BGH Beschluß, V ZB 40/03; 25.09.2003
Leitsatz des Gerichts:
WEG § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 2
a) Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen ist
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch dann
maßgeblich, wenn sie erst nach einem
Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts ergangen ist.
b) Die Vorlage bleibt in einem solchen Fall aber zulässig,
wenn der Bundesgerichtshof die Vorlagefrage nicht im Sinne des
vorlegenden Gerichts entschieden hat.
WEG § 21 Abs. 4
Auch ein Eigentümerbeschluß, mit dem einem
ausgeschiedenen Verwalter Entlastung erteilt wird, steht im Grundsatz
nicht in Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen
Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den
(ausgeschiedenen) Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus
besonderen Gründen Anlaß besteht, auf die hiernach
möglichen Ansprüche zu verzichten
(Fortführung von Senat, Beschl. v. 17. Juli 2003, V ZB 11/03).
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2003
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,
die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die
Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 22. Juli 2002 und der
Beschluß des Amtsgerichts Passau vom 30. Mai 2000 insoweit
aufgehoben, als sie den Eigentümerbeschluß
über die Verwalterentlastung für das
Jahr 1997 betreffen.
Der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom
12. September 1998 unter Tagesordnungspunkt 3 (Entlastung der
Verwaltung für das Geschäftsjahr 1997) wird
für ungültig erklärt.
Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der
Antragstellerin, soweit über sie nicht durch den
Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Juli
2003 entschieden ist, zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die
Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
73.626,03 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Wohnungs- und
Teileigentümer einer Anlage, die aus 57 Hotelappartements,
einer Wohnung sowie sechs Laden- und Praxiseinheiten besteht. Seit dem
1. Januar 1998 ist die Beteiligte zu 3 Verwalterin der Anlage, zuvor
war die Beteiligte zu 4 zur Verwalterin bestellt.
In der Eigentümerversammlung vom 12. September 1998
genehmigten die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit die von
der Beteiligten zu 4 vorgelegten Jahresabrechnungen für 1994
bis 1997 und beschlossen zu den Tagesordnungspunkten 3, 6, 8 und 10 die
Entlastung der Beteiligten zu 4 für diesen Zeitraum.
Die Antragstellerin hat u.a. beantragt, diese Beschlüsse
für ungültig zu erklären. Während
die Anfechtung anderer Eigentümerbeschlüsse teilweise
erfolgreich gewesen ist, hat das Amtsgericht die Anträge
hinsichtlich der Jahresabrechnungen und Verwalterentlastung
zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg
geblieben.
Das Bayerische Oberste Landesgericht, das die sofortige weitere
Beschwerde der Antragstellerin betreffend die Anfechtung der
Jahresabschlüsse für 1994 bis 1996 sowie eines
Verpflichtungsantrages für 1997 zurückgewiesen hat,
möchte dem Rechtsmittel stattgeben, soweit es sich gegen die
Entlastung der früheren Verwalterin richtet. Es sieht sich
hieran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts
Schleswig vom 23. Januar 2002 (ZMR 2002, 382) gehindert und hat
insoweit die Sache durch Beschluß vom 10. Juli 2003 (ZfIR
2003, 777 mit Anm. Häublein, ZfIR 2003, 764) dem
Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1
WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
1. Das vorlegende Gericht ist - unter Aufgabe seiner früheren
Rechtsprechung (etwa noch BayObLG NZM 1999, 504, 505) - der Ansicht,
daß zwar keine konkreten Umstände ersichtlich seien,
die zu einer Verweigerung der Entlastung führen
müßten. Die Eigentümerbeschlüsse
über die Entlastung seien aber gleichwohl für
ungültig zu erklären, weil ein Beschluß
über die Entlastung des Verwalters grundsätzlich
nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche.
2. Mit dieser Auffassung weicht das vorlegende Gericht von einer nach
§ 28 Abs. 2 FGG zur Vorlage verpflichtenden Entscheidung ab.
Insoweit ist allerdings die im Vorlagebeschluß herangezogene
Divergenz zur Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Schleswig (ZMR
2002, 382, 384) - wie im übrigen auch weiterer
Oberlandesgerichte (vgl. etwa KG, NJW-RR 1997, 79, 80; OLG
Düsseldorf, NZM 1999, 269, 270) - nicht mehr
maßgeblich, weil der Senat über die betreffende
Rechtsfrage inzwischen mit dem Beschluß vom 17. Juli 2003 (V
ZB 11/03, zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - vorgesehen)
entschieden hat. Daß diese Entscheidung erst nach dem
Vorlagebeschluß ergangen ist, ändert nichts an ihrer
Maßgeblichkeit für die Prüfung der
Vorlagevoraussetzungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG (vgl. BGHZ
5, 356, 358).
Da der Senat die Rechtsfrage jedoch nicht im Sinne des vorlegenden
Gerichts entschieden hat, ist an die Stelle der Divergenz zu den
Entscheidungen der Oberlandesgerichte nun die Divergenz zu der
Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes getreten. Diese hindert das
vorlegende Gericht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG weiterhin an
einer abweichenden Entscheidung, so daß - im Unterschied zu
einer Beantwortung der Rechtsfrage in Übereinstimmung mit dem
vorlegenden Gericht (vgl. dazu BGHZ 5, 356, 357 f; Senat, Beschl. v. 1.
Juni 1955, V ZB 38/54, WM 1955, 1203, 1204; BGH, Beschl. v. 27. Juni
1985, VII ZB 25/84, WM 1985, 1325, 1326) - die Notwendigkeit zur
Vorlage an den Bundesgerichtshof unberührt geblieben ist
(Jansen, FGG, 2. Aufl., § 28 Rdn. 31; a.A. wohl Meikel/Streck,
Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 80 Rdn. 37).
III.
Soweit der Senat auf Grund der Vorlage als Rechtsbeschwerdegericht
über die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) zu
entscheiden hat, ist das Rechtsmittel zulässig
(§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG,
§§ 27, 29 FGG) und teilweise begründet.
1. Der Senat hat die Vorlagefrage in seinem Beschluß vom 17.
Juli 2003 abweichend von der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts
dahin entschieden, daß ein
Eigentümerbeschluß über die Entlastung
eines Verwalters nicht grundsätzlich
ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Hieran ist
auch für die vorliegende Fallkonstellation festzuhalten, die
durch die Entlastung eines ausgeschiedenen Verwalters gekennzeichnet
ist. Die Erwägungen des Senats zur Bedeutung der Entlastung
und der mit ihr verbundenen Verzichtswirkung sowie zur Prüfung
des Entlastungsbeschlusses am Maßstab
ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 3
WEG) treffen hier ebenfalls zu.
a) Auch mit der Entlastung eines ausgeschiedenen Verwalters sind die
Wirkungen eines Verzichts auf solche Ansprüche verbunden, die
den Wohnungseigentümern bekannt oder für sie bei
sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Dagegen erlangt
der Gesichtspunkt, dem Verwalter durch die Entlastung das Vertrauen
für seine künftige Tätigkeit auszusprechen,
hier keine Bedeutung. Dieser Umstand ist aber nicht entscheidend
für die mit der Entlastung verbundene Wirkung eines Verzichts.
Insoweit hat der Senat in seinem Beschluß vom 17. Juli 2003 -
ohne Hinweis auf die künftige Amtsführung - allein
auf die Vertrauenskundgabe durch die Wohnungseigentümer
abgestellt, die mit dem Entlastungsbeschluß verbunden ist
(vgl. dazu K. Schmidt, Gesellschaftrecht, 4. Aufl., § 14 VI 2
b; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 28 WEG Rdn. 438). Sie
beschränkt sich bei einem ausgeschiedenen Verwalter in der
Billigung der zurückliegenden Amtsführung als
zweckmäßig sowie dem Gesetz, der
Gemeinschaftsordnung und den vertraglichen Pflichten entsprechend. Eine
Vertrauenskundgabe mit diesem Inhalt reicht aus, um die
Wohnungseigentümer ggf. daran zu hindern, gleichwohl
Ansprüche gegen den Verwalter geltend zu machen, die in dem
Zeitraum entstanden sind, für den seine Amtsführung
gebilligt wurde.
b) Den Gesichtspunkt der Kundgabe des Vertrauens in die
künftige Amtsführung des Verwalters hat der Senat in
dem Beschluß vom 17. Juli 2003 bei der Prüfung
herangezogen, ob eine Entlastung des Verwalters grundsätzlich
ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen kann.
Anders als im Gesellschaftsrecht, das einen vergleichbaren
Maßstab nicht kennt und daher den Gesellschaftern
für die Entlastung eine breite Spanne des Ermessens
einräumen kann (vgl. dazu BGHZ 94, 324, 327), erlangen die
Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung im
Wohnungseigentumsrecht für die inhaltliche Prüfung
von Eigentümerbeschlüssen Bedeutung. In diesem
Zusammenhang ist das Anliegen der Wohnungseigentümer, mit der
Entlastung die Grundlage für eine vertrauensvolle
Zusammenarbeit mit dem - neuen - Verwalter zu schaffen, auch bei
Ausscheiden des Verwalters anzuerkennen, dem die Entlastung erteilt
wurde. Wird ein ausscheidender Verwalter entlastet, so ist damit zwar
keine Vertrauenskundgabe gegenüber dem neuen Verwalter
verbunden, dessen Amtsführung noch nicht zur Beurteilung der
Wohnungseigentümer stand. Gleichwohl ist auch für den
neuen Verwalter die Entlastung seines Vorgängers von
Bedeutung. Sie gibt ihm nämlich berechtigten Anlaß
zu der Erwartung, daß die Wohnungseigentümer bei
beanstandungsfreier und erfolgreicher Amtsführung ihm in
gleichem Maße wie seinem Vorgänger Vertrauen
entgegenbringen werden. An der Kundgabe der Bereitschaft zu
vertrauensvoller Zusammenarbeit auch gegenüber dem neuen
Verwalter ist den Wohnungseigentümern ein Interesse nicht ohne
weiteres abzusprechen. Vergleichbar mit der Entlastung bei Fortsetzung
der Amtsführung des Verwalters kann auf diese Weise bereits
bei Beginn einer längerfristig angelegten Tätigkeit
die Grundlage für ein von wechselseitigem Vertrauen getragenes
Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter
geschaffen werden.
2. Ein Eigentümerbeschluß über die
Entlastung auch eines ausgeschiedenen Verwalters widerspricht hiernach
nicht grundsätzlich, sondern nur dann
ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 3
WEG), wenn die Entlastung dazu führt, daß den
Eigentümern mögliche Ansprüche gegen den -
früheren - Verwalterverloren gehen und für einen
solchen "Verzicht" auch nicht aus besonderen Gründen ein
Anlaß besteht.
a) Gemessen daran ist der Eigentümerbeschluß
über die Entlastung der Beteiligten zu 4 hinsichtlich des
Jahres 1997 für ungültig zu erklären.
Gegenüber der Beteiligten zu 4 kommen nämlich
Ansprüche der Wohnungseigentümer erkennbar in
Betracht, die sie auf Grund der Entlastung verlieren könnten.
aa) Das vorlegende Gericht geht zu Recht davon aus, daß eine
ordnungsgemäße Jahresabrechnung (§ 28 Abs.
3 WEG) auch den Stand der Gemeinschaftskonten, insbesondere der
Instandhaltungsrücklage, ausweisen muß (BayObLGZ
1989, 310, 314; BayObLG, NJW-RR 1992, 1169; ZWE 2000, 187, 188;
Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 67;
Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 366). Dieser Verpflichtung
ist die Beteiligte zu 4 für das Jahr 1997 nicht nachgekommen.
bb) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts sind
Ansprüche der Wohnungseigentümer wegen der fehlenden
Angaben zu den Kontenständen selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn entsprechende Ergänzungen der Jahresabrechnungen nicht
von der Beteiligten zu 4, sondern von der Beteiligten zu 3 als
gegenwärtiger Verwalterin geschuldet sein sollten. Bei der
Argumentation des vorlegenden Gerichts bleibt nämlich
außer Betracht, daß gegenüber der
Beteiligten zu 4 wegen der zurückliegenden Verletzung ihrer
Verwalterpflichten Schadensersatzansprüche begründet
sein können. Die mit der Entlastung verbundenen
Verzichtswirkungen sind nicht auf die primären
Ansprüche der Wohnungseigentümer beschränkt,
sondern umfassen auch (sekundäre) Ersatzansprüche
gegen den Verwalter (BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95,
NJW 1997, 2106, 2108). Der Verlust dieser hier in Betracht kommenden
Ansprüche hat zur Folge, daß eine Entlastung der
Beteiligten zu 4 für das Jahr 1997 mit den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung
nicht zu vereinbaren ist (BayObLGZ 1989, 310, 315).
b) Hingegen bleibt die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin
ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die übrigen
Entlastungsbeschlüsse wendet. Für die insoweit
erfaßten Jahre von 1994 bis 1996 sind nach den getroffenen
Feststellungen und auf Grund der bereits ergangenen Entscheidungen
keine Ansprüche gegen die Beteiligte zu 4 erkennbar, die ihrer
Entlastung für diesen Zeitraum entgegenstehen könnten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG und
berücksichtigt die Erfolglosigkeit des weitergehenden
Rechtsmittels der Antragstellerin, wie sie sich aus der Entscheidung
des vorlegenden Gerichts über einen Teil der Rechtsbeschwerde
ergibt. Auf Grund des nur geringfügigen Obsiegens der
Antragstellerin ist es gerechtfertigt, ihr die gesamten Gerichtskosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen und es für die
Vorinstanzen bei den dort ergangenen Kostenentscheidungen zu belassen
(arg. § 92 Abs. 2 ZPO; zur Anwendung der §§
91 ff ZPO: Senat, BGHZ 111, 148, 153). Die Festsetzung des
Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und
orientiert sich an den Wertfestsetzungen der Vorinstanzen.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann