BGH Urteil, IV ZR 307/04; 16.11.2005
VVG § 6 Abs. 3; VGB 88 § 20 Nr. 1d
Hat der Versicherungsnehmer nach den zwischen den Parteien des
Versicherungsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen (hier:
§ 20 Nr. 1d VGB 88) Auskunft erst auf Verlangen des
Versicherers
zu erteilen, bestimmt sich nach Art, Reichweite und Sinn der ihm
gestellten Fragen, in welchem Umfang er Angaben zur Feststellung des
Versicherungsfalles und zur Leistungspflicht des Versicherers zu machen
hat.
Haben mehrere Versicherungsnehmer in der Sachversicherung (hier:
Wohngebäude-Versicherung) ein einheitliches Risiko versichert,
besteht ein einziger, unteilbarer Versicherungsanspruch zur gesamten
Hand. Obliegenheitsverletzungen, die einer der Versicherungsnehmer
begeht, muss sich daher auch der andere Versicherungs-nehmer zurechnen
lassen.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 16. November
2005
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2004 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Miteigentümer eines mit einem Wohn-
und
Geschäftshaus bebauten Grundstücks in H. . Sie
unterhalten
seit dem Jahre 1993 bei der Beklagten eine zum Neuwert abgeschlossene
Wohngebäude-Versicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die
Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88)
zugrunde. Am 29. Dezember 1999 brannte das Gebäude infolge
Brandstiftung vollständig nieder; ein Täter konnte
nicht
ermittelt werden.
Der Regulierungsbeauftragte der Beklagten verhandelte am 23.
März
2000 mit dem Kläger zu 1) über den Schaden und
fertigte
über das Ergebnis eine gemeinsam unterzeichnete Niederschrift.
Darin ist unter Ziff. 3 folgendes vermerkt:
\"Meine finanzielle Situation ist geordnet. Es gibt noch offene
Forderungen von Stromkosten, welche die Mieter nicht bezahlt haben. Das
Finanzamt fordert eine Nachzahlung an Umsatzsteuer von 10.000 DM
für drei Monate (Mitarbeiter von Finanzamt hatte Unterlagen
verschlampt).\"
Das Grundstück war damals mit einer Grundschuld von 320.000 DM
belastet. Diese besicherte ein - im Frühjahr 2001 getilgtes -
Darlehen, das die Kläger in monatlichen Raten von 3.437,50 DM
und
1.621 DM zurückführten. Auf dem Miteigentumsanteil
des
Klägers zu 1), der im Februar 1998 die eidesstattliche
Versicherung abgegeben hatte, lasteten zudem Zwangssicherungshypotheken
von rund 35.000 DM.
Die Beklagte lehnte mit am 13. November 2002 beim
Bevollmächtigten
der Kläger eingegangenen Schreiben unter Hinweis auf
§ 12
Abs. 3 VVG Versicherungsleistungen ab. Sie berief sich unter anderem
wegen Obliegenheitsverletzung auf Leistungsfreiheit, weil der
Kläger zu 1) unvollständige und unrichtige Angaben zu
seinen
Vermögensverhältnissen gemacht habe.
Die Kläger machen ihre Ansprüche gegen die Beklagte
zur
gesamten Hand geltend. Sie verlangen den Neuwertschaden in
Höhe
von 311.636,04 € nebst Zinsen, hilfsweise Zahlung von
85.405,19
€ nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte den
gesamten zur Beseitigung des Brandschadens erforderlichen Betrag und
die Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes zu
übernehmen
hat. Das Landgericht hat ihre am 14. Mai 2003 dort eingegangene Klage
abgewiesen, weil die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt
sei.
In der Berufungsinstanz ha-ben die Kläger in erster Linie
Zahlung
an die Gläubiger der Sicherungshypotheken und im
Übrigen an
sich verlangt; ihr Rechtsmittel ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen
wenden sie sich mit der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat ausgeführt: Zwar dürfe sich die
Beklagte auf
die Fristversäumung nach § 12 Abs. 3 VVG nicht
berufen, weil
die Kläger daran kein Verschulden treffe. Mit einer
Postlaufzeit
von vier Tagen hätten sie - trotz des darin eingeschlossenen
Wochenendes - nicht rechnen müssen. Der
Prozessbevollmächtigte der Kläger habe daher auch
keine
Pflicht gehabt, sich beim Landgericht nach dem
fristgemäßen
Eingang der Klageschrift zu erkundigen.
Die Beklagte sei aber wegen Verletzung der Auskunftspflichten durch den
Kläger zu 1) leistungsfrei (§ 20 Nr. 1d VGB 88,
§ 6 Abs.
3 VVG). Dessen Fehlverhalten sei dem Kläger zu 2) zuzurechnen,
weil Gegenstand der Sachversicherung das einheitliche, gleichgerichtete
Interesse am Erhalt der Sache sei.
Der Versicherer sei berechtigt, seinem Versicherungsnehmer nach
Eintritt des Versicherungsfalles zur Aufklärung des
subjektiven
Risikos - auch unangenehme - Fragen zu stellen, die dieser
wahrheitsgemäß beantworten müsse. Der
Kläger zu 1)
habe indes verschwiegen, die eidesstattliche Versicherung abgegeben zu
haben, und stattdessen durch die Erwähnung der
Stromkostenforderung und der Umsatzsteuernachforderung nur auf offene
Forderungen geringen Umfangs hingewiesen. Im Übrigen habe er
sich
auf die zusammenfassende Bezeichnung seiner Verhältnisse als
\"geordnet\" beschränkt. Das sei nicht zutreffend gewesen,
weil
die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die
Kreditwürdigkeit
nachhaltig beeinträchtige und im Allgemeinen darauf
schließen lasse, dass ein Schuldner seine fälligen
Verbindlichkeiten nicht bedienen könne. Die Offenbarung der
eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem
Regulierungsbeauftragten hätten die Kläger erstmals
in der
Berufungsinstanz behauptet. Mit diesem Vorbringen seien sie nach
§
531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil schon das Landgericht - unbeschadet
der späteren Klagabweisung wegen Fristversäumnis -
darauf
hingewiesen habe, es komme auf die Verletzung von Obliegenheiten nach
dem Versicherungsfall an.
Ob die Formulierung, die Vermögensverhältnisse seien
geordnet, vom Kläger zu 1) selbst oder vom
Regulierungsbeauftragten stamme, sei unerheblich, denn der
Kläger
zu 1) habe sie sich durch seine Unterschrift zu Eigen gemacht. Die
Vorsatzvermutung habe der - über den möglichen
Verlust des
Versicherungsschutzes auch bei folgenloser Obliegenheitsverletzung
ordnungsgemäß belehrte - Kläger zu
1) nicht widerlegt. Die von ihm verschwiegenen Umstände seien
geeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden, denn sie
hätten diese von weiteren Nachforschungen abhalten
können.
Angesichts der allgemeinen Bedeutung, die der Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung für die Beurteilung der
Vermögensverhältnisse zugemessen werde,
könne dem
Kläger zu 1) kein lediglich geringes Verschulden zugute
gehalten
werden.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Der Inhalt einer Obliegenheit im Sinne von § 6 Abs. 3 VVG,
deren schuldhafte Verletzung durch Leistungsfreiheit sanktioniert ist,
ergibt sich aus den zwischen den Parteien des
Versicherungsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen, also
aus
dem Versicherungsvertrag und den diesem zugrunde liegenden Bedingungen
(Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222
unter II 1).
a) Nach § 20 Nr. 1d VGB 88 hat der Versicherungsnehmer dem
Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede
Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und
über
den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten und jede
hierzu dienliche Auskunft zu geben. Diese Obliegenheit, bei deren
Nichtbeachtung sich der Versicherer in § 20 Nr. 2 Satz 1 VGB
88
Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG
ausbedungen hat, ist weit gefasst. Ihr Zweck besteht - für den
durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - darin, den
Versicherer in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner
Eintrittspflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und
Umfang des Schadens ermittelt. Das schließt die Feststellung
solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen
ein,
aus denen sich - etwa nach § 61 VVG - seine Leistungsfreiheit
gegenüber dem Versicherungsnehmer ergeben kann (vgl.
Senatsurteile
vom 12. November 1997 - IV ZR 338/96 - VersR 1998, 228 unter II 1 b;
vom 12. November 1975 - IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84 unter 1 a a.E.).
Der Versicherungsnehmer hat daher auf entsprechendes Verlangen auch
solche Tatsachen wahrheitsgemäß und
vollständig zu
offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der
Auskunftsobliegenheit
eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst
ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (vgl.
Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 aaO unter II 3).
b) Es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben
er
zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich
hält, um
seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender
und
gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können (vgl.
Langheid in
Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 34 Rdn. 15). Dazu
können
auch Fragen nach den Vermögensverhältnissen des
Versicherungsnehmers gehören (Prölss in
Prölss/Martin,
VVG 27. Aufl. § 34 Rdn. 6), weil sich daraus für den
Versicherer Anhaltspunkte ergeben können, der Eintritt des
Versicherungsfalles und die damit verbundene
Entschädigungsleistung entspreche der finanziellen
Interessenlage
des Versicherungsnehmers. In diesem Zusammenhang genügt es
nach
dem Inhalt der in § 20 Nr. 1d VGB 88 vereinbarten
Obliegenheit,
dass die vom Versicherungsnehmer geforderten Angaben zur
Einschätzung des subjektiven Risikos überhaupt
dienlich sein
können, nicht hingegen kommt es darauf an, ob sich die Angaben
nach dem Ergebnis der Prüfung als für die Frage der
Leistungspflicht tatsächlich wesentlich erweisen (vgl.
Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 aaO unter II 2).
2. Das Berufungsgericht hat jedoch bislang keine ausreichenden
Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger zu 1) die ihn
nach
§ 20 Nr. 1d VGB 88 treffende Auskunftsobliegenheit verletzt
hat.
Allein anhand der Verhandlungsniederschrift vom 23. März 2000
lässt sich dies nicht beurteilen.
a) Der Versicherungsnehmer braucht Erklärungen, die die
Leistungspflicht des Versicherers betreffen, nicht unaufgefordert
abzugeben. Er muss den Versicherer nicht von sich aus über
alle
für Grund und Höhe des Versicherungsanspruchs
wesentlichen
Umstände in Kenntnis setzen. Er darf vielmehr abwarten, bis
der
Versicherer an ihn herantritt und die Informationen anfordert, die er
aus seiner Sicht zur Feststellung des Versicherungsfalles und des
Umfangs der Leistungspflicht benötigt (Senatsurteile vom 7.
Juli
2004 - IV ZR 265/03 - VersR 2004, 1117 unter 1; vom 21. April 1993 - IV
ZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2 b, in BGHZ 122, 250 ff. insoweit
nicht abgedruckt). Das folgt hier unmittelbar aus § 20 Nr. 1d
VGB
88 selbst, wonach dem Versicherer Auskünfte nur auf dessen
Verlangen zu geben sind. Mithin bestimmt sich erst nach Art, Reichweite
und Sinn der gestellten Fragen, in welchem Umfang der
Versicherungsnehmer Angaben zu machen hat (vgl. Senatsurteil vom 21.
April 1993 aaO).
b) Die Verhandlungsniederschrift vom 23. März 2000 gibt nicht
hinreichend wieder, welche Angaben vom Kläger zu 1) zur
Aufklärung des Sachverhalts verlangt worden sind. Das
Berufungsgericht wird daher aufzuklären haben, welchen Gang
die
zwischen dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten und dem
Kläger
zu 1) geführten Schadensverhandlungen genommen haben, was und
mit
welcher Genauigkeit der Kläger zu 1) im Einzelnen gefragt
worden
ist, in welchem Zusammenhang die Fragen gestellt waren und wie sie der
Kläger zu 1) vom Standpunkt eines verständigen
Versicherungsnehmers aus aufzufassen hatte. Nur dann lässt
sich
abschließend beurteilen, ob der Kläger zu 1), dessen
eidesstattliche Versicherung immerhin schon zwei Jahre
zurücklag
und der trotz dieses Umstandes gemeinsam mit dem Kläger zu 2)
zumindest das durch die Grundschuld besicherte Darlehen
ordnungsgemäß bedienen konnte, seine
Vermögensverhältnisse als \"geordnet\" bezeichnen
durfte oder
ob er damit den Sachverhalt verkürzt wiedergegeben hat, weil
es
der Beklagten darauf ankam, seine
Vermögensverhältnisse
möglichst detailliert in Erfahrung zu bringen, so auch die auf
dem
Miteigentumsanteil des Klägers zu 1) ruhenden
Sicherungshypotheken.
c) Zum genauen Hergang und Inhalt der Schadensverhandlung am 23.
März 2000 vorzutragen, ist zunächst Sache der
Beklagten, denn
für die objektive Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer
darlegungs- und beweisbelastet (Senatsurteil vom 14. Februar 1996 - IV
ZR 334/94 - NJW-RR 1996, 981 unter 2 a); die Zurückverweisung
gibt
ihr hierzu Gelegenheit. Zu dem bisher fehlenden Vortrag der Beklagten
können die Kläger umfassend und ohne die
Beschränkungen
des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Stellung nehmen. Das gilt
insbesondere
für ihre unter Beweis gestellte Behauptung, der
Kläger zu 1)
habe dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung offenbart. Erst wenn der objektive
Tatbestand der Obliegenheitsverletzung gegeben ist, muss der
Versicherungsnehmer das Vorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit entkräften (Senatsurteil vom 21. April
1993
aaO unter 2 c).
III. Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht
nachzuholen und auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob der
Kläger zu 1) seine Auskunftsobliegenheit objektiv verletzt hat
und
die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 VVG gegeben sind.
Es
wird dabei zu beachten haben, dass der Versicherer auch bei
vorsätzlich begangener Obliegenheitsverletzung des
Versicherungsnehmers leistungspflichtig bleibt, wenn den
Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft (BGHZ 84, 84,
87). Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht zu prüfen haben,
ob
aus anderen Gründen eine Leistungsfreiheit der Beklagten in
Betracht kommt. Diese beruft sich auf die Verletzung weiterer
vertraglicher Obliegenheiten sowie auf eine nach Vertragsabschluss
eingetretene, aber seitens der Kläger nicht angezeigte
Gefahrerhöhung wegen Leerstandes und Verwahrlosung des Wohn-
und
Geschäftsgebäudes.
IV. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Auffassung des
Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Kläger zu 2)
müsse sich Obliegenheitsverletzungen des Klägers zu
1)
zurechnen lassen. Zwischen den Klägern und der Beklagten
besteht
ein Versicherungsverhältnis, das sich auf die Versicherung
eines
einheitlichen Risikos bezieht; dieses gemeinschaftliche,
gleichgerichtete und ungeteilte Interesse am Erhalt der versicherten
Sache ist kennzeichnend für die Sachversicherung (vgl.
Senatsurteil vom 24. Januar 1996 - IV ZR 270/94 - RuS 1996, 146 unter
II 5; Senatsbeschluss vom 30. April 1991 - IV ZR 255/90 - RuS 1992,
240). Demgemäß besteht bei ihr nur ein einziger,
unteilbarer
Versicherungsanspruch, der den Teilhabern zur gesamten Hand zusteht und
deshalb nur ein einheitliches Rechtsschicksal haben kann (vgl. Martin,
Sachversicherungsrecht 3. Aufl. O II Rdn. 16, H IV Rdn. 75;
Prölss, aaO § 6 Rdn. 39; Römer in
Römer/Langheid,
aaO § 6 Rdn. 74). Daher ist der Revision auch nicht darin zu
folgen, dass der Kläger zu 2) ebenfalls über die
möglichen Folgen einer Obliegenheitsverletzung hätte
belehrt
werden müssen. Denn es geht nicht um eine eigene
Obliegenheitsverletzung des Klägers zu 2), sondern um seine
Teilhabe an der Obliegenheitsverletzung des Klägers zu 1), die
sich ausschließlich aus dem unteilbaren Versicherungsanspruch
und
damit aus dem unteilbaren rechtlichen Schicksal des
Versicherungsvertrages begründet.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch