OLG Celle, Beschluss, 4 W 217/03, 05.01.2004
Leitsatz:
Die Erhebung einer Sonderumlage zur Behebung des
Liquiditätsmangels auf dem Geschäftskonto der
Gemeinschaft durch Beschluss der Eigentümerversammlung
widerspricht auch gegenüber dem Ersteher von Wohnungs und
Teileigentum regelmäßig nicht den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung,
weil durch die Umlage nicht der Voreigentümer von der
Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Wohngelder
befreit , sondern zum Nutzen der derzeitigen Miteigentümer die
Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschaft abgewendet werden soll.
In der Wohnungseigentumssache betreffend die
Wohnungseigentümergemeinschaft hat der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige weitere Beschwerde der
Antragstellerin vom 10. Dezember 2003 gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. November 2003 am 5.
Januar 2004 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die
Antragstellerin, die auch die notwendigen außergerichtlichen
Kosten der Antragsgegner im weiteren Beschwerdeverfahren zu erstatten
haben.
Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde:
22.000 EUR.
G r ü n d e :
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß
§§ 45 Abs. 1 WEG 27, 29 FGG statthaft und
zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt worden
(§§ 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG). Die angefochtene
Entscheidung ist der Antragstellerin am 27. November 2003 zugestellt
worden. Die weitere sofortige Beschwerde ist am 11. Dezember 2003 bei
dem dafür gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1
(auch) zuständigen Landgericht eingelegt worden. In der Sache
hat die sofortige weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 27 Abs. 1 FGG wäre die
sofortige weitere Beschwerde nur begründet, wenn das
Beschwerdegericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet
hat und dessen Entscheidung gerade auf einer derartigen Verletzung des
Rechts i. S. v. §§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG, 546
ZPO n. F. beruht. Bei der Überprüfung der
angefochtenen Entscheidung zur Hauptsache vermag der Senat jedoch keine
Rechtsfehler festzustellen.
I.
Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft
???####### " in ####### und deren Verwalterin. Die Antragstellerin
erwarb im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluss des
Amtsgerichts Hameln vom 6. November 2002 verschiedenes Teileigentum und
eine Eigentumswohnung in dem Objekt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002
lud die Verwalterin zu einer außerordentlichen
Eigentümerversammlung am 18. Dezember 2002 ein, für
die als TOP 2 angekündigt war: "Beschlussfassung über
Zahlung einer Sonderumlage wegen unzureichender Liquidität auf
dem Geschäftskonto der Gemeinschaft". Die
Eigentümerversammlung, in der die Antragstellerin durch die
Sparkasse ####### vertreten war, beschloss am 18. Dezember 2002 zu TOP
2 der Niederschrift eine Sonderumlage als Liquiditätsumlage in
Höhe von 22.000 EUR, weil der Gemeinschaft infolge der
Nichtzahlung der Beiträge durch insolvente
Miteigentümer die Zahlungsunfähigkeit drohte.
Die Antragstellerin hält es nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung für
unzulässig, auf dem Umweg über eine ???Sonderumlage"
an den Ausgleich von Zahlungsrückständen beteiligt zu
werden, welche aus der Zeit vor dem Erwerb ihrer Anteile im Wege der
Zwangsversteigerung stammen. Außerdem leide die Einladung zur
Versammlung an einem Mangel, weil nicht einmal die ungefähre
Höhe der Sonderumlage angegeben worden sei.
Das Amtsgericht Hameln hat den Antrag der Antragstellerin
zurückgewiesen, den Beschluss vom 18. Dezember 2002 zu TOP 2
der Niederschrift aufzuheben.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die dagegen
gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin
zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren sofortigen
Beschwerde, mit der sie ihr Vorbringen in den Vorinstanzen wiederholt
und vertieft.
II.
Die weitere sofortige Beschwerde war als unbegründet
zurückzuweisen, weil die Vorinstanzen zu Recht angenommen
haben, dass der angefochtene Beschluss der
Eigentümerversammlung vom 18. Dezember 2002 zu TOP 2
über die Zahlung einer Sonderumlage wegen unzureichender
Liquidität auf dem Geschäftskonto der Gemeinschaft
als gültig anzusehen ist.
a) Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom
18. Dezember 2002 ist nicht wegen eines formalen Mangels
gemäß § 23 Abs. 2 WEG ungültig. Zu
Recht haben die Vorinstanzen erkannt, dass die Bezeichnung zu TOP 2 in
der Einladung vom 2. Dezember 2002 zur Versammlung ausreichend bestimmt
war. Nach der Rechtsprechung des Senats (OLGR Celle 1996, 265;
Beschluss vom 7. Februar 2003 - 4 W 208/02) ist es nicht erforderlich,
dass der jeweilige Eigentümer aus der Ladung von vornherein
sämtliche Einzelheiten des Gegenstandes übersehen und
die Auswirkungen eines etwaigen Beschlusses in jeder Beziehung, also
hier insbesondere hinsichtlich der finanziellen Belastung für
die Antragstellerin erkennen muss. Vielmehr genügt in der
Regel eine schlagwortartige Bezeichnung (vgl. Senat a. a. O.;
Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. § 23 Rdnr. 79).
Diesen Anforderungen genügt die in der Einladung enthaltene
Angabe ???Beschlussfassung über Zahlung einer Sonderumlage
wegen unzureichender Liquidität auf dem
Geschäftskonto der Gemeinschaft" allemal. Zu Recht weist das
Landgericht darauf hin, dass die zu beschließende
Höhe der Umlage bei der Einladung noch nicht feststand, so das
weitere diesbezügliche Angaben in der Einladung auch deshalb
nicht erforderlich waren. Die Antragstellerin konnte und musste sich
bei der Einladung darauf einrichten, dass in der Versammlung die
Höhe der Umlage erörtert werden würde.
Im übrigen verkennt die Antragstellerin, dass ein
Verstoß nach § 23 Abs. 2 WEG nur dann zur Aufhebung
des Beschlusses führt, wenn die Beschlussfassung auf dem
Einberufungsmangel beruht. Es entspricht einhelliger Auffassung (vgl.
Bärmann/Pick/Merle a. a. O., § 23 Rdnr. 170), dass
eine Unwirksamkeit des Beschlusses dann nicht gegeben ist, wenn er auch
bei ordnungsgemäßer Einladung in gleicher Weise
gefällt worden wäre. Dies ist vorliegend wegen der
großen Stimmenmehrheit (4.166,197/10.000stel gegen
986,312/10.000stel) und auch deshalb anzunehmen, weil die
Stadtsparkasse ####### , die die Antragstellerin in der Versammlung
vertreten hat, nach den für den Senat verbindlichen
Feststellungen des Landgerichts den Sollstand des Kontos der
Eigentümergemeinschaft kannte, mithin im Bewusstsein der
finanziellen Auswirkungen für die von ihr vertretene
Antragstellerin an der Versammlung teilgenommen hat und an der
Beschlussfassung beteiligt war. Für die Frage, ob der
Beschluss auch bei einer zumindest ungefähren Bezeichnung der
finanziellen Auswirkungen des TOP 2 in der Einladung ebenso gefasst
worden wäre, ist es bei dieser Sachlage nicht erheblich, dass
die Antragstellerin der Sparkasse die Vollmacht für die
Eigentümerversammlung erst nach dem Erhalt der Einladung
erteilt hat.
b) Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass die Erhebung der
Sonderumlage zur Behebung des Liquiditätsmangels nicht den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung
gemäß § 16 Abs. 2 WEG widerspricht.
Der wiederholte Einwand der Antragstellerin, sie werde als Ersteherin
von Wohnungs und Teileigentum im Wege der Zwangsversteigerung
für vor dem Zuschlag am 6. November 2002 angefallene Lasten
und Kosten entgegen § 56 Satz 2 ZVG herangezogen, ist nicht
berechtigt. Mit Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die
Antragstellerin tatsächlich nicht für
Rückstände aus der Zeit vor dem Zuschlag herangezogen
worden ist, obwohl der Grund für die Sonderumlage in dem
Zahlungsverzug der Voreigentümer der Antragstellerin und
anderer Miteigentümer mit der Zahlung von Wohngeld angelegt
war.
Durch die Sonderumlage sind die Voreigentümer nicht von ihrer
Verpflichtung zur Zahlung des Wohngeldes befreit worden. Die Umlage
diente vielmehr nach den maßgeblichen Feststellungen des
Landgerichts dem Zweck, überflüssige Sollzinsen zu
sparen und die Verwaltung in die Lage zu versetzen, fällige
Verbindlichkeiten zu erfüllen, mithin die
Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschaft abzuwenden. Den Nutzen
hieraus ziehen nicht die Voreigentümer, sondern die
derzeitigen Eigentümer unter Einschluss der Antragstellerin.
Daher folgt auch der Senat auch für den hier in Rede stehenden
Erwerb des Wohn und Teileigentums in der Zwangsversteigerung der
Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. NZM 2001, 1039), dass
der neue Eigentümer die im Wege einer Sonderumlage
beschlossenen Mittel zur Beseitigung von
Liquiditätsschwierigkeiten mit bereit stellen muss. Die
Sachlage unterscheidet sich nicht wesentlich von der Beteiligung des
neuen Wohnungseigentümers an den Kosten notwendiger
Reparaturmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum, wenn der Schaden
bereits vor dem Eigentumserwerb eingetreten ist. Die
Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht gehindert, sich wegen
der Wohngeldrückstände bei den
Voreigentümern schadlos zu halten. Gerade die
Möglichkeit der, ggf. auch vorübergehenden
Uneinbringlichkeit einer derartigen Forderung verdeutlicht aber die
Notwendigkeit, dass der Ersteher als neuer Eigentümer an den
Kosten der zur Beseitigung eines Liquiditätsengpasses
beschlossenen Sonderumlage im Interesse der Gewährleistung
einer weiteren ordnungsgemäßen Verwaltung zu
beteiligen ist, wenn der Beschluss, wie hier, nach dem Eigentumserwerb
gefasst worden ist.
Nach alledem kommt es auf die in der weiteren Beschwerde
erörterte Frage letztlich nicht an, ob die Rechtsprechung des
7. Zivilsenats des BGH (vgl. BGHZ 95, 118) weiter Gültigkeit
hat, dass der Ersteher von Wohnungseigentum in der Zwangsversteigerung
auch dann nicht für die vor dem Zuschlag angefallenen Lasten
und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums haftet, wenn die Abrechnung
eines vor dem Zuschlag abgelaufenen Wirtschaftsjahres erst nach dem
Zuschlag erstellt wird. Im vorliegenden Fall wird gegenüber
der Antragstellerin, anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall,
gerade keine Wohngeldzahlung verlangt, mit der die
Voreigentümer in Rückstand geraten ist, sondern durch
den Beschluss der Eigentümerversammlung ein Beitrag zur
Beseitigung des Liquiditätsengpasses der Gemeinschaft erhoben.
Im übrigen spricht einiges für die Auffassung der
Antragsgegner, dass der BGH an der o.a. Rechtsprechung jedenfalls
für den hier in Rede stehenden Fall einer Sonderumlage nicht
mehr fest hält . Die Entscheidung des nunmehr
zuständigen
5. Zivilsenats vom 21. April 1988 (vgl. BGHZ 104, 197) ist zwar zur
Rückforderung von rückständigen
Wohngeldvorschüssen gegenüber einem
Wohnungseigentümer ergangen, der das Wohnungseigentum
rechtsgeschäftlich erworben hatte. Indessen bezieht sich die
Entscheidung ausdrücklich auch auf die frühere
Rechtsprechung des BGH zum Erwerb von Wohnungseigentum in der
Zwangsversteigerung und gelangt für alle erörterten
Fallgruppen zu der Feststellung, dass erst durch einen Beschluss der
Wohnungseigentümergemeinschaft über die Erhebung von
Sonderumlagen die Wohnungseigentümer im
Innenverhältnis verpflichtet werden. Daraus resultiere, dass
ein solcher Beschluss Verbindlichkeiten nur für die zur
Beschlussfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber
für deren Rechtsvorgänger begründen
könne und dass sich umgekehrt die Verpflichtung der aktuellen
Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung aus
§ 16 Abs. 2 WEG rechtfertige. Der Verweis auf die in
Fällen rechtsgeschäftlichen Erwerbs bestehende
Möglichkeit, im Verhältnis zum
Veräußerer eine günstigere
Möglichkeit zu vereinbaren, unterstreicht nur, dass die o. a.
vorangegangenen Erörterungen des BGH nicht nur diese
Fälle betroffen haben. Die hier nicht einschlägige
Entscheidung des BGH vom 22. Januar 1987 (vgl. BGHZ 99, 358) betrifft
nur die Nichtigkeit einer Regelung in der Teilungserklärung,
wonach auch der Erwerber von Wohn oder Teileigentum in der
Zwangsversteigerung für Wohngeldrückstände
des Voreigentümers hafte. Daraus lässt sich nicht
folgern, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht
berechtigt ist, eine Sonderumlage zur Behebung von
Liquiditätsschwierigkeiten unter Beteiligung des Erstehers von
Wohn und Teileigentum zu erschließen, der für die
Wohngeldrückstände nicht verantwortlich ist.
Gegen die Höhe der insgesamt auf 22.000 EUR festgesetzten
Umlage, die laut Beschluss nach den Miteigentumsanteilen auf die
einzelnen Miteigentümer umzu
legen sind, hat die Antragstellerin Einwendungen nicht erhoben. Mit
Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass tatsächliche
Anhaltspunkte für die Annahme fehlen, die
Eigentümergemeinschaft habe rechtsmissbräuchlich die
Beschlussfassung auf die Zeit nach dem Zuschlag in der
Zwangsversteigerung verschoben. Entgegen der Ansicht der
Antragstellerin ist die Möglichkeit einer derartigen, auch von
dem BGH in der Entscheidung vom 21. April 1988 (a. a. O.)
erörterten, rechtsmissbräuchliche Verschiebung nicht
auf die Fälle beschränkt, in denen ein
rechtsgeschäftlicher Erwerb von Wohnungseigentum erfolgt.
Maßgeblich ist allein, ob die nach den Grundsätzen
einer ordnungsgemäßer Verwaltung gebotene Erhebung
einer Sonderumlage zur Beseitigung von
Liquiditätsschwierigkeiten der Gemeinschaft bewusst
verzögert wird, um einen weiteren zahlungskräftigen
Schuldner zu gewinnen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf
§ 47 Satz 1 WEG und trägt dem Umstand Rechnung, dass
der in der Hauptsache Unterliegende regelmäßig die
Kosten zu tragen hat. Da das Rechtsmittel der Antragsstellerin in
Anbetracht der übereinstimmenden Entscheidungen des Amts und
des Landgerichts offensichtlich unbegründet ist, war
ausnahmsweise die Erstattung der außergerichtlichen Kosten
gemäß § 47 Satz 2 anzuordnen.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren der
weiteren sofortigen Beschwerde folgt der Wertfestsetzung der
Vorinstanzen, weil die Antragstellerin auch mit der weiteren sofortigen
Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der
Eigentümerversammlung insgesamt und nicht nur hinsichtlich der
daraus für sie resultierenden Zahlungsverpflichtung
begehrt.