BGH Urteil, V ZR 447/01; 05.12.2003
WEG § 3 Abs. 1
a) Wird bei Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von
dem Aufteilungsplan in einer Weise abgewichen, die es
unmöglich macht, die errichteten Räume einer in dem
Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit zuzuordnen, entsteht an ihnen
kein Sondereigentum, sondern gemeinschaftliches Eigentum.
b) Kann aus diesem Grund nur ein isolierter, nicht mit Sondereigentum
verbundener Miteigentumsanteil erworben werden, so sind die
Miteigentümer verpflichtet, den Teilungsvertrag nebst
Aufteilungsplan der tatsächlichen Bebauung anzupassen, soweit
ihnen dies - ggf. auch gegen Ausgleichszahlungen - zumutbar ist.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die
Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die
Richterin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der
Kläger wird auf die Revisionen der Kläger und der
Beklagten zu 3 und 4 das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 5. September 2001 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der auf Genehmigung und
Vollzug der Urkunde vom 14. Oktober 1998 gerichtete Klageantrag und die
Widerklage abgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
einschließlich der Kosten der Streithilfe - an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notarieller Urkunde vom 9. August 1991 teilten die Mitglieder einer
Erbengemeinschaft, unter ihnen der Streithelfer der Kläger,
ein ihnen gehörendes Grundstück, dessen Realteilung
nicht möglich war, in Wohnungs- und Teileigentum. Das
Grundstück war nur im nördlichen Teil bebaut. An dem
dort befindlichen und an einem im südlichen Teil noch zu
errichtenden Einfamilienhaus sollte nach dem Teilungsvertrag jeweils
Sondereigentum begründet werden. Auf der mittleren
Fläche war die Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen
vorgesehen, wobei jeweils ein Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum
an jeder Haushälfte und dem Garagenraum verbunden sein sollte.
In dem der Urkunde beigefügten Aufteilungsplan ist die Lage
der Gebäude eingezeichnet; das umschließende
Gelände ist als Sondernutzungsfläche jeweils dem
aufstehenden Gebäude zugewiesen, während die
verbleibende Restfläche als gemeinschaftliches Eigentum
gekennzeichnet ist.
Nach Wahrung des Teilungsvertrages im Grundbuch erwarben die Beklagten
zu 1 und 2 auf Grund notariellen Vertrages vom 14. Oktober 1992 das
Wohnungseigentum mit dem Sondernutzungsrecht an der nördlichen
Fläche. Hierbei verpflichtete sich der Streithelfer, den
Teilungsvertrag bezüglich der Bebauung der mittleren
Fläche zugunsten der Beklagten zu 1 und 2 - die ihm hierzu
Vollmacht erteilten - abzuändern und die ihnen zugewiesene
Sondernutzungsfläche auf 900 m² zu
vergrößern. Auf der mittleren Fläche sollte
insbesondere nur noch ein Gebäude mit bestimmten
Abständen zum nördlich gelegenen Haus entstehen. Aus
diesem Anlaß wurde am 27. Mai 1993 eine erste
Nachtragsurkunde errichtet. Nach dieser durfte die mittlere
Sondernutzungsfläche lediglich mit einem Baukörper
als Wohnhaus nebst einer Garage bebaut werden; außerdem wurde
die Verteilung der Sondernutzungsflächen neu geregelt. Mit
Schreiben vom 11. August 1993 erklärte der Beklagte zu 2
gegenüber dem Notar, er "entziehe" dem
Streithelfer "für die Teilungserklärung, so
wie sie abgefertigt wurde, ... die Vollmacht." Der Streithelfer
genehmigte das Handeln des für ihn bei der Beurkundung
aufgetretenen vollmachtlosen Vertreters am 20. Oktober
1993 "mit der Einschränkung", daß eine
Passage der Nachtragsurkunde nur für eine Bebauung der
mittleren Fläche gelten sollte, die den Vereinbarungen mit den
Beklagten zu 1 und 2 entsprach. Die Eintragung der Änderungen
des Teilungsvertrages und der Gemeinschaftsordnung in das Grundbuch kam
nicht zustande.
Mit notariellem Vertrag vom 10. August 1994 kauften die Kläger
von ihrem Streithelfer die Miteigentumsanteile, die mit dem
Sondereigentum an den noch zu errichtenden Gebäuden auf der
mittleren Sondernutzungsfläche verbunden sind. Es wurde
vereinbart, daß die Kläger die Fläche
bebauen sollten. Sie verpflichteten sich, hierbei die Vereinbarungen
einzuhalten, die der Streithelfer mit den Beklagten zu 1 und 2
getroffen hatte. Die Beklagten zu 3 und 4 erwarben auf Grund eines
Kaufvertrages vom 23. Mai 1995 den Miteigentumsanteil, der mit dem
Sondereigentum an dem - inzwischen errichteten - Haus auf der
südlichen Grundstücksfläche verbunden ist.
Die Kläger begannen im Juli 1995 mit dem Bau eines
Zweifamilienhauses auf der mittleren Sondernutzungsfläche. Sie
wichen dabei von der ihnen am 10. April 1995 erteilten Baugenehmigung
insoweit ab, als der Baukörper entlang der Grenze zur
südlichen Sondernutzungsfläche um mehrere Meter in
östliche Richtung verschoben wurde. Dies wurde von der
Bauaufsichtsbehörde am 12. Juli 1996 nachträglich
genehmigt. Nach ihren Behauptungen hielten sich die Kläger bei
der Errichtung des Hauses an die Verpflichtungen, die sie im
Kaufvertrag mit ihrem Streithelfer übernommen hatten.
Allerdings wurden, was nach der erteilten Baugenehmigung
zulässig war, die in Art. 6 BayBO 1994 vorgesehenen
Abstandsflächen zum südlich gelegenen Haus der
Beklagten zu 3 und 4 nicht eingehalten. Die Beklagten zu 3 und 4
versuchten
vergeblich, in einem Verwaltungsstreitverfahren eine Aufhebung der
Baugenehmigung vom 12. Juli 1996 zu erreichen.
In dem vorliegenden - von dem Wohnungseigentums- an das
Prozeßgericht abgegebenen - Rechtsstreit erstreben die
Kläger die Feststellung der Bindung der Beklagten an die
Nachtragsurkunde vom 27. Mai 1993 und die Feststellung der
Verpflichtung der Beklagten, die Eintragung der vereinbarten
Änderungen in das Grundbuch zu beantragen, hilfsweise die
Verurteilung der Beklagten zur Genehmigung und zum Vollzug der
Nachtragsurkunde, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Genehmigung
einer zweiten Nachtragsbeurkundung vom 14. Oktober 1998, hilfsweise
deren Verurteilung zur Abgabe eines in wesentlichen Punkten
entsprechenden Angebots sowie weiter hilfsweise zur Annahme eines
inhaltsgleichen Angebots. Demgegenüber sind die Beklagten der
Ansicht, der Teilungsvertrag sei nicht wirksam abgeändert
worden und daher die Bebauung der mittleren Fläche
entsprechend anzupassen. Mit ihrer Widerklage verlangen die Beklagten
zu 3 und 4 einen Rückbau des Hauses der Kläger
entsprechend den Vorgaben des ursprünglichen
Teilungsvertrages, hilfsweise einen Rückbau entsprechend der
ersten Baugenehmigung vom 10. April 1995, weiter hilfsweise die Zahlung
einer vom Gericht zu bestimmenden Entschädigung in
Höhe von mindestens 139.500 DM. Nach Abweisung der Klage und
Stattgabe der Widerklage im Hauptantrag durch das Landgericht hat das
Oberlandesgericht Klage und Widerklage abgewiesen. Mit ihren hiergegen
gerichteten Revisionen verfolgen die Kläger ihr Klageziel und
die Beklagten zu 3 und 4 ihre Widerklageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagten seien durch die
Nachträge zu dem Teilungsvertrag nicht gebunden. Es fehle an
einem wirksamen Angebot zur Änderung des Teilungsvertrages,
weil mit der von dem Streithelfer nur unter Einschränkungen
erteilten Genehmigung das ursprüngliche Vertragsangebot
abgelehnt worden sei. Außerdem habe der Beklagte zu 2 die von
ihm zunächst für die Änderung des
Teilungsvertrages erteilte Vollmacht wirksam widerrufen. Die Beklagten
seien den Klägern gegenüber auch nicht vertraglich
zur Mitwirkung an einer Änderung des Teilungsvertrages
verpflichtet. Ein solcher Anspruch stehe den Klägern ferner
nicht aus Treu und Glauben zu. Die Anpassung des Teilungsvertrages
könne möglicherweise verlangt werden, wenn ein
Bauträger die Anlage abweichend von den Planungen errichtet
habe. Hier hätten aber nicht Dritte, sondern die
Kläger selbst eigenmächtig gehandelt.
Außerdem sei ein Anspruch aus § 242 BGB auch nicht
erforderlich, weil die Wohnungseigentümer nach dem
ursprünglichen Teilungsvertrag ohnehin zu
Veränderungen an den Gebäuden berechtigt seien. Aus
dieser Regelung ergebe sich ferner, daß die mit der
Widerklage verfolgten Ansprüche nicht gegeben seien. Nach dem
ursprünglichen Teilungsvertrag dürfe jeder
Wohnungseigentümer sein Sondereigentum verändern und
insbesondere umbauen. Hieraus folge, daß den
Wohnungseigentümern bei der Inanspruchnahme der
Sondernutzungsflächen für ihre Baumaßnahmen
weitestgehende Gestaltungsfreiheit zukomme. Da das Haus der
Kläger nicht über deren Sondernutzungsfläche
hinaus errichtet sei, könne es dort verbleiben, auch wenn der
derzeitige Gebäudebestand nicht durch eine Änderung
des Teilungsvertrages festgeschrieben werden könne.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in
den wesentlichen Punkten nicht stand.
II.
1. Die mit dem Hauptantrag erstrebte Feststellung der Bindung der
Beklagten an die Änderung des Teilungsvertrages und der
Gemeinschaftsordnung in der ersten Nachtragsurkunde vom 27. Mai 1993
nebst der Feststellung einer Verpflichtung zum Vollzug dieser Urkunde
können die Kläger allerdings nicht erreichen. Hierbei
bleibt die - von dem Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte -
Problematik einer wirksamen Vertretung des Beklagten zu 2 und des
Streithelfers ohne Bedeutung.
a) Die Kläger können eine Wirkung der
Nachtragsurkunde vom 27. Mai 1993 gegenüber den Beklagten
nicht aus einer wirksamen Änderung des Teilungsvertrages
herleiten; insoweit ist ihre auf Feststellung gerichtete Klage
unbegründet. Die Beklagten sind an das dingliche
Rechtsgeschäft der Änderung des Teilungsvertrages
nicht gebunden, weil es für dessen Wirksamkeit an einer
Eintragung in das Grundbuch fehlt. Gemäß §
4 Abs. 1 WEG ist auch eine Änderung des Gegenstandes des
Sondereigentums erst nach Eintragung in das Grundbuch wirksam (vgl.
Staudinger/Rapp, BGB, 12. Aufl., § 4 WEG Rdn. 7). Die
notarielle Urkunde vom 27. Mai 1993 hat einen solchen Inhalt; denn mit
ihr sollte der Gegenstand des Sondereigentums verändert
werden, das mit den später von den Klägern erworbenen
Miteigentumsanteilen verbunden ist. Das Gebäude, an dem das
Sondereigentum entstehen sollte, wurde gegenüber dem
ursprünglichen Teilungsvertrag in seiner Lage und in seinem
Bauvolumen verändert. Ebensowenig sind die Beklagten
gegenüber den Klägern an die in der Nachtragsurkunde
vereinbarte Änderung der Gemeinschaftsordnung hinsichtlich des
Zuschnitts der Sondernutzungsflächen gebunden. Im
Verhältnis zu den Klägern als Sondernachfolgern
könnte diese Änderung nur im Falle
einer "Verdinglichung" nach § 10 Abs. 2 WEG wirken,
was jedoch wiederum an der fehlenden Grundbucheintragung scheitert.
b) Soweit sich die Klage auf die Feststellung einer Bindung und einer
Vollzugsverpflichtung der Beklagten aus dem schuldrechtlichen
Verpflichtungsgeschäft, das der Änderung des
Sondereigentums zugrunde liegt (vgl. § 4 Abs. 3 WEG), und aus
der schuldrechtlich wirksamen Änderung der
Sondernutzungsflächen richtet, ist sie unzulässig. Es
fehlt insoweit an dem notwendigen Feststellungsinteresse (§
256 Abs. 1 ZPO). Dieses setzt voraus, daß dem Recht oder der
Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr durch
Unsicherheit droht (BGHZ 69, 144, 147), also gerade ein eigenes
Feststellungsinteresse des Klägers gegeben ist (BGH, Urt. v.
6. Juli 1989, IX ZR 280/88, NJW-RR 1990, 318, 319). Daran fehlt es
hier. Die Beklagten sind den Klägern gegenüber aus
den schuldrechtlichen Vereinbarungen nicht verpflichtet. Die
Kläger waren an dem Vertragsschluß nicht beteiligt,
konnten mithin nicht als Vertragspartei Rechte erwerben; für
eine Abtretung der Rechte ihres Streithelfers fehlt es an Vortrag. Die
Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
in Ausnahmefällen Feststellungen hinsichtlich eines
Rechtsverhältnisses zuläßt, das nicht
zwischen den Prozeßparteien besteht, sind nicht gegeben (BGHZ
83, 122, 125; 123, 44, 46; BGH, Urt. v. 19. Januar 2000, IV ZR 57/99,
ZIP 2000, 679 m.w.N.). Es ist insbesondere nicht zu ersehen,
daß die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten
Dritten gegenüber zugleich für die Rechtsbeziehungen
zwischen den Parteien von Bedeutung ist.
2. Den Klägern steht auch kein Anspruch auf die hilfsweise
verlangte Genehmigung (nach § 177 BGB) der Vereinbarungen zu,
die in der Nachtragsurkunde vom 27. Mai 1993 getroffen worden sind. Von
den Beklagten zu 3 und 4 kann eine solche Genehmigung schon deshalb
nicht verlangt werden, weil für sie in der genannten Urkunde
keine Erklärungen abgegeben worden sind. Gegenüber
den Beklagten zu 1 und 2 gilt im Ergebnis nichts anderes. Selbst wenn
sich für sie - angesichts der von ihnen initiierten Abweichung
von dem ursprünglichen Teilungsvertrag und der
Gemeinschaftsordnung - eine entsprechende nebenvertragliche
Verpflichtung aus ihrem mit dem Streithelfer geschlossenen Kaufvertrag
ergeben sollte, ist doch für eine Übertragung dieses
etwaigen Rechts auf die Kläger nichts vorgetragen. Die
Kläger können den geltend gemachten Anspruch auch
nicht aus § 242 BGB herleiten. Ziel der Kläger ist
die Anpassung von Teilungsvertrag und Gemeinschaftsordnung an die
tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere an die
erfolgte Bebauung. Dies könnten die Kläger bei
Wirksamkeit der ersten Nachtragsurkunde allenfalls mittelbar erreichen,
wenn ihr Streithelfer von einer ihm erteilten Vollmacht entsprechenden
Gebrauch machen sollte. Durch die zweite Nachtragsurkunde vom 14.
Oktober 1998, deren wirksames Zustandekommen Gegenstand des zweiten
Hauptantrages ist, wird hingegen direkt die erstrebte Änderung
des Teilungsvertrages herbeigeführt. Ein Anspruch der
Kläger kann daher nur auf das Zustandekommen einer
Vereinbarung mit dem Inhalt der zweiten Nachtragsurkunde gerichtet
sein, während es einer Genehmigung der ersten Urkunde nicht
bedarf. Bestätigt wird die mangelnde Bedeutung der ersten
Nachtragsurkunde dadurch, daß sie nach den
Schlußbestimmungen der zweiten Nachtragsurkunde
ausdrücklich nicht mehr zu vollziehen ist.
3. Demgegenüber hat das Berufungsurteil, soweit es auch den
zweiten Hauptantrag der Kläger - einschließlich der
zugehörigen Hilfsanträge - abweist, keinen Bestand.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann den Klägern
der mit diesem Antrag verfolgte Anspruch auf Genehmigung der
Vereinbarungen in der zweiten Nachtragsurkunde vom 14. Oktober 1998 auf
Grund des Gemeinschaftsverhältnisses mit den Beklagten
zustehen. Kommt es bei einer Wohnungseigentumsanlage kraft Gesetzes zu
einem Miteigentumsanteil, der entgegen dem Grundgedanken des
Wohnungseigentumsgesetzes (vgl. § 3 Abs. 1, § 8 Abs.
1 WEG) nicht mit Sondereigentum verbunden ist, so können alle
Miteigentümer aus dem Gemeinschaftsverhältnis und
nach Maßgabe der Grundsätze von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) verpflichtet sein, den Gründungsakt so zu
ändern, daß der sondereigentumslose ("isolierte")
Miteigentumsanteil nicht weiter bestehen bleibt (Senat, BGHZ 109, 179,
185; 130, 159, 169; BayObLGZ 2000, 243, 245). Ein solcher Anspruch
kommt vorliegend in Betracht.
a) Die Kläger haben nur einen isolierten Miteigentumsanteil
erworben.
aa) Der Aufteilungsplan, dessen Vorliegen nach § 7 Abs. 3 Nr.
1 WEG Voraussetzung für die Eintragung von Wohnungseigentum im
Grundbuch und damit für die Begründung von
Wohnungseigentum ist, soll sicherstellen, daß dem
Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung
getragen wird, also das Sondereigentum auf die dafür
vorgesehenen Räume beschränkt bleibt und die Grenzen
des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums klar
abgesteckt werden (Senat, BGHZ 130, 159, 166). Hiernach kann kein
Sondereigentum, sondern nach § 1 Abs. 5 WEG nur
gemeinschaftliches Eigentum entstehen, wenn bei der
tatsächlichen Bauausführung von dem Aufteilungsplan
in einer Weise abgewichen wird, die es unmöglich macht, die
errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen
Raumeinheit zuzuordnen (BayObLGZ 1973, 78, 80; 1987, 78, 82; OLG
Düsseldorf, OLGZ 1977, 467, 469; OLG Stuttgart, OLGZ 1979, 21,
23; OLG Hamm, OLGZ 1991, 27, 31; ZWE 2000, 44, 46; Staudinger/Rapp,
aaO, § 3WEG Rdn. 80; MünchKomm-BGB/Röll, 3.
Aufl., § 3 WEG Rdn. 47; Niedenführ/ Schulze, WEG, 6.
Aufl., § 7 Rdn. 24 f; Lutter, AcP 164 [1964], 122, 146; Merle,
WE 1989, 116, 118; Bub, WE 1991, 124, 128; Röll, MittBayNot
1991, 240, 247; Abramenko, ZMR 1998, 741). Hiervon sind die - in ihrer
Behandlung umstrittenen (vgl. zum Meinungsstand Abramenko, ZMR 1998,
741, 742 f) - Fälle zu unterscheiden, in denen zwar eine
wesentliche Bauabweichung vorliegt,die einzelnen im Sondereigentum
stehenden Räume aber ohne weiteres nach dem Aufteilungsplan zu
identifizieren und untereinander sowie gegenüber dem
gemeinschaftlichen Eigentum abzugrenzen sind.
bb) Hier wurde das Gebäude auf der mittleren
Sondernutzungsfläche von den Klägern völlig
abweichend von dem - mangels wirksamer Abänderung allein
maßgeblichen - ursprünglichen Teilungsvertrag und
dem zugehörigen Aufteilungsplan errichtet. Der vorhandene
Baukörper weist hinsichtlich seiner Grundfläche und
inneren Aufteilung keine auch nur teilweise Übereinstimmung
mit dem vorgesehenen Objekt auf, vielmehr wurde die im Aufteilungsplan
vorgesehene Bauausführung vollständig aufgegeben und
ein gänzlich anderes Gebäude verwirklicht. Wird zudem
noch berücksichtigt, daß nach Teilungsvertrag und
Aufteilungsplan neben einer Teileigentumseinheit zwei
selbständigeWohnungseigentumseinheiten in Gestalt
aneinandergrenzender Doppelhaushälften entstehen sollten,
während entsprechende Bauwerke in der Realität nicht
aufzufinden sind, so läßt sich das Sondereigentum
nicht mit der erforderlichen grundbuchmäßigen
Bestimmtheit erkennen. Da die auf der mittleren
Sondernutzungsfläche vorhandenen Räumlichkeiten den
im Aufteilungsplan ausgewiesenen nicht zuzuordnen sind, ist auch nicht
in Teilen Sondereigentum entstanden; das dort errichtete Bauwerk ist
vielmehr vollständig im Gemeinschaftseigentum verblieben.
cc) Dies hat - nicht anders als in den Fällen, in denen wegen
Verstoßes der Teilungserklärung gegen § 5
Abs. 2 WEG (Senat, BGHZ 109, 179, 184) oder wegen nicht hinreichend
bestimmter Abgrenzung vom Gemeinschaftseigentum (Senat, BGHZ 130, 159,
168 f) kein Sondereigentum entstehen konnte - zur Folge, daß
die Kläger nur isolierte, nicht mit Sondereigentum verbundene
Miteigentumsanteile erwarben (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1991, 27, 31;
Röll, MittBayNot 1991, 240, 243; a.A. Weitnauer, WE 1991, 120,
122 f; Ertl, WE 1992, 219, 220). Da gleichwohl für ihre Rechte
und Pflichten - wie bei einer werdenden oder faktischen
Eigentümergemeinschaft - die Bestimmungen des
Wohnungseigentumsgesetzes Anwendung finden (Staudinger/Wenzel, BGB, 12.
Aufl., § 43 WEG Rdn. 4; a.A. OLG Hamm, OLGZ 1991, 27, 1),
besteht insoweit kein Unterschied zu der Situation, in der
Wohnungseigentum schon vor Errichtung des Gebäudes gebildet
wurde, die Bauausführung jedoch unterbleibt. Dann bleibt zwar
das Wohnungseigentum - mit der Folge der Anwendbarkeit des
Wohnungseigentumsgesetzes - bestehen, stellt aber seiner Substanz nach
ebenfalls nur einen Miteigentumsanteil am Grundstück dar
(Senat, BGHZ 110, 36, 39).
b) Soweit ihnen dies nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)
zumutbar ist, begründet der Erwerb eines isolierten
Miteigentumsanteils für die Miteigentümer auf Grund
des Gemeinschaftsverhältnisses die Verpflichtung, den
Gründungsakt so zu ändern, daß der
sondereigentumslose Miteigentumsanteil nicht weiter bestehen bleibt
(vgl. Senat, BGHZ 109, 179, 185; 130, 159, 169). Sie sind gehalten,
ihre Vereinbarungen der veränderten Lage anzupassen und eine
angemessene Lösung zu finden (so - trotz Ablehnung eines
isolierten Miteigentumsanteils - Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 3
Rdn. 43). Im Rahmen des Zumutbaren sind die Miteigentümer
danach verpflichtet, Teilungsvertrag und Aufteilungsplan so
abzuändern, daß er der tatsächlichen
Bebauung entspricht. Hierbei kann es Miteigentümern unter
Umständen nur gegen Leistung von Ausgleichszahlungen zugemutet
werden, die abweichende Bauausführung auf Dauer hinzunehmen
(vgl. BayObLG, ZWE 2001, 605, 606).
aa) Den Beklagten zu 1 und 2 ist die Anpassung von Teilungsvertrag und
Aufteilungsplan an die tatsächliche Bebauung jedenfalls dann -
ohne Ausgleichszahlung - zumutbar, wenn sich die Kläger bei
der Errichtung ihres Hauses tatsächlich an die Vorgaben aus
ihrem Kaufvertrag mit dem Streithelfer gehalten haben. Diese Abweichung
von dem ursprünglichen Teilungsvertrag und dem
zugehörigen Aufteilungsplan war nämlich von den
Beklagten zu 1 und 2 gewünscht und nur deshalb zwischen den
Klägern und ihrem Streithelfer vereinbart worden.
Demgemäß sind bei einer Bebauung, mit der die
Kläger ihren vertraglichen Verpflichtungen Rechnung getragen
haben, auch keine Nachteile für die Beklagten zu 1 und 2
auszumachen. Allerdings ist zwischen den Parteien im Streit, ob das
errichtete Gebäude den vertraglichen Verpflichtungen der
Kläger entspricht; Feststellungen hierzu hat das
Berufungsgericht nicht getroffen.
bb) Hingegen sind für die Beklagten zu 3 und 4 durch die
Abweichung von dem geltenden Aufteilungsplan Nachteile verbunden.
(1) Insoweit ist allerdings ohne Belang, daß sich angeblich
gegenüber den für den Aufteilungsplan benutzten
Bauplänen die Höhe des Hauses der Kläger
erhöhte, ferner die Dachüberstände
vergrößert wurden und die Rückwand des
Gebäudes nicht um 2 m zurückspringt. Nach §
7 der Gemeinschaftsordnung darf jeder Miteigentümer sein
Sondereigentum "verändern, insbesondere umbauen";
außerdem sollen nach der Auslegungsregel des §
8 "die Raumeinheiten" im Zweifelsfall wie "real
getrennte Grundstücke" zu behandeln sein. Könnten
sich die Beklagten zu 3 und 4 danach nicht dagegen wehren,
daß die geschilderten - bauordnungsrechtlich genehmigten -
Abweichungen vom Bauplan nachträglich durch Umbauten
herbeigeführt werden, so ist es ihnen auch zuzumuten, diese
Situation infolge einer von Anfang an geänderten
Bauausführung hinzunehmen.
(2) Eine zu beachtende nachteilige Abweichung von dem Aufteilungsplan
stellt es hingegen dar, daß der Baukörper
näher an das Sondereigentum der Beklagten zu 3 und 4
herangerückt ist. Die Kläger können sich
insoweit nicht auf die in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene
Zulässigkeit von Umbauten berufen. Diese ermöglicht
es lediglich, den aus dem Aufteilungsplan ersichtlichen Grenzabstand
von vier Metern zu unterschreiten. Hingegen folgt aus der - in der
Gemeinschaftsordnung ebenfalls getroffenen - Regelung, nach der die
Sondernutzungsflächen im Zweifel als real geteilte
Grundstücke anzusehen sind, daß die
Miteigentümer im Verhältnis untereinander auch die
Beachtung der nach öffentlichem Recht für getrennte
Grundstücke maßgebenden Abstandsflächen
vereinbart haben, soweit diese nicht über die in dem
Aufteilungsplan festgelegten Abstände hinausgehen (vgl. auch
BVerwG, NVwZ 1989, 250, 251; 1998, 954, 955, wonach im
Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern die
Normen des öffentlichen Baurechts ergänzend gelten,
soweit keine speziellen vertraglichen Regelungen bestehen). Die danach
maßgeblichen Abstandsflächen des
öffentlichen Baurechts nach Art. 6 BayBO 1994 sind unstreitig
nicht eingehalten, auch wenn das Verwaltungsgericht in seinem auf die
Anfechtungsklage der Beklagten zu 3 und 4 ergangenen Urteil lediglich
von einer Unterschreitung des erforderlichen Abstandes um 20 cm
ausgegangen ist.
cc) Da hier wie im Fall eines Überbaus (vgl. dazu Mot. III, S.
283) die wertvernichtende Zerstörung eines Gebäudes
droht, ist es den Beklagten zu 3 und 4 gleichwohl zuzumuten, das
Unterschreiten der gesetzlichen Abstandsflächen hinzunehmen
und an einer Anpassung des Gründungsaktes mitzuwirken, wenn
die Voraussetzungen gegeben sind, bei denen ein Nachbar nach §
912 BGB selbst eine Grenzüberschreitung zu dulden
hätte. Dies steht im Einklang mit der allseits
befürworteten analogen Anwendung des § 912 BGB auf
Fälle, in denen die Interessenlage in vergleichbarer Weise
für den Erhalt wirtschaftlicher Werte streitet (vgl.
MünchKomm-BGB/Säcker, aaO, § 912 Rdn. 49;
Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 912 Rdn. 32; Staudinger/Roth,
BGB [1995], § 912 Rdn. 53). So findet § 912 BGB
insbesondere auch dann Anwendung, wenn gesetzliche Abstandsvorschriften
nicht eingehalten werden (OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 665, 666; OLG
Koblenz, NJW-RR 1999, 1394; MünchKomm-BGB/Säcker,
aaO, § 912 Rdn. 53 f; Soergel/Baur, aaO, § 912 Rdn.
34; Staudinger/Roth, BGB [1995], § 912 Rdn. 59). Einer
Heranziehung der Vorschrift bei Prüfung der Zumutbarkeit eines
verringerten Abstandes zwischen Baukörpern auf verschiedenen
Sondernutzungsflächen steht daher nichts im Wege. Entscheidend
ist danach, daß den Klägern hinsichtlich der
Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen ist und die Beklagten
zu 3 und 4 nicht sofort widersprochen haben.
(1) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit fällt den
Klägern nicht zur Last. Vorwerfbar in diesem Sinne handelt
derjenige, der - wie die Kläger - annimmt, eine
Abstandsfläche nicht einhalten zu müssen, nur dann,
wenn die - sich später als unrichtig erweisende - Annahme
ihrerseits auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. RGZ 52, 15,
17; 83, 142, 145; Senat, Urt. v. 16. März 1979, V ZR 38/75, WM
1979, 644, 645). Derart sorgfaltswidrig haben die Kläger nicht
gehandelt. Ihnen war auf Grund des Kaufvertrages mit ihrem Streithelfer
zur Verpflichtung gemacht worden, die mittlere
Sondernutzungsfläche nach Maßgabe der beabsichtigten
Änderung von Teilungsvertrag und Aufteilungsplan zu bebauen.
Zu diesem Zweck wurde in dem Kaufvertrag auf die erste Nachtragsurkunde
verwiesen, in der die Miteigentümer ihre Zustimmung zu jeder
Bebauung "im baurechtlich zulässigen Umfang"
erklärten. Die Kläger konnten daher davon ausgehen,
daß ihnen jedes Bauvorhaben, für das eine
Baugenehmigung vorliegt, auch im Verhältnis zu den anderen
Miteigentümern gestattet ist. Zwar waren die Kläger
bei Ausführung des konkreten Bauvorhabens noch nicht in Besitz
einer Baugenehmigung, genehmigt war unter dem 10. April 1995 aber ein
identisches, lediglich mehrere Meter westlich gelegenes
Gebäude, das in gleicher Weise nur einen Abstand von sechs
Metern zum Sondereigentum der Beklagten zu 3 und 4 einhielt. Da die
veränderte Situierung des Hauses mithin ohne Folgen
für das Unterschreiten der Abstandsflächen blieb,
durften die Kläger weiterhin annehmen, daß dieser
Umstand der Erteilung einer Baugenehmigung und damit der Zustimmung der
anderen Miteigentümer zu diesem Bauvorhaben nicht
entgegenstand. Zwar konnten die Kläger den Hinweisen des
Notars in der Kaufvertragsurkunde entnehmen, daß die
Wirksamkeit des geänderten Teilungsvertrages noch von dessen
Wahrung im Grundbuch abhing, weil ihnen aber keine Umstände
bekannt waren, die den Vollzug hätten hindern können,
rechtfertigt dies jedenfalls nicht den Vorwurf eines besonders
unsorgfältigen und damit grob fahrlässigen (vgl.
Soergel/ Baur, aaO, § 912 Rdn. 7) Verhaltens.
(2) Hingegen läßt sich nach den bisher getroffenen
Feststellungen nicht klären, ob ein sofortiger Widerspruch der
Beklagten zu 3 und 4 erfolgt ist. Ein Widerspruch muß durch
den Eigentümer des Nachbargrundstücks erfolgen, so
daß hier eine Erklärung der Beklagten zu 3 und 4 nur
dann ausreicht, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits
Miteigentümer waren (MünchKomm-BGB/Säcker,
aaO, § 912 Rdn. 22 in Fußn. 66) - was angesichts des
erst am 23. Mai 1995 geschlossenen Kaufvertrages nicht ohne weiteres
erwartet werden kann - oder zu dieser Rechtshandlung
ermächtigt waren. In gleicher Weise fehlen Feststellungen zur
Rechtzeitigkeit eines Widerspruchs. Nach § 912 Abs. 1 BGB
muß der Widerspruch "sofort" erhoben werden. Mit
Blick auf den Normzweck ist dafür erforderlich, daß
nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles noch zeitig
genug widersprochen wurde, um eine sonst bei Beseitigung des
Überbaues zu befürchtende erhebliche
Zerstörung zu vermeiden (Senat, BGHZ 59, 191, 196). Notwendig
ist ferner, daß den Klägern ein Widerspruch
innerhalb des damit bestimmten Zeitraums zugegangen ist; denn er ist
gegenüber dem überbauenden Bauherren - oder dessen
Vertreter - zu erklären (vgl. Staudinger/Roth, BGB [1995],
§ 912 Rdn. 32). Zwar ist es hier zu einem Widerspruch
unmittelbar gegenüber den Klägern nicht gekommen,
jedenfalls für dessen konkludente Erklärung
wäre es jedoch ausreichend, wenn die Kläger etwa auf
Grund der behaupteten Stillegung des Bauvorhabens Kenntnis davon
erlangt hätten, daß die Beklagten zu 3 und 4 das
Bauwerk nicht dulden wollten.
(3) Das Berufungsgericht wird ferner zu beachten haben, daß
eine Duldungspflicht der Beklagten zu 3 und 4 nicht nur aus einer
analogen Anwendung des § 912 Abs. 1 BGB, sondern auch aus dem
allgemeinen Rechtsgedanken folgen kann, der § 251 Abs. 2 Satz
1 BGB zugrunde liegt. Danach erweist sich das Verlangen nach
Herstellung eines an sich gebotenen Zustandes dann als
rechtsmißbräuchlich, wenn ihm der in Anspruch
Genommene nur unter unverhältnismäßigen,
vernünftigerweise nicht zumutbaren Aufwendungen entsprechen
könnte. Dieser Grundsatz ist nicht nur auf Fälle des
Überbaus anwendbar (Senat, BGHZ 62, 388, 391; Urt. v. 16.
März 1979, aaO, 647), sondern erst recht auch dann, wenn bei
Errichtung von Bauwerken lediglich vorgeschriebene Abstände
nicht eingehalten wurden.
(4) Für den Fall der Annahme einer Duldungspflicht, wird das
Berufungsgericht - im Hinblick auf die Widerklage - ggf. weiter zu
bedenken haben, ob den Beklagten zu 3 und 4 als Ausgleich eine
Geldrente entsprechend § 912 Abs. 2 BGB zuzubilligen ist. Dies
gilt nicht nur, wenn die Beklagten zu 3 und 4 die vorhandene Bebauung
nach § 912 Abs. 1 BGB dulden müssen, sondern auch bei
einer Verpflichtung auf Grund des geschilderten allgemeinen
Rechtsgedankens (vgl. Senat, Urt. v. 21. Dezember 1973, V ZR 107/72,
MDR 1974, 571). Von einer solchen Ausgleichsleistung wäre dann
auch die Zumutbarkeit einer Abänderung des Teilungsvertrages
abhängig. Entsprechend der Funktion, den Nutzungsverlust des
betroffenen Eigentümers auszugleichen (Senat, BGHZ 65, 395,
398), setzt der Anspruch auf Leistung einer Geldrente allerdings die
Feststellung voraus, daß die Beklagten zu 3 und 4 bei der
Nutzung ihres Sondereigentums und der ihnen zugewiesenen
Sondernutzungsfläche tatsächlich eine solche
Einbuße erleiden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1999, 1394; auch
OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 665, 666).
c) Soweit die Beklagten hiernach zur Duldung der Bebauung auf der
mittleren Sondernutzungsfläche verpflichtet sein sollten, ist
es ihnen auch zuzumuten, sich an einer Anpassung von Teilungsvertrag
und Aufteilungsplan an die tatsächliche Bebauung zu
beteiligen. Auf dieser Grundlage können sie gehalten sein, die
für sie von einem vollmachtlosen Vertreter getroffenen
Vereinbarungen in der zweiten Nachtragsurkunde nach § 177 BGB
zu genehmigen und bei deren Eintragung in das Grundbuch mitzuwirken.
Dies setzt allerdings voraus, daß - wozu bislang ebenfalls
Feststellungen fehlen - der durch diese Urkunde abgeänderte
Gründungsakt der erfolgten Bauausführung entspricht.
Zu beachten ist ferner, daß die zweite Nachtragsurkunde zudem
noch eine Änderung des Zuschnitts der
Sondernutzungsflächen zum Gegenstand hat, für die ein
Zusammenhang mit der Anpassung von Teilungsvertrag und Aufteilungsplan
nicht erkennbar ist. Insoweit mag - falls nicht schon von einer
konkludenten Abänderung ausgegangen und diese für
§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG als ausreichend angesehen wird (so
BayObLGZ 1998, 32, 34 m.w.N.; a.A. Niedenführ/Schulze, aaO,
§ 10 Rdn. 22: Schriftform; vgl. auch Staudinger/ Kreuzer, BGB,
12. Aufl., § 10 WEG Rdn. 63) - aus § 242 BGB ein
Anspruch der Kläger auf Abänderung der
Gemeinschaftsordnung folgen (vgl.BGHZ 95, 137, 142), wenn etwa die
erstrebte Neuzuordnung der langjährigen einvernehmlichen
Nutzung aller Miteigentümer entspricht und diese auch durch
zugehörige "Grenzeinrichtungen" Ausdruck gefunden hat
(vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 10 Rdn.
35). Hierzu fehlt es jedoch wiederum an Feststellungen des
Berufungsgerichts.
4. Hinsichtlich der Abweisung der Widerklage kann das Berufungsurteil
ebenfalls keinen Bestand haben.
a) Als Grundlage des mit dem Hauptantrag der Widerklage verfolgten
Anspruchs auf Herstellung des baulichen Zustandes nach dem
ursprünglichen Teilungsvertrag kommt § 1004 BGB in
Betracht. Da Wohnungseigentum echtes Eigentum ist, steht ein
Abwehranspruch auch einem Miteigentümer gegenüber
einem anderen insbesondere dann zu, wenn das gemeinschaftliche Eigentum
in einer Weise gebraucht wird, die nicht den Vereinbarungen entspricht
(vgl. Senat, BGHZ 116, 391, 394 f). Daneben kann aus § 21 Abs.
4, Abs. 5 Nr. 2 WEG ein Anspruch auf Herstellung eines erstmaligen
ordnungsmäßigen Zustands der Wohnanlage entsprechend
dem Aufteilungsplan und den Bauplänen folgen (vgl. BayObLGZ
1989, 470, 474). Unter den gegebenen Umständen braucht dieser
Anspruch auch nicht gegen alle anderen Miteigentümer gerichtet
zu werden (vgl. BayObLG, WuM 1997, 189; ZfIR 2001, 216, 217).
b) Allerdings stehen einem solchen Anspruch hier in weitem Umfang die -
bereits erörterten - Duldungspflichten entgegen, die den
Miteigentümern in der Gemeinschaftsordnung dadurch auferlegt
worden sind, daß jedem der Umbau seines Sondereigentums
gestattet wird und die Einheiten im Zweifelsfall wie "real
getrennte Grundstücke" zu behandeln sind. Soweit den Beklagten
zu 3 und 4 eine Anpassung des Teilungsvertrages zuzumuten ist,
scheitert der geltend gemachte Anspruch an § 242 BGB ("dolo
petit, qui petit, quod statim redditurus est"). Sollte das
Beseitigungs- bzw. Herstellungsverlangen der Beklagten zu 3 und 4 nicht
an einer Duldungspflicht analog § 912 BGB oder auch wegen
Rechtsmißbräuchlichkeit scheitern, könnte
die Widerklage mit dem Hauptantrag allerdings auch nur insoweit Erfolg
haben, als sie auf die Einhaltung der aus dem Bauordnungsrecht
folgenden Abstandsflächen gerichtet ist. Welche genauen
Anforderungen danach an das von den Klägern errichtete
Gebäude insbesondere hinsichtlich der Abstände zu
stellen sind, erschließt sich aus den vom Berufungsgericht
bisher getroffenen Feststellungen nicht. Insoweit wäre
gegebenenfalls eine weitere Sachverhaltsaufklärung
erforderlich.
5. Soweit das angefochtene Urteil hiernach der Aufhebung unterliegt
(§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.), ist die Sache wegen der vorstehend
geschilderten Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung nicht zur
Endentscheidung reif. Damit die erforderlichen Feststellungen
nachgeholt werden können, hat eine Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht zu erfolgen (§ 565 Abs.
1Satz 1 ZPO a.F.). Damit erhalten ferner die Beklagten zu 3 und 4
Gelegenheit, ihre Anträge zur Widerklage zu
überprüfen.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann