BGH Urteil, VIII ZR 168/03; 03.12.2003
Leitsatz des Gerichts:
BGB § 571 a.F.
Nach einem Eigentumswechsel ist nicht der Erwerber, sondern der
Veräußerer gegenüber dem Mieter
bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im
Grundstückseigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode zur
Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger
Nachzahlungen berechtigt; es kommt nicht darauf an, wann der
Zahlungsanspruch fällig geworden ist.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2003 durch Richter Dr.
Hübsch als Vorsitzenden und die Richter Dr. Beyer, Dr.
Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 62
des Landgerichts Berlin vom 28. April 2003 wird
zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des
Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger waren im Jahr 1998 Mieter einer Wohnung in B. , A.
. Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 erwarb der Beklagte das Eigentum
an dieser Wohnung. Im Oktober 2000 teilte die damalige
Wohnungsverwaltung den Klägern mit, für den
Abrechnungszeitraum Januar bis Dezember 1998 bestünde
zugunsten der Kläger ein Guthaben von insgesamt 1.445,02 DM
(114,68 DM Betriebskosten- und 1.330,34 DM Heizkostenguthaben). Eine
Überweisung des Geldbetrages erfolgte nicht.
Mit ihrer Klage fordern die Kläger vom Beklagten die
Auszahlung des Guthabens; dieser meint, Zahlung müsse der
damalige Eigentümer leisten.
Beide Vorinstanzen haben eine Verpflichtung des Beklagten zur
Auszahlung verneint. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision
verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Verurteilung des
Beklagten weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Beklagte sei nicht zur Auszahlung des Guthabens verpflichtet, weil
er im Hinblick auf den Mietvertrag nicht Rechtsnachfolger des
Veräußerers sei. Der Beklagte sei Gläubiger
und Schuldner der Ansprüche, die nach dem Zeitpunkt des
Eigentumswechsels fällig geworden seien oder sich gegen ihn
richteten. Hinsichtlich der beim Eigentumswechsel bereits beendeten
Abrechnungsperiode bestehe wegen des "Fälligkeitsprinzips"
allerdings eine Ausnahme für die Ansprüche auf
Abrechnung, Nachzahlungen und Erstattungen von Guthaben. Nebenkosten
für - wie vorliegend - abgeschlossene Abrechnungsperioden
seien ungeachtet eines späteren
Eigentumsübergangs allein zwischen den bisherigen
Mietvertragsparteien abzurechnen, etwaige Nachzahlungen oder
Erstattungen überzahlter Beträge seien nur zwischen
diesen Parteien abzuwickeln.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher
Nachprüfung stand, so daß die Revision - trotz
Säumnis des Beklagten in der mündlichen
Revisionsverhandlung - durch Endurteil zurückzuweisen ist
(vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 268/89, BGHR ZPO
§ 331 Säumnis 1).
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich der
Anspruch der Mieter auf Rückerstattung überzahlter
Nebenkostenvorauszahlungen gegen den Veräußerer und
nicht gegen den Erwerber richtet, sofern die Abrechnungsperiode vor dem
Eigentumswechsel abgeschlossen war, ohne daß es darauf
ankommt, wann der Rückzahlungsanspruch fällig
geworden ist.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich
die Frage, welche mietvertraglichen Rechte und Pflichten infolge eines
Eigentumsübergangs nach § 571 BGB a.F. dem
Veräußerer und welche dem Erwerber zuzuordnen sind,
grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Entstehens bzw. der
Fälligkeit des Anspruchs beantwortet. Vor dem Eigentumswechsel
entstandene und fällig gewordene Ansprüche verbleiben
dem bisherigen Vermieter, danach fällig gewordene Forderungen
stehen dem (nunmehrigen) Grundstückseigentümer zu.
Ebenso richten sich vertragliche Ansprüche des Mieters dann
gegen den Erwerber, wenn sie erst nach dem Eigentumswechsel entstehen
oder fällig
werden (Senatsurteile vom 14. Oktober 1987 - VIII ZR 246/86, NJW 1988,
705 unter 2 b, cc und vom 19. Oktober 1988 - VIII ZR 22/88, NJW 1989,
451 unter II 2 b; BGH, Urteil vom 14. September 2000 - III ZR 211/99,
WM 2000, 2509 unter 3).
2. Zwar ist der Anspruch des Mieters auf Auszahlung des
Betriebskostenguthabens für den Abrechnungszeitraum Januar bis
Dezember 1998 erst mit Erteilung der Betriebskostenabrechnung vom 16.
Oktober 2000 fällig geworden (vgl. BGHZ 113, 188, 194;
Senatsurteil vom 27. November 2002 - VIII ZR 108/02, NJW-RR 2003, 442
unter III 1).
Wie der Bundesgerichtshof für den vergleichbaren Fall eines
Eigentumswechsels nach dem Vermögensgesetz jedoch entschieden
hat, ist der frühere Eigentümer gegenüber
dem Mieter bezüglich
der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum
(Bestandskraft des Rückgabebescheids) abgelaufenen
Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und
zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt.
Diese Lösung sorgt für Rechtsklarheit und vermeidet
insbesondere das ungereimte Ergebnis, daß eine vor dem
Eigentumswechsel fällig gewordene Abrechnungspflicht beim
bisherigen Vermieter verbleibt, während Nachzahlungen und
Erstattungen, deren Vorbereitung und Berechnung die Abrechnung dient,
dem Erwerber zustehen, bzw. von diesem zu erbringen sind (BGH, Urteil
vom 14. September 2000 aaO).
Der erkennende Senat hält diese Betrachtungsweise auch im
vorliegenden Fall für sachgerecht.
Das strikte Festhalten am sog. Fälligkeitsprinzip
würde einmal die Abrechnung der Nebenkosten im Regelfall
erschweren, da sich der Erwerber die nötigen Unterlagen vom
Veräußerer unter Umständen erst beschaffen
muß; im übrigen können sich für
den Erwerber erhebliche Hindernisse ergeben, wenn er mit dem Mieter
über die Nebenkosten für bereits vor seinem
Eigentumserwerb abgeschlossene Rechnungsperioden abrechnen soll.
Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß der Erwerber
in der nun abzurechnenden Periode die Vorauszahlungen nicht erhalten
hat. Er müßte sich dann an den
Veräußerer wenden und eventuelle Ansprüche
möglicherweise gerichtlich durchsetzen. Auch stünde
im Fall geschuldeter Nachzahlungen ein hierauf gerichteter Anspruch dem
Erwerber selbst nicht zu, nachdem der Veräußerer die
Aufwendungen für die abgelaufene Abrechnungsperiode getragen
und er deshalb Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen hat (im
Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1101;
Staudinger/Emmerich, [2003], § 566 BGB, Rdnr. 55;
Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., § 566 Rdnr. 59;
Blank/Börstinghaus, Miete, § 571 BGB Rdnr. 26;
Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und
Leasingrechts, 8. Aufl., Rdnr. 1411; a.A. OLG Naumburg, NJW-RR 1999,
160; Schenkel, NZM 1999, 5 ff.).
Soweit den Mietern danach Nachteile entstehen können, weil es
ihnen verwehrt ist, mit ihnen zustehenden
Rückzahlungsforderungen gegenüber Mietzinsforderungen
des Erwerbers aufzurechnen, ist dies die Folge des Erwerbs ihres
Vertragsgegners und von ihnen hinzunehmen.
Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst