BGH Urteil, IV ZR 226/01; 11.12.2002
AHB § 1 Ziff. 1; WEG § 14 Nr. 4 Halbsatz 2
1. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist ein Schadensersatzanspruch
i.S. von § 1 Ziff. 1 AHB.
2. Der Risikoausschluß
für "Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und
Teileigentum" nimmt nur den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch
Folgeschäden von der Leistungspflicht aus.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und
die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom
11. Dezember 2002
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. August 2001 wird auf Kosten des
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind die Mitglieder einer
Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie verlangen von dem
beklagten Haftpflichtversicherer Ersatz für bereits erbrachte
sowie Freistellung von noch zu erbringenden Ausgleichszahlungen an
einzelne Wohnungseigentümer wegen Beeinträchtigungen
des jeweiligen Sondereigentums.
Dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag für
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht liegen die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
sowie Besondere Bedingungen des Beklagten (BB) zugrunde. Unter Teil
A "Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht" der Besonderen
Bedingungen ist in Ziff. 4 d zum Umfang des Versicherungsschutzes u.a.
vereinbart:
"Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 Ziff. II 2 AHB in
Verbindung mit § 7 Ziff. 1 AHB -
.....
2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers
gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
.....
Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und
Teileigentum."
Anläßlich einer Wohnungsrenovierung im Herbst 1998
wurde am gemeinschaftlichen Eigentum echter Hausschwamm festgestellt.
Die betroffenen Gebäudeteile wurden saniert, wobei raumweise
Zwischendekken entfernt, Balkone abgebrochen, Wandputz abgeschlagen,
Teppichböden entfernt und Heizkörper demontiert
werden mußten. Die Kosten der Wiederherstellung des
Gemeinschaftseigentums sowie der Wohnungen der betroffenen
Wohnungseigentümer trugen die Kläger
gemeinschaftlich. Weiterhin ersetzten sie der Klägerin zu 20)
einen Mietzinsausfall für die Zeit von Mitte November 1998 bis
Juli 1999 in Höhe von 10.540 DM, der Klägerin zu 16)
Mietzinszahlungen für eine von Oktober 1998 bis Ende April
1999 angemietete Ersatzwohnung in Höhe von 6.896,40 DM sowie
der Klägerin zu 21) Transportkosten für
zwischenzeitlich ausgelagerte Möbel in Höhe von
1.848,44 DM.
Die Kläger verlangen für diese Zahlungen Ersatz.
Außerdem begehren sie Freistellung von weiteren
Mietausfallkosten, die die Klägerin zu 20) für die
Monate August und September 1999 in Höhe von 2.480 DM ihnen
gegenüber geltend macht. Der Beklagte lehnt Leistungen ab,
weil insoweit kein Versicherungsschutz bestehe.
In beiden Vorinstanzen hatte die Klage hinsichtlich dieser Positionen
Erfolg; weitere, von den Klägern erfolglos geltend gemachte
Ersatzansprüche sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die
vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält den Beklagten im ausgeurteilten
Umfang für bedingungsgemäß
leistungspflichtig. Bei dem allein in Betracht kommenden Anspruch der
Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG
handele es sich um einen von der Haftpflichtversicherung gedeckten
echten Schadensersatzanspruch. Seine verschuldensunabhängige
Ausgestaltung und die ihm zugrunde liegenden
aufopferungsähnlichen Grundgedanken änderten daran
nichts.
Die Mietausfall-, Mietzinszusatz- und Möbeltransportkosten
stellten sogenannte unechte Vermögensschäden dar, die
zwar im Vermögen des Geschädigten einträten,
jedoch adäquat kausal auf einen Sachschaden
zurückzuführen seien. Derartige Folgeschäden
seien von der Ausschlußklausel in Teil A Ziff. 4 d BB nicht
erfaßt. Diese schließe ausdrücklich nur
Schäden am Eigentum aus, d.h. an körperlichen Sachen.
Folgeschäden würden nicht erwähnt. Die
Klausel sei daher aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers
so zu verstehen, daß der Ausschluß nur auf den
unmittelbaren Sachschaden beschränkt sei.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
II. 1. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es nicht schon an
einem den Klägern zuzurechnenden Schadenereignis im Sinne von
§ 1
Ziff. 1 AHB.
Die Klausel knüpft die Gewährung von
Versicherungsschutz zunächst an den Eintritt eines
Ereignisses, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.
Versicherungsschutz setzt weiter voraus, daß der
Versicherungsnehmer für diese Folge - also etwa den
Sachschaden - aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen sind dabei solche, die
unabhängig vom Willen der beteiligten Parteien an die
Verwirklichung eines unter § 1 Ziff. 1 der Bedingungen
fallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpfen (std. Rspr. des
BGH, siehe nur Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 - VersR 2000,
311 unter II 3 a).
Die Kläger begehren Versicherungsschutz für die
Inanspruchnahme durch Wohnungseigentümer, die auf §
14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG gestützt ist. Unterstellt man,
daß diese Vorschrift eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung
darstellt, die die Gemeinschaft zum Schadensersatz verpflichtet (siehe
dazu nachfolgend unter 3.), kann es sich bei dem Schadenereignis nur um
ein solches handeln, das ebendiesen Anspruch auszulösen
geeignet ist. Damit scheidet der Schwammbefall von vornherein aus, denn
für dessen Folgen haben die Kläger aufgrund des
§ 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG dem jeweiligen
Wohnungseigentümer keinen Schadensersatz zu leisten. Gleiches
gilt für das Duldungsverlangen an sich.
Als Schadenereignis kommt vielmehr allein der Eingriff in die im
jeweiligen Sondereigentum der betroffenen Wohnungseigentümer
stehenden Gebäudeteile (Putz, Teppichböden,
Heizkörper, Balkonbelag, vgl. dazu allgemein Pick in
Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. § 5 Rdn. 27 m.w.N.)
in Betracht. Diese Eingriffe waren zur Instandhaltung und
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich. Deshalb
sind die Wohnungseigentümer gemäß
§ 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zum Ersatz des hierdurch
entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Eingriffe sind den
Klägern auch haftungsrechtlich zuzurechnen. Daran
ändert nichts, daß sie bewußt vorgenommen
worden sind. Auch ein vom Versicherungsnehmer gewollt
herbeigeführtes Ereignis kann ein Schadenereignis sein.
Versicherungsschutz besteht allerdings dann nicht, wenn dies
vorsätzlich und widerrechtlich geschehen ist (vgl. §
152 VVG und § 4 I Ziff. 1 AHB). Das war hier jedoch nicht der
Fall. Denn die betroffenen Wohnungseigentümer waren
gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG zur Duldung
der - mithin rechtmäßigen - Eingriffe verpflichtet.
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß
§ 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG eine gesetzliche
Haftpflichtbestimmung mit privatrechtlichem Inhalt ist. Die an die
Eingriffe in das Sondereigentum geknüpfte Rechtsfolge ist vom
Willen der Beteiligten unabhängig. Denn die Kläger
haften ohne weiteres für die daraus entstehenden
Schäden.
3. Der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist auch ein
Anspruch auf Schadensersatz im Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB. Dies
ergibt die Auslegung der Klausel.
a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger
Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und
Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen
muß. Dabei kommt es auf die
Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers
ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf
seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 25. September
2002 aaO unter 2
a). Verbindet allerdings die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck
einen fest umrissenen Begriff, ist anzunehmen, daß darunter
auch die Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen (vgl.
Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b aa m.w.N.).
b) Ausgangspunkt der Auslegung ist der Klauselwortlaut. Danach setzt
Versicherungsschutz unter anderem voraus, daß der
Versicherungsnehmer von einem Dritten "auf Schadenersatz in
Anspruch genommen wird". Den Versicherungsnehmer ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse führt der Ausdruck
Schadensersatz nicht eindeutig in den Bereich der Rechtssprache, weil
es dort keinen, in seinen Konturen eindeutig festgelegten
Schadensersatzbegriff gibt; in der Umgangssprache umschreibt der
Ausdruck Schadensersatz allgemein den Ausgleich eines erlittenen
Nachteils (Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b bb).
Dementsprechend kann der Versicherungsnehmer unabhängig davon,
wie die einschlägige gesetzliche Haftpflichtbestimmung diese
Rechtsfolge beschreibt, nach § 1 Ziff. 1 AHB
Versicherungsschutz jedenfallsdann erwarten, wenn der Anspruch auf
Ausgleich des eingetretenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des
Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet ist (Senatsurteil vom 8.
Dezember 1999 aaO unter II 4 b cc). Deshalb besteht etwa Versicherung
sschutz für einen Beseitigungsanspruch aus § 1004
BGB, der dieselbe wiederherstellende Wirkung hat wie ein auf
Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch (vgl.
Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b cc und 5). Gleiches
gilt für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch
entsprechend § 906 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni
1999 - V ZR 377/98 - VersR 1999, 1139 unter II 2).
c) Nach diesen Grundsätzen sind auch die gegen die
Kläger geltend gemachten Ansprüche solche auf
Schadensersatz im Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB. § 14 Nr.
4 Halbsatz 2 WEG sieht als Rechtsfolge die Pflicht vor, den durch den
Eingriff entstandenen Schaden zu ersetzen. Darauf finden die
allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB
über Art, Inhalt und Umfang der Schadensersatzleistung
uneingeschränkte Anwendung (BayObLG NJW-RR 1994, 1104,1105; KG
ZMR 2000, 335 m.w.N.). Zu ersetzen sind danach die
Vermögenseinbußen durch zusätzliche
Mietzinszahlungen und Möbeltransportkosten, sowie der
entgangene Mietzins (§ 249 Abs. 1, 252 BGB).
Daß der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG
verschuldensunabhängig ausgestaltet ist und - wie die Regelung
zum Notstand in § 904 Satz 2 BGB, der er nachgebildet ist -
einen aufopferungsentschädigenden Charakter hat, weil der
Geschädigte den Eingriff in sein Eigentum dulden muß
(vgl. BayObLGZ 1987, 50; KG aaO; Pick, aaO § 14 WEG Rdn. 60;
Lüke in Weitnauer, WEG, 8. Aufl. § 14 Rdn. 8), steht
der Einordnung als Anspruch auf Schadensersatz im Sinne des §
1 Ziff. 1 AHB nicht entgegen. Den Bedingungen ist nicht zu entnehmen,
daß der Versicherungsschutz auf
Schadensersatzansprüche beschränkt sein soll, die ein
widerrechtliches und dem Versicherungsnehmer vorwerfbares Verhalten
voraussetzen. Dementsprechend ist in der Literatur seit langem
einhellig anerkannt, daß Schadensersatzansprüche im
Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB grundsätzlich auch solche
sein können, die - wie etwa die Ansprüche aus
§§ 228 Satz 2, 904 Satz 2 BGB - Ersatz für
von Dritten zu duldende Beeinträchtigungen gewähren
(vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 1 AHB
Rdn. 7; Späte, AHB § 4 Rdn. 205; Littbarski, AHB
§ 4 Rdn. 369; BK-Baumann, VVG § 149 Rdn. 53;
Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Band IV Anm. G 58;
Wussow, AHB 8. Aufl. § 1 70 u. 76; Sieg, VersR 1984, 1105,
1107).
III. Entgegen der Auffassung der Revision greift auch der
Leistungsausschluß in Teil A Ziff. 4 d Satz 2 BB zugunsten
des Beklagten nicht ein. Aus der maßgeblichen Sicht eines
durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist die Klausel so zu
verstehen, daß nur unmittelbare Sachschäden, nicht
jedoch Folgeschäden von der Leistungspflicht ausgenommen sind.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind
Risikoausschlußklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als
es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der
gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche
Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, daß er
Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß die
Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsurteile vom 25.
September 2002 aaO unter 2 a und vom 17. März 1999 - IV ZR
89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a, jeweils m.w.N.). Hiervon ausgehend
hat der Bundesgerichtshof etwa § 4 I Ziff. 6 b AHB, wonach
sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche
wegen Schäden bezieht, die an fremden Sachen durch eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
an oder mit diesen Sachen entstanden sind, so ausgelegt, daß
damit nur der unmittelbare Sachschaden von der Leistungspflicht des
Versicherers ausgeschlossen ist (BGHZ 88, 228, 231; Senatsurteil vom
17. März 1999 aaO; vgl. auch BGHZ 23, 349, 352 ff.).
2. Zum gleichen Ergebnis führt die Auslegung der Klausel in
Teil A Ziff. 4 d Satz 2 BB, soweit danach Schäden einzelner
Wohnungseigentümer am Sonder- und Teileigentum ausgeschlossen
bleiben.
Die Klausel nennt nach ihrem Wortlaut nur
Schäden "am" Eigentum, sei es Gemeinschafts-, Sonder-
oder Teileigentum. Folgeschäden werden nicht erwähnt.
Damit ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nur der unmittelbare
Sachschaden von dem Ausschluß erfasst. Es kann dahinstehen,
ob es sich bei den verwendeten Ausdrücken um fest umrissene
Rechtsbegriffe handelt und ob sie deshalb im Sinne der Rechtssprache zu
verstehen sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter
II 4 b aa m.w.N. und vorstehend unter III 3 a). Denn sowohl in der
Rechtssprache als auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden
unmittelbare Schäden am verletzten Recht oder Rechtsgut selbst
und mittelbare Schäden als Einbußen am sonstigen
Vermögen (Vermögensfolgeschäden, unechte
Vermögensschäden) unterschieden (vgl.
MünchKommBGB-Oetker, 4. Aufl. § 249 Rdn. 94 f.;
Staudinger/Schiemann, BGB 13. Bearb. 1998 vor § 249 Rdn. 43
f.; Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. vor § 249 Rdn. 15). Dabei
wird der Eigentumsbegriff im allgemeinen Sprachgebrauch wie auch im
bürgerlichen Recht auf Sachen, also bewegliche oder
unbewegliche körperliche Gegenstände, bezogen (vgl.
MünchKommBGB/Holch, 4. Aufl. § 90 Rdn. 7 sowie
Münch-KommBGB/Säcker, 3. Aufl. § 903 Rdn. 1;
Palandt/Bassenge, aaO § 903 BGB Rdn. 2). Nur
Beeinträchtigungen der Sachsubstanz selbst sind daher, auch
aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, als
Schäden "am" Eigentum anzusehen.
Danach erfaßt die Ausschlußklausel in Teil A Ziff.
4 d Satz 2 BB Aufwendungen zur Behebung von Schäden an den
betroffenen Gebäudebestandteilen. Die streitbefangenen
Aufwendungen sind jedoch erst infolge der Beschädigungen der
Sachsubstanz eingetreten. Für derartige mittelbare
(Vermögens-) Schäden gilt der
Risikoausschluß nach der gebotenen engen Auslegung nicht.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch