BGH Urteil, RiZ(R) 5/04; 05.10.2005
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 5. Oktober 2005
ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am
Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanovic', die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka
und Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des
Dienstgerichtshofes bei dem Kammergericht vom 13. August 2004 wird
zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten
des
Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht in B. . Er war im
Geschäftsjahr 2001 mit einem Pensum von 3/10 für
Verfahren
nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), mit einem Pensum von 6/10
für Zivilprozesssachen (Verkehrssachen) und mit einem Pensum
von
1/10 für eine so genannte Sammelabteilung zuständig.
In dem einen Zahlungsantrag betreffenden WEG-Verfahren
kündigte
der Antragsteller am Ende der mündlichen Verhandlung vom 12.
Januar 2001 eine Entscheidung im Dezernatswege an. Am 12. April 2001
leitete er einen am 12. Januar 2001 eingegangenen und ihm vorgelegten
Schriftsatz zur Stellungnahme weiter. Er verfügte die Akten am
23.
Mai 2001 mit dem Vermerk \"Urlaub\" auf den 5. Juni 2001,
erließ
am 7. August 2001 eine Zwischenverfügung und gab dem
Zah-lungsantrag durch Beschluss vom 17. September 2001 statt.
Am 29. August 2001 hatte der Präsident des Amtsgerichts den
Antragsteller um Stellungnahme zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde
wegen verzögerter Bearbeitung des WEG-Verfahrens gebeten. Der
Antragsteller teilte hierauf am 10. Oktober 2001 unter anderem mit, er
sehe keinen Anlass, zur Verfahrensdauer Stellung zu nehmen. Am 22.
November 2001 bat der Präsident des Amtsgerichts den
Antragsteller, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
"Weshalb wurde auf den am 12. Januar 2001 eingegangenen Schriftsatz
(Bl. 69 d.A.) erst am 12. April 2001, also drei Monate später,
etwas veranlasst, obwohl Ihnen die Akte ausweislich des
Registraturvermerks vom 16.01.01 (Bl. 69 d.A.) seit dem 12.01.01
vorlag? Was ist in diesen drei Monaten geschehen? Ferner ist aus der
Akte nicht ersichtlich, weshalb nach deren erneuter Wiedervorlage am 5.
Juni 2001 (Bl. 68 R, 72 d.A.) Ihre nächste Verfügung
erst
zwei Monate später im August 2001 erfolgte (Bl. 73 d.A.).\"
Hierauf erwiderte der Antragsteller am 14. Dezember 2001, er sehe
keinen Anlass, zu einzelnen Bearbeitungsschritten Stellung zu nehmen.
Was in den fraglichen Zeiträumen geschehen sei, ergebe sich
aus
vielfach erhobenen Statistiken und Stellungnahmen. Daraus sei
ersicht-lich, dass er nicht untätig gewesen sei.
Am 28. Januar 2002 richtete der Präsident des Amtsgerichts
folgendes Schreiben an den Antragsteller:
"In vorbenannter Angelegenheit haben Sie dem Verfahren nach der
mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2001 (Blatt 68 SA) erst
am
12. April 2001 durch die Verfügung (Blatt 69 SA) Fortgang
gegeben.
Nachdem Ihnen die Akte nach Fristablauf - 17. Mai 2001 - wieder
vorgelegt worden ist, haben Sie die Sache am 23. Mai 2001 wegen Ihres
Urlaubs auf den 5. Juni 2001 verfristet (Blatt 68 R SA). Obwohl Ihnen
demgemäß die Akte am 5. Juni 2001 vorgelegt worden
ist
(Blatt 68 R, 72 SA), haben Sie erst im August 2001 mit der undatierten
Verfügung (Blatt 73 SA) das Verfahren weiterbetrieben, ohne
dass
nach Durchsicht der Sachakte und Kenntnisnahme Ihrer dienstlichen
Stellungnahmen vom 10. Oktober und 14. Dezember 2001 ein Grund
für
die annähernd 5-monatige Untätigkeit ersichtlich
wäre.
In Anbetracht dessen halte ich es für geboten, Ihnen
gemäß § 26 Abs. 2 DRiG
verzögerliche Führung
Ihrer Amtsgeschäfte zwischen dem 12. Januar und dem 12. April
sowie vom 6. Juni bis August 2001 vorzuhalten. Ich verbinde damit die
Hoffnung, daß Sie sich den Ihnen obliegenden Aufgaben
künftig mit der zu erwartenden Gewissenhaftigkeit widmen,
damit
aus vergleichbaren Anlässen erforderlich werdende
Dienstaufsichtsmaßnahmen vermieden werden können.\"
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 30.
Januar 2003 Widerspruch. Zur Begründung führte er
aus, der
Vorhalt sei unberechtigt, weil er weder die konkrete Entwicklung seines
Dezernats noch die falsche Bewertung der Verkehrsunfallsachen
berücksichti-ge. Auch andere Kollegen, die Verkehrs- und
allgemeine Prozesssachen bearbeiteten, klagten über Probleme,
Urteile kurzfristig abzusetzen. Der Vorhalt beruhe auf der
unzulässigen Betrachtung eines Einzelfalls, ohne die
allgemeine
Überlastung und die Belastung durch entscheidungsreife
Verfahren
im maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen. Mit der
Formulierung, ein Grund für die Untätigkeit sei nicht
ersichtlich, werde die Beweislast zu seinem Nachteil umgekehrt. Dies
verletze seine richterliche Unabhängigkeit, weil er nicht
verpflichtet sei, Arbeitszeitnachweise und Stundenzettel zu
führen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des
Antragstellers wird auf seinen Widerspruch vom 30. Januar 2003 Bezug
genommen.
Der Antragsgegner wies den Widerspruch am 30. Juli 2003
zurück.
Hiergegen hat der Antragsteller das Dienstgericht bei dem Landgericht
B. mit dem Antrag angerufen festzustellen, dass der Bescheid des
Präsidenten des Amtsgerichts vom 28. Januar 2002 in der
Fassung
des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 30. Juli 2003 einen
unzulässigen Eingriff in die richterliche
Unabhängigkeit
darstelle. Das Dienstgericht bei dem Landgericht B. hat den Antrag
zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung des Antragstellers hat der
Dienstgerichtshof bei dem Kammergericht durch Urteil vom 13. August
2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der
Dienstgerichtshof
ausge-führt, der Präsident des Amtsgerichts habe mit
dem
angefochtenen Bescheid weder Einfluss auf die Entscheidung
über
die Reihenfolge der Bearbeitung der Verfahren genommen noch
unzulässigen Erledigungsdruck auf den Antragsteller
ausgeübt.
Im Rahmen der Dienstaufsicht könne einem Richter eine
verzögerliche Arbeitsweise vorgehalten werden, ohne dass
dadurch
die richterliche Unabhängigkeit berührt werde.
Über die
sachliche Richtigkeit des Vorhalts sei im Verfahren vor den
Verwaltungsgerichten zu befinden. Im Prüfungsverfahren vor dem
Dienstgericht komme es nur darauf an, ob der Vorhalt in die
richterliche Unabhängigkeit eingreife. Das sei ausnahmsweise
nur
dann anzunehmen, wenn der Antragsgegner mit dem Vorhalt versuche, den
Antragsteller mittelbar zu einer bestimmten Art der Erledigung zu
veranlassen oder ihm ein Pensum abzuverlangen, das sich allgemein und
demnach auch von anderen Richtern nicht mehr bewältigen lasse.
Es
sei aber nicht ersichtlich, dass der Antragsteller stärker als
andere Richter des Amtsgerichts belastet sei und deshalb die Bildung
von Arbeitsresten nicht zu vermeiden sei. Der Antragsteller habe es
abgelehnt, die Hintergründe der Verzögerung zu
erläutern
und sich nur auf die allgemein hohe Belastung der Richter berufen, die
aber nicht dazu führen müsse, dass einzelne Verfahren
bis zu
fünf Monate nach einer mündlichen Verhandlung
un-bearbeitet
blieben. Andere Richter seien offenbar in der Lage, die hohe
Arbeitslast in angemessener Zeit zu bewältigen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren
weiter. Wegen seines Vorbringens wird auf die
Revisionsbegründungsschrift vom 16. September 2004 Bezug
genommen.
Der Antragsteller beantragt,
das Urteil des Dienstgerichtshofes bei dem Kammergericht vom 13. August
2004 abzuändern und festzustellen, dass der Bescheid des
Präsidenten des Amtsgericht vom 28. Januar 2002 in der Fassung
des
Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 30. Juli 2003 einen
unzulässigen Eingriff in die richterliche
Unabhängigkeit
darstelle.
Der Antragsgegner beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, §
56 Satz 2
BlnRiG) hat keinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers ist
zulässig, aber unbegründet.
I.
Die angefochtenen Bescheide sind Maßnahmen der Dienstaufsicht
im
Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Gegen sie kann mit der
nachvollziehbaren Behauptung, sie verletzten die richterliche
Unabhängigkeit, das Dienstgericht angerufen werden, das im
Prüfungsverfahren gemäß § 62 Abs.
1 Nr. 4 e,
§ 66 Abs. 1, § 78 Nr. 4 e DRiG entscheidet. An der
Möglichkeit einer Beeinträchtigung der richterlichen
Unabhängigkeit besteht, wenn gegen einen Richter - wie hier -
ein
auf seine richterliche Tätigkeit bezogener Vorhalt
gemäß § 26 Abs. 2 DRiG ausgesprochen wird,
kein Zweifel
(vgl. BGH, Urteile vom 8. August 1986 - RiZ 2/86, DRiZ 1986, 423, 424
und vom 29. Oktober 1993 - RiZ(R) 1/93, DRiZ 1994, 141, 142).
II.
Die Entscheidung des Dienstgerichtshofes hält rechtlicher
Über-prüfung stand.
Der Dienstgerichtshof hat den Antragsgegner rechtsfehlerfrei als befugt
angesehen, dem Antragsteller eine verzögerte Führung
seiner
Amtsgeschäfte vorzuhalten, und die Hoffnung zu
äußern,
dass er sich seinen Aufgaben künftig gewissenhaft widme. Die
Dienstaufsicht umfasst gemäß § 26 Abs. 2
DRiG die
Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines
Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu unverzögerter
Erledigung der
Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche
Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26
Abs. 1 DRiG).
Eine solche Beein-trächtigung liegt nicht vor.
1. Der dem Antragsteller gemachte Vorhalt und die
Äußerung
der Hoffnung, dass er sich seinen Aufgaben künftig
gewissenhaft
widme, hatten inhaltlich mit der Rechtsprechung nichts zu tun und
ließen insoweit die Entscheidungsfreiheit des Antragstellers
unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83,
BGHZ 90, 41, 46). Diese Maßnahmen stellten weder eine
Einflussnahme auf den Inhalt der vom Antragsteller zu treffenden
Entscheidung noch einen Versuch dar, ihn an-zuhalten, sein Amt in einer
bestimmten Richtung auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 16.
September
1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422).
2. Der Antragsteller wäre allerdings auch dann in seiner
richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden,
wenn der
Antragsgegner durch den Vorhalt unzulässigen Einfluss auf die
Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der
Amtsgeschäfte genommen (vgl. BGH, Urteile vom 14. September
1990 -
RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom 6. November 1986 - RiZ(R) 4/86,
NJW 1987, 1197, 1198) oder einen unzulässigen Erledigungsdruck
abgeübt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 14. September
1990 -
RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196, vom 16. Sep-tember 1987 - RiZ(R) 4/87,
NJW 1988, 419, 420 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 5/03, S. 9 f.).
Beides ist aber nicht der Fall.
a) Durch die Bescheide vom 28. Januar 2002 und vom 30. Januar 2003
sollte ersichtlich kein Einfluss auf die Entscheidung des
Antragstellers über die Reihenfolge der Bearbeitung seiner
Dienstgeschäfte ge-nommen werden. Das den Anlass der Bescheide
bildende WEG-Verfahren war bereits am 17. September 2001 durch eine
instanzbeen-dende Entscheidung abgeschlossen worden und konnte nicht
mehr vorgezogen werden. Der Vorhalt enthält entgegen der
Auffassung des Antragstellers auch keinen Anhaltspunkt für ein
allgemeines Anliegen des Antragsgegners, Verfahren, in denen
Dienstaufsichtsbeschwerden wegen verzögerter Sachbehandlung
drohen
oder bereits vorliegen, schneller als andere Verfahren zu erledigen.
Ebensowenig ist den Bescheiden eine Aufforderung zu einer
nachträglichen Rechtfertigung der Bearbei-tungsreihenfolge zu
entnehmen.
b) Der angefochtene Bescheid setzte den Antragsteller auch nicht unter
einen unzulässigen Erledigungsdruck.
aa) Der in § 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene Vorhalt einer
verzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte stellt
grundsätzlich keine Beeinträchtigung der
richterlichen
Unabhängigkeit dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem
Richter
indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von
anderen Richtern, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen
lässt (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW
1988,
421, 422). Ein dahin wirkender Erledigungsdruck liefe auf die
Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinaus und wäre
mit
dem Rechtsprechungsauftrag des Richters nicht zu vereinbaren.
bb) Diese tatsächlichen Voraussetzungen einer Verletzung der
richterlichen Unabhängigkeit hat der Dienstgerichtshof in
tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei verneint.
Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, der Dienstgerichtshof habe
ihm
nicht die Darlegung einer im Verhältnis zu anderen Richtern
des
Amtsgerichts außerordentlichen Belastung auferlegen
dürfen,
sondern den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln müssen.
Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO,
§ 39 Nr. 5
e, § 56 Satz 1 BlnRiG sind die Verfahrensbeteiligten bei der
amtswegigen Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen.
Außerdem
dürfen dienstaufsichtführende Stellen im Rahmen ihrer
Beobachtungsfunktion Richter um Bericht über die Bearbeitung
von
in ihre Zuständigkeit fallenden Verfahren bitten (BGH, Urteile
vom
14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 195 und vom 3.
November 2004 - RiZ(R) 5/03, S. 9). Der Dienstgerichtshof durfte
deshalb im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung
berücksichtigen, dass der Antragsteller weder auf die Bitten
des
Präsidenten des Amtsgerichts vom 29. August und 22. November
2001
noch im dienstgerichtlichen Ver-fahren konkret vorgetragen hat, mit den
angefochtenen Bescheiden werde ihm ein Pensum abverlangt, das sich
allgemein, also auch von ande-ren Richtern, nicht sachgerecht
bewältigen lasse.
Dafür, dass dem Antragsteller ein solches Pensum abverlangt
wird,
gibt es auch sonst keinen Anhaltspunkt, der den Dienstgerichtshof zu
weiteren Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung
hätte
veranlassen müssen. Dem Antragsteller ist in dem angefochtenen
Bescheid vom 28. Januar 2002 eine annähernd
fünfmonatige
Untätigkeit vorgehalten worden, weil er erst nach drei- bzw.
fast
zweimonatiger Verzögerung einen Schriftsatz weitergeleitet
bzw.
eine Zwischenverfügung erlassen hat. Es ist nicht ersichtlich,
dass eine zügigere Veranlassung dieser
verfah-rensfördernden,
nur geringe Zeit erfordernden Maßnahmen allgemein, also auch
durch andere Richter, nicht alsbald hätte bewältigt
werden
können. Der pauschale Vortrag des Antragstellers, auch andere
für Verkehrssachen zuständige Richter klagten
über
Schwierigkeiten, den Arbeitsanfall zu bewältigen, und
hätten
Arbeitsreste entstehen lassen, reicht dafür nicht aus.
3. Die angefochtenen Bescheide sind, anders als der Antragsteller
meint, nicht willkürlich, weil sie auf eine
Dienstaufsichtsbeschwerde einer Person, die an dem zugrunde liegenden
WEG-Verfahren nicht beteiligt war, zurückzuführen
sind.
Dienstaufsichtführende Stellen sind auch ohne
Dienstaufsichtsbeschwerden befugt, sich durch die Beobachtung des
Geschäftsablaufes Klarheit darüber zu verschaffen, ob
organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder
dienstaufsichtliche
Maßnahme angezeigt sind (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober
1982 -
RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145, 156 und vom 14. September 1990 - RiZ(R)
1/90, BGHZ 112, 189, 193 f.). Deshalb braucht nicht entschieden zu
werden, ob allein die Willkürlichkeit einer Maßnahme
einen
Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellt (vgl.
hierzu
BGH, Urteil vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/65, BGHZ 46, 66, 73 f.).
4. Der Dienstgerichtshof hat zu Recht nicht geprüft, ob der
Vorhalt einer verzögerten Führung der
Amtsgeschäfte
sachlich berechtigt ist. Hierüber ist nach inzwischen
ständiger Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteile vom 31.
Januar
1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff., vom 16. September 1987 -
RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422, vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ
1997, 467, 468 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 5/03, S. 12; ebenso
BVerwGE 67, 222, 223 f.) nicht im richterdienstgerichtlichen Verfahren,
sondern vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Die Einwände
des
Antragstellers gegen diese Zuständig- keitsverteilung geben zu
einer Änderung der Rechtsprechung keine Veranlassung.
§ 26
Abs. 3 und § 78 Abs. 4 e DRiG bringen eindeutig zum Ausdruck,
dass
die Richterdienstgerichte ausschließlich über den
Klagegrund
einer behaupteten Beeinträchtigung der richterlichen
Unabhängigkeit zu befinden haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.
mit § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz
auf
5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, §
52 Abs. 2,
§ 71 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Nobbe Solin-Stojanovic' Kniffka Joeres Mayen