BGH Urteil, VIII ZR 135/03; 26.05.2004
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen
Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 4. Mai 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr.
Leimert und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des
Landgerichts München I vom 5. März 2003 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten mieteten mit Mietvertrag vom 22. März 1989 von
den Rechtsvorgängern der Kläger eine Wohnung im
ersten Stock in der E.
straße in M. . In einem Beiblatt zum Mietvertrag sind die auf
die Mieter des Mehrparteienwohnhauses umzulegenden Nebenkosten
aufgelistet,
unter anderem auch die "Kosten für Gartenpflege".
Im August 1999 rechneten die Kläger die Nebenkosten
für den Zeitraum 1. August 1998 bis 31. Juli 1999 ab. In der
Abrechnung waren, wie auch in den früheren Jahren, Kosten
für die Pflege des Gartens enthalten. Im Februar 2000 forderte
die von den Klägern beauftragte Hausverwaltung die Beklagten
auf, einer Erhöhung der Nettomiete zuzustimmen. Die Beklagten
stimmten der Mieterhöhung nicht zu. Bezüglich der
Kosten für die Gartenpflege haben sie geltend gemacht, sie
dürften hieran nicht beteiligt werden, weil sie nach dem
Mietvertrag nicht berechtigt seien, den Garten zu nutzen, und auch
praktisch keine Nutzungsmöglichkeit hätten.
Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zur Mieterhöhung
gerichteten Klage weitgehend und dem Verlangen der Kläger nach
Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung (20 DM/monatl.)
für die Pflege des Gartens in voller Höhe
stattgegeben. Die auf Zahlung der für die Gartenpflege
geleisteten anteiligen Beträge (insgesamt 160,59 DM = 82,11
€) gerichtete Widerklage hat das Amtsgericht abgewiesen.
Mit der Berufung haben sich die Beklagten dagegen gewandt, an den
Kosten der Gartenpflege beteiligt zu werden. Sie haben das Urteil
insoweit angegriffen, als ihre Widerklage abgewiesen worden ist und sie
dazu verurteilt worden sind, einer Erhöhung der
Nebenkostenvorauszahlung von 250 DM auf 270 DM (127,82 € auf
138,05 €) zuzustimmen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel
der Beklagten zurückgewiesen. Mit der von der Kammer
zugelassenen Revision wenden sich die Beklagten weiterhin dagegen, mit
Kosten für die Pflege des Gartens belastet zu werden.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revisionsinstanz noch
von Interesse, ausgeführt:
Kosten für die Pflege des Gartens könnten
gemäß Nr. 10 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1
der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) allgemein auf Mieter
umgelegt werden. Die Vorschrift differenziere nicht danach, ob der
betreffende Mieter den entsprechenden Gartenanteil selbst nutzen
könne oder dieser Gartenanteil gar an ihn mitvermietet sei.
Eine Gesamtwürdigung der in Anlage 3 genannten
Nebenkostenarten lasse vielmehr darauf schließen,
daß es allgemein für die Frage der Umlegbarkeit
nicht darauf ankomme, ob der Mieter selbst einen unmittelbaren oder
mittelbaren Nutzen an der Gartenfläche habe. So
könnten etwa die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs
allgemein auf die Mieter eines Anwesens umgelegt werden, ohne
daß danach differenziert werde, ob der Lift für
jeden Mieter von gleichem Nutzen sei. Ausreichend sei es, wenn der
Gartenanteil, um dessen Pflege es gehe, allgemein den Gesamteindruck
des Anwesens günstig beeinflusse. Daß dies der Fall
sei, werde von den Beklagten nicht bestritten. Bestritten sei auch
nicht, daß die umgelegten Gartenpflegekosten die
gemeinschaftliche Gartenfläche betreffe. Ob die Mieter die
Möglichkeit hätten, den Gartenanteil selbst zu nutzen
- was hier streitig sei -, könne dahingestellt bleiben.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand, so
daß das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen
ist.
1. Es kann dahinstehen, ob die Beklagten die Gartenflächen
nutzen können, zu deren Pflege sie anteilig herangezogen
werden. Auch wenn dies nicht der Fall ist, sind sie aufgrund der
zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Vereinbarung zur
Übernahme der anteiligen Gartenpflegekosten verpflichtet.
Kosten der Gartenpflege sind umlagefähige Betriebskosten
(früher § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990, BGBl. I S. 2178, in
Verbindung mit Anl. 3 Nr. 10; seit 1. Januar 2004 § 2 Nr. 10
der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003, BGBl. I S. 2346).
Eine gepflegte (gemeinschaftlich) Gartenfläche
verschönert ein Wohnanwesen insgesamt und ist daher
grundsätzlich geeignet, die Wohn- und Lebensqualität
zu verbessern (Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und
Gewerberaummiete, 3. Aufl. 2002, A Rdnr. 91). Diese gesteigerte
Wohnqualität wird auch Mietern zuteil, die den Garten nicht
nutzen oder nutzen können. Eine gepflegte
Gartenfläche kommt ihnen zugute, während ein
vernachlässigter Garten den Gesamteindruck eines Wohnanwesens
beeinträchtigt und damit auch den Wohnwert für die im
Wohnanwesen lebenden Mieter herabsetzt.
2. Anders hingegen verhält es sich bei Gartenflächen,
die dem Vermieter oder anderen Mietern zur alleinigen Nutzung
überlassen sind. An den Kosten für die Pflege solcher
Gartenanteile dürfen nach zutreffender Ansicht die
"ausgeschlossenen" Mieter nicht beteiligt werden (Langenberg aaO;
Weitemeyer in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 556
Rdnr. 17). Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts betreffen die umgelegten Gartenpflegekosten aber
ausschließlich gemeinschaftliche Gartenflächen und
insbesondere nicht die Gartenanteile, die den Mietern der
Erdgeschoßwohnung des Anwesens allein zur Verfügung
stehen.
Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Leimert Dr. Wolst