OLG Düsseldorf, Beschluss, 3 Wx 377/02, 12.3.2003
Keine Kostentragungspflicht der einzelnen
Eigentümer für Austausch von Fenstern in
räumlich zu Sondereigentum gehörendem
Gemeinschaftseigentum bei nach Teilungserklärungs vorgesehener
Instandhaltungs- und -setzungspflicht,
WEG § 16 Abs. 2, § 10 Abs. 2
Leitsätze des Gerichts:
1. Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Kosten
für die Instandhaltung und -setzung der Fensterscheiben in
Außenfenstern, die als Teil des Gemeinschaftseigentums
räumlich zu Sondereigentum gehören, von den
jeweiligen Sondereigentümern zu tragen sind, so trifft die
einzelnen Eigentümer nicht die Pflicht, auch die Kosten
für den Austausch bzw. die Erneuerung des ganzen Fensters zu
tragen.
2. Ist in der Teilungserklärung die
Hausmeistervergütung als zu den Gemeinschaftskosten
gehörend aufgeführt, so sind diese Kosten nach dem
geltenden Verteilungsschlüssel von allen
Wohnungseigentümern zu tragen, auch wenn die im
Leistungsverzeichnis des Hausmeistervertrages aufgeführten
Leistungen des Hausmeisters einzelne Wohnungs- oder
Teileigentümer nicht oder kaum betrifft.
In der Wohnungseigentumssache betreffend die
Wohnungseigentümergemeinschaft hat der 3. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde der
Antragsteller beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die
Antragsteller, die auch die notwendigen außergerichtlichen
Kosten der Antragsgegner im weiteren Beschwerdeverfahren zu erstatten
haben.
Gründe:
I. Die Wohnungseigentumsanlage umfasst verschiedene
Teileigentumseinheiten und zahlreiche Wohnungen. Die Beteiligten zu 1)
bis 3) sind Eigentümer des "C. Hotels" mit einem
Miteigentumsanteil von 1.941/10.000 und des Restaurants "B." mit
Miteigentumsanteilen von 227/10.000.
In der Versammlung vom 2.7.2001 haben die Wohnungseigentümer
mit Mehrheit die Jahresabrechnung 2000 und den Wirtschaftsplan 2001
genehmigt.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben diese zu TOP 5.1 und TOP 7.1
gefassten Beschlüsse angefochten. Sie haben beanstandet, dass
die Hausmeisterkosten nach Miteigentumsanteilen umgelegt worden sind,
obwohl der Hausmeister für sie Arbeiten nur bezüglich
der Tiefgarage erbringe. Ferner seien Reparaturkosten für 18
Velux-Dachfenster zu Unrecht allen Wohnungseigentümern
angelastet worden, obwohl sie nach der Teilungserklärung nur
von den jeweiligen Sondereigentümern der betreffenden
Wohnungen zu tragen seien.
Sie haben beim Amtsgericht beantragt,
1. die von der Antragsgegnerin am 2.7.2001 zu Punkt 5.1 (Genehmigung
der Jahresabrechnung) sowie Punkt 7.1 (Genehmigung des
Wirtschaftsplanes für das Jahr 2001) gefassten
Beschlüsse für ungültig zu erklären;
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten,
a) bei der Erstellung der Jahresabrechnung 2000 sowie
künftigen Abrechnungen sowie der Erstellung des
Wirtschaftsplanes für das Jahr 2001 sowie künftigen
Wirtschaftsplänen die Kosten für den Hausmeister
getrennt danach zu erfassen und umzulegen, soweit sich dessen
Tätigkeit auf solche beziehen, die alleine einzelne oder
mehrere Sondereigentumseinheiten einerseits betreffen und andererseits
das Gemeinschaftseigentum,
b) bei der Position "Kleinreparaturen" in der Jahresabrechnung 2000 die
in der Unterposition "Umb. K./Veluxfenster" insgesamt auf die
Gemeinschaft umgelegten Kosten von 22.925,95 DM um die darin
enthaltenen Kosten der jeweiligen Fensterverglasung zu bereinigen und
diese alleine auf die jeweils betroffenen Sondereigentümer
umzulegen.
In der Teilungserklärung vom 13.12.1988 ist bezüglich
der Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums
in § 9 u.a. bestimmt:
Die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und die Kosten der
Instandhaltung, Instandsetzung, der Verwaltung und des
gemeinschaftlichen Gebrauchs trägt die
Miteigentümergemeinschaft mit Ausnahme: ...
b) der Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung von
folgenden Teilen des Gemeinschaftseigentums, die räumlich zum
Sondereigentum gehören: Fensterscheiben in
Außenfenstern oder Außentüren ... . Diese
Kosten hat der jeweilige Wohnungs- oder Teileigentümer, zu
dessen Sphäre diese Bestandteile gehören,
zusätzlich zu den Lasten und Kosten seines Sondereigentums zu
tragen.
2. Zu den Gemeinschaftskosten gehören insbesondere: ...
Hausmeistervergütung.
In § 11 der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, dass die
Miteigentümer über alle gemeinschaftlichen
Angelegenheiten Vereinbarungen treffen können, soweit das
Gesetz dies zulasse. Dies gelte insbesondere für die
Lastentragung, bauliche Änderung und die Verwaltung. Solche
Vereinbarungen erforderten Einstimmigkeit.
Das Amtsgericht hat die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 3)
zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) ist beim
Landgericht ohne Erfolg geblieben.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1)
bis 3) ihr Begehren weiter. Sie wiederholen ihr früheres
Vorbringen und weisen insbesondere darauf hin, bei der Aufstellung der
Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung sei die
Aufteilung des Gesamtkomplexes in verschiedene - autonome - Einheiten,
nämlich Wohnen (1N), Hotel (H), Ladenlokale (L) und Tiefgarage
gewollt gewesen, d.h. es sollten trennbare Abrechnungseinheiten
geschaffen werden. Lediglich über die gemeinsame Tiefgarage
und einige technische Einrichtungen bestehe eine Verbindung der
einzelnen Einheiten. Insoweit habe das Landgericht die
Teilungserklärung nicht richtig ausgelegt.
Die Beteiligten zu 2) sind dem Rechtsmittel entgegen getreten.
II. Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §
22 Abs. 1, §§ 27, 29 FGG zulässige sofortige
weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn die
Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung
gesetzlicher Vorschriften i.S.d. § 27 FGG.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Jahresabrechnung
(Gesamt- und Einzelabrechnung 2000 enthalte bei der Verteilung der
Kosten für den Hausmeister und die Erneuerung der 18
Velux-Fenster keinen Fehler.
Die Dachfenster gehörten als Teil der Dachfläche zum
Gemeinschaftseigentum. Die Kosten für ihre Erneuerung seien
deshalb gemäß § 9 der
Teilungserklärung von allen Wohnungseigentümern zu
tragen, denn diese Bestimmung der Teilungserklärung nehme
bezüglich der Instandhaltung und Instandsetzung der
Außenfenster nur die Fensterscheiben von der Kostenpflicht
aller Wohnungseigentümer aus.
Auch die Hausmeisterkosten fielen nach der Bestimmung der
Teilungserklärung eindeutig der Gemeinschaft zur Last. Eine
Aufteilung der Kosten nach Blöcken oder Nutzungsberechtigten
sei dabei nicht vorgesehen.
2. Diese Erwägungen des Landgerichts weisen keinen
Rechtsfehler auf. Das Landgericht ist - ebenso wie das Amtsgericht -
zutreffend davon ausgegangen, dass nach den maßgeblichen
Bestimmungen der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung
die Kosten für die Erneuerung der 18 Dachfenster und die
Hausmeisterkosten als Gemeinschaftskosten nach dem vorgesehenen
Verteilungsschlüssel von allen Mitgliedern der
Eigentümergemeinschaft getragen werden müssen.
Die als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragenen
Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung unterliegen wie alle
Grundbucheintragungen der selbständigen Auslegung durch das
Rechtsbeschwerdegericht. Dabei ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen,
wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als
nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt (vgl. BGHZ 59,
205, 209; BGHZ 92, 18, 19).
Das Grundbuch soll nach Sinn und Zweck allen am Rechtsverkehr
Beteiligten (z.B. gutgläubigen Erwerbern, möglichen
Rechtsnachfolgern, Gläubigern usw.) über die
dingliche Rechtslage eindeutig Aufschluss geben. Aus diesem Grund
unterliegen Eintragungen in das Grundbuch besonderen Anforderungen an
Bestimmtheit und Klarheit. Dies gilt insbesondere bei Bestimmungen der
Teilungserklärung, die einem Sondernachfolger Pflichten und
Belastungen auferlegen (BGHZ 88, 302, 306). Darauf, was der Verfasser
der Teilungserklärung mit der Bestimmung erreichen wollte,
kommt es nicht an (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1986, 1336).
Hier sind nach § 1 der Teilungserklärung die 18
Dachfenster als Teil des Daches gemeinschaftliches Eigentum.
Bezüglich der Kosten des Gemeinschaftseigentums und der Kosten
der Instandhaltung und -setzung dieses Eigentums bestimmt die
Teilungserklärung in § 9 zunächst eindeutig,
dass diese von der Eigentümergemeinschaft zu tragen sind.
Unter die in § 9 genannten Ausnahmen von diesem Grundsatz
fällt die Erneuerung der Dachfenster nicht. Soweit die Kosten
für die Instandhaltung und -setzung bestimmter Teile des
Gemeinschaftseigentums, die räumlich zum Sondereigentum
gehören, von den jeweiligen Sondereigentümern zu
tragen sind und dabei auch die Fensterscheiben in
Außenfenstern genannt sind, ist diese Bestimmung der
Teilungserklärung nicht dahin auszulegen, dass auch der
"Austausch" eines Außenfensters - weil damit auch die
Fensterscheiben "erneuert" werden - nicht von der Gemeinschaft zu
tragen ist.
Die Hausmeistervergütung ist in § 9 Abs. 2 der
Teilungserklärung ebenfalls ausdrücklich als zu den
Gemeinschaftskosten gehörend aufgeführt. Eine andere
Verteilung dieser Kosten auf die Eigentümer als in §
9 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung vorgesehen, z.B. nach dem Umfang der
"Inanspruchnahme" des Hausmeisters oder der von diesem "für"
die einzelnen Eigentümer erbrachten Leistungen, kann der
Gemeinschaftsordnung nicht entnommen werden. Wäre insoweit ein
anderer Verteilungsschlüssel beabsichtigt gewesen,
hätte es nahe gelegen, in die Gemeinschaftsordnung eine
entsprechende Bestimmung aufzunehmen.
Es mag sein, dass das als Anlage zum Betreuungsvertrag zwischen dem
Hausmeisterservice und der WEG genommene Leistungsverzeichnis
Leistungen enthält, die das Teileigentum der Beteiligten zu 1)
bis 3) nicht oder nur kaum betreffen. Die Gemeinschaftsordnung hat aber
gerade im Hinblick auf eine unkomplizierte und der allgemeinen Regelung
entsprechende Kostenverteilung davon abgesehen, die
Hausmeistervergütung nach dem Umfang der Tätigkeit
des Hausmeisters für die einzelnen Miteigentümer
aufzuschlüsseln und den einzelnen Eigentümern
zuzuordnen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass sich die
Tätigkeit des Hausmeisters auf den Betrieb des Hotels und des
Restaurants durch die Beteiligten zu 1) bis 3) nicht bezieht. Zu den
Aufgaben des Hausmeisters gehöre nämlich u.a. die
Kontrolle und die Aufrechterhaltung des Betriebs der gemeinsamen
Heizungsanlage, der Anlagen für Brandmelder,
Lüftungen und Notstrom, der Außenbeleuchtung, der
Tiefgarage sowie der Außenanlagen.
Im Übrigen kommt - worauf das Amtsgericht bereits zutreffend
hingewiesen hat - die Tätigkeit des Hausmeisters auch
bezüglich der Bereiche, die das Teileigentum der Beteiligten
zu 1) bis 3) nicht unmittelbar betreffen, wie z.B. die Reinhaltung des
Grundstücks, die Kontrolle und Instandhaltung der
Einkaufspassage und die Instandhaltung des Gesamtkomplexes auch im
Hinblick auf das Gesamterscheinungsbild der Anlage, das für
den Betrieb des Hotels und des Restaurants der Beteiligten zu 1) bis 3)
von erheblicher Bedeutung ist, den Beteiligten zu 1) bis 3) zugute.