BGH Urteil, V ZR 90/01; 19.04.2002
Leitsätze des Gerichts:
a) In dem Vertrag über den Erwerb noch zu
begründenden Wohnungseigentums muß die
Grundstücksfläche, an der später ein
Sondernutzungsrecht des Käufers bestehen soll, eindeutig
bezeichnet sein; dafür kann die Bezugnahme auf einen der
Kaufvertragsurkunde beigefügten Plan genügen.
b) Ist bei dem Verkauf einer noch nicht vermessenen
Grundstücksteilfläche die
Willensübereinstimmung der Vertragsparteien darauf gerichtet,
daß sie sich über die Größe, die
Lage und den Zuschnitt der Fläche entsprechend einer
zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten -
Darstellung in einem der Kaufvertragsurkunde beigefügten Plan
und über die spätere Konkretisierung der
Fläche durch eine genaue Grenzziehung einig sind, und hat
dieser Wille in der Urkunde seinen Niederschlag gefunden, ist ein
wirksamer Vertrag zustandegekommen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23.
April 1999, V ZR 54/98, NJW-RR 1999, 1030).
c) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verpflichtet das
Gericht nicht zu einer vom sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme
unabhängigen Parteivernehmung nach § 448 ZPO, wenn
die Beweisnot einer Partei darauf beruht, daß nur der anderen
ein unabhängiger Zeuge zur Verfügung steht.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die
mündliche Verhandlung vom 19. April 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr.
Klein und Dr. Lemke für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in
Berlin vom 4. Januar 2001 wird auf Kosten der Kläger
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. Juni 1996 erwarben der
Kläger zu 3 und der inzwischen verstorbene, von den
Klägern zu 1 und 2 beerbte, W. B. von der Beklagten einen
Miteigentumsanteil von 292/4.445 an dem Grundstück E.
straße in S. , Flurstücke 886/1 und 889/1 der Flur
4. Die Beklagte trat als vollmachtlose Vertreterin u.a. auch
für die Käufer auf; diese genehmigten die
Erklärungen am 12. Juli 1996. In § 19 heißt
es u.a.:
"Käufer verpflichtet sich, mit den Erwerbern der restlichen
Grundstücksanteile zusammen auf dem Grundstück eine
Wohnanlage zu bilden. In der noch abzuschließenden
Teilungserklärung ist der von den Käufern erworbene
Miteigentumsanteil am Grundstück mit sämtlichen
Räumen des Hauses Nr. 13 zu verbinden.Lage des Hauses und der
Sondernutzungsflächen ergeben sich aus dem anliegenden
Lageplan ... .
Danach haben als Sondernutzungsfläche zu erhalten:
Der jeweilige Eigentümer des Hauses Nr. 13 die
Grundstücksfläche - begrenzt von den Zahlen
28-27-20-49-48-29-28 -. Die Erschienene verpflichtet sich, die
erforderliche Teilungserklärung abzugeben und die
Gemeinschaftsordnung aufzustellen, sobald die vom Bezirksamt
geprüften Aufteilungspläne und
Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegen.
Im übrigen soll die Teilungserklärung und die
Gemeinschaftsordnung sich in dem allgemein üblichen Rahmen
halten und vom Verkäufer nach billigem Ermessen ausgestaltet
werden, worüber zwischen den Parteien Einigkeit besteht."
Die Beklagte war noch nicht Eigentümerin des
Grundstücks. Sie hatte jedoch bereits am 4. Dezember 1995 eine
Grundschuld in Höhe von 1,5 Mio. DM bestellt; diese wurde,
zusammen mit zwei weiteren Grundschulden, am 3. September 1997 in das
Grundbuch eingetragen. Für die Kläger wurde am 10.
Juni 1998 eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Die Kläger
zahlten, wie vertraglich vereinbart, an die Beklagte bzw. an Dritte
einen Betrag von 84.606,85 DM (Anschaffungsnebenkosten,
Gebühren u.ä.), nicht jedoch den
Grundstückskaufpreis. Sie haben den Kaufvertrag mit der
Begründung angefochten, nicht über die Bestellung der
Grundschuld in Höhe von 1,5 Mio. DM durch die Beklagte
unterrichtet worden zu sein. Außerdem halten sie den
Kaufvertrag mangels Bestimmtheit für unwirksam, weil sie nicht
darüber aufgeklärt worden seien, ob sie ein
Grundstück oder eine Eigentumswohnung erwerben.
Das Landgericht hat der auf Rückzahlung von 84.606,85 DM nebst
Zinsen, Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der
Kaufvertragsurkunde für unzulässig und Herausgabe
sämtlicher vollstreckbaren Ausfertigungen dieser Urkunde
gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist
teilweise erfolgreich gewesen; das Oberlandesgericht hat die
Zahlungsklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der
Kläger.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält den Kaufvertrag für
wirksam. Insbesondere sei er nicht wegen fehlender inhaltlicher
Bestimmtheit nichtig. Aus dem Wortlaut folge nämlich,
daß Wohnungseigentum geschaffen und verkauft werden sollte;
die den Gegenstand des Sondereigentums bildende Wohnung und die den
Klägern zu verschaffende Sondernutzungsfläche
ergäben sich aus § 19 des Vertrags in Verbindung mit
dem Lageplan. Die Anfechtungserklärung der Kläger
führe ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrags, denn
es fehle ein Anfechtungsgrund. Schließlich stünde
den Klägern auch kein Schadensersatzanspruch aus dem
Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zu. Das
hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
II.
1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet der Ausgangspunkt des
Berufungsgerichts, daß der Vertrag nicht schon deswegen
nichtig ist, weil in ihm die das Gemeinschaftsverhältnis der
späteren Wohnungseigentümer betreffenden Rechte und
Pflichten der Kläger weitestgehend unbestimmt geblieben sind
und erst durch die von der Beklagten noch abzugebende
Teilungserklärung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB)
festgelegt werden sollten. Ein solcher Vorbehalt kann auch bei einem
beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäft dem
Erfordernis der Bestimmtheit oder wenigstens hinreichender
Bestimmbarkeit genügen; deswegen kann beim Kauf noch zu
begründenden Wohnungseigentums dem Verkäufer - wie
hier - vertraglich das Recht vorbehalten werden, in der
Teilungserklärung Bestimmungen zur Regelung des
Gemeinschaftsverhältnisses zu treffen (Senatsurt. v. 8.
November 1985, V ZR 113/84, NJW 1986, 845 m.w.N.).
2. Im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung
des Berufungsgerichts, daß die den Klägern zu
verschaffende Sondernutzungsfläche in dem Vertrag ausreichend
bestimmt bezeichnet ist.
a) Durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer (Senat, BGHZ 145,
158, 162 ff) oder - wie hier - in der Teilungserklärung nach
§ 8 WEG (vgl. Senat, BGHZ 145, 133, 136) kann einem
Wohnungseigentümer das Recht eingeräumt werden,
gemeinschaftliches Eigentum allein, also unter Ausschluß der
übrigen, zu benutzen. Dieses Sondernutzungsrecht muß
nicht nur bei seiner Begründung, sondern auch schon bei dem
hierauf gerichteten Verpflichtungsgeschäft im Zusammenhang mit
dem Erwerb des noch zu errichtenden Wohneigentums eindeutig bezeichnet
sein. Der Berechtigte (Käufer) muß erkennen
können, welchen Teil des Gemeinschaftseigentums er allein
nutzen dürfe und hinsichtlich welcher anderen Teile er wegen
der Sondernutzungsrechte der übrigen (späteren)
Wohnungseigentümer von der Nutzung ausgeschlossen sein soll.
Anderenfalls ist der Kaufgegenstand nicht genau genug bestimmt. Es
genügt allerdings, daß - wie bei der
Begründung des Sondernutzungsrechts (vgl.
Bärmann/Pick, WEG, 15. Aufl., § 15 Rdn. 9) - die
Fläche, auf die es sich beziehen soll, bestimmbar ist; zu
deren Bezeichnung kann auf einen der Kaufvertragsurkunde
beigefügten Plan Bezug genommen werden.
b) Diesen Anforderungen genügen die Regelungen in §
19 des Kaufvertrags in Verbindung mit dem ihm beigeschlossenen
Lageplan. Da hier Wohnungseigentum als Sondereigentum an einem
einzelnen Haus, verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an der umgebenden
Grundstücksfläche verkauft wurde, ist es
gerechtfertigt, für die Beurteilung der Bestimmtheit dieser
Fläche auf die Grundsätze zurückzugreifen,
die bei dem Verkauf noch nicht vermessener
Grundstücksteilflächen gelten. Danach ist es
erforderlich, daß die verkaufte Teilfläche entweder
aufgrund der Angaben in dem Kaufvertrag oder anhand der dem Vertrag
beigefügten Skizze genau ermittelt werden kann (Senatsurt. v.
23. April 1999, V ZR 54/98, NJW-RR 1999, 1030). Fehlt es hieran,
führt das zur Nichtigkeit der Vereinbarung. Allerdings ist
dies nicht, wie das Berufungsgericht meint, eine Frage der Form,
sondern der inhaltlichen Bestimmtheit (Senatsurt. v. 23. April 1999, V
ZR 54/98, NJW-RR 1999, 1030; v. 23. November 2001, V ZR 282/00, WM
2002, 202, 203). Dieser ist nicht nur dann Genüge getan, wenn
ein außenstehender Dritter aufgrund der Angaben im Vertrag
oder der zeichnerischen Darstellung die Grenzen der
veräußerten Grundstücksteilfläche
einwandfrei und unschwer feststellen kann (so aber von Campe, DNotZ
2000, 109, 111). Vielmehr kommt es insoweit darauf an, worauf sich
Verkäufer und Käufer geeinigt haben (vgl. Kanzleiter,
NJW 2000, 1919, 1920).
aa) Zur Begründung der Leistungspflicht des
Verkäufers nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ist die
Bezeichnung des Kaufgegenstands erforderlich. Dafür
genügt es, daß er anhand der vertraglichen
Regelungen bestimmbar ist. Ist das nicht möglich, ist eine
schuldrechtliche Bindung nicht entstanden. Dies ergibt sich aus dem
allgemeinen Vertragsrecht (§§ 145 ff BGB). Davon zu
unterscheiden ist das Bestimmtheitserfordernis des Sachen- und
Grundbuchrechts. Es dient dazu, daß jedermann aus der im
Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragenen
Grundstücksbezeichnung erkennen kann, um welches
Grundstück es sich handelt. Um das zu erreichen, enthalten die
Vorschriften in § 2 Abs. 3 bis 5 GBO für die
Abschreibung von Grundstücksteilen eingehende Bestimmungen,
welche das Auffinden der Teilfläche in der Natur
gewährleisten und ihre eindeutige Darstellung im Grundbuch in
Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster sicherstellen
sollen. Ein noch nicht vermessener Grundstücksteil kann danach
nicht als Grundstück im Grundbuch gebucht werden, und zwar
auch dann nicht, wenn die Teilfläche in einem notariellen
Vertrag mit Skizze hinreichend genau bestimmt ist, weil es
häufig zu Differenzen zwischen den mehr oder minder genauen
Planunterlagen in notariellen Urkunden und der endgültigen
Vermessung kommt (Senatsurt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW
1986, 1867, 1868). Sollen Sondernutzungsrechte durch Bezugnahme auf die
Eintragungsbewilligung (Teilungserklärung) eingetragen werden,
muß diese die Fläche genau bezeichnen (Demharter,
GBO, 24. Aufl., Anhang zu § 3 Rdn. 29). Für die
Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags kommt es dagegen nur darauf
an, ob die Vertragsparteien sich über die
Größe, die Lage und den Zuschnitt der
Fläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht notwendig
maßstabsgerechten - Darstellung und darüber einig
sind, daß die genaue Grenzziehung erst noch erfolgen soll.
Insoweit geht es nämlich nur um die Bestimmung des Inhalts der
Leistungspflicht des Verkäufers, aus der
ausschließlich der Käufer Rechte herleiten kann. Der
allgemeine Rechtsverkehr, zu dessen Gunsten das sachen- und
grundbuchrechtliche Bestimmtheitserfordernis gilt, wird davon nicht
berührt.
bb) Allerdings hat der Senat die Notwendigkeit hinreichend genauer
Umschreibung des den Verpflichtungsgegenstand bildenden
Geländes früher aus dem gesetzlichen
Beurkundungserfordernis hergeleitet (BGHZ 74, 116, 120) und in diesem
Zusammenhang den Begriff der Beurkundungsbestimmtheit gebraucht (BGHZ
97, 147; Urt. v. 8. November 1968, V ZR 58/65, NJW 1969, 131, 132; Urt.
v. 18. April 1986, V ZR 32/85, NJW 1986, 2820). Damit sollte jedoch nur
umschrieben werden, daß sich das gesetzliche
Beurkundungserfordernis nach § 313 BGB a.F. auch auf die
genaue Bezeichnung des Verpflichtungsgegenstands erstreckt, nicht
dagegen einem besonderen Beurkundungserfordernis
das Wort geredet werden. Denn die Wirksamkeit eines notariell
beurkundeten Kaufvertrags erfordert neben der inhaltlichen Bestimmtheit
des Vereinbarten auch, daß die Parteien dem Vereinbarten in
der Urkunde Ausdruck gegeben haben und damit eine Nichtigkeit wegen
Formmangels ausscheidet (vgl. Senatsurt. v. 23. November 2001, V ZR
282/00, WM 2002, 202). Beide Voraussetzungen müssen
nebeneinander vorliegen, um von einem wirksamen Rechtsgeschäft
ausgehen zu können. Im Fall einer ungenügenden
Bezeichnung der verkauften Teilfläche oder
Sondernutzungsfläche würde deshalb die - nicht
beurkundete - übereinstimmende Vorstellung der Parteien
über den
beabsichtigten Grenzverlauf nichts an der Formnichtigkeit des Vertrags
ändern (vgl. Senat, BGHZ 74, 116, 118 f; Senatsurt. v. 8.
November 1968, aaO; Senatsurt. v. 13. Juni 1980, V ZR 119/79, WM 1980,
1013, 1014). Er wäre aber auch dann unwirksam, wenn die
übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien in der
notariellen Urkunde zum Ausdruck gekommen wären; allerdings
fehlte es dann nicht an der gesetzlichen Form, sondern an der
inhaltlichen Bestimmtheit.
cc) Soweit der Kaufgegenstand bei der Veräußerung
einer noch zu vermessenden Grundstücksteilfläche
durch eine bestimmte Grenzziehung in einer der Kaufvertragsurkunde
beigefügten zeichnerischen Darstellung gekennzeichnet wird,
hat es der Senat bisher für erforderlich gehalten,
daß der Plan oder die Skizze maßstabsgerecht ist
(Urt. v. 23. April 1999, V ZR 54/98, NJWRR 1999, 1030; vgl. auch Urt.
v. 15. März 1967, V ZR 60/64, LM BGB § 155 Nr. 2, und
Urt. v. 13. Juni 1980, V ZR 119/79, WM 1980, 1013). Dies darf jedoch
nicht den Blick darauf verstellen, daß es insoweit
maßgeblich auf den Willen der Parteien ankommt. Geht er im
Einzelfall dahin, die noch zu vermessende Teilfläche bzw. die
noch genau zu fixierende Sondernutzungsfläche im Vertrag
abschließend festzulegen, so muß eine hierzu
verwendete Planskizze maßstabsgetreu sein. Ist sie es nicht
und ergeben sich hieraus Zweifelsfragen, ist die Vereinbarung
inhaltlich nicht bestimmt und der Vertrag nicht zustandegekommen
(§ 155 BGB). Haben sich die Parteien dagegen bei
Vertragsabschluß mit einem geringeren Bestimmtheitsgrad
zufrieden gegeben und die verbindliche Festlegung der
Durchführung des Vertrags überlassen, ist das
Verpflichtungsgeschäft wirksam. Es ist dann eine Frage der
Auslegung, wem die genaue Festlegung zustehen sollte.
dd) Die den Klägern zuzuweisende Sondernutzungsfläche
ist in dem eine Anlage zum Kaufvertrag bildenden Lageplan
eingezeichnet; sie wird nach der vertraglichen Regelung von den
Markierungspunkten 28, 27, 20, 49, 48 und 29 begrenzt. Da in dem
Lageplan das Gesamtgrundstück, das später in
Miteigentumsanteile für die Wohnungseigentümer
aufgeteilt werden sollte, die Sondernutzungsflächen der
übrigen Wohnungseigentümer und die Lage der zu
errichtenden Wohnhäuser eingezeichnet sind, können
die ungefähre Größe und Lage der streitigen
Fläche ermittelt werden. Daß sie nicht
maßstabsgerecht dargestellt ist, ist schon auf den ersten
Blick offensichtlich; es fehlt nämlich die Angabe eines
bestimmten Maßstabs und einer Seitenlänge der
Sondernutzungsfläche. Gleichwohl waren sich die
Vertragsparteien darüber einig, daß für die
Käufer an dieser Fläche ein Sondernutzungsrecht
begründet werden sollte. Auch bestand zwischen ihnen Einigkeit
darüber, daß die Fläche anhand der nicht
maßstabsgerechten Skizze erst noch in der von der Beklagten
aufzustellenden Teilungserklärung festgelegt werden sollte.
Somit haben die Parteien einen Teilbereich des Umfangs der von der
Beklagten geschuldeten Leistung bewußt offen gelassen und ihr
insoweit ein Bestimmungsrecht zugestanden (§ 315 BGB). Das
führt zur hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des
Vertrags. Da die auf dem übereinstimmenden Willen beruhende
Einigung der Vertragsparteien in der Urkunde vollständig
wiedergegeben wird, ist auch dem gesetzlichen Formerfordernis
Genüge getan.
3. Der Kaufvertrag ist - entgegen der vom
Prozeßbevollmächtigten der Kläger in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat
geäußerten Rechtsauffassung - auch nicht wegen
Verstoßes gegen Vorschriften des AGB-Gesetzes und der Makler-
und Bauträgerverordnung unwirksam. Weder hat das
Berufungsgericht festgestellt, daß es sich bei den
Vereinbarungen um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des
§ 1 AGBG handelt, noch gibt es dafür hinreichende
Anhaltspunkte. Gleiches gilt für die Eröffnung des
Anwendungsbereichs der Makler- und Bauträgerverordnung
(§ 1 MaBV). Die Beklagte hat ihre Erklärungen im
eigenen Namen ausschließlich als
Grundstücksverkäuferin und nicht als
Bauträgerin abgegeben. Die Werkverträge zur
Errichtung eines Wohnhauses nebst Keller wurden mit verschiedenen
Bauunternehmen abgeschlossen.
4. Die von den Klägern erklärte Anfechtung des
Kaufvertrags ist nicht wirksam.
a) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß sich aus der
Bezeichnung des Kaufgegenstands als Miteigentumsanteil und den
Bestimmungen in § 19 des Vertrags eindeutig ergibt,
daß Wohnungseigentum und nicht reines
Grundstückseigentum veräußert wurde. Unter
diesem Gesichtspunkt läßt sich die Nichtigkeit des
Kaufvertrags somit nicht begründen.
b) Fehlerfrei gelangt das Berufungsgericht zu der Feststellung,
daß die Käufer vor der Genehmigung der von der
Beklagten abgegebenen Vertragserklärungen von dem Urkundsnotar
über die Bestellung einer Grundschuld in Höhe von 1,5
Mio. DM unterrichtet worden waren. Das schließt ein
Anfechtungsrecht der Kläger wegen arglistiger
Täuschung (§ 123 BGB) aus.
aa) Die Würdigung der Zeugenaussage des vom Berufungsgericht
vernommenen Notars läßt keine Rechtsfehler erkennen.
Insoweit erhebt die Revision auch keine Rügen.
bb) Ohne Erfolg macht sie geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht
dem Antrag der Kläger auf Vernehmung des Beklagten zu 3 als
Partei zu der Frage der Unterrichtung über die
Grundschuldbestellung nicht nachgekommen. Mangels Zustimmung der
Beklagten (§ 447 BGB) kam hier nur die Parteivernehmung nach
§ 448 ZPO in Betracht. Sie kann im Fall der Beweisnot einer
Partei aus dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit
notwendig sein. Die Voraussetzungen dafür lagen hier jedoch
nicht vor. Es geht nämlich nicht um den Inhalt eines
Vier-Augen-Gesprächs zwischen einer Partei und dem Vertreter
der anderen Partei (vgl. dazu EGMR, NJW 1995, 1413), sondern um das
Gespräch zwischen einer Prozeßpartei und einem
außenstehenden Dritten. In einem solchen Fall
läßt sich eine vom sonstigen Beweisergebnis
unabhängige Pflicht zur Parteivernehmung nicht allein aus dem
Grundsatz der Waffengleichheit herleiten. Es handelt sich um die in
Zivilprozessen häufig anzutreffende Situation, daß
nur einer von zwei Prozeßparteien ein unabhängiger
Zeuge zur Verfügung steht. Ihr trägt § 448
ZPO ausreichend Rechnung, indem die Vorschrift dem Gericht dann, wenn
nach dem Ergebnis der bisherigen Verhandlung und Beweisaufnahme eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen
Behauptung spricht (BGH, Urt. v. 5. Juli 1989, VIII ZR 334/88, NJW
1989, 3222, 3223) und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur
Verfügung stehen, unter Durchbrechung des
Beibringungsgrundsatzes ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit
verschafft. Davon darf das Gericht allerdings nur dann Gebrauch machen,
wenn es aufgrund der Gesamtwürdigung von bisheriger
Verhandlung und Beweisaufnahme weder von der Wahrheit noch von der
Unwahrheit der zu beweisenden Behauptung überzeugt ist, also
eine echte non-liquet-Situation besteht. Das war hier nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung von der Richtigkeit
der Aussage des Notars fehlerfrei gewonnen. Damit war kein Raum mehr
für einen noch so geringen Grad der Wahrscheinlichkeit,
daß der Vortrag der Kläger, die Käufer
seien über die Grundschuldbestellung nicht unterrichtet
worden, richtig sein könnte. Die von der Revision für
ihre gegenteilige Auffassung angeführten Beweisanzeichen
(keine Erwähnung der Grundschuldbestellung in dem Kaufvertrag,
erstmalige Benennung des Notars als Zeuge in der Berufungsinstanz) sind
durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
Fehlt es somit bereits an den Voraussetzungen für die
Parteivernehmung nach § 448 ZPO, geht die Rüge der
Revision, das Berufungsgericht habe das ihm in dieser Vorschrift
eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, ins Leere.
Von diesem Ermessen kann das Gericht nämlich nur dann Gebrauch
machen, wenn die Möglichkeit der Parteivernehmung besteht.
Nichts anderes ist den von der Revision herangezogenen Entscheidungen
des Bundesgerichtshofes vom 9. März 1990 (Senat, BGHZ 110,
363, 366) und vom 16. Juli 1998 (I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364) zu
entnehmen.
cc) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision die Verletzung des
§ 141 ZPO, weil das Berufungsgericht den Kläger zu 3
nicht wenigstens angehört hat. Die Anhörung dient
nämlich nicht der Aufklärung eines streitigen
Sachverhalts, sondern dem besseren Verständnis dessen, was die
Partei behaupten und beantragen will. Das war hier jedoch klar, so
daß es keiner Anhörung des Klägers zu 3
bedurfte. Auch der Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit
erforderte sie nicht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16. Juli 1998, aaO), weil
es nicht um den Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs geht.
dd) Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß
die Beklagte den Käufern keine Aufklärung
über die rechtlichen Folgen der Grundschuldbestellung und der
Erteilung von Belastungsvollmachten schuldete. Die Kläger
haben nämlich nicht vorgetragen, daß die
Käufer die Beklagte danach gefragt haben. Ob der Urkundsnotar
ihnen gegenüber obliegende Beratungspflichten verletzt hat,
ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ohne Bedeutung.
5. Ist der Kaufvertrag somit wirksam, steht den Klägern gegen
die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der
Anschaffungsnebenkosten von 57.058,70 DM zu. Ein Anspruch auf
Erstattung weiterer 27.548,15 DM nach den Grundsätzen des
Verschuldens bei Vertragsschluß ist ebenfalls nicht gegeben;
die Beklagte hat nämlich keine Aufklärungspflichten
verletzt.
6. Unbegründet ist schließlich die Rüge der
Revision, das Berufungsgericht habe § 97 Abs. 2 ZPO verletzt,
weil es der Beklagten nicht die Kosten des Berufungsverfahrens
auferlegt hat. Zwar hat sie sich erstmals in der Berufungsinstanz
darauf berufen, der Urkundsnotar habe die Käufer über
die Grundschuldbestellung unterrichtet, und ihn als Zeugen benannt.
Aber sie war nach der Prozeßlage im Rahmen einer
sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens
bedachten Prozeßführung (§ 282 Abs. 1 ZPO)
nicht verpflichtet, dieses bereits in erster Instanz geltend zu machen.
Dort hat sie sich nämlich auf die Rechtsansicht
gestützt, die Grundschuldbestellung habe keinen die
Aufklärungspflicht begründenden Umstand dargestellt.
Diese Auffassung hat das Landgericht zunächst geteilt; erst in
der mündlichen Verhandlung am 13. April 1999 hat es zu
erkennen gegeben, daß die Beklagte die Käufer
möglicherweise doch über die Grundschuldbestellung
hätte informieren müssen. Danach hat sich die
Beklagte damit verteidigt, daß die Käufer jedenfalls
vor der Genehmigung der von ihr als vollmachtloser Vertreterin
abgegebenen Vertragserklärungen Kenntnis von der
Grundschuldbestellung erlangt haben. Damit ist sie der ihr obliegenden
Darlegungs- und Beweislast ausreichend nachgekommen. Denn ob ein durch
Täuschung hervorgerufener Irrtum durch Aufklärung
beseitigt worden ist oder nicht, muß der Getäuschte
und nicht der Täuschende beweisen (Senatsurt. v. 22. Oktober
1976, V ZR 247/75, LM BGB § 123 Nr. 47). Demgegenüber
hat das Landgericht in seiner Entscheidung die Beklagte für
darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich der Unterrichtung der
Käufer gehalten. Erst von da an bestand für sie
Anlaß, zur Aufklärung durch den Notar vorzutragen.
Das ist in der Berufungsbegründung im einzelnen geschehen.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke