den ersten Verwalter bereits in der Teilungserklärung
zu bestellen und die Abberufung auf das Vorliegen eines wichtigen
Grundes zu beschränken (vgl. BayObLGZ 1974, 275, 278 f;
BayObLG, NJW-RR 1994, 784; OLG Düsseldorf, ZWE 2001, 386, 387;
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 26 Rdn. 59, 205;
Staudinger/Bub, aaO, § 26 Rdn. 140 i.V.m. Rdn. 409). Hierbei
wurden die gesetzlichen Vorgaben aus § 26 Abs. 1
Sätze 2 und 3 WEG beachtet. Auch einer Inhaltskontrolle nach
§ 242 BGB halten die von der teilenden Eigentümerin
einseitig gesetzten Bestimmungen stand (vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 94 ff;
Beschl. v. 24. Februar 1994, V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2952; BayObLG,
NJW-RR 1996, 1037; OLG Hamburg, FGPrax 1996, 132, 133;
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 8 Rdn. 16;
Weitnauer/Hauger, aaO, § 7 Rdn. 28, 29).
Die getroffenen Regelungen entsprechen dem vom Gesetzgeber
ausdrücklich anerkannten Interesse der
Eigentümergemeinschaft an einer kontinuierlichen Verwaltung
(vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung
über das Erbbaurecht, BT-Drucks. 7/62, S. 5) und
schränken damit die Rechte der Wohnungseigentümer
nicht unangemessen ein. Ob die von der Antragsgegnerin zu 1 getroffenen
Bestimmungen daneben auch einer Überprüfung in
entsprechender Anwendung der insoweit noch heranzuziehenden (Art. 229
§ 5 EGBGB) §§ 9 ff AGBG unterliegen, ist
angesichts der besonderen Verhältnisse im Bereich des
Wohnungseigentums zweifelhaft, zumal für eine solche Kontrolle
neben einer Angemessenheitsprüfung gemäß
§ 242 BGB regelmäßig kein
Bedürfnis bestehen dürfte (offen gelassen: Senat,
BGHZ 99, 96 ff; verneinend: BayObLG, NJW-RR 1992, 83, 84; OLG Hamburg,
aaO; Bärmann/Pick/Merle, aaO; Staudinger/Bub, aaO, §
26 WEG Rdn. 292 i.V.m. Rdn. 33; Weitnauer/Hauger, aaO;
Niedenführ/Schulze, aaO, § 10 Rdn. 12;
MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 10 WEG Rdn.
24; Palandt/Bassenge, aaO, § 8 WEG Rdn. 1; Palandt/Heinrichs,
aaO, § 1 AGBG Rdn. 2 a; Staudinger/Schlosser, BGB [1998],
§ 1 AGBG Rdn. 11; Röll, DNotZ 1978, 720 ff; Ertl,
DNotZ 1981, 149, 162 ff; Müller, DWE 1991, 41, 48; bejahend:
MünchKomm-BGB/Basedow, 4. Aufl., § 1 AGBG Rdn. 10;
Soergel/Stürner, aaO, § 8 WEG Rdn. 3; Soergel/Stein,
aaO, § 1 AGBG Rdn. 8; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl.,
Anhang §§ 9 bis 11 Rdn. 965; Wolf/Horn/Lindacher,
AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdn. W 121; Löwe/von
Westphalen/Trinkner, AGBG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 7;
Erman/Hefermehl/Werner, BGB, 10. Aufl., § 1 AGBG Rdn. 6;
Ulmer, Festgabe für Weitnauer, 1980, S. 205, 215 ff). Diese
Frage bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, weil die Regelungen
in § 16 Abs. 1, Abs. 3 der Teilungserklärung ohnehin
einer Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG standhalten
würden. So sind die Klauselverbote in §§ 10,
11 AGBG nach den dort geregelten Tatbeständen nicht
einschlägig.
Insbesondere unterfällt die Verwalterbestellung als vom
Vertragsverhältnis zu unterscheidender organschaftlicher Akt
mit gesetzlich besonders geregelter Höchstfrist (§ 26
Abs. 1 Satz 2 WEG) nicht dem auf längerfristige
Verträge ohne gesetzliche Laufzeitregelung zugeschnittenen
Anwendungsbereich des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG. Ebensowenig
liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG
vor; denn die betroffenen Klauseln werden einer - noch näher
zu erörternden (vgl. unten bei III 4 a cc und dd) -
Wertentscheidung des Gesetzgebers gerecht und sind auch nicht aufgrund
sonstiger Umstände als rechtsmißbräuchlich
zu werten.
c) Die Beschränkung der Abberufung des Verwalters in
§ 16 Abs. 1, Abs. 3 der Teilungserklärung ist
weiterhin verbindlich. Die Umdeutung (§ 140 BGB analog) des
allstimmig gefaßten Abberufungsbeschlusses in eine die
Gemeinschaftsordnung insoweit abändernde Vereinbarung
(§ 10 Abs. 1, Abs. 2 WEG) kommt vorliegend schon deswegen
nicht in Betracht, weil ein dahingehender mutmaßlicher Wille
der Wohnungseigentümer nicht feststellbar ist (vgl. Senat,
Urt. v. 11. Dezember 1970, V ZR 72/68, NJW 1971, 420; BGH, Urt. v. 8.
September 1997, II ZR 165/96, NJW 1998, 76 m.w.N.; Urt. v. 14. Februar
2000, II ZR 285/97, NJW-RR 2000, 987, 988; vgl. auch KG, WuM 1986, 355).
Offen bleiben kann daher, ob ein allstimmiger Beschluß
überhaupt in eine Vereinbarung umgedeutet werden kann
(ablehnend: OLG Köln, NJW-RR 1992, 598; Kreuzer, WE 1997, 362,
363 in Fn. 24; Schuschke, NZM 2001, 497, 499 in Fn. 25).
4. Zutreffend gehen Beschwerdegericht und vorlegendes Gericht davon
aus, daß auch der mit der Antragstellerin abgeschlossene
entgeltliche Verwaltervertrag nicht wirksam gekündigt wurde.
a) Eine außerordentliche Kündigung dieses
Dienstvertrags mit Geschäftsbesorgungscharakter (vgl. BGH,
Urt. v. 28. April 1993, VIII ZR 109/92, NJW-RR 1993, 1227, 1228; Urt.
v. 6. März 1997, III ZR 248/95, NJW 1997, 2106, 2107)
erfordert gemäß §§ 675, 626 Abs. 1
BGB i.V.m. § 2.3 des Vertrags das Vorliegen eines wichtigen
Grundes. Insoweit gelten die gleichen Maßstäbe wie
bei einer sofortigen Abberufung des Verwalters nach § 26 Abs.
1 Satz 3 WEG (vgl. BayObLG, NJW-RR 1999, 1390; 2000, 676, 677 f; OLG
Düsseldorf, DWE 1981, 25, 26; Bärmann/Pick/Merle,
aaO, § 26 Rdn. 206; Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG
Rdn. 464). Aus den Erwägungen, mit denen ein wichtiger Grund
zur vorzeitigen Abberufung der Antragstellerin als Verwalterin zu
verneinen ist (vgl. oben bei III. 3. a), folgt daher auch,
daß die Antragsgegner nicht zur außerordentlichen
Kündigung des Verwaltervertrags berechtigt waren.
b) Selbst bei einer Umdeutung ihrer Erklärung in eine
ordentliche Kündigung (vgl. BGH, Urt. v. 14. Februar 2000,
aaO) konnten die Antragsgegner den Verwaltervertrag nicht beenden.
Dessen Geltung ist nämlich wirksam für die Dauer von
fünf Jahren (1. Oktober 1997 bis 30. September 2002) unter
Ausschluß einer ordentlichen Kündigung
(§§ 675, 620 Abs. 2, 621 BGB) vereinbart worden. Der
Wirksamkeit der dahingehenden Regelungen, die unter
§§ 2.1 bis 2.3 des Verwaltervertrags getroffen sind,
steht weder das Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG noch
die allgemeine Vorschrift zur Inhaltskontrolle aus § 9 AGBG
entgegen.
aa) Die mit einer Kündigungsbeschränkung verbundene
Regelung der Vertragslaufzeit ist in einem Formularvertrag enthalten.
Es handelt sich daher um Allgemeine Geschäftsbedingungen im
Sinne von § 1 AGBG (§ 305 Abs. 1 BGB), die von der
Antragstellerin zunächst der Antragsgegnerin zu 1 als
ursprünglicher Vertragspartnerin und danach den weiteren
Antragsgegnern bei deren späterem Vertragsbeitritt (vgl.
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 26 Rdn. 87, jeweils
m.w.N.; Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 224) gestellt
wurden. Daß die Antragsgegnerin zu 1 bereits in der
Teilungserklärung die Amtszeit der Antragstellerin - unter
Ausschluß einer ordentlichen Abberufung - auf fünf
Jahre festgelegt hatte, macht die vertraglichen Laufzeit- und
Kündigungsklauseln nicht zu Individualabreden (a.A.
Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 292).
Denn aus diesem Umstand läßt sich nicht der
Schluß ziehen, die Beteiligten hätten die - von der
Amtszeit zu unterscheidende - Vertragslaufzeit im einzelnen
ausgehandelt. Damit stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang
diese Klauseln einer inhaltlichen Überprüfung nach
den §§ 9 ff AGBG unterliegen.
In Rechtsprechung und Literatur werden hierzu unterschiedliche
Auffassungen vertreten.
bb) Das Kammergericht und ihm folgend ein Teil des Schrifttums sind der
Ansicht, eine in einem Verwaltervertrag enthaltene Formularklausel, die
eine Bindungsdauer von mehr als zwei Jahren vorsehe, verstoße
gegen § 11 Nr. 12 lit. a AGBG (KG, GE 1986, 93; ZMR 1987, 392,
394; NJW-RR 1989, 839, 840; WE 1989, 201; NJW-RR 1991, 274, 275;
Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 290 ff;
Niedenführ/Schulze, aaO, § 26 Rdn. 37;
Palandt/Bassenge, aaO, § 26 WEG Rdn. 8;
MünchKomm-BGB/Basedow, aaO, § 11 Nr. 12 AGBG Rdn. 6;
Erman/Hefermehl/Werner, aaO, § 11 Nr. 12 AGBG Rdn. 2;
Wolf/Horn/Lindacher, aaO, § 11 Nr. 12 Rdn. 12; offen:
Lüke, aaO, 167 in Fn. 10). Demgegenüber geht die
überwiegende Meinung davon aus, daß der Bestimmung
des § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG als Sonderregelung für die
Vertragslaufzeit Vorrang gegenüber dem Klauselverbot des
§ 11 Nr. 12 lit. a AGBG zukommt (Bärmann/Pick/Merle,
aaO, § 26 Rdn. 83; MünchKomm-BGB/Röll, aaO,
§ 26 WEG Rdn. 6 a; Soergel/Stürner, aaO, §
26 WEG Rdn. 6; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB [1998], § 11
Nr. 12 AGBG Rdn. 8; Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 11 Nr. 12
Rdn. 16; Anhang zu §§ 9 bis 11 AGBG Rdn. 968;
Löwe/von Westphalen/Trinkner, aaO, § 11 Nr. 12 Rdn.
12; Bärmann/Seuß, aaO, Rdn. 352; Röll,
Handbuch für Wohnungseigentümer, 7. Aufl., Rdn. 302;
ders., DNotZ 1978, 720, 723; ders. WE 1989, 114 ff; Müller,
Praktische Fragen, aaO, Rdn. 442; ders., DWE 1991, 46, 50; ders., WE
1997, 448, 454; Deckert, aaO, Gruppe 4, S. 66 ff; Drasdo,
Verwaltervertrag und -vollmacht, 1996, S. 40; Sauren, Verwaltervertrag
und Verwaltervollmacht im Wohnungseigentum, 2. Aufl., 1994, S. 15;
Bärmann, PiG 8, 33, 35; Schulz, DWE 1978, 76; Seuß,
WE 1989, 133 ff; Drabek, WE 1998, 216, 217; Schmidt, WE 1998, 253, 254;
ders., PiG 54, 195, 207; einschränkend: Weitnauer/Hauger, aaO,
§ 26 Rdn. 35; Bärmann/Pick, WEG, 15. Aufl.,
§ 26 Rdn. 37; von Westphalen/Furmans, Vertragsrecht und
AGB-Klauselwerke, April 1999, Verwaltervertrag für
Wohnungseigentum, Rdn. 9 ff).
cc) Der Senat tritt der zuletzt genannten Auffassung bei. Die
Sonderregelung aus § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG ist auf die
Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts zugeschnitten und
läßt bei formularmäßigen
Verwalterverträgen für das Klauselverbot des
§ 11 Nr. 12 lit. a AGBG - jetzt des § 309 Nr. 9 lit.
a BGB - keinen Raum.
(1) Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG darf die Bestellung eines
Verwalters auf höchstens fünf Jahre erfolgen. Aus dem
Sinn und Zweck dieser erst 1973 eingeführten Regelung (vgl.
Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des
Wohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das
Erbbaurecht vom 30. Juli 1973, BGBl. I S. 910) ergibt sich,
daß sie entgegen ihrem Wortlaut Geltung auch für den
von der Bestellung zu unterscheidenden schuldrechtlichen
Verwaltervertrag beanspruchen kann. Der Gesetzgeber wollte mit dieser
Vorschrift die Praxis der aufteilenden Bauträger unterbinden,
den ersten Verwalter unwiderruflich auf Jahrzehnte einzusetzen und
damit die Wohnungseigentümer langfristig zu bevormunden. Zum
Schutz der Eigentümer sollte sichergestellt werden,
daß diese einen bestellten Verwalter jedenfalls nach
fünf Jahren ohne das Erfordernis einer Abwahl und ohne
Einwirkungsmöglichkeit des Verwalters durch einen anderen
ersetzen können (vgl. Begründung zum Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der
Verordnung über das Erbbaurecht, BT-Drucks. 7/62, S. 5, 6, 8).
Um dieses Ziel zu erreichen, führte der Gesetzgeber nicht nur
eine Befristung der Verwalterbestellung ein, sondern bestimmte daneben,
daß andere als in § 26 Abs. 1 WEG vorgesehene
Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung
unzulässig sind (§ 26 Abs. 1 Satz 4 WEG). Hierdurch
sollte insbesondere verhindert werden, daß die
Eigentümergemeinschaft durch Verträge mit dem
Verwalter oder mit Dritten zur (erneuten) Bestellung eines bestimmten
Verwalters verpflichtet werden kann (vgl. BT-Drucks. 7/62, S. 8). Ein
unzulässiger Druck zur Bestellung eines bestimmten Verwalters
kann aber auch dadurch ausgeübt werden, daß die
Wohnungseigentümer mit diesem einen Verwaltervertrag
schließen, dessen Laufzeit über die Bestellungsdauer
hinausgeht; denn hierdurch wird ein faktischer Zwang geschaffen, den
Verwalter erneut zu bestellen (Bärmann/Pick/Merle, aaO,
§ 26 Rdn. 64). Mithin folgt aus § 26 Abs. 1
Sätze 2 und 4 WEG, daß auch eine vertragliche
Bindung der Wohnungseigentümer an den Verwalter nicht
über die vorgeschriebene Bestellungszeit hinausgehen darf,
also ebenfalls nur für höchstens fünf Jahre
eingegangen werden kann (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO; Merle,
Bestellung und Abberufung des Verwalters, aaO, S. 63 f;
ähnlich Weitnauer/Hauger, aaO, § 26 Rdn. 35; vgl.
auch Müller, Praktische Fragen, aaO, Rdn. 438).
(2) Die Regelungen in § 26 Abs. 1 Sätze 2 und 4 WEG
sind nicht durch das später in Kraft getretene Klauselverbot
des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG verdrängt worden. Dies
folgt allerdings nicht bereits aus § 8 AGBG (vgl.
Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 292; a.A. aber
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 26 Rdn. 83;
MünchKomm-BGB/Röll, aaO; Müller, Praktische
Fragen, aaO, Rdn. 442; ders., DWE 1981, 48; Löwe/von
Westphalen/Trinkner, aaO; Drabek, aaO; Deckert, aaO; Schulz, aaO). Denn
§ 8 AGBG eröffnet eine Inhaltskontrolle
gemäß §§ 9 ff AGBG auch
für solche vertraglichen Regelungen, die von einer gesetzlich
eingeräumten Gestaltungsbefugnis - wie hier von der Laufzeit
bis zu fünf Jahren - Gebrauch machen und dadurch das Gesetz
zwar nicht abändern, wohl aber ergänzen (vgl. BGHZ
100, 157, 179; 106, 42, 45; MünchKomm-BGB/Basedow, aaO,
§ 8 AGBG Rdn. 9; Staudinger/Coester, BGB [1998], § 8
AGBG Rdn. 34, 37 f; Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 8 Rdn. 34;
Erman/Hefermehl/ Werner, aaO, § 8 AGBG Rdn. 4).
Die danach auch für eine formularmäßige
Laufzeitvereinbarung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG
eröffnete inhaltliche Überprüfung nach
§§ 9 ff AGBG bedeutet jedoch nicht, daß
eine solche Vertragsklausel dem Verbot des § 11 Nr. 12 lit. a
AGBG unterfällt. Der Anwendungsbereich des § 11 Nr.
12 lit. a AGBG erstreckt sich nach dessen Normzweck nicht auf solche
Dauerschuldverhältnisse, für die - wie hier - bereits
eine interessengerechte Sonderregelung besteht. § 11 Nr. 12
lit. a AGBG liegt der Gedanke zugrunde, daß langfristige
Verträge regelmäßig die
Entscheidungsfreiheit der Kunden in besonderem Maße
einschränken, ohne daß eine solche Bindung stets
durch die Natur des Vertrags vorgegeben wird (vgl. Begründung
des Regierungsentwurfs eines AGB-Gesetzes, BT-Drucks. 7/3919, S. 37).
Solche Vertragsbindungen beeinträchtigen insbesondere deswegen
schutzwürdige Belange der Kunden, weil diese häufig
nur auf begrenzte Zeit überblicken können, ob und
inwieweit ihr Bedarf und ihr Interesse an den in Anspruch genommenen
Leistungen (Zeitschriftenbezug, Mitgliedschaft in einem Buchklub
u.ä.) erhalten bleiben (BT-Drucks. 7/3919, aaO; vgl. auch
BT-Drucks. 7/5422, S. 9). Zu den Besonderheiten im Bereich des
Wohnungseigentumsrechts passen diese Erwägungen jedoch
ersichtlich nicht. Die Eigentümergemeinschaft muß
nicht nur zwingend die Dienste eines Verwalters in Anspruch nehmen
(§ 20 Abs. 2 WEG), sondern hat in der Regel auch ein
sachliches Interesse an einer längerfristigen,
kontinuierlichen Verwaltertätigkeit (vgl. BT-Drucks. 7/62, S.
5). Eine längere Bindung an einen bestimmten Verwalter
entspricht damit durchaus den Zielsetzungen des
Wohnungseigentumsrechts. Allerdings sind die Eigentümer davor
zu schützen, daß ihre rechtliche Stellung
unangemessen beschnitten wird.
Dies ist der Fall, wenn sie - zumal vom teilenden Bauträger -
unbefristet, unwiderruflich oder über Jahrzehnte hinweg an
einen bestimmten Verwalter gebunden werden (vgl. BT-Drucks. 7/62, S.
5). Diesen schutzwürdigen Belangen der
Wohnungseigentümer hat - wie bereits ausgeführt (oben
bei III 3 b) - der Gesetzgeber im Jahr 1973 nach Abwägung
aller maßgeblichen Gesichtspunkte mit der Einführung
einer unabdingbaren Höchstfrist von fünf Jahren
(§ 26 Abs. 1 Satz 2, 4 WEG) Rechnung getragen. Es gibt weder
Anhaltspunkte noch überhaupt einen Anlaß
dafür, daß der Gesetzgeber wenige Jahre
später mit dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes seine
für die besonderen Verhältnisse des Wohnungseigentums
getroffene Wertentscheidung teilweise revidieren und durch eine
wesentlich kürzere Höchstlaufzeit ersetzen wollte
(vgl. auch
Röll, WE 1989, 114; Staudinger/Coester-Waltjen, aaO,
§ 11 Nr. 12 AGBG Rdn. 8). Hiergegen spricht insbesondere,
daß er angesichts der Vielgestaltigkeit der zu regelnden
Dauerschuldverhältnisse mit dem Klauselverbot des §
11 Nr. 12 lit. a AGBG erkennbar nur einen allgemeinen, nicht alle
Spezialbereiche erfassenden Interessenausgleich anstrebte (vgl.
BT-Drucks. 7/3919, S. 10). Sollten Verwalterverträge in den
Anwendungsbereich dieser Regelung einbezogen werden, hätte der
Gesetzgeber im übrigen auch gewährleisten
müssen, daß die Verbindlichkeit einer
formularmäßigen Laufzeitklausel allen
Wohnungseigentümern gegenüber einheitlich beurteilt
wird (vgl. auch Senat, BGHZ 99, 90, 96 f; Weitnauer/Hauger, aaO,
§ 7 Rdn. 28, jeweils zur Frage einer AGBG-Kontrolle von
Teilungserklärungen). Dies ist aber nicht geschehen, weil
§ 11 Nr. 12 lit. a AGBG bei Wohnungseigentümern, die
- wie hier die Antragsgegnerin zu 1 - Kaufleute bzw. Unternehmer sind,
von vornherein nicht gilt (vgl. § 24 AGBG a.F. bzw. n.F.).
dd) Unterliegen die in §§ 2.1 bis 2.3 des
Verwaltervertrags gestellten Laufzeitbedingungen somit nicht der
Inhaltskontrolle nach § 11 Nr. 12 lit. a AGBG, bleibt
lediglich zu erörtern, ob sie gegen § 9 AGBG
verstoßen. Dies ist jedoch zu verneinen. Die betreffenden
Klauseln benachteiligen die Wohnungseigentümer nicht
unangemessen; denn sie stehen im Einklang mit der vom Gesetzgeber in
§ 26 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 WEG getroffenen
Wertentscheidung (vgl. von Westphalen/Furmans, aaO, Rdn. 10). Sie sind
im gegebenen Fall auch nicht aufgrund der finanziellen Belastung der
Eigentümer (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1996, XII ZR 193/95,
NJW 1997, 739, 740) oder wegen besonderer Umstände beim
Vertragsabschluß (vgl. § 24 a Nr. 3 AGBG) als
rechtsmißbräuchlich zu werten.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG (i.V.m. mit dem
Rechtsgedanken aus § 92 Abs. 2 ZPO), die Festsetzung des
Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Grundlage
für die Wertbemessung ist die Vergütung der
Antragstellerin für die restliche Laufzeit des Vertrags (vgl.
Staudinger/Wenzel, aaO, § 48 Rdn. 22; Weitnauer/Hauger, aaO,
§ 48 Rdn. 4, jeweils m.w.N). Der Senat hat für den
Geschäftswert der ersten Instanz von der durch § 31
Abs. 1 Satz 2 KostO eröffneten Möglichkeit Gebrauch
gemacht.
Wenzel Krüger Klein Lemke Gaier