BGH Beschluß, V ZB 51/03; 22.01.2004
Leitsatz des Gerichts:
GG Art. 5 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 1 u. Nr. 3
Selbst bei vorhandenem Kabelanschluß kann das besondere
Informationsinteresse eines ausländischen
Wohnungseigentümers dazu führen, daß die
übrigen Wohnungseigentümer den Nachteil hinnehmen
müssen, der für den optischen Gesamteindruck der
Wohnanlage mit einer auf dem Balkon einer Eigentumswohnung
aufgestellten Parabolantenne verbunden ist.
GG Art. 5 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 2
Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung
einschränkende Voraussetzungen bestimmen und das Anbringen von
Parabolantennen auch generell verbieten. Auf Grund einer
Inhaltskontrolle nach § 242 BGB können solche
Vereinbarungen allerdings unwirksam sein, wenn es für ein
Festhalten insbesondere an einem generellen Verbot an einem
berechtigten Interesse fehlt.
WEG § 15
Ein generelles Verbot von Parabolantennen kann nicht durch
Mehrheitsbeschluß angeordnet werden. Ein solcher
Beschluß ist jedoch grundsätzlich nicht nichtig,
sondern nur anfechtbar. Zur Nichtigkeit führt es allerdings,
wenn mit dem Beschluß eine Vereinbarung abgeändert
wird.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2004 durch
die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsgegner werden der Beschluß
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 2. Juni 2003 und der
Beschluß des Amtsgerichts Kiel vom 26. August 2002 aufgehoben.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin,
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren
wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner auf Entfernung einer
Parabolantenne in Anspruch.
Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer aus 136 Einheiten
bestehenden Wohnungseigentumsanlage in Kiel. Sie ist nach § 3
des mit ihr geschlossenen Verwaltervertrags berechtigt und
verpflichtet, Ansprüche der Eigentümergemeinschaft
gerichtlich und außergerichtlich im eigenen Namen geltend zu
machen.
Die Antragsgegner sind polnische Staatsangehörige, die 1999
eine zu der Anlage gehörende Wohnung zu Eigentum erwarben. Die
Wohnungseigentumsanlage ist an ein Breitbandkabelnetz angeschlossen,
über das als einziger polnischer Fernsehsender TV Polonia
verbreitet wird. Zum Empfang weiterer polnischer Fernsehprogramme
stellten die Antragsgegner auf dem Balkon ihrer Wohnung eine mobile
Parabolantenne auf.
In der Teilungserklärung vom 6. Juni 1997 ist u.a. bestimmt:
§ 5 (Gebrauchsregelung)
…
(5) Die Anbringung von Reklame-, Firmenschildern, Markisen,
Rolläden, Außenantennen oder dergleichen bedarf der
schriftlichen Einwilligung
des Verwalters.
(6) Die Einwilligung ... kann nur aus wichtigem Grund versagt oder
widerrufen werden. Sie kann auch von der Erfüllung von
Auflagen abhängig gemacht werden. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes
eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Eigentümer
oder Hausbewohner befürchten läßt oder den
Charakter der Gesamtanlage beeinträchtigt.
(7) Erteilt der Verwalter eine beantragte Einwilligung ... nicht oder
nur unter Auflagen oder widerruft er eine Einwilligung, so kann der
betroffene
Eigentümer einen Beschluß gemäß
§ 25 WEG herbeiführen.
§ 19 (Objektbezogene Besonderheiten)
…
(2) Jeder Eigentümer ist verpflichtet, in den bestehenden
Vertrag mit der U. Antennen-Service GmbH, H. , vom 28.04.1989 anstelle
des bisherigen Eigentümers einzutreten und seine
Geräte ausschließlich an die
Gemeinschaftsantennen-Anlage anzuschließen.
Am 20. Februar 2000 befaßte sich die
Wohnungseigentümerversammlung mit dem Antrag eines
Wohnungseigentümers, die Aufstellung einer mobilen
Parabolantenne im Balkonbereich seiner Wohnung zu genehmigen. Dem wurde
nicht entsprochen, sondern auf Antrag anderer
Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit beschlossen, das
Anbringen von Parabolantennen generell zu verbieten. Dieser
Eigentümerbeschluß ist nicht angefochten worden. Auf
der Grundlage des beschlossenen Verbots von Parabolantennen verlangt
die Antragstellerin, die Antragsgegner zur Demontage der auf dem Balkon
ihrer Wohnung installierten
"Satellitenanlage" zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag
stattgegeben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der
Antragsgegner ist erfolglos geblieben. Ihrer sofortigen weiteren
Beschwerde möchte das Oberlandesgericht stattgeben. Es sieht
sich daran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen
vom 16. August 1994 (WuM 1995, 58) gehindert und hat die Sache deshalb
mit Beschluß vom 8. September 2003 dem Bundesgerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3, 45 Abs. 1 WEG i. V. m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die Antragsgegner seien nicht
zur Beseitigung der Parabolantenne verpflichtet. Das von den
Wohnungseigentümern am 20. Februar 2000 beschlossene Verbot
von Parabolantennen gebe hierfür keine Grundlage. Der
Eigentümerbeschluß verletze das Recht der
Antragsgegner aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Hierin liege
ein unzulässiger Eingriff in den Kernbereich des
Wohnungseigentums, der die Nichtigkeit des
Eigentümerbeschlusses zur Folge habe.
Demgegenüber vertritt des Oberlandesgericht Bremen in seiner
auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 16. August 1994
(aaO) die Auffassung, ein Verstoß gegen das Grundrecht der
Informationsfreiheit führe lediglich zur Anfechtbarkeit eines
Eigentümerbeschlusses gemäß § 23
Abs. 4 Satz 1 WEG und könne nach Eintritt der Bestandskraft
nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Divergenz rechtfertigt die
Vorlage. Hierbei ist der Senat an die Auffassung des vorlegenden
Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen
Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht
entscheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage
gebunden (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113,
374, 376; 116, 392, 394).
III.
Die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist
zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG,
§§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG) und hat auch in der Sache
Erfolg.
1. Der Antrag ist allerdings zulässig.
Insbesondere ist die Antragstellerin nach den Grundsätzen der
- auch in Wohnungseigentumssachen eröffneten (vgl. Senat, BGHZ
73, 302, 306) - gewillkürten Verfahrensstandschaft befugt,
gegen die Antragsgegner gerichtete Abwehransprüche der
(übrigen) Wohnungseigentümer wegen
unzulässigen Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums im Verfahren
gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG (vgl. BGH, Urt.
v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, WuM 1991, 418;
Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 14 Rdn. 65) im
eigenen Namen geltend zu machen. Die hierfür erforderliche
Ermächtigung kann sich - wie hier - aus dem Verwaltervertrag
ergeben (Senat, BGHZ 104, 197, 199; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl.,
Vorbem. §§ 43 ff WEG Rdn. 82), während das
notwendige eigene schutzwürdige Interesse aus der Pflicht der
Antragstellerin folgt, die ihr obliegenden Aufgaben
ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen
(vgl. Senat, BGHZ 73, 302, 307; 104, 197,
199). Insoweit ist hier die Pflicht der Antragstellerin aus §
27 Abs. 1 Nr. 1 WEG einschlägig, Beschlüsse der
Wohnungseigentümer durchzuführen (vgl.
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 27 Rdn. 177).
2. Hingegen ist der Antrag nicht begründet.
Die Antragsgegner sind den anderen Wohnungseigentümern
gegenüber nicht zur Beseitigung der auf dem Balkon ihrer
Wohnung aufgestellten Parabolantenne verpflichtet. Zwar kann nach
§ 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder
Wohnungseigentümer von dem anderen verlangen, daß
dieser die Grenzen des erlaubten Gebrauchs einhält
(Bamberger/Roth/ Hügel, BGB, § 16 WEG Rdn. 21). Die
Antragsgegner haben indessen die (a) durch Gesetz, (b) durch
Vereinbarungen und (c) durch Eigentümerbeschlüsse
gezogenen Grenzen nicht überschritten.
a) Die den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen
Eigentums regelnden gesetzlichen Vorschriften stehen einer Nutzung des
Balkons zur dauerhaften Aufstellung einer mobilen Parabolantenne unter
den hier gegebenen Umständen nicht entgegen. Insoweit ist es
ohne Belang, ob der nutzbare Raum eines Balkons - sofern er nicht in
der Teilungserklärung als Teil des Sondereigentums ausgewiesen
ist - dem Sondereigentum (so BayObLG, NZM 1999, 27;
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 5 Rdn. 27; Weitnauer, WEG,
8. Aufl., § 5 Rdn. 11 m.w.N.) oder dem Gemeinschaftseigentum
(so Staudinger/Rapp, aaO, § 5 WEG Rdn. 7) zuzurechnen ist.
Unerheblich ist ferner, ob die ohne Eingriff in die Substanz des
gemeinschaftlichen Eigentums vorgenommene Aufstellung einer von
außen sichtbaren Parabolantenne allein schon wegen der damit
verbundenen Auswirkungen auf den optischen Gesamteindruck des
Gebäudes eine bauliche Veränderung im Sinne von
§ 22 Abs. 1
Satz 1 WEG darstellt (so Schuschke, ZWE 2000, 146, 147; a.A.
Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 22 Rdn. 37;
offen gelassen von BayObLG, WuM 2002, 443). Entscheidend ist allein, ob
der Gebrauch des Sondereigentums oder des gemeinschaftlichen Eigentums
zu einem Nachteil führt, der über das bei einem
geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht
(§ 14 Nr. 1 WEG). Ist dies nicht der Fall, dann haben die
übrigen Wohnungseigentümer die Aufstellung einer
Parabolantenne auch dann zu dulden (§ 14 Nr. 3 WEG, §
1004 Abs. 2 BGB), wenn sie als bauliche Veränderung zu
qualifizieren ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG).
aa) Ein Nachteil ist im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG nicht
hinzunehmen, wenn er eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und
objektive Beeinträchtigung darstellt (Senat, BGHZ 116, 392,
396; 146, 241, 246). Hierfür kann auch eine
Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage
genügen (BayObLG, WuM 2002, 443; OLG Hamm, ZWE 2002, 280, 281;
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 14 Rdn. 33;
Niedenführ/Schulze, aaO, § 14 Rdn. 4, § 22
Rdn. 18). Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht keine
Feststellungen dazu getroffen, ob die von den Antragsgegnern
aufgestellte Parabolantenne überhaupt von außen
sichtbar ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre eine
ästhetische Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes
der Anlage von vornherein ausgeschlossen. Aber selbst wenn die
Parabolantenne den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nicht nur
unerheblich beeinträchtigen sollte, wäre der darin
liegende Nachteil von den übrigen Wohnungseigentümern
hinzunehmen.
(1) Die Fachgerichte müssen bei Auslegung und Konkretisierung
einer Generalklausel, wie sie § 14 Nr. 1 WEG zum Inhalt hat,
auch die betroffenen Grundrechte der Wohnungseigentümer
berücksichtigen, um deren wertsetzendem Gehalt auf der
Rechtsanwendungsebene Geltung zu verschaffen.
Die Frage, ob der mit der Installation einer Parabolantenne verbundene
Nachteil das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß
übersteigt, ist mithin auf Grund einer fallbezogenen
Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten
Interessen zu beantworten (BVerfG, NJW 1995, 1665, 1666 f; 1996, 2858;
grundlegend BVerfGE 90, 27, 31 ff für das Mietrecht; zur
Rechtsprechung der Instanzgerichte vgl. die Übersichten bei
Maaß/Hitpaß, NZM 2000, 945; 2003, 181; ZdW Bay
2003, 372).
Hierbei ist auf Seiten des Wohnungseigentümers, der einen
Anspruch auf Errichtung einer Satellitenempfangsanlage geltend macht,
neben seinem Eigentumsrecht vor allem das ihm zustehende Grundrecht auf
Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG) zu beachten.
Dem steht auf Seiten der widersprechenden Wohnungseigentümer
deren durch die Duldung einer solchen Anlage berührtes
Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gegenüber.
Vor dem Hintergrund des Standes der Technik zum Zeitpunkt der
Entwicklung der geschilderten Rechtsprechungsgrundsätze (Mitte
der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts) hat dies zur Folge,
daß ein Wohnungseigentümer, der eine
Satellitenempfangsanlage installieren will, in aller Regel zwar auf
einen bestehenden Kabelanschluß verwiesen werden kann, wegen
der damit verbundenen erheblichen Informationseinbußen jedoch
nicht auf die Möglichkeit des Empfangs terrestrisch
ausgestrahlter Rundfunkprogramme über herkömmliche
Antennenanlagen. Selbst bei vorhandenem Kabelanschluß kann
ausnahmsweise ein besonderes Informationsinteresse die Installation
einer Parabolantenne rechtfertigen.
Das trifft insbesondere auf Wohnungseigentümer mit
ausländischer Staatsangehörigkeit zu, deren
Heimatprogramme nicht oder nur in geringer Zahl in das deutsche
Kabelnetz eingespeist werden. Sie sind in der Regel daran interessiert,
die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über
das dortige Geschehen zu unterrichten und die kulturelle und
sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können (vgl.
BVerfGE 90, 27, 36).
(2) Ob das im Kabelnetz verfügbare Medienangebot die
Meinungsvielfalt noch hinreichend widerspiegelt, kann angesichts der
zwischenzeitlichen technischen Entwicklung bezweifelt werden (vgl.
Dörr, WuM 2002, 347, 351; Heyn, Verfassungsrechtliche Grenzen
der Wohnungseigentümerselbstverwaltung, 2003, S. 114 f.), in
deren Folge mehrere hundert Hörfunk- und Fernsehrprogramme
über Satellit in Europa zu empfangen sind (so die Mitteilung
der Europäischen Kommission über die Anwendung der
allgemeinen Grundsätze des freien Waren- und
Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Nutzung von Parabolantennen
vom 27. Juni 2001 - KOM [2001] 351).
Dieser Umstand könnte dazu führen, dass in
weitergehendem Umfang auch deutsche Wohnungsnutzer nicht
länger auf einen vorhandenen Kabelanschluß verwiesen
werden können.
Im vorliegenden Fall bedarf dies jedoch keiner Entscheidung, weil sich
das Informationsinteresse der Antragsgegner bereits nach den bisherigen
Grundsätzen der Rechtsprechung gegenüber den
Interessen der übrigen Wohnungseigentümer durchsetzt.
Die Antragsgegner sind ausländische Staatsangehörige
und ihre mithin begründeten besonderen Informationsinteressen
werden nur durch das eine polnische Fernsehprogramm, das ihnen im
Kabelnetz zur Verfügung steht, nicht zufrieden gestellt (vgl.
BVerfG, NJW 1995, 1665, 1666; auch BVerfG, NJW-RR 1994, 1232, 1233;
Mehrings, NJW 1997, 2273, 2274 f).
bb) Soweit nach alledem die Wohnungseigentümer auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen keine Beseitigung einer Parabolantenne
verlangen können, hat dies nicht zur Folge, daß ihre
durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten
Eigentümerinteressen gänzlich
unberücksichtigt blieben. Vielmehr darf nach § 14 Nr.
1 WEG auch eine grundsätzlich hinzunehmende Parabolantenne die
anderen Wohnungseigentümer nicht über das
unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen.
Dies bedeutet insbesondere, daß die Antenne entsprechend den
bau- und ggf. auch denkmalschutzrechtlichen Vorschriften fachgerecht
installiert werden muß, so daß eine
Beschädigung oder eine erhöhte
Reparaturanfälligkeit des Gemeinschaftseigentums
ausgeschlossen werden kann (Bärmann/Pick/Merle, aaO,
§ 22 Rdn. 215).
Weiterhin darf die Antenne nur an einem zum Empfang geeigneten Ort
installiert werden, an dem sie den optischen Gesamteindruck des
Gebäudes möglichst wenig stört; bei der
Auswahl zwischen mehreren geeigneten Standorten steht den
übrigen Wohnungseigentümern ein Mitbestimmungsrecht
zu (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 141, 142; OLG Schleswig, NZM
2003, 558, 559; vgl. auch BVerfG, NJWE-MietR 1996, 26 für das
Mietrecht).
Zudem können mehrere Wohnungseigentümer, die jeweils
eine Parabolantenne anbringen wollen, auf die Installation einer
Gemeinschaftsparabolantenne verwiesen werden, wenn das
Gemeinschaftseigentum hierdurch weniger beeinträchtigt wird
(vgl. BVerfG, WuM 1995, 693, 694).
Insgesamt hängt es von den Umständen des Einzelfalls
ab, welche Anforderungen an die Beschaffenheit der Parabolantenne und
die Art und Weise ihrer Installation zu stellen sind, um die von ihr
ausgehenden Beeinträchtigungen möglichst gering zu
halten. Um den anderen Wohnungseigentümern Gelegenheit zu
geben, ihre berechtigten Interessen zu wahren, ist es einem
Wohnungseigentümer regelmäßig verwehrt,
eine Parabolantenne eigenmächtig zu installieren (Hogenschurz,
MietRB 2003, 19, 22 m.w.N.)
cc) Nach diesen Grundsätzen haben die Antragsgegner im
vorliegenden Fall mit dem Aufstellen einer Parabolantenne die
gesetzlich geregelten Grenzen des ihnen nach § 14 Nr. 1 WEG
erlaubten Gebrauchs nicht überschritten.
Umstände des Einzelfalls, die dem Vorrang des besonderen
Informationsinteresses der Antragsgegner ausnahmsweise entgegenstehen
könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Ebensowenig
gibt es Anhaltspunkte dafür, daß die von der
Parabolantenne der Antragsgegner möglicherweise ausgehende
optische Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums durch
einen anderen Ort oder eine andere Art der Installation vermieden
werden könnte.
Ohne Bedeutung ist im konkreten Fall auch das Mitbestimmungsrecht der
übrigen Wohnungseigentümer. Es kann nur dann
berücksichtigt werden, wenn es auch tatsächlich
ausgeübt wurde (OLG Schleswig, NZM 2003, 558, 559; vgl. auch
BVerfG, NJWE-MietR 1996, 26 für das Mietrecht). Daran fehlt es
im vorliegenden Fall; denn die Wohnungseigentümer haben sich
dafür entschieden, Parabolantennen schlechthin nicht zu
dulden. Das grundsätzlich unzulässige
eigenmächtige Vorgehen der Antragsgegner bei Aufstellung der
Parabolantenne bleibt demnach für die Entscheidung im
vorliegenden Fall folgenlos.
b) Das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon der Antragsgegner
steht auch nicht in Widerspruch zu Bestimmungen der
Teilungserklärung oder zu sonstigen Vereinbarungen der
Wohnungseigentümer.
aa) Die Verpflichtung, eine Parabolantenne gemäß
§ 14 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 WEG zu dulden, steht Vereinbarungen
der Wohnungseigentümer über
diesen Gegenstand nicht entgegen. Mangels anderweitiger gesetzlicher
Regelung können die Wohnungseigentümer
gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG von den
Vorschriften des § 14 WEG abweichende Vereinbarungen treffen
(Staudinger/Kreuzer, aaO, § 14 WEG Rdn. 3;
Niedenführ/Schulze, aaO, § 14 Rdn. 1). Dies gilt auch
dann, wenn derartige Vereinbarungen eine Einschränkung der
grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit eines
Wohnungseigentümers zur Folge haben (a.A. wohl OLG
Zweibrücken, ZWE 2002, 238, 240). Da ein
Wohnungseigentümer nicht gezwungen ist, von diesem
Freiheitsrecht Gebrauch zu machen (vgl. Sachs, GG, 3. Aufl., vor Art. 1
Rdn. 54), kann er sich auch dazu verpflichten, die Anbringung einer
Parabolantenne zu unterlassen.
Die Möglichkeit einer solchen privatautonomen Regelung wird
ihrerseits durch Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich
gewährleistet (vgl. BVerfG,
WuM 1981, 77).
Hieraus folgt im Grundsatz die Möglichkeit, in der -
vereinbarten oder einseitig gesetzten - Gemeinschaftsordnung Regelungen
zu treffen, die die
Befugnis zur Anbringung von Parabolantennen einschränken (a.A.
OLG Düsseldorf, ZWE 2001, 336, 337 f). Da Rechtsnachfolger an
eine solche Vereinbarung nur im Fall ihrer Eintragung in das Grundbuch
nach § 10 Abs. 2 WEG gebunden sind (Senat, Urt. v. 4. April
2003, V ZR 322/02, NJW 2003, 2165, 2166), kann sich ein Interessent vor
dem Erwerb des Wohnungseigentums Gewißheit darüber
verschaffen, ob die Gemeinschaftsordnung etwaige
Beschränkungen hinsichtlich der Installation von
Satellitenempfangsanlagen enthält.
Ist das der Fall und nimmt ein Interessent gleichwohl nicht Abstand von
einem Erwerb, so kann sein Verhalten nur als Verzicht auf die
Ausübung seines Grundrechts auf Informationsfreiheit
verstanden werden. Denn es ist ihm in solcher Lage nur
möglich, das Wohnungseigentum mit dem eingeschränkten
Inhalt zu erwerben, der sich aus eingetragenen Vereinbarungen und
mithin namentlich aus der Gemeinschaftsordnung ergibt (Kümmel,
Die Bindung der Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger
an Vereinbarungen, Beschlüsse und Rechtshandlungen nach
§ 10 WEG, 2002, S. 53 f).
Der Wirksamkeit der Vereinbarung gegenüber einem
Rechtsnachfolger steht insbesondere nicht entgegen, daß mit
ihr der durch § 10 Abs. 2 WEG gezogene Rahmen
überschritten wird.
Hierfür ist eine Regelung zur inhaltlichen Ausgestaltung des
Gemeinschaftsverhältnisses erforderlich (vgl. Senat, Urt. v.
4. April 2003, V ZR 322/02, aaO). Einen solchen Inhalt hat auch eine
Vereinbarung, nach der das Aufstellen von Parabolantennen von
einschränkenden Voraussetzungen abhängig gemacht oder
sogar generell verboten wird. Dies folgt nicht nur aus § 21
Abs. 5 Nr. 6 WEG, sondern auch aus § 13 WEG, der es
grundsätzlich zuläßt, die
Nutzungsbefugnisse von Wohnungseigentümern durch
Vereinbarungen zu beschränken (vgl. Staudinger/Kreuzer, aaO,
§ 10 WEG Rdn. 113; Weitnauer/Lüke, aaO, § 10
Rdn. 43). Wie stets, unterliegt allerdings auch eine solche Regelung in
der Gemeinschaftsordnung oder in Vereinbarungen der Inhaltskontrolle
nach den Maßstäben des § 242 BGB (vgl.
Senat, Beschl. v. 24. Februar 1994, V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2952).
Danach kann etwa das Festhalten an einem generellen Verbot von
Parabolantennen treuwidrig sein, wenn Satellitenempfangsanlagen
inzwischen auf Grund ihrer Größe und der nun
geeigneten Installationsorte das optische Erscheinungsbild der
Wohnanlage nicht beeinträchtigen und auch sonstige berechtigte
Interessen der Wohnungseigentümer nicht berührt sind
(vgl. Staudinger/Kreuzer, aaO, § 10 WEG Rdn. 74). Ferner ist
es möglich, daß dem Erwerber nach den allgemeinen
Grundsätzen (vgl. Senat, BGHZ 130, 304, 312; Beschl. v. 25.
September 2003, V ZB 21/03, Umdruck S. 8 f, zur
Veröffentlichung auch in BGHZ vorgesehen) - insbesondere auf
Grund nachträglich eintretender Umstände - ein
Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung zustehen kann,
wenn das Verbot von Parabolantennen bei Anlegung eines strengen
Maßstabs nicht sachgerecht erscheint und zu grob unbilligen,
mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarenden
Ergebnissen führt.
bb) Die Teilungserklärung vom 6. Juni 1997, die der Senat als
Rechtsbeschwerdegericht selbst auslegen kann (vgl. Senat BGHZ 139, 288,
292 m.w.N.), enthält indessen keine Regelungen, die den
Antragsgegnern die Installation (und den Betrieb) der
Satellitenempfangsanlage untersagen.
(1) Nach § 5 Abs. 5 bis 7 der Teilungserklärung
bedarf die Anbringung einer Außenantenne zwar der
schriftlichen Einwilligung des Verwalters, die nur aus wichtigem Grund
versagt werden darf und durch einen Beschluß der
Wohnungseigentümerversammlung ersetzt werden kann. Wie sich
aus § 5 Abs. 6 Satz 2 der Teilungserklärung ergibt,
setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes einen schwerwiegenden, den
übrigen Wohnungseigentümern unzumutbaren oder den
Charakter der Gesamtanlage beeinträchtigenden Nachteil voraus.
Da sich der Teilungserklärung hierzu keine weiteren
Anhaltspunkte entnehmen lassen, ist zur Beantwortung der Frage, wann
ein solcher schwerwiegender Nachteil vorliegt, auf die im
Wohnungseigentumsgesetz getroffenen Wertungen zurückzugreifen.
Den Wohnungseigentümern ist es mithin zumutbar, diejenigen mit
der Anbringung einer Parabolantenne verbundenen Nachteile hinzunehmen,
die durch eine die Bausubstanz möglichst schonende und optisch
möglichst unauffällige Installation nicht zu
vermeiden sind (§ 14 Nr. 1, 3 WEG).
Die hierbei verbleibenden Nachteile erreichen kein Ausmaß,
das nach § 5 Abs. 5 bis 7 der Teilungserklärung eine
Verweigerung der Einwilligung in die Anbringung einer Parabolantenne
rechtfertigen könnte. Nachdem mit der von den Antragsgegnern
aufgestellten Parabolantenne keine vermeidbaren Nachteile verbunden
sind, können die Antragsgegner von den übrigen
Wohnungseigentümern die Einwilligung zur Installation nach
§ 5 Abs. 7 der Teilungserklärung verlangen.
Angesichts dieser Verpflichtung sind die Wohnungseigentümer
nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ferner gehindert, sich zur
Begründung eines Beseitigungsverlangen auf das Fehlen einer
Zustimmungserklärung zu berufen.
(2) Die in § 19 Abs. 2 der Teilungserklärung
geregelte Verpflichtung zum Anschluß an die
Gemeinschaftsantennenanlage steht der Installation einer
Einzelparabolantenne selbst dann nicht entgegen, wenn von einer
Anwendbarkeit der Vorschrift auf den inzwischen vorhandenen
Kabelanschluß ausgegangen wird. Die Regelung betrifft nicht
in Abweichung von § 5 Abs. 5 bis 7 der
Teilungserklärung unmittelbar die Nutzung des Sondereigentums
oder des gemeinschaftlichen Eigentums zum Zweck der Installation einer
Außenantenne.
Ihr kann allenfalls entnommen werden, ob ein
Wohnungseigentümer eine Außenantenne zum Empfang von
Rundfunkprogrammen nutzen darf. Da die in der
Teilungserklärung vorgesehene Möglichkeit der
Installation einer Außenantenne andernfalls ohne Sinn
wäre, kann aus der Aufnahme beider Bestimmungen in die
Teilungserklärung nur der Schluß gezogen werden,
daß es den Wohnungseigentümern nicht verboten ist,
eine zulässigerweise angebrachte Parabolantenne neben dem
Kabelanschluß zu nutzen; untersagt ist lediglich, den
Kabelanschluß durch eine Parabolantenne zu ersetzen. Dieses
Verständnis der Teilungserklärung trägt auch
den beiderseitigen Interessen Rechnung. Zum einen wird das
Informationsinteresse der Wohnungseigentümer gewahrt,
während zum anderen durch den sichergestellten
Anschluß an das Kabelnetz
das Interesse der Eigentümergemeinschaft an der
Erfüllung der gegenüber dem Netzbetreiber
eingegangenen Verpflichtungen Berücksichtigung findet.
c) Schließlich steht der Installation der Parabolantenne
durch die Antragsgegner auch ein wirksamer Beschluß der
Wohnungseigentümer nicht entgegen.
aa) Der von den Wohnungseigentümern am 20. Februar 2000
mehrheitlich gefaßte Beschluß, der das Anbringen
von Parabolantennen generell verbietet, ist bereits deshalb nichtig,
weil es der Wohnungseigentümerversammlung an der
erforderlichen Beschlußkompetenz fehlte (§§
10 Abs. 2, 23 Abs. 1 WEG).
(1) Durch Mehrheitsbeschluß können die
Wohnungseigentümer nach § 15 Abs. 2 WEG den Gebrauch
des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums nur insoweit
regeln, als die Grenzen der Ordnungsmäßigkeit nicht
überschritten sind und eine durch Vereinbarung getroffene
Gebrauchsregelung nicht entgegensteht. Liegt eine solche Vereinbarung
vor, so fehlt es den Wohnungseigentümern - mangels
entsprechenden Vorbehalts - an der Kompetenz, durch
vereinbarungsändernden Mehrheitsbeschluß eine
abweichende Regelung zu treffen (Buck, WE 1998, 90, 93;
Becker/Kümmel, ZWE 2001, 128, 135). Die aus diesem Grund
gegebene absolute Beschlußunzuständigkeit macht den
Beschluß nicht nur anfechtbar, sondern nichtig (vgl. Senat,
BGHZ 145, 158, 168).
(2) Im vorliegenden Fall findet sich eine Regelung des Gebrauchs mit
Blick auf die Installation von Parabolantennen bereits in der
Teilungserklärung. Nach § 5 Abs. 5 und 6 der
Teilungserklärung ist ein Wohnungseigentümer zur
Anbringung einer Außenantenne berechtigt, soweit dies nicht
zu schwerwiegenden Nachteilen für andere
Wohnungseigentümer führt. Hiervon weicht der am 20.
Februar 2000 gefaßte Beschluß nicht nur in einem
konkreten Einzelfall ab. Er beschränkt sich nicht auf die
Versagung der von einem Wohnungseigentümer beantragten
Genehmigung einer Parabolantenne, sondern trifft aus Anlaß
dieses Antrags eine allgemeine Regelung, nach der die Anbringung von
Parabolantennen zukünftig auch dann unzulässig sein
soll, wenn damit keinerlei Nachteile verbunden sind. Damit handelt es
sich nicht nur um einen vereinbarungswidrigen Beschluß, der
die Bestimmungen der Teilungserklärung fehlerhaft anwendet,
sondern um einen vereinbarungsändernden Beschluß,
mit dem der Gebrauch neu geregelt werden soll (vgl. Wenzel, ZWE 2001,
226, 233 f). Als solcher ist der Beschluß mangels
Öffnungsklausel in der Teilungserklärung nichtig.
bb) Ungeachtet der fehlenden Beschlußkompetenz ist der
Eigentümerbeschluß auch aus materiellen
Gründen nichtig.
(1) Da den Wohnungseigentümern ein Eingriff in den Kernbereich
des Wohnungseigentums verwehrt ist, können sie den
wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum nicht durch
Mehrheitsbeschluß einschränken (Senat, BGHZ 129,
329, 333; vgl. auch Senat, BGHZ 127, 99, 105; 145, 158, 165; Demharter,
MittBayNot 1996, 417). Dieser Bereich ist vorliegend betroffen; denn
die eigene Wohnung ist typischerweise der Ort, von dem aus die Bewohner
die Informationsangebote von Fernsehen und Hörfunk nutzen.
Dort stehen diese Medien bequem zur Verfügung und
können auf Grund freier Entscheidung ausgewählt und
genutzt werden. Dieser Gebrauch des Wohnungseigentums ist nicht nur
sozial üblich und Teil der Zweckbestimmung der Wohnanlage
(vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 293 für das Musizieren in der
eigenen Wohnung), sondern nach allgemeinem Verständnis auch
ein wesentliches Element der Nutzung einer Wohnung. In dieser Hinsicht
wird der Gebrauch des Wohnungseigentums durch das mit Mehrheit
beschlossene ausnahmslose Verbot von Parabolantennen in erheblichem
Umfang eingeschränkt. Insbesondere wird es
ausländischen Wohnungseigentümern im allgemeinen
unmöglich gemacht, Rundfunksendungen aus ihrer Heimat -
abgesehen von wenigen über Kabelanschluß
erreichbaren Programmen - zu empfangen. Trotz des vorhandenen
Kabelanschlusses ist jedenfalls für sie der wesentliche Inhalt
der Nutzung von Wohnungseigentum eingeschränkt.
(2) Der Eingriff in den Kernbereich führt unter den gegebenen
Umständen ebenfalls zur Nichtigkeit des
Eigentümerbeschlusses.
Allerdings richtet sich der Eingriff mit dem Recht auf
Informationsfreiheit gegen ein Individualrecht, das zwar nicht
entziehbar ist, auf dessen Ausübung aber verzichtet werden
kann (vgl. oben 2 b aa). Angesichts dieser nicht schlechthin
unentziehbaren, wohl aber mehrheitsfesten Position hat die fehlende
Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers
zunächst lediglich die schwebende Unwirksamkeit des
Beschlusses zur Folge (Buck, Mehrheitsentscheidungen mit
Vereinbarungsinhalt im Wohnungseigentumsrecht, 2001, S. 77; Becker, ZWE
2002, 341, 344 f).
Indessen haben die Antragsgegner hier ihre Zustimmung zumindest in
konkludenter Weise dadurch verweigert, daß sie - entgegen dem
beschlossenen Verbot - für sich die Befugnis zur Installation
der Parabolantenne beanspruchen. Aus der damit herbeigeführten
endgültigen Unwirksamkeit zumindest gegenüber
ausländischen Wohnungseigentümern ergibt sich
entsprechend § 139 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Verbots
von Parabolantennen, selbst wenn - wegen der Programmangebote im
Kabelnetz - eine wesentliche Nutzungsbeschränkung nur
für Ausländer bejaht werden sollte (vgl. Senat, BGHZ
139, 288, 297).
IV.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 47 WEG.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48
Abs. 3 WEG, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Tropf Krüger Klein Gaier Stresemann