BGH Urteil, II ZR 218/01; 09.02.2004
BGB § 675 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 2, Abs. 3
a) Sind in einem städtebaulichen Areal (Olympiadorf)
gemeinschaftliche Versorgungs und Infrastruktureinrichtungen vorhanden,
welche teilweise grundstücksübergreifend, teilweise
nur auf einzelnen privaten Grundstücken errichtet sind,
können auch Wohnungseigentümergemeinschaften,
vertreten durch die jeweiligen Verwalter, einen Dritten langfristig mit
der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlagen sowie der Umlage der
Aufwendungen beauftragen, ohne daß § 27 WEG dem
entgegensteht.
b) Ist in einem solchen Vertrag festgelegt, daß
Gewährleistungsansprüche für
Baumängel - im Gegensatz zu üblichen
Instandsetzungsarbeiten - vom jeweiligen Auftraggeber der Bauleistung
geltend zu machen sind, kommt diese Einschränkung nicht mehr
in Betracht, wenn über 25 Jahre seit der Abnahme der
Bauarbeiten wegen des Ablaufs der Verjährungsfristen solche
Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die
mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2003 durch die Richter
Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf, Dr. Gehrlein und Dr. Strohn
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2001
aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
In der klagenden Gesellschaft (im folgenden: Klägerin) haben
sich eine Reihe von Grundstückseigentümern und
Wohnungseigentümergemeinschaften des O. D. für
Männer (im folgenden: OD) in M. zusammengeschlossen. Die
Klägerin verfolgt den Zweck, bestimmte übergeordnete
Aufgaben und Tätigkeiten wahrzunehmen, die sich auf den
Betrieb gemeinschaftlicher Einrichtungen des OD beziehen. Zu diesen
Aufgaben gehört auch, notwendige Erhaltungsmaßnahmen
und Erneuerungen dieser Einrichtungen zu veranlassen; denn zahlreiche
Einrichtungen und Anlagen des ehemaligen OD überschreiten die
Grenzen der einzelnen Grundstücke. Da nach den Vorstellungen
der ursprünglichen Eigentümer des OD eine
ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlagen nur durch
eine übergeordnete Verwaltung gewährleistet war,
schlossen nahezu alle Eigentümer und
Eigentümergemeinschaften bzw. Erbbauberechtigten der zum OD
gehörenden Grundstücke unter dem 22. Dezember 1975
einen mit "Vereinbarungen über gemeinschaftliche
Versorgungsanlagen und Einrichtungen im O. M." überschriebenen
Vertrag, der Regelungen über die Nutzung und Unterhaltung der
genannten grundstücksübergreifenden Einrichtungen
enthält. Zu der in den Vereinbarungen vorgesehenen Bestellung
und Eintragung von Reallasten und Grunddienstbarkeiten durch die
jeweiligen Eigentümer kam es in der Folgezeit aus
grundbuchrechtlichen Gründen nicht.
Beklagt sind die durch ihren Verwalter vertretenen
Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft
"H." (im folgenden: Beklagte), deren Gebäude auf dem
Gelände des OD liegen. Diese Gebäude waren unter der
Bezeichnung "G 3" von der KG B. H. GmbH & Co (im
folgenden: BHG) errichtet und mit Teilungserklärung vom 21.
Mai 1974 gem. § 8 WEG in Wohnungseigentum bzw.
Miteigentumsanteile aufgeteilt worden. Der Teilungserklärung
ist jeweils eine Gemeinschaftsordnung (GO) beigefügt, in der
es unter Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen u.a. heißt:
"Die Bauanlage ist Teil des O. D. der Männer …
Aufgrund dessen wurde eine Reihe von Baumaßnahmen
durchgeführt und Einrichtungen und Anlagen geschaffen, die
eine enge und in manchen Bereichen unauflösliche Verbindung
mit den übrigen Grundstücken bzw. deren
Eigentümern und eine zentrale Verwaltungsstelle im O. D. der
Männer bedingen. … Zur Sicherstellung der
behördlichen Auflagen und eines
ordnungsgemäßen gemeinschaftlichen Betriebes und
Unterhalts werden im Grundbuch entsprechende Rechte bzw. Belastungen
eingetragen, in denen auch die Kostenregelung enthalten ist."
Ferner wurde in einem ebenfalls der Teilungserklärung
beigefügten "Anstellungsvertrag" die BHG für
die Dauer von fünf Jahren mit der Verwaltung des Anwesens
beauftragt und ihr zugleich Vollmacht erteilt zur Vertretung der
Wohnungseigentümer beim Abschluß von
Verträgen und zur Vornahme von Rechtsgeschäften im
Rahmen der dem Verwalter nach dem WEG und der GO obliegenden Aufgaben.
Insoweit ist in § 10 GO bestimmt:
"In Erweiterung der ihm nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben
hat der Verwalter folgende Befugnisse: ba) mit Wirkung für die
E(igentümer) im Rahmen seiner ihm nach dem WEG und dieser GO
obliegenden Verwaltungsaufgaben Verträge
abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte
vorzunehmen … bk) die E gegenüber der zentralen
Verwaltungsstelle des OD zu vertreten und auch in diesem Zusammenhang
Dienstleistungs-, Lieferungs- und Verwaltungsverträge
abzuschließen bzw. in Verträge, die von dieser
Stelle abgeschlossen werden, einzutreten;"
Gestützt auf diese Vollmacht schloß die BHG als
Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaftmit der
Klägerin am 22. September 1976 einen
sog. "Individualvertrag". Inhaltsgleiche Verträge
kamen zur gleichen Zeit auch mit anderen Eigentümern oder
Wohnungseigentümergemeinschaften des OD und der
Klägerin zustande. In diesem Vertrag werden der
Klägerin die Pflege und Wartung, der Betrieb sowie die
Erneuerung von gemeinsamen Anlagen und Anlagenteilen, die sich auf dem
Grundstück des jeweiligen Vertragspartners befinden,
übertragen. Die durch diese Tätigkeit entstehenden
Kosten aus diesem und allen
anderen "Individualverträgen" hat die
Klägerin, die nicht mit Gewinn arbeiten darf, nach den
Vertragsbedingungen zu einer Auftragssumme zusammenzufassen. Die
jeweils von den Vertragspartnern zu tragenden Prozentanteile ergeben
sich aus den Einzelbestimmungen
der "Individualverträge", die u.a. folgende
Regelungen enthalten:
§ 1 Abs. 3:
"Der Auftrag versteht sich nicht auf Baumängeln und
Folgeschäden. Deren Behebung verbleibt im Bereich der
Bauträger bzw. der jeweiligen
Grundstückseigentümer.
..."
§ 1 Abs. 4:
"Der Auftrag versteht sich weiterhin auf alle gemeinsamen Anlagen und
Einrichtungen im OD zugunsten sämtlicher Dorfbewohner wie z.B.
die Grünanlagen und gemeinsamen Außenanlagen, die
öffentliche Fußgängerebene ..."
§ 2
"Der Auftragsumfang umfaßt die nachfolgenden Leistungen: 1.
Die regelmäßige Wartung und Pflege und Kontrolle
aller Anlagen und Anlagenteile gemäß § 1.
2.…
3. Die Reparatur und Wiederinstandsetzung beschädigter oder
zerstörter Anlagen oder Anlagenteile ..."
Anders als in den zurückliegenden Jahren weigerte sich die
Beklagte ab August 1999, die durch die Klägerin festgelegten
monatlichen Vorauszahlungen für die Sanierungs- und
Unterhaltungskosten der gemeinschaftlichen Einrichtungen des OD zu
entrichten. Sie hält sich nicht für
zahlungspflichtig, weil sie nicht an den "Individualvertrag"
gebunden sei und die Klägerin nach den Vorschriften des
Wohnungseigentumsgesetzes für die Instandhaltung und
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums der
Wohnungseigentümer unzuständig sei. Ferner wendet sie
sich gegen die Höhe der ihr abgeforderten Vorauszahlungen.
Die Klägerin, die die ausstehenden Zahlungen für die
Monate August bis Dezember 1999 (insgesamt 133.632,94 DM) geltend
macht, blieb vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erfolglos.
Mit ihrer Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung, wobei der Senat von
der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 S. 2 ZPO Gebrauch
macht.
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei schon
wegen § 10 Abs. 2 WEG weder an die Vereinbarung vom 22.
Dezember 1975 noch an den Individualvertrag vom 22. September 1976
gebunden, weil die heutigen Eigentümer der beklagten
Wohnungseigentümergemeinschaft bei Abschluß
der "Individualvereinbarung" nicht zum Kreis der
(ursprünglichen) Eigentümer gehört
hätten und keine der Vereinbarungen im Grundbuch eingetragen
worden sei. Der Verwaltung durch die Klägerin - das gelte vor
allem für die Sanierung der im gemeinschaftlichen Eigentum der
Beklagten stehenden grenzüberschreitenden Anlagen -
stünden außerdem die zwingenden Vorschriften der
§ 21 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 WEG
entgegen.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung
nicht stand.
II. 1. Aus der Eigentümervereinbarung vom 22. Dezember 1975
kann die Klägerin allerdings für sich nichts
herleiten, weil sie an ihr nicht als Vertragspartnerin beteiligt ist.
2. Die BHG konnte jedoch aufgrund der ihr erteilten Verwaltervollmacht
als Vertreterin der Wohnungseigentümer
den "Individualvertrag" wirksam mit der Klägerin
schließen. § 27 WEG begrenzt die Verwalterbefugnis
nur hinsichtlich der gesetzlichen Aufgaben des Verwalters; durch
Vereinbarung der Wohnungseigentümer
(Bärmann/Pick/Mehlre, WEG 9. Aufl. § 27 Rdn. 192) wie
durch Regelungen schon in der Teilungsordnung (OLG Frankfurt, OLGZ
1986, 45 f.; OLG Karlsruhe, MittRhNotK 1980, 111; s. ferner BGHZ 88,
302, 304 f.) können die Befugnisse erweitert werden. Letzteres
ist in § 10 der Gemeinschaftsordnung der
Wohnungseigentümergemeinschaft H., geschehen. Die BHG hat sich
im Rahmen ihrer Vertretungsmacht gehalten, als sie
den "Individualvertrag" geschlossen hat. Ihre in § 10
aaO umschriebene, das Ziel von Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen GO
konkretisierende Aufgabe war es, die Wohnungseigentümer
gegenüber der zentralen Verwaltungsstelle des OD zu vertreten
und in diesem Zusammenhang die erforderlichen Dienstleistungs-,
Lieferungs- und Verwaltungsverträge zu schließen.
Zumindest diejenigen Mitglieder der
Wohnungseigentümergemeinschaft, die bei
Vertragsschluß am 22. September 1976 bereits
Wohnungseigentümer waren, sind danach aufgrund
des "Individualvertrages" verpflichtet, die anteiligen Kosten
für Betrieb, Unterhaltung, Erneuerung und Verwaltung der
gemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Anlagen und
Einrichtungen zu tragen.
3. Klärungsbedürftig ist demgegenüber, ob
etwaige Sondernachfolger, die erst nach Abschluß des
genannten Vertrages Wohnungseigentum durch Rechtsgeschäft oder
auf dem Wege der Zwangsversteigerung erlangt haben, dieselbe
Verpflichtung trifft.
Anders als die Klägerin meint, ist dieser Personenkreis nicht
automatisch an den "Individualvertrag" gebunden. Aus der
Teilungserklärung samt Anhängen konnten diese
hinzugetretenen Wohnungseigentümer nicht ersehen, welche
Verpflichtungen in der Vergangenheit eingegangen worden waren und
welche Belastungen damit auf sie zukamen (vgl. BGHZ 88, 302, 306). Das
Bestehen einer über den gesetzlichen Rahmen hinausgehenden
Verwaltervollmacht und die Regelung Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen
GO mußte bei ihnen eher die Vorstellung wecken, daß
etwa eingegangene Verpflichtungen als Belastungen im Grundbuch
eingetragen waren.
Eine Bindung dieser Sondernachfolger an die Regelungen
des "Individualvertrages" kommt jedoch dann in Betracht, wenn
sie die entsprechenden Verpflichtungen beim Erwerb
ausdrücklich oder in der Folgezeit durch konkludentes
Verhalten übernommen haben. Im Zusammenhang mit dem zuletzt
genannten Umstand ist zu würdigen, daß die
Wohnungseigentümer rund 23 Jahre anstandslos die von der
Klägerin geforderten Zahlungen erbracht haben und nach dem
bisherigen Sachvortrag - nicht ersichtlich ist, daß der
jeweilige Verwalter eigenmächtig und ohne hierzu von der
informierten Wohnungseigentümerversammlung mit den
dafür erforderlichen Mitteln versehen worden zu sein,
gehandelt hat.
III. 1. Der Rechtsstreit bedarf der Zurückverweisung an das
Berufungsgericht, damit dieses die fehlenden Feststellungen dazu
treffen kann, welche Wohnungseigentümer von Anfang an an
den "Individualvertrag" gebunden waren und ob bzw. welche
Sondernachfolger ausdrücklich oder durch konkludentes
Verhalten die Verpflichtungen aus diesem Vertrag übernommen
haben.
2. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht ferner die
Gelegenheit, die bisher - von dem bislang eingenommenen Standpunkt aus
folgerichtig nicht getroffenen Feststellungen zur Höhe der von
der Klägerin geltend gemachten Forderung nachzuholen. Dies
betrifft nicht nur den Verteilungsschlüssel, sondern ebenso
die Frage, ob nach dem Vertrag ein Anspruch auf
Rücklagenbildung für erst künftig
vorzunehmende Arbeiten besteht, sowie die Berechtigung der von den
Beklagten erklärten Aufrechnung.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin,
daß die nach dem "Individualvertrag" bestehende
Pflicht zur anteiligen Kostenübernahme auch solche
Aufwendungen betrifft, die für die Sanierung von
Baumängeln und Folgeschäden anfallen. § 1
Abs. 3 des "Individualvertrages", den das Berufungsgericht
nicht, wie geboten, beiderseits interessengerecht ausgelegt hat, steht
dem - anders als die Beklagten meinen - nicht entgegen. Die Bestimmung
beansprucht Geltung allein für die Zeit unmittelbar nach
Errichtung der Anlagen; Gewährleistungsansprüche
für Baumängel sind von den jeweiligen Auftraggebern
der Bauleistung geltend zu machen. Sind aber derartige
Ansprüche nicht mehr durchsetzbar - nach über 25
Jahren seit der Abnahme der Bauarbeiten liegt diese Voraussetzung schon
wegen des Ablaufs der Verjährungsfristen vor - sind auch
Reparaturmaßnahmen oder notwendige
Sanierungsmaßnahmen Instandsetzungsarbeiten im Sinne
des "Individualvertrages", unabhängig davon, worauf
die Schäden zurückgehen, insbesondere ob sie auf
Baumängeln beruhen oder erst später entstanden sind.
Goette Kraemer Graf Gehrlein Strohn