BGH Urteil, V ZR 328/03; 17.06.2004
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird - unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. November 2003
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe
von 143.653,95 € abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das
Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 7. Mai 2003 mit
der Maßgabe zurückgewiesen, daß die
Beklagte zur Zahlung auch Zug um Zug gegen Abtretung eventueller
Rückzahlungsansprüche der Kläger gegen das
Finanzamt B. in der N. aus der Aufhebung der Grunderwerbsteuerbescheide
vom 16. Oktober 1998 (St.-Nr. 1560841327 und 1560841319) verurteilt
wird.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen tragen die Kläger zu 4 %
und die Beklagte zu 96 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. September 1998 erwarben die
Kläger von der Beklagten eine Eigentumswohnung in einer noch
zu errichtenden Anlage \"mit zwei Häusern mit jeweils 9 und 10
Wohnungseinheiten\" zum Preis von 310.000 DM. Die
Teilungserklärung vom 5. Februar 1998, die bei
Vertragsschluß vorlag, weist für das gesamte Objekt
nur Wohnungseigentums- und keine Teileigentumseinheiten aus. Weiter ist
darin bestimmt, daß \"alle Wohnungen auch gewerblich genutzt
werden können, ohne daß hierzu die Zustimmung der
übrigen Wohnungseigentümer eingeholt werden
muß\". Schließlich hatte sich die Beklagte in der
Teilungserklärung vorbehalten, \"eine Änderung bei
der Aufteilung und der Zuordnung der Sondernutzungsrechte\"
vorzunehmen, falls dies \"beim Verkauf der einzelnen
Wohnungseigentumsrechte gewünscht\" werde. Unter Bezugnahme
hierauf heißt es in § 1 Abs. 2 des Kaufvertrags, den
Käufern sei bekannt, daß \"die Zuordnung der
Sondernutzungsrechte für die einzelnen Wohnungseigentumsrechte
und deren Aufteilung durch den Verkäufer geändert
werden\" könne. Weiter ist in § 1 Abs. 2 bestimmt:
\"Die Änderung der Teilungserklärung beinhaltet auch,
daß eine gewerbliche Nutzung, die den allgemeinen Wohnwert
der Anlage mindert, ausgeschlossen wird.\"
Am 29. September 1998 beantragte die Beklagte bei der
zuständigen Baubehörde die Genehmigung einer
Nutzungsänderung für die im Erdgeschoß
unter der von den Klägern erworbenen Wohnung gelegenen
Räume, die als Büro einer Holzvertriebsgesellschaft
genutzt werden sollten. Nach Erteilung der Genehmigung änderte
die Beklagte am 5. Februar 1999 die Teilungserklärung u.a.
dahin ab, daß die Einheit nunmehr anstelle von
Wohnungseigentum als Teileigentum (\"Sondereigentum an den nicht zu
Wohnzwecken dienenden, gewerblich genutzten Räumen ...\")
ausgewiesen wurde. Diese Änderung wurde - zusammen mit der
ursprünglichen Teilungserklärung - am 10.
März 1999 in das Grundbuch eingetragen. Die Räume
werden wie vorgesehen genutzt.
Die Kläger bezogen im Dezember 1998 die von ihnen erworbene
Wohnung. Eine Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten wurde am 29.
März 1999 in das Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2002 haben die Kläger der
Beklagten vergeblich eine Nachfrist zur
ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags vom
23. September 1998 gesetzt und zugleich für den Fall des
ergebnislosen Fristablaufs die Annahme der Leistung abgelehnt. Sie
fordern deshalb die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Ihrer auf
die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 168.842,81 €
Zug um Zug gegen Rückgabe der Eigentumswohnung und Bewilligung
der Löschung der Auflassungsvormerkung gerichteten Klage hat
das Landgericht in Höhe von 163.485,41 €
stattgegeben; die Widerklage der Beklagten, mit der sie eine restliche
Vergütung von 3.943,61 € geltend gemacht hat, hat es
abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht -
unter Zurückweisung der Anschlußberufung der
Kläger, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung
von 1.668,32 € nebst Zinsen beantragt haben - ihre
Verurteilung auf 19.831,46 € unter Wegfall des Zug-um-
Zug-Vorbehalts reduziert.
Mit den von dem Senat zugelassenen Revisionen (Beschl. v. 7. Oktober
2004, NJW 2005, 153), deren Zurückweisung die jeweils andere
Partei beantragt, verfolgen die Parteien ihre zweitinstanzlichen
Anträge weiter, soweit sie in dem Berufungsverfahren erfolglos
geblieben sind.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts können die
Kläger von der Beklagten \"wegen Sachmangels bzw. Fehlens
einer zugesicherten Eigenschaft\" Schadensersatz verlangen. Der
Kaufvertrag enthalte die Zusicherungen, den Grundbesitz mit zwei
Häusern zu bebauen, in denen kein Teileigentum, sondern nur
Wohnungseigentum habe begründet werden sollen, und die
Teilungserklärung dahin zu ändern, daß eine
gewerbliche Nutzung ausgeschlossen werde, die den allgemeinen Wohnwert
der Anlage mindere. Dagegen habe die Beklagte in grober Weise
verstoßen, indem sie Teileigentum geschaffen habe. Die
Kläger seien jedoch nach Treu und Glauben daran gehindert, im
Wege des großen Schadensersatzes die Rückzahlung des
gezahlten Kaufpreisteils und den Ersatz von Folgekosten gegen
Rückgabe der Wohnung zu verlangen. Eine solche Ersatzleistung
stehe außer Verhältnis zu den allenfalls
geringfügigen Nachteilen, welche für die
Kläger mit der Nutzung der unter ihrer Wohnung liegenden
Räume als Büro verbunden seien. Deshalb
könnten die Kläger nur eine Minderung von 15 % des
Kaufpreises verlangen. Zusammen mit einer weiteren unstreitigen
Minderung wegen anderer Sachmängel und einem ebenfalls
unstreitigen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz von
Rechtsanwaltskosten ergebe sich unter Verrechnung der von der Beklagten
mit der Widerklage geltend gemachten restlichen Vergütung ein
Anspruch der Kläger auf Zahlung von 19.831,46 €. Den
erstinstanzlichen Vortrag der Kläger zu den mit der
Anschlußberufung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten
hält das Berufungsgericht für substanzlos; den in
zweiter Instanz neuen Vortrag hierzu hat es nicht zugelassen, weil es
auf Nachlässigkeit der Kläger beruhe, daß
sie nicht zu allen Schadenspositionen in der ersten Instanz
vollständig vorgetragen hätten.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II.
Die Revision der Kläger führt zur Wiederherstellung
der erstinstanzlichen Entscheidung; das Rechtsmittel der Beklagten
bleibt dagegen im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Unzutreffend ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
das von dem Vorliegen eines Sachmangels bzw. von dem Fehlen einer
zugesicherten Eigenschaft ausgeht. Insoweit rügt die Beklagte
mit Erfolg, daß die angenommenen Zusicherungen in den
getroffenen Feststellungen keine Stütze finden. Das
Berufungsgericht hat seine Auffassung nicht begründet. Die in
dem Berufungsurteil enthaltene Bezugnahme auf das erstinstanzliche
Urteil ist als Begründung nicht geeignet, weil das Landgericht
seine Entscheidung nicht auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
gestützt hat. Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien
hat das Berufungsgericht nicht ausgelegt; auch hat es keine
Feststellungen zu einem übereinstimmenden Parteiwillen
hinsichtlich einer von der Beklagten abgegebenen Zusicherung getroffen.
2. Ebenfalls mit Erfolg rügt die Beklagte, daß das
Berufungsgericht offenbar von dem Vorliegen eines Sachmangels im Sinne
eines Fehlers der von den Klägern erworbenen Eigentumswohnung
ausgegangen ist. Auch insoweit läßt sich der
angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen, worauf das Berufungsgericht
seine Auffassung gestützt hat.
3. Auch hält das Berufungsurteil hinsichtlich der von dem
Berufungsgericht geschätzten Minderung des Kaufpreises um 15 %
den Angriffen der Revision der Beklagten nicht stand. Zwar geht es
insoweit um eine von dem Tatrichter nach § 287 Abs. 1 ZPO nach
freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung. Diese ist
aber revisionsrechtlich insoweit nachprüfbar, ob der
Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt,
wesentliche Bemessungsfaktoren außer acht gelassen oder
seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe
zugrunde gelegt hat (BGHZ 102, 322, 330; BGH, Urt. v. 18. Februar 1993,
III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796). Das ist hier der Fall. Das
Berufungsgericht konnte seine Schätzung nur auf dieselben
Umstände stützen, die es seiner Annahme einer
allenfalls geringfügigen Beeinträchtigung der
Kläger zugrunde gelegt hat. Mit dieser Beurteilung ist aber
die 15 %ige Kaufpreisminderung nicht zu vereinbaren.
4. Im Ergebnis stellt sich das Berufungsurteil - soweit es zu Lasten
der Beklagten ergangen ist - jedoch aus anderen Gründen als
richtig dar. Die Kläger weisen nämlich zu Recht
darauf hin, daß der Klageanspruch dem Grunde nach nach den
Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (pVV)
begründet ist.
a) Offen bleiben kann, ob auf die von den Klägern verlangte
Rückabwicklung des Vertrags Kaufrecht oder Werkvertragsrecht
anzuwenden ist. Beides führt zu der gewünschten
Rechtsfolge, einem Schadensersatzanspruch der Kläger wegen
Nichterfüllung. Die Beklagte hat schuldhaft gegen ihre
Verpflichtung verstoßen, den Klägern die
Eigentumswohnung so zu verschaffen, wie sie nach dem Vertrag vom 23.
September 1998 beschaffen sein muß.
aa) Verändert der Verkäufer zwischen
Gefahrübergang und Übereignung eigenmächtig
und schuldhaft die Kaufsache, haftet er grundsätzlich nicht
nach Gewährleistungsrecht (§§ 459 ff. a.F.),
sondern nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung
(OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 929). Dasselbe gilt, wenn der
Werkunternehmer den Besteller in einer Weise schädigt, die
nicht mit der mangelhaften Erstellung der Werkleistung
zusammenhängt (Staudinger/Peters, BGB [2000], § 635
Rdn. 49). Beide Fallkonstellationen liegen hier vor. Die Beklagte kann
den Klägern die Eigentumswohnung wegen der Änderung
der Teilungserklärung am 5. Februar 1999 nicht so
übereignen, wie sie sie erworben haben.
bb) Sachenrechtlich ist die Umwandlung der jetzt als Büro
genutzten Einheit von Wohnungseigentum (§ 1 Abs. 2 WEG) in
Teileigentum (§ 1 Abs. 3 WEG) allerdings nicht zu beanstanden.
Denn auch nach der Teilung des Grundstückseigentums in
Miteigentumsanteile (§ 8 WEG) am 5. Februar 1998 war die
Beklagte ein Jahr später zu der einseitigen Änderung
der Teilungserklärung noch berechtigt, weil die
Änderung zu einer Zeit erfolgte, als die Beklagte noch
Alleineigentümerin des Grundstücks war, und weil im
Zeitpunkt des Vollzugs beider Teilungserklärungen im Grundbuch
noch keine Auflassungsvormerkung für einen Erwerber eines
Wohnungs- oder Teileigentums in dem Grundbuch eingetragen war (vgl.
BayObLGZ 1993, 259).
cc) Schuldrechtlich war die Beklagte gegenüber den
Klägern jedoch nicht zu der Umwandlung von Wohnungseigentum in
Teileigentum berechtigt. Es fehlte an der nach dem Abschluß
des Vertrags vom 23. September 1998 dazu notwendigen Zustimmung der
Kläger. Auch der Änderungsvorbehalt in der
ursprünglichen Teilungserklärung deckte die
Umwandlung nicht ab. Er berechtigte die Beklagte lediglich zu einer
Änderung bei der Aufteilung und der Zuordnung der
Sondernutzungsrechte, nicht aber zu der Begründung von
ursprünglich nicht vorgesehenem Teileigentum.
dd) Durch die schuldhafte, nämlich wenigstens
fahrlässige, Pflichtverletzung der Beklagten ist den
Klägern ein Schaden entstanden. Sie haben eine
Eigentumswohnung in einer reinen Wohnanlage erworben und
übergeben bekommen, können jedoch wegen der
späteren Änderung der Teilungserklärung
lediglich das Eigentum an einer Wohnung in einer Anlage erhalten, in
der sich außer Wohnungseigentumseinheiten auch eine
Teileigentumseinheit befindet. Das mindert den Wert ihrer Wohnung
erheblich. Denn die Bezeichnung \"Teileigentum\"
läßt jede gewerbliche Nutzung zu. Zwar richtet sich
der Umfang der erlaubten Nutzung auch für Teileigentum nach
der Teilungserklärung (Bamberger/ Roth/Hügel, BGB,
§ 15 WEG Rdn. 8). Aber diese enthält hier insoweit
keine Beschränkungen. Damit geht die
Nutzungsmöglichkeit der jetzt als Büro genutzten
Einheit weit über das hinaus, was bei der rechtlichen
Qualifikation als Wohnungseigentum erlaubt wäre. Dieses darf
nämlich nur in dem Maß gewerblich genutzt werden,
das zu keinen gegenüber der Wohnungsnutzung erhöhten
Störungen führt (Bamberger/Roth/Hügel, aaO
Rdn. 7). Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf
abstellt, daß die derzeitige Büronutzung auch in
einer Wohnungseigentumseinheit zulässig wäre, greift
das zu kurz. Die unbeschränkte gewerbliche
Nutzungsmöglichkeit der Teileigentumseinheit
verändert den Gesamtcharakter der ganzen Anlage; sie kann
nicht mehr - wie vor der Änderung der
Teilungserklärung - als reine Wohnanlage angesehen werden. Das
begründet die Wertminderung der Wohnung der Kläger.
Daran ändert die derzeitige tatsächliche Nutzung der
Teileigentumseinheit nichts, auch wenn sie - wie die Beklagte behauptet
- über die zulässige Nutzung einer
Wohnungseigentumseinheit nicht hinausgehen sollte.
ee) Somit haben die Kläger gegen die Beklagte nach den
Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung in analoger
Anwendung des § 326 BGB a.F. einen Schadensersatzanspruch
wegen Nichterfüllung (vgl. Staudinger/Löwisch, BGB
[2001], Vorbem. zu §§ 275-283, Rdn. 56). Das
berechtigt sie, den mit der Klage geltend gemachten sogenannten
\"großen Schadensersatz\" zu verlangen. Eine
Beschränkung dieses Anspruchs unter dem Gesichtspunkt von Treu
und Glauben (§ 242 BGB) kommt - entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts - angesichts der ständig drohenden
Beeinträchtigungen, denen die Kläger aufgrund der
uneingeschränkten gewerblichen Nutzbarkeit der
Teileigentumseinheit ausgesetzt sind, nicht in Betracht.
b) Ohne Erfolg bleibt die Revision der Kläger allerdings
insoweit, als sie die Zurückweisung ihrer
Anschlußberufung angreifen. Dabei kann offen bleiben, ob das
Berufungsgericht den zweitinstanzlichen Vortrag der Kläger zu
den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu Recht nach § 531
Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen hat. Denn diese Kosten, die im Rahmen
einer Auseinandersetzung zwischen den Klägern und dem
Eigentümer der Teileigentumseinheit über die Nutzung
von Stellplätzen entstanden sind, stehen in keinem
ursächlichen Zusammenhang mit der Pflichtverletzung der
Beklagten und werden deshalb von dem Schadensersatzanspruch der
Kläger wegen Nichterfüllung nicht erfaßt.
c) Die übrigen mit der Klage geltend gemachten
Schadenspositionen, die das Landgericht den Klägern zuerkannt
hat, hat das Berufungsgericht - von der Beklagten unbeanstandet - zu
Recht als im Rahmen des \"großen Schadensersatzes\"
ersatzfähig angesehen.
5. Nach alledem ist das Berufungsurteil auf die Revision der
Kläger - unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das
Berufungsgericht ihnen lediglich 19.831,46 € nebst Zinsen und
nicht auch - wie das Landgericht - die restlichen 143.653,95 €
nebst Zinsen zugesprochen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang
der Aufhebung ist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche
Urteil zurückzuweisen, allerdings mit der von den
Klägern im Berufungsrechtszug eingeräumten
Maßgabe, daß die Beklagte auch Zug um Zug gegen
Abtretung eventueller Rückzahlungsansprüche der
Kläger gegen das Finanzamt hinsichtlich der gezahlten
Grunderwerbsteuer verurteilt wird. Die Revision der Beklagten ist
dagegen nach § 561 ZPO zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97
Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Czub