BGH Beschluß, V ZB 32/05; 02.06.2005
WEG § 10 Abs. 1
a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist
rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.
b) Neben der Haftung der teilrechtsfähigen
Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine akzessorische
gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in
Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch
persönlich verpflichtet haben.
c) Gläubiger der Gemeinschaft können auf deren
Verwaltungsvermögen zugreifen, das auch die Ansprüche
der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte
umfaßt.
d) Zu den pfändbaren Ansprüchen der Gemeinschaft
gehören der Anspruch, ihr die finanzielle Grundlage zur
Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch
Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan, seine
Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung zu
verschaffen, sowie Ansprüche aus Verletzung dieser
Verpflichtung.
WEG § 27
Soweit der Verwalter als Organ der Gemeinschaft nicht kraft Gesetzes
zur Vertretung berechtigt ist, werden seine Kompetenzen durch solche
der Wohnungseigentümer ergänzt, denen die
entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung
des von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden
Beschlusses obliegt.
WEG §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4
Die Anfechtung von Beschlüssen der
Wohnungseigentümerversammlung betrifft die Willensbildung
innerhalb der Gemeinschaft und richtet sich daher nicht gegen den
Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer.
WEG § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Der Einzelwirtschaftsplan gehört zu den unverzichtbaren
Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Die Genehmigung eines
Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan ist auf Antrag für
ungültig zu erklären.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der
Beschluß des Landgerichtes München I vom 19. April
2004 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts
München vom 20. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu
tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet
nicht statt.
Der Geschäftswert für alle Instanzen beträgt
12.000,00 EUR.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Genehmigung eines Wirtschaftsplans. Die
Antragsteller und die Antragsgegner sind die
Wohnungseigentümer der Liegenschaft N. straße 14-24
in M. , deren Verwalterin die weitere Beteiligte ist. Die Wohnanlage
befindet sich in dem ehemaligen Olympiadorf in München, dessen
Infrastruktur städtebauliche Besonderheiten aufweist. Die
Müllabsauganlage und andere Versorgungseinrichtungen sind
nicht getrennt für jede Liegenschaft vorhanden, sondern stehen
in einem nicht auflöslichen Verbund mehrerer Einheiten. Die
Einrichtungen sind nicht stets auf dem Grundstück verlegt,
dessen Versorgung sie sicherstellen, sondern teilweise auf benachbartem
Grund. Automobil- und Personenverkehr sind auf unterschiedliche Ebenen
verteilt. Die Fahrstraßen und Garagenzufahrten werden von
Betonkonstruktionen überspannt, die die
Fußgängerebenen tragen. Zur Betreuung der
grundstücksübergreifenden Einrichtungen
schloß die \"WEG BH 2 - 4 (N. straße 14 - 22)\",
vertreten durch die damalige Verwalterin, mit der O. -B. B.
gesellschaft mbH & Co W. KG (im folgenden: ODBG) am 22.
September 1976 einen \"Individualvertrag\". Darin übertrug sie
dieser die Pflege, die Wartung, den Betrieb und die Erneuerung der
Anlagen.
In den folgenden Jahren wurden die von der ODBG veranschlagten Kosten
in den Wirtschaftsplan bzw. nach Abrechnung in die Jahresabrechnung
aufgenommen. Am 21. März 1990 beschlossen die
Wohnungseigentümer, daß für die
Fälligstellung der Vorauszahlungen und für die
Fälligkeit von Abrechnungsnachzahlungen und
Wohngeldvorauszahlungen die Genehmigung der Gesamtabrechnung und des
Gesamtwirtschaftsplans genügen solle.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 5. April 2000 stand
auch die Genehmigung des Wirtschaftsplans für 2000 und 2001
auf der Tagesordnung. Die Beschlußvorlage wies lediglich die
Gesamtkosten für die Liegenschaft aus, enthielt aber keine
Einzelwirtschaftspläne. In den Ausgaben waren 146.465 DM
für die Sanierung der Betonkonstruktionen, die die
Fußgängerebenen über den Straßen
tragen, vorgesehen. Ein Antrag, den Wirtschaftsplan nur ohne die Kosten
für die Erschließungsebenen zu genehmigen, wurde
abgelehnt, die ursprüngliche Beschlußvorlage unter
Erhöhung der Rücklage dagegen angenommen.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller. Sie haben beantragt, den
Beschluß im Umfang der Instandhaltungsmaßnahmen
für die Betonkonstruktionen (146.465 DM) für
ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem Antrag
entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das
Landgericht München I die Entscheidung des Amtsgerichts
aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Der hiergegen
gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsteller
möchte das Bayerische Oberste Landesgericht stattgeben. Es
sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Kammergerichts in
Berlin vom 11. Februar 1991 (NJW-RR 1991, 726) gehindert und hat die
Sache deshalb mit Beschluß vom 29. Dezember 2004 (BayObLGZ
2005, Nr. 69) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende
Gericht ist der Auffassung, die Genehmigung ines Wirtschaftsplanes ohne
Einzelwirtschaftsplan entspreche nicht
ordnungsmäßiger Verwaltung. Im Gegensatz zur
Jahresabrechnung habe die Aufstellung der (voraussichtlichen)
Gesamteinnahmen und -ausgaben keine eigenständige Bedeutung,
da es sich hierbei nur um Prognosen handele. Die in
§§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 WEG verlangten und
für den Wohnungseigentümer entscheidenden Angaben zu
Verteilungsschlüssel und Einzelbelastung enthalte ein solcher
Gesamtwirtschaftsplan nicht. Deshalb sei er für
ungültig zu erklären.
Demgegenüber ist das Kammergericht (NJW-RR 1991, 725, 726) der
Auffassung, das Fehlen der Einzelwirtschaftspläne allein
führe nicht zur Anfechtbarkeit des Gesamtwirtschaftsplans. Das
Erfordernis einer gleichzeitigen Beschlußfassung
über Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan führe bei
Änderungen in den Gesamtansätzen ohne zwingenden
Grund dazu, daß eine weitere Eigentümerversammlung
wegen der Einzelwirtschaftspläne abgehalten werden
müßte.
Die Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Hierbei ist der Senat an die
Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne
Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige
weitere Beschwerde nicht entscheiden, bei Prüfung der
Zulässigkeit der Vorlage gebunden (Senat, BGHZ 99, 90, 92;
109, 396, 398; 113, 374, 376 f.; 116, 392, 394).
III.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig
(§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG,
§§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG). Sie hat auch in der Sache
Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zur Ungültigerklärung des angegriffenen
Eigentümerbeschlusses in dem beantragten Umfang.
1. Allerdings geht das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht davon
aus, daß die Beteiligten die Kosten für die
Sanierung der Betonkonstruktionen in den Wirtschaftsplan einzustellen
haben. Die hierfür angeführte Begründung
trägt jedoch nicht. Rechtsfehlerfrei nehmen Beschwerdegericht
und vorlegendes Gericht zwar übereinstimmend an, daß
in den Gesamtwirtschaftsplan auch strittige Forderungen einzustellen
sind, wenn die Wohnungseigentümer ernsthaft damit rechnen
müssen, dafür berechtigt in Anspruch genommen zu
werden. Dies ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus dem Vertrag vom
22. September 1976 nach bisher herrschender Meinung aber nur dann der
Fall, wenn entweder seit dem Vertragsschluss kein
Eigentümerwechsel eingetreten ist oder etwaige
Sondernachfolger die Verpflichtungen aus dem Vertrag
übernommen haben. Sind dagegen alle Vertragspartner aus der
Eigentümergemeinschaft ausgeschieden, handelt es sich nicht
mehr um eine Verwaltungsschuld der jetzigen
Wohnungseigentümer, die in den Wirtschaftsplan eingestellt
werden darf (vgl. Staudinger/Bub, WEG, § 28 Rdn. 198). Hierzu
sind jedoch bisher keine tatsächlichen Feststellungen
getroffen worden. Sie sind auch nicht aus den von dem vorlegenden
Gericht angestellten Überlegungen zur Begründung
eines Übergangs der Verbindlichkeiten auf die jetzigen
Wohnungseigentümer entbehrlich, weil diese Begründung
der rechtlichen Prüfung nicht standhält (siehe III 6
d). Eine tatsächliche Aufklärung erübrigt
sich jedoch deshalb, weil es sich bei den in Rede stehenden
Verbindlichkeiten um eine Verwaltungsschuld handelt, für
welche die Wohnungseigentümergemeinschaft unabhängig
von ihrem Personenbestand einzustehen hat.
2. Die Haftung für die Verbindlichkeiten trifft nicht nur die
Wohnungseigentümer, die den Vertrag vom 22. September 1976
abgeschlossen haben. Denn der Vertrag ist ausdrücklich im
Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Bauvorhaben 2 - 4, N.
straße 14 - 22 abgeschlossen worden. Daß damit
nicht die Gemeinschaft als solche, sondern die damals im Grundbuch
eingetragenen einzelnen Wohnungseigentümer Vertragspartner
waren, entsprach der bislang überwiegend vertretenen
Auffassung, daß die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer selbst nicht rechtsfähig sei
(Senat, BGHZ 142, 290, 294; Senat, Urt. v. 23. Juni 1989, V ZR 40/88,
NJW 1989, 2534, 2535; BGHZ 78, 166, 172; BGH, Urt. v. 12. Mai 1977, VII
ZR 167/76, NJW 1977, 1686; Urt. v. 20. Januar 1983, VII ZR 210/81, NJW
1983, 1901 f.; Urt. v. 2. Juli 1998, IX ZR 51/97, NJW 1998, 3279;
BVerwG NJW-RR 1995, 73, 74; BayObLG ZMR 2002, 136, 137; ZMR 2002, 536
f.; OVG Münster NJW-RR 1992, 458, 459; Bamberger/
Roth/Hügel, BGB, 2003, § 10 WEG Rdn. 2 f.;
Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 10 WEG Rdn. 11;
MünchKomm-BGB/Commichau, 4. Aufl., Vor § 1 WEG Rdn.
47; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 10 Rdn. 2 u.
Vor §§ 43 ff. Rdn. 73; Staudinger/Rapp, BGB, 12.
Aufl., Einl. zum WEG Rdn. 24 ff.; Weitnauer/ Briesemeister, WEG, 9.
Aufl., Vor § 1 Rdn. 30 ff.; Kümmel, Die Bindung der
Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger an
Vereinbarungen, Beschlüsse und Rechtshandlungen nach
§ 10 WEG, 2002, S. 18 f.; Heismann, Werdende
Wohnungseigentümergemeinschaft, 2003, S. 78 ff.; Becker/
Kümmel/Ott, Wohnungseigentum, 2003, Rdn. 72; Deckert/Ott, Die
Eigentumswohnung, 2005, Gr. 3 Rdn. 37). Demgegenüber mehren
sich in der Literatur die Stimmen, die der
Wohnungseigentümergemeinschaft, wie ehedem schon
Bärmann (PiG 22, 215 ff.; ders., NJW 1989, 1057, 1060 ff.),
Teilrechtsfähigkeit zusprechen (Bub/Petersen, NZM 1999, 646,
648 f.; Raiser, ZWE 2001, 173 ff.; Bub, PiG 63, 1 ff.; Derleder, PiG
63, 29 ff.; Sauren, PiG 63, 61 ff.; Schwörer, NZM 2002, 421
ff.; Kreuzer, ZWE 2002, 285, 286; Maroldt, ZWE 2002, 387 ff.; Pauly,
WuM 2002, 531 ff.; Häublein, Festschrift Wenzel [2005], PiG
71, S. 175 ff.). Dem schließt sich der Senat an.
3. Die fehlende Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft wurde lange Zeit als allgemein
anerkannt vorausgesetzt und allenfalls mit einem nicht näher
erläuterten Hinweis auf ihre Ausgestaltung als
Bruchteilsgemeinschaft begründet (BGHZ 78, 166, 172; BGH, Urt.
v. 12. Mai 1977, VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686; Urt. v. 20. Januar
1983, VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901 f.; Beschl. v. 13. Juli 1993, III
ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944; Urt. v. 2. Juli 1998, IX ZR 51/97, NJW
1998, 3279; BayObLG ZMR 2002, 136, 137; ZMR 2002, 536 f.;
Bamberger/Roth/Hügel, aaO, § 10 WEG Rdn. 2 f.;
Erman/Grziwotz, aaO, § 10 WEG Rdn. 11). Im Zuge der Diskussion
um eine Übertragung der Grundsätze zur
Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
auf die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde diese Auffassung
eingehender damit begründet, daß es an einer
entsprechenden gesetzlichen Anordnung fehle (Ott, ZMR 2002, 97, 100;
ähnlich MünchKomm- BGB/Commichau, aaO, Vor §
1 WEG Rdn. 43). Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des
Wohnungseigentumsgesetzes ließen nicht erkennen,
daß der Wohnungseigentümergemeinschaft
Teilrechtsfähigkeit zukommen solle. So spreche § 10
Abs. 1 Satz 1 WEG nur von dem \"Verhältnis der
Wohnungseigentümer untereinander\", nicht von der
Wohnungseigentümergemeinschaft als einem
überindividuellen Verband (Ott, ZMR 2002, 97, 98 u. 169, 171;
Deckert/Ott, aaO, Gr. 3 Rdn. 37). Auch werde der Verwalter in
§ 27 Abs. 2 WEG ermächtigt, \"im Namen aller
Wohnungseigentümer\", nicht aber im Namen der
Wohnungseigentümergemeinschaft zu handeln (Ott, ZMR 2002, 97,
98). Auch das Verfahrensrecht kenne in § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG
nur Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander
\"aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer\", nicht aber
dieser gegenüber (Ott, ZMR 2002, 97, 98). Gegen eine
Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft spreche ferner die Systematik
des Gesetzes, das in § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG die Vorschriften
zur Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) ergänzend
für anwendbar erkläre (Weitnauer/Briesemeister, aaO,
Vor § 1 Rdn. 30; Heismann, aaO, S. 79 f.; Deckert/Ott, aaO,
Gr. 3 Rdn. 37). Darüber hinaus sei der zweite Abschnitt des
WEG mit \"Gemeinschaft der Wohnungseigentümer\"
überschrieben, was §§ 741 ff. BGB entspreche
und folglich, da die Gemeinschaft unbestritten nicht
rechtsfähig sei, diesen Schluß auch für die
Wohnungseigentümergemeinschaft nahelege (Ott, ZMR 2002, 97,
98). Schließlich spreche die Entstehungsgeschichte gegen die
Annahme, der Wohnungseigentümergemeinschaft komme
Rechtsfähigkeit zu. Das Wohnungseigentum habe weitestgehend in
das System des bürgerlichen Rechts eingefügt werden
sollen, weshalb lediglich Alleineigentum und Bruchteilseigentum habe
kombiniert werden sollen (Ott, ZMR 2002, 97, 98 u. 169, 171 f.;
Heismann, aaO, S. 78; Deckert/Ott, aaO, Gr. 3 Rdn. 37). Die
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beruhe lediglich darauf,
daß sie Bruchteilseigentümer des gemeinschaftlichen
Eigentums seien. Diese Gründe tragen die herrschende Meinung
nicht.
4. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zwar keine
ausdrückliche Regelung zur Rechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft, schließt sie aber
auch nicht aus (Raiser, ZWE 2001, 173, 177; Schwörer, NZM
2002, 421, 422; Pauly, WuM 2002, 531, 532; vgl. auch
MünchKomm-BGB/ Commichau, aaO, Vor § 1 WEG Rdn. 43;
Heismann, aaO, S. 78; wohl auch Ott, ZMR 2002, 97, 98).
a) Gegen eine Teilrechtssubjektivität der
Wohnungseigentümergemeinschaft spricht insbesondere nicht die
Tatsache, daß § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG auf das Recht
der Gemeinschaft verweist. Denn die §§ 741 ff. BGB
sollen nur subsidiär gelten, sofern nichts anderes geregelt
ist. Ergibt sich die Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft bereits aus den Regelungen des
Wohnungseigentumsgesetzes, so steht dem die ergänzende
Anwendbarkeit der §§ 741 ff. BGB nicht entgegen
(Maroldt, Die Rechtsfolgen einer Rechtsfähigkeit der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [2004], S. 8; ders., ZWE
2002, 387, 388; Pauly, WuM 2002, 531, 532).
b) Wenn §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 WEG nur das
Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander,
nicht aber ihr Auftreten als Verband im Rechtsverkehr regeln und
§ 27 Abs. 2 WEG den Verwalter nur zum Handeln im Namen aller
Wohnungseigentümer und nicht eines Rechtssubjekts berechtigt,
so ist dem zwar zu entnehmen, daß das Gesetz zur
Verselbständigung der Wohnungseigentümergemeinschaft
als Trägerin von Rechten und Pflichten keine Vorgaben
enthält. Daraus ist jedoch ähnlich wie im Falle der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGHZ 146, 341, 343 f.)
nicht zu folgern, daß diese Möglichkeit von Gesetzes
wegen ausgeschlossen sein sollte (Derleder, PiG 63, 29, 56; Maroldt,
aaO, S. 8, ders., ZWE 2002, 387, 388; vgl. Schwörer, NZM 2002,
421, 424 u. aus dem gesellschaftsrechtlichen Schrifttum K. Schmidt, NJW
2001, 993, 996 f). Vielmehr standen bei der Verabschiedung des
Wohnungseigentumsgesetzes praktische Erwägungen, insbesondere
das Streben nach Schaffung neuen Wohnraums im Vordergrund
(Schwörer, NZM 2002, 421, 424).
c) Ebensowenig ist der Kombination von Sondereigentum und
Bruchteilseigentum zwingend zu entnehmen, daß der Gesetzgeber
die Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich
als Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB
konzipieren wollte. Zwar sollte das Wohnungseigentum als echtes
Eigentum ausgestaltet werden. Dies betrifft aber nur die
sachenrechtliche Seite, nicht die korporative Ausgestaltung der
Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsverkehr (Maroldt, aaO,
S. 8; ders., ZWE 2002, 387, 389; ähnlich Pauly, WuM 2002, 531,
532). Insoweit schließt die Bruchteilsgemeinschaft das
Verständnis der Wohnungseigentümergemeinschaft als
einen überindividuellen Personenverband in Bezug auf die
Teilnahme am Rechtsverkehr bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums nicht aus. Die Begründung zu den Regelungen
für die Eigentümerversammlung in §§
24 bis 28 des ursprünglichen Entwurfs (§§ 23
ff. WEG) zieht denn auch ausdrücklich Parallelen zum Verein
und zu den Handelsgesellschaften (BT-Drucks. 1/252, S. 13 und 29;
Schwörer, NZM 2002, 421, 424).
5. Stehen nach alledem Wortlaut und Systematik des
Wohnungseigentumsgesetzes einer Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen, so sprechen
andererseits die organisatorische Struktur der
Wohnungseigentümergemeinschaft, die Entstehungsgeschichte und
der Regelungszusammenhang des Gesetzes dafür.
a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt
über eine eigene Satzung, die Gemeinschaftsordnung, die nach
§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG die Rechte und Pflichten der Mitglieder
inhaltlich gestalten kann (Bärmann, NJW 1989, 1057, 1062;
Kreuzer, Die Gemeinschaftsordnung nach dem WEG, 2005, Rdn. 5). Dies
geht über die bloße Gemeinschaft nach § 741
ff. hinaus und nähert die
Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verein an
(Bärmann, NJW 1989, 1057, 1061 f; Pauly, WuM 2002, 531, 532 f).
b) Der Wohnungseigentümerversammlung ist in zahlreichen
Angelegenheiten, insbesondere der laufenden Verwaltung, die Befugnis
eingeräumt, gemäß § 25 Abs. 1 WEG
durch Mehrheitsbeschluß zu entscheiden. Die abwesenden oder
überstimmten Wohnungseigentümer sind hieran
grundsätzlich gebunden. Das ist ein typisches Merkmal
rechtsfähiger Verbände (vgl. Schmid, BlGBW 1981, 142,
143; Bub, PiG 63, 1, 15 f.). Die Nähe zur
Körperschaft ist umso größer, als
§§ 24, 25 WEG detaillierte Vorgaben über
Stimmrecht, Beschlußfähigkeit und Protokollierung
von Beschlüssen machen, welche die schon in der
Gesetzesbegründung gezogene Parallele zum
Beschlußrecht in Körperschaften aufzeigen (Maroldt,
ZWE 2002, 387, 389; Pauly, WuM 2002, 531, 532; ähnlich schon
Bärmann, NJW 1989, 1057, 1061).
c) Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat eigene Organe,
nämlich die Eigentümerversammlung, den Verwalter
(vgl. Senat, BGHZ 151, 164, 171; 152, 46, 58) und - allerdings
fakultativ – den Verwaltungsbeirat. Der Verwalter ist nach
§ 26 Abs. 1 Satz 4 WEG unabdingbares Organ der
Wohnungseigentümergemeinschaft und kann in weitem Umfang
für die Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr handeln.
Dabei handelt es sich, da der Verwalter nicht aus den Reihen der
Wohnungseigentümer stammen muß, nach
gesellschaftsrechtlichen Kategorien sogar um einen Fall der
Fremdorganschaft, der über die Personengesellschaften
hinausgeht und die Wohnungseigentümergemeinschaft der
juristischen Person annähert (Bub, PiG 63, 1, 17;
ähnlich schon Bub/Petersen, NZM 1999, 646, 650; Vollkommer,
ZMR 2000, 7, 9; Kreuzer, aaO, Rdn. 5; Armbrüster, Festschrift
Wenzel [2005], S. 85 ff., 95).
d) Die Wohnungseigentümergemeinschaft geht auch mit der in
§ 11 WEG geregelten Unauflöslichkeit über
die Bruchteilsgemeinschaft hinaus. Während dort den
Eigentümern durch § 1010 Abs. 1 BGB lediglich ein
Ausschluß der Aufhebung gestattet wird, der seine Grenze in
§ 749 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
findet, bestimmt § 11 Abs. 1 WEG die Unauflöslichkeit
der Gemeinschaft selbst bei Vorliegen eines solchen Grundes. Die
Wohnungseigentümergemeinschaft soll also nicht nur von dem
jeweiligen Mitgliederbestand unabhängig sein, was als solches
schon körperschaftliche Züge aufweist, sondern
grundsätzlich nicht aufgelöst werden können.
Auch hinsichtlich dieser Dauerhaftigkeit steht die
Wohnungseigentümergemeinschaft einer juristischen Person
näher als der einfachen Bruchteilsgemeinschaft (Vollkommer,
ZMR 2000, 7, 9; Raiser, ZWE 2001, 173, 174; Bub, PiG 63, 1, 21;
Maroldt, ZWE 2002, 387, 389 f.; Pauly, WuM 2002, 531, 533).
e) Entscheidend für die Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft sprechen jedoch die
Entstehungsgeschichte sowie der Regelungszusammenhang der
§§ 27, 28 WEG. Hierzu heißt es in den
Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 1/252, S. 31 f.):
\"Den im Vorstehenden entwickelten Grundsätzen entsprechend
sieht der Entwurf in § 30 Absatz 3 auch davon ab, dem
Verwalter ähnlich wie dem französischen \"Syndikus\"
oder dem italienischen \"Administrator\" kraft Gesetzes das Recht
zuzusprechen, namens der Eigenwohner Verbindlichkeiten einzugehen.
Wollte man dies zulassen, so würde nach der Regel des
§ 427 BGB die gesamtschuldnerische Haftung aller Eigenwohner
gegenüber dem Lieferanten, beispielsweise von Heizungsmaterial
die Folge sein. Eine solche Haftung ist aber nicht zumutbar. Sie ist
auch entbehrlich, da der Verwalter nötigenfalls die Zahlung
von Vorschüssen verlangen kann, wenn er seine Auslagen nicht
aus vorhandenen Beständen zu decken vermag\".
Der in Bezug genommene § 30 Absatz 3 des Entwurfs ist zwar
nicht Gesetz geworden, der Sache nach ist es aber dabei verblieben,
daß der Verwalter nach § 27 Abs. 2 WEG zwar alle
Zahlungen zu bewirken hat, die mit der laufenden Verwaltung
zusammenhängen, nicht aber von Gesetzes wegen berechtigt ist,
im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für
und gegen sie Verträge abzuschließen, die nicht
unter den Kanon von § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 WEG fallen (Merle,
in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 8
ff.). Wenn aber der Gesetzgeber die persönliche Haftung der
Wohnungseigentümer wegen der Zugriffsmöglichkeiten
des Verwalters auf die \"vorhandenen Bestände\" und die
beschlossenen Beiträge als unzumutbar und entbehrlich
angesehen hat, so impliziert das eine rechtliche
Verselbständigung des Verwaltungsvermögens
gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern. Denn
eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber
Vermögensmassen treffen (BGHZ 146, 341, 345). Die Anerkennung
eines teilrechtsfähigen Subjekts ist daher nur die rechtliche
Konsequenz des von dem Gesetzgeber geäußerten
Willens. Daß er sie nicht selbst ausdrücklich
angeordnet hat, steht dem nicht entgegen, weil die
Rechtsfähigkeit eine rechtstechnische Kategorie ist, die
keiner ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf, sondern
auch in Form der Gesetzesauslegung ermittelt werden kann (Aderhold, Das
Schuldmodell der BGB-Gesellschaft (1981), S. 157 f. m.w.Nachw;
Häublein, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S. 175 ff., 196).
Das Mittel, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, die
erforderlichen Zahlungen (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG) zu leisten,
ist das Finanz- und Rechnungswesen der
Wohnungseigentümergemeinschaft. Es ermöglicht ihm,
den für die Tilgung bestehender und künftiger
Verwaltungsschulden sowie für die Ansammlung der
Instandhaltungsrückstellung als Verbandsvermögen
erforderlichen Geldbedarf als Vorschußzahlungen
gemäß Wirtschaftsplan oder
Sonderumlagenbeschluß und als Nachschußzahlungen
gemäß Abrechnungsbeschluß anzufordern. Der
Verwalter ist sogar dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,
daß die Wohnungseigentümer durch die
Gläubiger gemeinsam eingegangener Verbindlichkeiten nicht in
Anspruch genommen werden (Briesemeister, NZM 2003, 777, 778;
Häublein, ZfIR 2004, 738, 739; Armbrüster, Fest-
ster, NZM 2003, 777, 778; Häublein, ZfIR 2004, 738, 739;
Armbrüster, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S. 85 ff., 99),
und gewährt umgekehrt jedem Wohnungseigentümer nach
§ 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch darauf, daß ein
entsprechender Wirtschaftsplan oder eine Deckungsumlage auch
beschlossen wird. Dieses Regelungskonzept geht über dasjenige
der bloßen Miteigentümergemeinschaft weit hinaus
(Bub/Petersen, NZM 1999, 646, 650; Bub, PiG 63, 1, 12; Maroldt, ZWE
2002, 387, 389; vgl. auch Schwörer NZM 2002, 421, 422 f.).
6. Für die partielle Rechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft spricht weiterhin der Umstand,
daß nur sie es vermag, wesentliche, praxisrelevante
Rechtsprobleme schlüssig zu lösen und die
konzeptionellen Begründungsdefizite der herrschenden
Auffassung zu vermeiden.
a) Nicht abschließend geklärt ist bisher das
Schicksal gemeinschaftlicher Forderungen bei einem
Eigentümerwechsel. Hier wird einerseits die Auffassung
vertreten, gemeinschaftliche Forderungen gegen Dritte stünden
den Wohnungseigentümern in schlichter Rechtsgemeinschaft nach
§§ 741 ff. BGB zu und die Mitberechtigung ginge nicht
kraft Gesetzes auf den Erwerber über (BayObLGZ 1995, 103, 107
m.w.Nachw.). In diesem Fall bestünde eine
Bruchteilsgemeinschaft am Vermögen neben der
Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück und könnte jeder
Bruchteilsberechtigte über seinen Anteil an dem
Vermögen unabhängig von seinem Wohnungseigentum
verfügen (§ 747 Satz 1 BGB). Diese Auffassung
widerspricht dem selbständigen Finanz- und Rechnungswesen der
Wohnungseigentümergemeinschaft und scheitert an der
praktischen Durchführbarkeit (Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9.
Aufl., § 1 Rdn. 25). Deswegen vertritt eine andere Meinung den
Standpunkt, gemein- schaftliche Forderungen fielen in das
Verwaltungsvermögen und könnten von der Gemeinschaft
in ihrer aktuellen Zusammensetzung verfolgt werden, weil der Anteil an
diesem Vermögen mit dem Miteigentumsanteil automatisch auf den
Erwerber übergehe (OLG Köln NZM 1998, 874). Eine
Begründung hierfür wird entweder überhaupt
nicht gegeben oder in sehr unterschiedlicher Weise konstruiert (vgl. i.
e. Wicke, ZfIR 2005, 301, 303 f.). Weitgehende Einigkeit besteht
insoweit nur darin, daß das Verwaltungsvermögen
einer Zweckbindung unterliege, die auch bei einem
Eigentümerwechsel erhalten bleiben müsse.
Unabhängig von der Frage des Übergangs soll der
Verwalter andererseits berechtigt sein, Erfüllungsleistungen
in jedem Fall entgegenzunehmen und z. B. eine
löschungsfähige Quittung zu erteilen (BayObLG NJW-RR
1995, 852 f.; Demharter, ZfIR 2001, 957 f.). Eine solche vom aktuellen
Mitgliederbestand der Wohnungseigentümergemeinschaft
verselbständigte Verwalterbefugnis setzt aber wiederum deren
Teilrechtsfähigkeit voraus (Sauren, PiG 63, 61, 64).
All diese Unstimmigkeiten vermeidet die Anerkennung der
Teilrechtsfähigkeit. Denn Träger des
Vermögens einschließlich der gemeinschaftlichen
Forderungen und Verbindlichkeiten ist unabhängig von einem
Eigentümerwechsel der Verband (Bub, PiG 63, 1, 25; Ott, ZMR
2002, 97; Drasdo, NJW 2004, 1988, 1989).
b) Ähnliches gilt für die Durchsetzung
gemeinschaftlicher Forderungen. Bei der Bruchteilsgemeinschaft kann
gemäß § 432 BGB jeder
Miteigentümer alleine die Leistung an alle fordern. Anders
verhält es sich bei der
Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier bedarf ein
Wohnungseigentümer für die Durchsetzung eines ihm
zustehenden Anspruchs der Ermächtigung durch die Gemeinschaft,
wenn dieser die Entscheidungskompetenz über die
Rechtsverfolgung zusteht. § 432 BGB wird insoweit durch
§ 21 Abs. 1 WEG verdrängt (vgl. Senat, BGHZ 106, 222,
226; 111, 148, 151; 115, 253, 257). Die Konzeption der
Wohnungseigentümergemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft
greift folglich auch hier zu kurz (Raiser, ZWE 2001, 173, 177;
ähnlich Maroldt, aaO, S. 41 ff.). Mit der
Teilrechtsfähigkeit ist die
Wohnungseigentümergemeinschaft dagegen selbst
Forderungsinhaberin.
c) Schwierigkeiten bereitet bislang ferner die Parteibezeichnung im
gerichtlichen Verfahren. Verfolgen die Wohnungseigentümer als
Gläubiger einen Leistungsanspruch, so genügt auf der
Aktivseite die Verwendung der Sammelbezeichnung
\"Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße, vertreten
durch den Verwalter Y\" (BGHZ 78, 166, 173; BGH Urt. v. 12. Mai 1977,
VII ZR 167/76; NJW 1977, 1686; ähnlich BGH, Beschl. v. 13.
Juli 1993, III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944; BayObLG NJW-RR 1987,
1039, 1040; ZMR 2004, 926, 927 und für Verwaltungsakte BVerwG
NJW-RR, 1995, 73, 74; OVG Münster NJW-RR 1992, 458, 459).
Diese Möglichkeit der \"Kurzbezeichnung\" unterscheidet sich
ihrem Inhalt nach nicht von der prozessualen Behandlung eines
rechtsfähigen Verbandes (vgl. Schmid, BlGBW 1981, 142, 143;
Derleder, PiG 63, 29, 39 f.; Sauren, PiG 63, 61, 63 f.;
Schwörer, NZM 2002, 421). Die Einreichung einer
Eigentümerliste ist hier nicht mehr Bestimmtheitserfordernis,
sondern nur Beteiligungserfordernis. Anders verhält es sich in
Passivprozessen. Hier ist die Vorlage einer Eigentümerliste
Bestimmtheitserfordernis, dem noch in der Rechtsmittelinstanz
entsprochen werden kann (BayObLG ZMR 2002, 136, 137; NJW-RR 2002, 732,
733; ähnlich ZMR 2004, 842, 843; krit. Derleder, PiG 63, 40;
zur parallelen Wertung als Vorwegnahme der Parteifähigkeit bei
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGHZ 146, 341, 350 f.).
Ist dagegen die Eigentümergemeinschaft als solche verurteilt
worden, ist sie auch als rechtsmittelbefugt angesehen worden (BGH,
Beschl. v. 13. Juli 1993, III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944). Diese
Unstimmigkeiten sind mit Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit
der Gemeinschaft behoben. Denn deren verfahrensrechtliche Konsequenz
ist die Partei- und Beteiligungsfähigkeit hinsichtlich der das
Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und
Verbindlichkeiten (vgl. MünchKomm-PO/Lindacher, 2. Aufl.,
§ 50 Rdn. 23 ff.). Die Gemeinschaft kann in diesen
Angelegenheiten als solche klagen und verklagt werden, ohne
daß es auf den aktuellen Mitgliederbestand ankommt (Maroldt,
aaO, S. 90; Bub, PiG 63, 1, 26 f.; Derleder, PiG 63, 29, 49 f. u. 55
f.; Sauren, PiG 63, 61, 71; Ott, ZMR 2002, 97; Schwörer, NZM
2002, 421, 423; Pauly, WuM 2002, 531, 533 f.; vgl. zum
Gesellschaftsrecht K. Schmidt, NJW 2001, 993, 997 f.; Hadding, ZGR
2001, 713, 729 ff.; Ulmer, ZIP 2001, 585, 591 f.; Wieser; MDR 2001,
421).
d) Die entscheidenden Konzeptionsschwächen der herrschenden
Auffassung betreffen jedoch das Haftungssystem. Im Ergebnis ist weithin
anerkannt, daß für die Verbindlichkeiten aus
Dauerschuldverhältnissen, insbesondere aus dem
Verwaltervertrag, die jeweiligen Wohnungseigentümer haften,
denen die Leistungen auch zugute kommen (BayObLGZ 1986, 368, 369 f.; KG
WE 1994, 54, 55; OLG Köln NZM 1998, 874, 875; OLG Hamm ZWE
2000, 478, 480; Weitnauer/Lüke, aaO, § 10 Rdn. 61;
Niedenführ/Schulze, aaO, § 10 Rdn. 34;
Staudinger/Rapp, aaO, Einl. zum WEG Rdn. 54; Merle, Das
Wohnungseigentum im System des bürgerlichen Rechtes, 1979, S.
102 f.; Kümmel, aaO, S. 118 ff.; Ott, ZMR 2002, 169, 172).
Begründet wird dies entweder vertragsrechtlich mit einer -
verschieden konstruierten - rechtsgeschäftlichen Auswechselung
des Schuldners beim Eigentümerwechsel (Staudinger/Rapp, aaO,
Einl. zum WEG Rdn. 54; Kümmel, aaO, S. 118 ff.; Ott, ZMR 2002,
169, 172) oder wohnungseigentumsrechtlich mit einer analogen Anwendung
von § 10 Abs. 4 WEG (BayObLGZ 1986, 368, 369 f.; KG WE 1994,
54, 55; OLG Köln NZM 1998, 874, 875; OLG Hamm ZWE 2000, 478,
480; Weitnauer/Lüke, aaO, § 10 Rdn. 61; Merle, aaO,
S. 102 f.). Beides vermag nicht zu überzeugen
(Häublein, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S.175 ff., 181
ff.).
aa) Eine vorab mit dem Gläubiger vereinbarte befreiende
Schuldübernahme durch den Erwerber ist ohne dessen
Einverständnis unwirksam, da dies sonst auf einen Vertrag zu
Lasten Dritter hinausliefe (Kümmel, aaO, S. 118 f.). Die
entsprechende Erklärung ist aber bei von dem Erwerber nicht
gebilligten Vertragsbeziehungen oft nicht zu erlangen und entspricht
auch nicht immer dem objektiven Erklärungswert seiner
rechtsgeschäftlichen Erklärungen, sondern
muß fingiert werden, um das gewünschte Ergebnis zu
erreichen. Dasselbe gilt für Dauerschuldverhältnisse.
Ein aus § 10 Abs. 3 WEG abgeleiteter gerichtlich
durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung der Genehmigung (Kümmel,
aaO, S. 119) könnte dem in der Praxis allenfalls teilweise
abhelfen. Denn bis zur rechtskräftigen Entscheidung
hierüber käme es nicht zum Wechsel des
Vertragspartners. Folglich könnte und müßte
der Vertragspartner weiterhin den Veräußerer wegen
der Kosten aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch nehmen.
Selbst eine Rückwirkung der gerichtlich ersetzten Genehmigung
würde nur interne Ausgleichsansprüche zwischen
Veräußerer und Erwerber begründen, was im
Ergebnis keinen Vorteil gegenüber der herkömmlichen
Lösung böte, wonach alleine der
Wohnungseigentümer zur Zeit des Vertragsabschlusses
Vertragspartner des Gläubigers bleibt.
bb) Auch die Auffassung von einer analogen Anwendung des § 10
Abs. 4 WEG überzeugt nicht. Zum einen hätte eine
solche Lösung im Falle des Eigentümerwechsels eine
Schuldnervermehrung zur Folge, weil § 10 Abs. 4 WEG eine
zeitliche oder sonstige Begrenzung der Alteigentümerhaftung
nicht vorsieht (vgl. zuletzt Elzer, ZMR 2004, 633, 636) und ein
Kündigungsrecht vereinbart sein müßte.
Zudem ließe sich eine analoge Anwendung von § 10
Abs. 4 WEG nicht auf den Verwaltervertrag oder andere
Dauerschuldverhältnisse begrenzen.
cc) Läßt sich eine Auswechslung der Vertragspartner
kaum begründen, müßten konsequenterweise
nur die zur Zeit des Vertragsschlusses im Grundbuch eingetragenen
Wohnungseigentümer für die hieraus resultierenden
Verbindlichkeiten haften (vgl. OLG Oldenburg WE 1994, 218, 219; OLG
Düsseldorf BauR 1997, 334; Maroldt, aaO, S. 81; Derleder, PiG
63, 29, 41 u. 46; Ott, ZMR 2002, 169, 170; Elzer, ZMR 2004, 633, 636;
vgl. für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor
Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit BGHZ 146, 341, 345), es sei
denn, etwaige Sondernachfolger hätten sie übernommen
und den Alteigentümer entlastet (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar
2004, II ZR 218/01, NJW-RR 2004, 874). Dies in jedem
Veräußerungsfall festzustellen erschwert in
größeren Anlagen nicht nur die Verwaltung in
unzumutbarer Weise, sondern müßte bei
unterschiedlicher Vertragsgestaltung eines Eigentümerwechsels
auch dazu führen, daß die Begleichung von
Verbindlichkeiten ausgeschiedener Alteigentümer keine
Angelegenheit der Gemeinschaft mehr ist, über die zu
beschließen sie eine Beschlußfassungskompetenz
hätte. Das widerspräche aber der Vorstellung des
Gesetzgebers von der Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft und
einer Haftung des Verwaltungsvermögens für
Verwaltungsschulden. Hier vermag nur die Teilrechtsfähigkeit
der Gemeinschaft ein schlüssiges Erklärungsmodell zu
bieten. Es vermeidet zudem das dem Willen des Gesetzgebers
widerstreitende Ergebnis, daß der ausgeschiedene
Wohnungseigentümer Dritten noch als Gesamtschuldner
für das Entgelt haftet, während die Leistungen dem
Erwerber zugute kommen.
7. Mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft sind zudem Erleichterungen bei
der Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen säumige
Wohnungseigentümer verbunden. Insbesondere kann die
Gemeinschaft als Gläubiger einer Zwangshypothek in das
Grundbuch eingetragen werden. Bisher genügte der Verweis auf
eine dem Titel beigefügte Eigentümerliste im
Gegensatz zum Erkenntnisverfahren nicht. Vielmehr bedurfte es nach
§ 15 Abs. 1 GBV der Eintragung aller Gläubiger unter
Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort und Beruf (OLG Köln WE
1995, 22 f.; BayObLG ZWE 2001, 375). Das hat bei großen
Gemeinschaften zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten
geführt und das Grundbuch überfrachtet. Die
Wohnungseigentümer mußten sich daher häufig
mit einer fiduziarischen Abtretung der Forderung oder mit der
Ermächtigung des Verwalters behelfen, die Forderung als
Prozeßstandschafter einzuklagen (vgl. Senat, BGHZ 148, 392).
8. Für die Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft spricht schließlich
ein Vergleich mit anderen Rechtsgebieten.
a) So steht im Steuerrecht außer Frage, daß die
Wohnungseigentümergemeinschaft selbst als Unternehmerin zu
behandeln und als solche steuerpflichtig ist, nicht die einzelnen
Wohnungseigentümer (s. etwa Deckert/Jaser, Die
Eigentumswohnung, 2005, Gr. 8 Rdn. 900; Vogel/Schwarz/Huschens, UStG,
2004, § 14 Nr. 13 Rdn. 12; Sauren, PiG 63, 61, 62 f.). Tritt
sie als Vermieterin von Gemeinschaftseigentum auf, ist sie im Verfahren
der Feststellung von Einkünften beteiligtenfähig und
klagebefugt (BFH NJW 2004, 2774 f.).
b) Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit trägt
ferner der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechnung. Die Behandlung als
nicht rechtsfähiger Verband brachte hier ähnliche
Probleme mit sich wie im Fall der
Wohnungseigentümergemeinschaft, namentlich bei der korrekten
Bezeichnung von Anspruchs- bzw. Prozeßgegner (BGHZ 146, 341,
348 ff.), beim Wechsel im Mitgliederbestand und bei der
Haftungsverfassung (BGHZ 146, 341, 345). Die Gründe, die hier
für die Teilrechtsfähigkeit gesprochen haben,
müssen erst recht für die
Wohnungseigentümergemeinschaft gelten, zumal diese im
Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts über
ein eigenes \"Refinanzierungssystem\" verfügt.
c) Die Teilrechtsfähigkeit bedeutet andererseits nicht,
daß die Wohnungseigentümergemeinschaft als eine
besondere Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen
wäre (so Kappus, NZM 2001, 353; offenlassend
Schwörer, NZM 2002, 421, 422; zu Recht a. A. Bub, PiG 63, 1,
14 ff.; Maroldt, ZWE 2002, 387, 388). Von ihr unterscheidet sie sich
vielmehr in ganz wesentlichen Punkten. Während die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verfolgung eines
gemeinsamen Zwecks gegründet wird, steht bei den
Wohnungseigentümern der individuelle Zweck der Wohnungsnutzung
im Vordergrund, bei der die damit verbundene Einbindung in den Verband
der Wohnungseigentümergemeinschaft als \"notwendiges
Übel\" hingenommen werden muß (Raiser, ZWE 2001,
173, 174; Derleder, PiG 63, 29, 34; Schwörer, NZM 2002, 421).
Entsprechend ist das Regelungswerk, nach dem sich die Beziehungen
innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft richten, im
Regelfall kein von den Wohnungseigentümern ausgehandelter
Vertrag wie unter Gesellschaftern. Vielmehr stehen
Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung der Satzung eines
Vereins weit näher. Im Gegensatz zu § 709 Abs. 1 BGB
bedarf es zur Willensbildung in der
Wohnungseigentümerversammlung nach § 25 WEG nur der
Mehrheit. Anders als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist
die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund gesetzlicher
Anordnung vom Mitgliederwechsel unabhängig und
unauflöslich (vgl. Bub, PiG 63, 1, 18 f.; Pauly, WuM 2002,
531, 533). Die Wohnungseigentümer haben im Gegensatz zur
Gesellschaft regelmäßig noch nicht einmal
nennenswerten Einfluß auf den Eintritt eines neuen
Miteigentümers, sofern kein wichtiger Grund vorliegt
(§ 12 Abs. 2 WEG). Mit dieser Unabhängigkeit von der
jeweiligen Mitgliedschaft korrespondiert die Selbständigkeit
des Finanzwesens der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht kennt.
Ähnliches gilt schließlich für die
Verwalterbestellung. Während hier der Grundsatz der
Fremdorganschaft gilt und der Verwalter aus den Reihen der
Wohnungseigentümer die Ausnahme darstellt, ist er für
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Regel (Bub, PiG 63,
1, 16 f.).
Die Wohnungseigentümergemeinschaft vereint Elemente
verschiedener Verbandstypen in sich, ohne insgesamt einem von ihnen
anzugehören. So nähert die Gemeinschaftsordnung mit
ihrem satzungsähnlichen Charakter die
Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verein an, von dem sie sich
wiederum durch die fehlende Austrittsmöglichkeit und die
Vererblichkeit der Miteigentümerstellung unterscheidet (vgl.
Schmid, BlBGW 1981, 142, 143). Parallelen zur Genossenschaft erlaubt
die personalistische Struktur, von der sich die
Wohnungseigentümergemeinschaft aber durch das
Kündigungsrecht der Genossen nach § 65 GenG und die
Ausschlussmöglichkeit nach § 68 GenG unterscheidet
(Schmid, BlBGW 1981, 142, 143). Die Willensbildung ist dagegen dem
Recht der Kapitalgesellschaften angenähert (Bärmann,
Die Wohnungseigentümergemeinschaft, 1986, PiG 22, S. 210 f.),
mit denen die personalistische Struktur der
Wohnungseigentümergemeinschaft indessen nicht zu vergleichen
ist. Im Ergebnis lässt sich die
Wohnungseigentümergemeinschaft also keinem der anderen Typen
von Körperschaften zuordnen. Sie stellt einen
rechtsfähigen Verband sui generis dar (Schmid, BlGBW 1981,
142; Maroldt, aaO, S. 7; Pauly, WuM 2002, 531, 533), \"eine
Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Organisation
zusammengefasst ist\" (Bärmann, aaO, S. 209; ähnlich
Maroldt, aaO, S. 11). Im Gegensatz zu anderen Verbänden ist
daher auch ihr Zweck nicht frei vereinbar oder gegenüber dem
gesetzlichen Leitbild abänderbar. Sie bleibt auf
Verwaltungsfunktionen im Innern, insbesondere das Finanz- und
Rechnungswesen, und die Erleichterung des Rechtsverkehrs nach
außen beschränkt. Sie handelt im Rechtsverkehr durch
den Verwalter. Soweit er nicht kraft Gesetzes als Organ der
Gemeinschaft zur Vertretung berechtigt ist, werden seine Kompetenzen
durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt, denen
die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die
Fassung des von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG
auszuführenden Beschlusses obliegt (Maroldt, Die Rechtsfolgen
einer Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer, 2004, S. 27).
9. Die Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft hat Konsequenzen für
das Haftungssystem. Konnte ein Gläubiger für Schulden
der Gemeinschaft nach bisheriger Auffassung sämtliche
Wohnungseigentümer als Vertragspartner und somit als
Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, ist Vertragspartner nunmehr in der
Regel das teilrechtsfähige Subjekt, der Verband (vgl. Raiser,
ZWE 2001, 173, 178). Er haftet mit seinem Verwaltungsvermögen.
Daneben kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der
Wohnungseigentümer nicht von Gesetzes wegen, sondern nur in
Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch
persönlich verpflichtet haben.
a) Eine analoge Anwendung von § 128 HGB - teilweise
darüber hinaus auch von § 130 HGB (Sauren, PiG 63,
61, 69 m. Fn. 30; Schwörer, NZM 2002, 421, 423) –
scheidet ebenso aus wie der Rückgriff auf einen in diesem
Zusammenhang behaupteten (Maroldt, aaO, S. 75 ff.; ähnlich
Schwörer, NZM 2002, 421, 425; im Ergebnis ebenso ohne
nähere Begründung Bub, PiG 63, 1, 23; Derleder, PiG
63, 29, 49) allgemeinen verbandsrechtlichen Grundsatz, daß
neben dem Verband auch dessen Mitglieder haften. Wenn die
Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr als Gemeinschaft
Träger von Rechten und Pflichten sind, kommt eine
persönliche Haftung nur für eine persönliche
Schuld in Betracht. Diese kann aber nur individuell durch
Rechtsgeschäft oder ein Verhalten entstehen, an das die
Rechtsordnung eine Haftung knüpft. Sie läßt
sich nicht mit der dem Gesellschaftsrecht entlehnten
\"Doppelverpflichtungstheorie\" (vgl. Raiser, ZWE 2001, 173, 178)
begründen. Abgesehen davon, daß diese als Grundlage
eines Einstehens von Gesellschaftern einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts umstritten ist (vgl. zusammenfassend
Ulmer, ZIP 1999, 554 u. 556 ff.; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 998;
Lang/Fraenkel, WM 2002, 261 f.), kann sie im Wohnungseigentumsrecht
schon deswegen nicht greifen, weil seine Organstellung den Verwalter
nur zur Vertretung der Wohnungseigentümer als Verband
berechtigt, und das auch nur nach Maßgabe des § 27
WEG. Von einem Recht, darüber hinaus Verbindlichkeiten im
Namen der Wohnungseigentümer einzugehen, hat der Gesetzgeber
bewusst Abstand genommen (BTDrucks. 1/252, S. 31 f.; Merle, in
Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 9). Der
Verwalter kann die Wohnungseigentümer neben dem Verband also
nur verpflichten, wenn sie ihn hierzu eigens bevollmächtigt
haben. Hierzu genügt, anders als für eine Vollmacht,
den Verband zu vertreten, nicht ein Mehrheitsbeschluß, weil
die Eigentümerversammlung keine Beschlußkompetenz
hat, eine persönliche Leistungspflicht durch
Mehrheitsentscheidung zu begründen (Wenzel, NZM 2004, 542,
543).
Daß der Verband teilrechtsfähig ist, führt
nicht per se zu einer persönlichen gesamtschuldnerischen
Haftung seiner Mitglieder (a.A. Derleder PiG 63, 29, 49). Beides hat
miteinander nichts zu tun. Auch das Prinzip der Akzessorietät
wirkt nicht schuldbegründend, sondern setzt eine
persönliche Haftung voraus (Beuthien, NJW 2005, 855, 858;
Hadding, Festschr. f. Raiser (2005), S. 129, 140 f.). Dies ergibt sich
daraus, daß der Verband Träger der Rechte und
Pflichten ist und nicht seine Mitglieder (Reichert, Handbuch des
Vereinsund Verbandsrechts, 9. Aufl., Rdn. 1970 a; Soergel/Hadding, BGB,
13. Aufl., Vor § 21 Rdn. 35; Stöber, Handbuch zum
Vereinsrecht, 8. Aufl., Rdn. 390). Deswegen bedarf die Haftung neben
dem Verband entweder der Übernahme einer persönlichen
Schuld oder einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers
(vgl. §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB). Letztere fehlt
im Wohnungseigentumsgesetz. Eine entsprechende Anwendung der
handelsrechtlichen Vorschriften scheitert schon daran, daß
das die Verwaltungsschulden betreffende Finanzierungssystem der
Gemeinschaft einer entsprechenden Lücke entbehrt und der
Gesetzgeber eine persönliche Haftung daneben für
\"nicht zumutbar\" und \"entbehrlich\" angesehen hat (BT-Drucks. 1/252,
S. 31 f) .
b) Kommt eine - akzessorische - Haftung der Wohnungseigentümer
nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Regelungszusammenhang des
Gesetzes nicht in Betracht, so sind die Gläubiger gleichwohl
nicht schutzlos. Sie können vielmehr auf das
Verwaltungsvermögen der
Wohnungseigentümergemeinschaft zugreifen, das deren
Ansprüche gegen die Wohnungseigentümer und gegen
Dritte, insbesondere die Bankinstitute, umfaßt, bei denen
Gemeinschaftskonten geführt werden. Sollte die
Wohnungseigentümergemeinschaft auf eine titulierte Forderung
nicht leisten, kann im Verfahren nach § 899 ff. ZPO die
Offenbarung dieser Konten und in der Folge die Pfändung des
jeweiligen Tagesguthabens durchgesetzt werden (BGHZ 84, 325, 329 ff.;
84, 371, 373 ff.; Stöber, Forderungspfändung, 13.
Aufl. Rdn. 166 ff.; Schuschke/Walker, Vollstreckung und
vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. Anh. § 829 Rdn.
2). Darüber hinaus können die Ansprüche der
Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer insbesondere auf
Zahlung der Beitragsvorschüsse und Sonderumlagen
gepfändet werden, die ebenfalls zum
Verwaltungsvermögen zählen.
c) Haben die Wohnungseigentümer solche Ansprüche noch
nicht durch Beschluß entstehen lassen (vgl. hierzu Wenzel,
NZM 2004, 542, 544), kann der Gläubiger auch auf den Anspruch
des rechtsfähigen Verbandes auf
ordnungsgemäße Verwaltung zurückgreifen.
Denn die Wohnungseigentümer treffen wie alle Mitglieder einer
Körperschaft Treuepflichten, die ein Mindestmaß an
Loyalität dem Verband gegenüber erfordern. Hierzu
gehört die Pflicht, dem Verband die finanzielle Grundlage zur
Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlussfassung
über einen entsprechenden Wirtschaftsplan, seine
Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung zu
verschaffen. Der Verband hat hierauf aus dem Treueverhältnis
(vgl. hierzu allgemein Armbrüster, ZWE 2002, 333 f.) ebenso
einen Anspruch wie auch dem einzelnen Wohnungseigentümer nach
§ 21 Abs. 4 WEG ein solcher Anspruch gegen die
übrigen Wohnungseigentümer zusteht. Auch dieser
Anspruch ist pfändbar.
d) Erfüllen die Mitglieder schuldhaft ihre Verpflichtung
gegenüber dem Verband zur Beschlussfassung nicht, so kann der
Verband seine Mitglieder zwar nicht unmittelbar auf Zahlung in Anspruch
nehmen, wie das bei Regelungen über Entgelte und
Beiträge in einer zweigliedrigen Gemeinschaft anerkannt ist
(BGH, Urt. v. 17. Dezember 1973, II ZR 59/72, NJW 1974, 364, 365; Urt.
v. 4. Februar 1982, IX ZR 88/80, NJW 1982, 1753, 1754; Urt. v. 6. Juli
1983, IVa ZR 118/82, NJW 1984, 45, 46; Urt. v. 13. April 1994, XII ZR
3/93, NJW 1994, 1721; MünchKomm-BGB/Karsten Schmidt, 4. Aufl.
§ 745 Rdn. 36). Ihm steht aber gegen seine Mitglieder ein
Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach § 280
BGB zu. Verzögern die Mitglieder ihre
Beschlußfassung und entsteht dem Verband dadurch ein Schaden
etwa in Gestalt von Verzugszinsen, die er seinem Vertragpartner zu
zahlen hat, haben die Mitglieder diesen unter den Voraussetzungen von
§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu ersetzen. Verweigern
die Mitglieder die zur ordnungsgemäßen Verwaltung
erforderliche Beschlußfassung, entsteht dem Verband ein
über die Folgen der verzögerten Erfüllung
seiner eigenen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten
hinausgehender Schaden. Diesen Schaden kann er als Schadensersatz statt
der Leistung unter den Voraussetzungen der §§ 280
Abs. 1 und 3, 281 BGB geltend machen. Fassen die
Wohnungseigentümer also trotz Aufforderung und Setzung einer
angemessenen Frist keinen Beschluß über die
Zuführung von Mitteln, so hat jeder einzelne von ihnen dem
Verband als Schadensersatz den Betrag zu zahlen, den er bei
ordnungsgemäßer Beschlußfassung von den
Wohnungseigentümern insgesamt hätte einfordern
können. Haben nämlich mehrere denselben Schaden in
gleicher Weise schuldrechtlich zu verantworten, haften sie
grundsätzlich als Gesamtschuldner (Erman/Ehmann, BGB, 11.
Aufl., § 421 Rdn. 20; MünchKomm-BGB/Bydlinski, 4.
Aufl., § 421 Rdn. 53). Diesen Anspruch kann ein
Gläubiger ebenfalls pfänden, so daß er sich
bei einzelnen solventen Wohnungseigentümern erholen kann.
Allerdings setzt das ein Verschulden des in Anspruch genommenen
Wohnungseigentümers voraus (BayObLG NJW-RR 1992, 1102, 1103;
Merle, aaO, § 21 Rdn. 181), das aber nach § 280 Abs.
1 Satz 2 BGB vermutet wird. So hat der einzelne
Wohnungseigentümer die Pflichtverletzung insbesondere dann zu
vertreten, wenn er die erforderlichen Schritte für die
Einberufung einer Eigentümerversammlung zur
Beschlußfassung nicht unternommen, gegebenenfalls die
Anfechtung eines Negativbeschlusses unterlassen oder die gerichtliche
Ersetzung des Beschlusses nicht verfolgt hat.
e) Schließlich kann unter Umständen auch noch eine
entsprechende Anwendung der im Körperschaftsrecht entwickelten
Grundsätze zur Durchgriffshaftung in Betracht kommen. Da diese
Haftung für den Fall der unzureichenden finanziellen
Ausstattung des Verbandes von der Rechtsprechung letztlich aus
§ 826 BGB abgeleitet wird (BGH, Urt. v. 30. November 1978, II
ZR 204/76, WM 1979, 229 f.; BGH, Urt. v. 25. April 1988, II ZR 175/87,
NJW-RR 1988, 1181 f., OLG Saarbrücken ZIP 1992, 1623, 1627;
Lutter/Hommelhoff, aaO, § 13 Rdn. 8; Michalski/Michalski, aaO,
§ 13 Rdn. 340; Scholz/Emmerich, aaO, § 13 Rdn. 89),
ergibt sich aus § 840 BGB ebenfalls eine gesamtschuldnerische
Haftung der Wohnungseigentümer. Damit besteht auch ohne
akzessorische Haftung analog § 128 HGB nicht die Gefahr,
daß sich die Wohnungseigentümer \"hinter dem Verband
verstecken\" (Derleder, PiG 63, 29, 49).
10. Mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit geht entgegen
bisweilen geäußerten Befürchtungen
(Armbrüster, DNotZ 2003, 493, 514; Rapp, ZfIR 2004, 596, 597)
keine Entwertung der Eigentümerstellung jedes einzelnen
Miteigentümers einher. Denn die
Wohnungseigentümergemeinschaft wird hierdurch nicht insgesamt
zu einer Gesellschaft, an der die einzelnen Wohnungseigentümer
nur noch in Form verdinglichter Miteigentumsanteile partizipieren (so
aber Junker, Die Gesellschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 1993,
S. 73 ff.; hiergegen zu Recht etwa Bub, PiG 63, 1, 15; Derleder, PiG
63, 29, 33 f.). Vielmehr bleiben das Sondereigentum und das
Gemeinschaftseigentum als echtes Eigentum ausschließlich in
den Händen der Miteigentümer und sind nicht Teil des
Vermögens des rechtsfähigen Verbandes (s. Maroldt,
aaO S. 17). Schon deswegen steht es auch nicht als Haftungsmasse
für dessen Verbindlichkeiten zur Verfügung.
11. Die Teilrechtsfähigkeit hängt nicht von der
Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft,
etwa der Zahl der Miteigentümer (so Bub, PiG 63, 1, 22;
Kreuzer, ZWE 2002, 285, 286; Pauly, WuM 2002, 531, 533) oder der
objektiven Notwendigkeit eines Verwalters (so Derleder, PiG 63, 29, 47
f.) ab. Für eine solche Differenzierung bietet das Gesetz
keine Anhaltspunkte. Sie würde auch zu kaum lösbaren
Abgrenzungsschwierigkeiten und somit zu einer erheblichen Unsicherheit
des Rechtsverkehrs führen.
12. Die Rechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht umfassend, sondern
auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen
die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr
teilnehmen. Das ist insbesondere bei Rechtsgeschäften oder
Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall, kann
aber auch, wie z. B. bei der Verfolgung von gemeinschaftlichen
Beitrags- oder Schadensersatzansprüchen gegen einzelne
Wohnungseigentümer, im Innenverhältnis vorliegen.
Dagegen betrifft die Anfechtung von Beschlüssen der
Wohnungseigentümerversammlung die Willensbildung innerhalb der
Gemeinschaft und nicht den Rechtsverkehr des Verbandes. Sie bleibt eine
Angelegenheit der Wohnungseigentümer als Einzelpersonen mit
der Folge, daß der Anfechtungsantrag sich im vorliegenden
Verfahren zu Recht - wie bisher - gegen die übrigen
Wohnungseigentümer richtet (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1966, II ZR
149/64, BB 1966, 1169; BGH, Urt. v. 2.5.1983, II ZR 94/82;
Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 31. Aufl. § 109 Rdn. 38 ff. jew. zur
KG; Bamberger/Roth/Timm, BGB 2003, § 709 Rdn. 65;
Giefers/Ruhkamp, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 2003,
Rdn. 442; Erman/Westermann, 11. Aufl. § 709 Rdn.39;
MünchKomm.-BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 709 Rdn. 113; Ulmer,
Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnergesellschaft, 4.
Aufl. § 709 Rdn. 113; Ulmer, ZIP 2001, 585, 591 f.; a. A. K.
Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. § 15 II 3 jew. zur GbR).
IV.
Im Ergebnis handelt es sich bei der Zahlungsverpflichtung
gegenüber der ODBG um eine Verbindlichkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn ein mit den
Wohnungseigentümern abgeschlossener Vertrag ist auch dann,
wenn er nicht, wie hier, ausdrücklich die
Wohnungseigentümergemeinschaft als Vertragspartei benennt, in
der Regel mit dem rechtsfähigen Verband, nicht mit den
einzelnen Eigentümern geschlossen. Etwas anderes wird
ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn der Vertrag aufgrund
besonderer Umstände (z. B. geringe Größe
der Liegenschaft, einmaliger Leistungsaustausch, persönliche
Verbundenheit der Vertragspartner, besonderes Sicherungsinteresse des
Gläubigers) gerade mit jedem einzelnen
Wohnungseigentümer abgeschlossen wurde. Dafür ist
hier jedoch nichts ersichtlich. Die Verbindlichkeit ist daher in den
Wirtschaftsplan einzustellen. Insoweit ist der angegriffene
Beschluß nicht zu beanstanden. Die Anfechtung ist aber
deswegen griffene Beschluß nicht zu beanstanden. Die
Anfechtung ist aber deswegen begründet, weil die Antragsgegner
nur einen Gesamtwirtschaftsplan ohne Einzelwirtschaftsplan genehmigt
haben.
1. Der Auffassung der Antragsgegner, daß dieser Umstand im
konkreten Fall von vorneherein unerheblich ist, weil nach dem
Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.
März 1990 unter Tagesordnungspunkt 1 für die
Fälligstellung der Vorauszahlung die Genehmigung des
Gesamtwirtschaftsplanes genügen solle, ist nicht zu folgen.
Denn für diesen Beschluß fehlte der
Wohnungseigentümerversammlung die Beschlußkompetenz.
Nach § 28 Abs. 5 WEG kann die Eigentümerversammlung
zwar einen einzelnen Wirtschaftsplan genehmigen, was auch dann nur zur
Anfechtbarkeit führt, wenn er - etwa infolge des Fehlens von
Einzelwirtschaftsplänen - fehlerhaft ist. Der
Wohnungseigentümerversammlung fehlt aber die Kompetenz, die
Anforderungen an Wirtschaftspläne auf Dauer zu
verändern, insbesondere generell für die Zukunft auf
die Vorlage von Einzelwirtschaftsplänen zu verzichten. Ein
solcher Beschluß, der auf eine Abweichung von dem Gesetz
hinausliefe, ist nichtig (Senat, BGHZ 145, 158, 167 f.; speziell zu den
Vorschriften über den Wirtschaftsplan s. Merle, in
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 6;
Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem
Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl., VI Rdn. 15; Niedenführ/
Schulze, aaO, § 28 Rdn. 6). Dem Beschluß vom 21.
März 1990 kommt somit auch ohne Anfechtung keine rechtliche
Wirkung zu. Mangels wirksamer Abänderung der gesetzlichen
Anforderungen erfüllt damit der am 5. April 2000 ohne
Einzelwirtschaftspläne beschlossene Wirtschaftsplan nicht die
Vorgaben des § 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG und ist deswegen
für ungültig zu erklären.
2. Allerdings führt nicht jeder Fehler in den
Beschlußvorlagen von Wirtschaftsplänen oder
Jahresabrechnungen auch zur Ungültigerklärung des
Genehmigungsbeschlusses. Fehlen wesentliche Bestandteile, so kann dies
auch nur einen Ergänzungsanspruch nach sich ziehen (BayObLG
NJW-RR 1989, 1163, 1164; WuM 1993, 92 f.; KG NJW-RR 1996, 526, 527; ZMR
1997, 541, 542 f.; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO,
§ 28 Rdn. 28 u. 116; Niedenführ/ Schulze, aaO,
§ 28 Rdn. 85; zu den Einzelheiten Abramenko, ZMR 2004, 91 ff).
Das gilt jedoch nicht bei dem Fehlen von
Einzelwirtschaftsplänen. Vielmehr widerspricht ein ohne sie
beschlossener Gesamtwirtschaftsplan ordnungsmäßiger
Verwaltung.
Die eigentliche Bedeutung des Wirtschaftsplanes liegt nämlich
darin, daß er die Belastung der Wohnungseigentümer
mit Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG verbindlich
regelt und deren Zahlungsverpflichtung erst entstehen
läßt (Senat, BGHZ 111, 148, 153; BayObLG NJW-RR
1990, 720, 721; WuM 1990, 455, 456; OLG Hamm WE 1996, 33, 36; Merle, in
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 30;
Jennißen, aaO, VI Rdn. 27; Niedenführ/Schulze, aaO,
§ 28 Rdn. 27; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 28 Rdn. 3
u. 5; Müller, WE 1993, 11, 14; Wenzel, NZM 2004, 542, 544).
Deswegen schreibt § 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG vor, daß der
Wirtschaftsplan auch die anteilmäßige Verpflichtung
der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung enthalten
muß. Die Entscheidung über die Umlage der Kosten auf
die einzelnen Eigentümer darf also nicht dem Verwalter
überlassen bleiben. Da die Verteilung der Kosten Gegenstand
des Einzelwirtschaftsplans ist, gehört er zu den
unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Mithin ist die
Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan auf
Antrag für ungültig zu erklären (BayObLG
NJW-RR 1991, 1360; OLG Hamm, WE 1996, 33, 36; Merle, in
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 30;
Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 27).
3. Dem steht die Tatsache, daß die
Wohnungseigentümer die Ansätze in dem von dem
Verwalter vorgelegten Gesamtwirtschaftsplan bei der
Beschlußfassung abändern können, nicht
entgegen (so aber KG NJW-RR 1991, 725, 726). Denn in der Regel
können die Wohnungseigentümer anhand des
Verteilungsschlüssels in den Einzelwirtschaftsplänen
unschwer ermitteln, mit welcher Belastung sie nach Änderung
der Gesamtansätze rechnen müssen. Ob für den
Fall, daß die Wohnungseigentümerversammlung so
erhebliche Änderungen vornimmt, daß sich die
Auswirkungen auf die Einzelwirtschaftspläne nicht mehr ohne
weiteres ermitteln lassen, etwas anderes zu gelten hat, bedarf hier
keiner Entscheidung.
4. Obwohl das Fehlen von Einzelwirtschaftsplänen die
angegriffene Genehmigung des Wirtschaftsplanes insgesamt erfasst, war
sie nur in dem beantragten Umfang wegen der Sanierungskosten
für die Betonkonstruktionen in Höhe von 146.465 DM
für ungültig zu erklären. Denn die
Antragsteller haben den ihnen bekannten Mangel der fehlenden
Einzelabrechnungen bei den übrigen Positionen
ausdrücklich nicht beanstandet, sondern nur die
Ungültigerklärung der angegriffenen Position
beantragt. Die Genehmigung von Jahresabrechnung bzw. Wirtschaftsplan
kann aber nur insoweit für ungültig erklärt
werden, als sie angegriffen worden ist (BayObLG NJW-RR 1990, 1107,
1108; 1992, 1169 f.; WE 1995, 91, 92; KG NJW-RR 1991, 1235, 1236;
Jennißen, aaO, XII 3 f.; Merle, in
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 51;
Niedenführ/ Schulze, aaO, § 28 Rdn. 83).
V.
1. Eine Vorlage der Entscheidung über die Frage der
Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft an den Großen Senat
nach § 132 Abs. 3 und 4 GVG oder an den Gemeinsamen Senat der
obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1
RsprEinhG kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen
hierfür jeweils nicht vorliegen (vgl. BGH, IX. Zivilsenat,
Beschl. v. 15. Februar 2000 in XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185; Beschl. v.
19. Mai 1993, GSSt 1/93, MDR 1993, 776, 777; Kissel, GVG, 4. Aufl.,
§ 133 Rdn. 38).
2. Die Entscheidung über die Gerichtskosten aller drei
Rechtszüge folgt aus § 47 Satz 1 WEG. Sie den
Antragsgegnern aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen, weil sie
unterlegen sind. Hingegen besteht kein Anlaß, von dem in
Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz nach § 47 Satz 2
WEG abzuweichen, wonach die Beteiligten ihre
außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
3. Für den Geschäftswert ist bei einer Teilanfechtung
des Wirtschaftsplans nach herrschender Meinung die Höhe der
angegriffenen Positionen maßgeblich (BayObLGZ 1988, 326, 328;
ähnlich BayObLG WuM 1995, 505, 506; Staudinger/Wenzel, aaO,
§ 48 WEG Rdn. 20; Niedenführ/Schulze, aaO, §
48 Rdn. 40). Eine Festsetzung in voller Höhe von 146.465 DM
scheidet aber aus, da dies das Interesse der Antragsteller an einer
Teilungültigerklärung des angegriffenen Beschlusses
wirtschaftlich weit überstiege, so daß der Zugang zu
Gericht in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre (BVerfG
NJW 1992, 1673, 1674; OLG Hamm ZWE 2000, 482, 484 f.; BayObLG ZMR 2001,
127, 128; 2003, 50).
Aus diesem Grunde ist der Geschäftswert nach § 48
Abs. 3 Satz 2 WEG niedriger festzusetzen. Dabei kommt im Gegensatz zu
einer bisweilen in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen
Auffassung (OLG Hamm ZWE 2000, 482, 484 f.; KG NJW-RR 1988, 14, 15)
eine schematische Herabsetzung etwa auf das Fünffache des
Eigeninteresses des anfechtenden Wohnungseigentümers nicht in
Betracht. Abzustellen ist vielmehr auf das anhand der konkreten
Umstände des Einzelfalles (BayObLG NJW-RR 1989, 79 ff.; NZM
2001, 713; OLG Hamburg ZMR 2004, 295 f; OLG Karlsruhe WuM 1996, 180;
OLG Köln WE 1995, 23; Staudinger/Wenzel, aaO, § 48
Rdn. 16; Niedenführ/ Schulze, aaO, § 48 Rdn. 28) zu
ermittelnde Interesse aller Beteiligten und auf das Verhältnis
der daraus erwachsenden Kosten zu dem Interesse eines Beteiligten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war nicht
nur der vergleichsweise geringen Beteiligung der Antragsteller an den
streitigen Kosten Rechnung zu tragen, sondern auch der erheblichen
Bedeutung der Sache für alle Wohnungseigentümer. Von
daher erscheint ein Geschäftswert von 12.000 EUR angemessen.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann