BGH Urteil, VII ZR 130/03; 15.04.2004
Leitsatz des Gerichts:
BGB § 133 B
Ermächtigen Wohnungseigentümer den Verwaltungsbeirat,
im eigenen Namen
Mängelgewährleistungsansprüche gegen den
Bauträger geltend zu machen, sind damit die jeweils
amtierenden Mitglieder des Verwaltungsbeirats sachbefugt.
BGB § 635
Der einzelne Erwerber hat gegen den Veräußerer auch
dann einen auf die vollen Mängelbeseitigungskosten gerichteten
Schadensersatzanspruch, wenn der Veräußerer Mitglied
einer Bauherrengemeinschaft war und der Erwerb erst nach individueller
Zuteilung der einzelnen Eigentumswohnungen an die Mitglieder erfolgt
ist.
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Bf
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Veräußerers, wonach die Verjährung mit der
Übergabe der Eigentumswohnung an den Erwerber beginnt, ist
unwirksam.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2004 durch die Richter
Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. März 2003 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines Betrages in
Höhe von 234.472 € zu Lasten der Kläger zu
2, 4 und 5 gegenüber den Beklagten zu 6 und 9 erkannt worden
ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen Kostenvorschuß für die
Beseitigung von Mängeln an einer Wohnungseigentumsanlage.
Die Kläger sind diejenigen Personen, aus denen bei
Klageerhebung im Jahre 1985 der Verwaltungsbeirat der
Wohnungseigentümergemeinschaft bestand. Die Kläger zu
1 und 3 sind später ersatzlos aus dem Verwaltungsbeirat
ausgeschieden, treten aber weiter als Kläger auf. Die
Wohnungseigentümergemeinschaft hatte durch
Mehrheitsbeschluß am 30. November 1981 den Verwaltungsbeirat
ermächtigt, die Mängelbeseitigungsansprüche
im eigenen Namen gegen die Bauherrengemeinschaft geltend zu machen.
Das Baugrundstück stand zunächst im Eigentum der 12
Beklagten sowie einer nicht mitverklagten weiteren Person, die vor
Klageerhebung in Konkurs gefallen ist. Diese errichteten die Anlage als
Bauherrengemeinschaft zum Teil selbst, zum Teil durch beauftragte
Firmen. Noch vor Fertigstellung teilte die Bauherrengemeinschaft das
Wohnungseigentum auf die einzelnen Bauherren auf. Diese behielten die
Wohnungen zum Teil, zum Teil veräußerten sie sie mit
Verträgen, die als Kaufverträge bezeichnet sind. Das
Gemeinschaftseigentum wurde am 24. November 1980 abgenommen.
Die Kläger haben mit der am 19. Juli 1985 erhobenen Klage die
Beklagten als Teilschuldner entsprechend ihren Miteigentumsanteilen in
Anspruch genommen. Nach einem rechtskräftigen
Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu 4 haben die
Kläger im September 1987 mit den Beklagten zu 2, 5, 7, 8 und
11 und der Streitverkündeten zu 4, einer der
bauausführenden Firmen, einen Vergleich geschlossen und
anschließend die Klage gegen diese sowie die Beklagte zu 3
zurückgenommen. Der Streitverkündete zu 4 hat zur
Mängelbeseitigung insgesamt 421.800 DM bezahlt.
Anschließend haben die Kläger die Klage auf 730.000
DM erhöht und die verbliebenen Beklagten zu 1, 6, 9, 10 und 12
als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Im Anschluß hieran
ist hinsichtlich der Beklagten zu 1 der Rechtsstreit beiderseits
für erledigt erklärt worden und die Klage gegen die
verbliebenen Beklagten zu 6, 9, 10 und 12 auf 1.363.831,68 DM
erhöht worden.
Das Landgericht hat die Beklagten zu 6, 9, 10 und 12 durch Teilurteil
als Gesamtschuldner zur Zahlung von 351.367,98 DM sowie mit
Schlußurteil zur Zahlung weiterer 113.166,61 DM unter
Abweisung der Klage im übrigen verurteilt.
Die Beklagten haben gegen das Teilurteil und das Schlußurteil
Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat wegen der im Laufe des
Berufungsverfahrens eingetretenen Insolvenz der Beklagten zu 12 das
gegen diese gerichtete Verfahren abgetrennt. Es hat die Verfahren gegen
das Teil- und Schlußurteil verbunden und die Beklagte zu 6
verurteilt, an die Kläger zu 2, 4 und 5 als
Gesamtgläubiger 3.040,17 € zu zahlen. Im
übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die
Kläger weiter die Verurteilung der Beklagten zu 6, 9 und 10
entsprechend den landgerichtlichen Urteilen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der
Klage der Kläger zu 1 und 3 insgesamt und der Kläger
zu 2, 4 und 5 gegenüber der Beklagten zu 10 richtet. Im
übrigen hat sie insoweit Erfolg, als hinsichtlich des
angegriffenen Betrags von 234.472 € zu Lasten der
Kläger zu 2,4 und 5 gegenüber den Beklagten zu 6 und
9 erkannt worden ist.
Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kläger zu 1 und 3
seien nicht sachbefugt. Den Klägern zu 2, 4 und 5 fehle die
Sachbefugnis hinsichtlich der Beklagten zu 10.
Grundlage für die Sachbefugnis sei der
Eigentümerbeschluß vom 30. November 1981, der lautet:
"Der Verwaltungsbeirat wird ermächtigt, im Eigennamen die
Mängelgewährleistungsansprüche der
Wohnungseigentümergemeinschaft
gegen die Bauherrengemeinschaft S. außergerichtlich und
gerichtlich geltend zu machen."
a) Unschädlich sei, daß zum Zeitpunkt dieses
Beschlusses nicht die fünf Kläger Mitglieder des
Verwaltungsbeirats gewesen seien. Der Beschluß sei dahin zu
verstehen, daß klagebefugt die jeweiligen Mitglieder des
amtierenden Verwaltungsbeirates seien. Dies seien unstreitig zur Zeit
der Klageerhebung die Kläger gewesen. Da die Kläger
zu 1 und 3 später aus dem Verwaltungsbeirat ausgeschieden
seien, seien sie in dieser Eigenschaft nicht mehr sachbefugt.
b) Daß die Kläger zu 2, 4 und 5 noch Mitglied des
Verwaltungsbeirats seien, sei von den Beklagten zu 6 und 9 nicht
substantiiert bestritten worden. Da der Beklagte zu 10 dies hinreichend
bestritten habe, und die Kläger ihm gegenüber
beweisfällig geblieben seien, sei diesem gegenüber
von der fehlenden Sachbefugnis der Kläger auszugehen.
2. Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, der Beklagte zu 6 hafte
für Mängel der Dachkonstruktion (537.703,79 DM), die
Mängel an anderen Betonteilen (25.452,40 DM), die
Mängel bei den Abwasserrohren (21.112 DM), die
Schallschutzmängel (292.068 DM) und die
Gründungsmängel (10.000 DM) nur "pro rata" seines
Miteigentumsanteils.
Werde demgegenüber eine gesamtschuldnerische Haftung
angenommen, komme es hilfsweise auf die Frage der Verjährung
an. Jeweils die Ansprüche hinsichtlich der Mängel der
Dachkonstruktion, der anderen Betonteile und der Abwasserrohre seien
insoweit teilweise verjährt, als sie nicht in der
ursprünglich erhobenen Klage am 19. Juli 1985, sondern erst
später geltend gemacht worden seien. Mit der Klage mit ihrem
ursprünglichen Antrag seien die Beklagten nur anteilig
entsprechend ihrer Miteigentumsanteile in Anspruch genommen worden. Die
Klage sei erst am 8. April 1988 und damit nach Ablauf der am 24.
November 1980 beginnenden, fünfjährigen
Verjährungsfrist erweitert worden. Die Verjährung sei
nicht durch die angebliche "Erstreckungsvereinbarung" aus dem Jahre
1982 im Zusammenhang mit einem Beweissicherungsverfahren unterbrochen
worden. Nach jener Vereinbarung hätten die
Wohnungseigentümer so stehen sollen, wie sie gestanden
hätten, wenn sie am 30. Juni 1982 einen eigenen
Beweissicherungsantrag gegen die Bauherrengemeinschaft eingereicht
hätten. Zur Bevollmächtigung des Zeugen B. , diese
Vereinbarung für die Bauherrengemeinschaft zu treffen, sei
nicht substantiiert vorgetragen.
3. Gegen die Beklagte zu 9 sei die Klage wegen der erhobenen Einrede
der Verjährung hinsichtlich aller Mängel abzuweisen.
Bei der Beurteilung des Verjährungsbeginns sei ihr
gegenüber nicht auf die Abnahme des Gemeinschaftseigentums
durch die Erwerber am 24. November 1980 abzustellen, sondern auf den 1.
Juli 1980, an dem die von ihr verkaufte Wohnung übergeben
worden sei. Im "Mustervertrag" sei ausdrücklich vereinbart,
daß die Verjährungsfrist hinsichtlich der
Mängelhaftung mit der Übergabe beginnen solle. Die
fünfjährige Verjährungsfrist sei daher am 1.
Juli 1985 abgelaufen. Die Klage und die Beweissicherungsverfahren seien
gegenüber der Beklagten zu 9 nach diesem Zeitpunkt erfolgt.
Für die "Erstreckungsvereinbarung" gelte dasselbe wie beim
Beklagten zu 6.
II.
Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Das
Berufungsgericht hat die Revision im Tenor insgesamt zugelassen. Aus
den Entscheidungsgründen ergibt sich nicht mit hinreichender
Deutlichkeit, daß die Zulassung der Revision
beschränkt werden sollte.
III.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen
Nachprüfung nur teilweise stand.
1. Zutreffend ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des
Beschlusses der Wohnungseigentümer dahin, daß nur
die amtierenden Mitglieder des Verwaltungsbeirats ermächtigt
worden sind, Gewährleistungsansprüche der
Wohnungseigentümer geltend zu machen. Sie trägt dem
Umstand Rechnung, daß ausgeschiedene
Verwaltungsbeiratsmitglieder im Regelfall kein Interesse mehr an der
Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen der
einzelnen Erwerber haben.
Nicht zu beanstanden ist die weitere Erwägung des
Berufungsgerichts, daß die Kläger zu 2, 4 und 5
nicht gegenüber der Beklagten zu 10 weiter als amtierende
Verwaltungsratsmitglieder angesehen werden können. Nach den
von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen sind die
Kläger nach dem Bestreiten der Beklagten zu 10
beweisfällig geblieben. Daher sind die Kläger zu 2, 4
und 5 gegenüber dem Beklagten zu 10 nicht sachbefugt.
2. Nicht gefolgt werden kann der hinsichtlich des Beklagten zu 6
vertretenen Ansicht des Berufungsgerichts, er habe als
Veräußerer der Wohnung nicht als Gesamtschuldner
für die gesamten Nachbesserungskosten einzustehen, sondern nur
"pro rata" seines Miteigentumsanteils.
Der Unternehmer schuldet dem Besteller gemäß
§ 633 BGB die Herstellung eines mangelfreien Werkes. Die
werkvertragliche Verpflichtung bezieht sich auch im Bauherrenmodell auf
das ganze Gebäude (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR
208/97, BGHZ 141, 63, 66). Der einzelne Erwerber ist zur
selbständigen Verfolgung der aus seinem
Vertragsverhältnis herrührenden, auf Beseitigung der
Mängel gerichteten Ansprüche am gemeinschaftlichen
Eigentum befugt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74,
258, 262 m.w.N.). Er kann vom Veräußerer
Nachbesserung und unter den Voraussetzungen des § 633 Abs. 3
BGB Ersatz seiner Aufwendungen für die
Mängelbeseitigung oder einen Vorschuß auf die
voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen. Auch die
sekundären Gewährleistungsansprüche aus
§ 635 BGB stehen dem einzelnen Erwerber aus seinem
individuellen Vertrag mit dem Veräußerer zu, auch
wenn die Wahl zwischen Minderung und kleinem Schadensersatz wegen der
Gemeinschaftsbezogenheit des später gebildeten Eigentums nur
gemeinsam getroffen werden kann. Der Schadensersatzanspruch tritt an
die Stelle des Erfüllungsanspruchs. Er ist auf
vollständigen Ausgleich der durch die Mängel
entstandenen Schäden gerichtet. Der Unternehmer hat deshalb
dem Erwerber die Gesamtkosten zu ersetzen, die zur Behebung des Mangels
erforderlich sind (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 208/97,
aaO).
Der Umfang der werkvertraglichen Verpflichtung ist nicht davon
abhängig, ob der aus mehreren Personen bestehende
Bauträger selbst veräußert oder jede dieser
Personen für sich nach individueller Zuteilung der einzelnen
Eigentumswohnungen. Durch die Aufteilung ändert sich nicht die
werkvertragliche Verpflichtung jedes einzelnen
Veräußerers, mangelfreies Gemeinschaftseigentum
herzustellen. Der werkvertragliche Schadensersatzanspruch unterscheidet
sich vom kaufrechtlichen Anspruch maßgeblich dadurch,
daß er von der werkvertraglichen Erfolgshaftung des
Auftragnehmers geprägt ist und deswegen eine Quotelung wie im
Kaufrecht nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 -
VII ZR 208/97, aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
können die Verträge nicht dahingehend ausgelegt
werden, daß Gewährleistungsansprüche gegen
die Beklagten dergestalt aufgeteilt würden, daß die
Beklagten nur anteilig in Anspruch genommen werden könnten.
Die Ansprüche der Erwerber aus ihren Verträgen
würden verkürzt. Die Veräußerer
können, soweit sie auf das Ganze in Anspruch genommen werden,
intern Ausgleich nehmen.
3. Das Berufungsgericht beurteilt die Verjährung des
Kostenerstattungsanspruchs gegen den Beklagten zu 6 zu Recht nicht nach
den Grundsätzen, die für den
Vorschußanspruch gelten. Die Wirkung der
Vorschußklage ist nicht auf den eingeklagten
Vorschußbetrag beschränkt. Die
Vorschußklage deckt daher hinsichtlich der
Unterbrechungswirkung auch spätere Erhöhungen, wenn
sie auf denselben Mangel zurückzuführen sind (vgl.
BGH, Urteil vom 10. November 1988 - VII ZR 140/87, BauR 1989, 81 =
NJW-RR 1989, 208).
Anders ist es, wenn der Besteller gegen den Auftraggeber
bewußt nicht den gesamten, sondern nur einen anteiligen
Anspruch geltend macht. Dies ist vergleichbar mit der Verfolgung einer
Teilklage, bei der nur in Höhe des eingeklagten Betrages
Verjährung eintritt (BGH, Urteile vom 18. März 1976 -
XII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 147; vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86,
NJW 1988, 1854).
4. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, zur
Bevollmächtigung des Zeugen B. zum Abschluß der
"Erstreckungsvereinbarung" sei nicht substantiiert vorgetragen. Durch
diese von Rechts wegen nicht zu beanstandende Vereinbarung sollten die
Erwerber verjährungsrechtlich so gestellt werden, wie sie
gestanden hätten, wenn sie selbst am 30. Juni 1982 einen
eigenen Beweissicherungsantrag gestellt hätten. Die
Behauptung, der Zeuge B. sei zum Abschluß der
Erstreckungsvereinbarung bevollmächtigt gewesen, ist keine
bloße Rechtsbehauptung, sondern eine ausreichende, dem Beweis
zugängliche Tatsachenbehauptung.
5. Unzutreffend ist die vom Berufungsgericht zur Einrede der
Verjährung der Forderung gegenüber der Beklagten zu 9
vertretene Ansicht.
a) Das Berufungsgericht läßt die
Verjährungsfrist mit der Übergabe der Wohnung
beginnen. Das ist rechtsfehlerhaft. Die Verjährung der
Mängel am Gemeinschaftseigentum beginnt mit der Abnahme des
Gemeinschaftseigentums. Eine konkludente Abnahme des
Gemeinschaftseigentums bei der Übergabe der Wohnung kommt
nicht in Betracht, wenn das Gemeinschaftseigentum im Zeitpunkt der
Übergabe der Wohnung noch nicht fertiggestellt ist.
b) Der Beginn der Verjährung kann auch nicht aufgrund der
Klausel Nr. 8 im Erwerbervertrag an die Übergabe der Wohnung
geknüpft werden. Dort ist geregelt, daß die
Verjährungsfrist mit der Übergabe der Wohnung
beginnt. Diese Regelung ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG
unwirksam, weil sie statt an die Abnahme an die Übergabe
anknüpft. Denn nach dem gesetzlichen Leitbild beginnt die
Verjährungsfrist nicht mit der Übergabe, sondern mit
der Abnahme.
IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Die Beklagten zu 6 und 9 beanstanden mit der in der Revisionserwiderung
erhobenen Verfahrensrüge zu Recht, dass das Berufungsgericht
ohne Hinweis nach § 139 ZPO davon ausgegangen ist, die
Beklagten zu 6 und 9 hätten die weitere Mitgliedschaft der
Kläger zu 2, 4 und 5 im Verwaltungsbeirat nicht bestritten.
Der Beklagte zu 6 hat im Schriftsatz vom 2. Mai 2000 auf seine
Berufungsbegründung gegenüber dem Teilurteil sowie
auf den Schriftsatz der Beklagten zu 10 vom 30. November 1998 Bezug
genommen. Die Beklagte zu 9 hat am 26. März 2000 unter anderem
auf das Vorbringen der übrigen Beteiligten in zweiter Instanz
Bezug genommen. Der Beklagte zu 10 hat im Schriftsatz vom 30. November
1998 im Berufungsverfahren mit Nichtwissen bestritten, daß
die verbliebenen Kläger noch Mitglieder des Verwaltungsbeirats
sind. Wenn das Berufungsgericht schon die pauschale Bezugnahme seitens
der Beklagten zu 6 und 9 für unzulässig hielt,
bedurfte es angesichts der Bedeutung dieses Bestreitens und des
Umstands, daß sich diese Frage bei allen Beklagten
gleichermaßen gestellt hat, eines Hinweises
gemäß § 139 ZPO, daß es anders
als gegenüber der Beklagten zu 10 bei den Beklagten zu 6 und 9
nicht von einem zulässigen Bestreiten mit Nichtwissen ausgehe.
Die Beklagten zu 6 und 9 haben erklärt, sie hätten
nach einem Hinweis ausdrücklich vorgetragen, daß die
Kläger zu 2, 4 und 5 dem Verwaltungsbeirat nicht mehr
angehörten.
Die neue Verhandlung gibt den Klägern zu 2, 4 und 5 die
Möglichkeit, den Beweis zu führen, daß sie
Mitglieder des Verwaltungsbeirats sind.
Wiebel Kuffer Kniffka Zugleich für Richter Thode, der krank
ist, und Richter Hausmann, der Urlaub hat.