BGH Urteil, V ZR 350/03; 24.06.2005
WEG § 28 Abs. 2; BGB a.F. § 197
Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung
von Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG ist auf
regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von
§ 197 BGB a.F. gerichtet.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die
mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2005 durch die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts
Duisburg vom 9. Juli 2003 wird auf Kosten der Kläger
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das Grundstück A. B. 18 - 22 in E. -B. ist nach dem
Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Die Beklagten waren
Eigentümer einer Wohnung in dem auf dem Grundstück
errichteten Gebäude. In der Versammlung vom 26. Juni 1996
beschlossen die Wohnungseigentümer einen Wirtschaftsplan
für 1997. Nach diesem haben die Beklagten für das
Jahr 1997 4.998,03 DM als Wohngeld in monatlichen Raten à
416,50 DM an die Eigentümergemeinschaft zu bezahlen. Bei
diesem Betrag sollte es bis zum Beschluß eines neuen
Wirtschaftsplans bleiben.
Die Beklagten leisteten keine Zahlung. Mit der ihnen am 3. Juni 2002
zugestellten Klage haben die Wohnungseigentümer die Beklagten
auf Zahlung des für 1997 beschlossenen Wohngelds
zuzüglich Zinsen zu Händen der Verwalterin in
Anspruch genommen. Die Beklagten haben die Einrede der
Verjährung erhoben.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der
Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht
zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den geltend
gemachten Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Landgericht sieht die Klage als nicht begründet an. Es
meint, bei der geltend gemachten Forderung handele es sich um einen
Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 197
BGB a.F. Die mit dem Ende des Jahres 1997 begonnene
Verjährungsfrist sei bei Zustellung der Klage verstrichen
gewesen.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im
Ergebnis stand.
II.
Die Revision ist zulässig. Es kann dahinstehen, ob Amts- und
Landgericht gegenüber den aus der
Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Beklagten zu
Recht im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit entschieden haben
(vgl. Senat, BGHZ 152, 136, 141 ff.). Der Senat ist der
Prüfung dieser Frage in entsprechender Anwendung von
§ 17a Abs. 5 GVG enthoben, weil er an die
zulässigerweise zugleich mit der Sachentscheidung
ausgesprochene Bejahung der gewählten Verfahrensart gebunden
ist (Senat, BGHZ 130, 159, 162; Münch Komm-ZPO/Wenzel, 2.
Aufl., Aktualisierungsband, § 545 Rdn. 18;
Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 545 Rdn. 16 i.V.m.
§ 513 Rdn. 12; ferner Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., §
545 Rdn. 13).
III.
Die Revision ist jedoch nicht begründet.
1. Die Klage ist zulässig. Dem steht nicht entgegen,
daß sie von den Eigentümern der Anlage mit dem Ziel
der Leistung an die Verwalterin erhoben worden ist. Die
Ansprüche im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums
stehen nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats dem
teilrechtsfähigen Verband, und nicht den
Wohnungseigentümern zu (Senat, Beschluß v. 2. Juni
2005, V ZB 32/05, ZMR 2005, 547, 555; zur Veröffentlichung in
BGHZ vorgesehen) und sind daher grundsätzlich von dem Verband
geltend zu machen.
Trotzdem sind die Kläger
prozeßführungsbefugt. Ein oder mehrere
Eigentümer können durch Mehrheitsbeschluß
ermächtigt werden, Ansprüche aus der Verwaltung des
Gemeinschaftseigentums in eigenem Namen geltend zu machen (Senat, Urt.
v. 11. Dezember 1992, V ZR 118/91, NJW 1993, 727, 728 f.; BGH, Urt. v.
6. März 1997, III ZR 248/95, ZMR 1997, 308, 309; BayObLG ZMR
2003, 692; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., Vor §§
43 ff. Rdn. 82; Mer- le in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl.,
§ 28 Rdn. 3). Hieran hat sich durch die Anerkennung der
Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft nichts geändert. Die
Wohnungseigentümerversammlung kann nach wie vor einen oder
mehrere Wohnungseigentümer durch Beschluß
ermächtigen, Ansprüche des Verbandes in eigenem Namen
durchzusetzen (Senat, Urteil v. 10. Juni 2005, V ZR 235/04, EBE/BGH
2005, 236). Ebenso ist die Ermächtigung aller
Wohnungseigentümer möglich. Die Ermächtigung
muß nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich
aus dem Beschluß über die Einleitung eines
Verfahrens ergeben. So verhält es sich mit dem
Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.
März 2001, die Beklagten in Anspruch zu nehmen. Im
übrigen folgt die Ermächtigung der Kläger
zur gerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten aus der
gemeinschaftlichen Erhebung der Klage mit dem Ziel der Leistung an den
Verband.
2. Der geltend gemachte Anspruch ist verjährt. Auf ihn finden
gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Verjährung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
Anwendung. Bei den nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG
von den Wohnungseigentümern der
Eigentümergemeinschaft geschuldeten Zahlungen handelt es sich
um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von
§ 197 BGB a.F. Die Verjährungsfrist betrug vier
Jahre. Sie begann mit dem Ablauf des 31. Dezember 1997, § 201
BGB a.F., und war bei der Zustellung der Klage verstrichen.
Ein Anspruch auf Rückstände von
regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne von
§ 197 BGB a.F. ist dann gegeben, wenn er von vornherein und
seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet ist, die nicht einmal,
sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu
erbringen sind (BGH, Urt. v. regelmäßiger zeitlicher
Wiederkehr zu erbringen sind (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2000, X ZR
128/99, NJW 2001, 1063, 1064 m.w.N.), insbesondere wenn der
Gesamtumfang der geschuldeten Leistungen nicht beziffert werden kann,
weil der Anspruch zeitabhängig entsteht (BGHZ 28, 145, 148 f.;
MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 197 Rdn. 1;
Staudinger/Peters, BGB [1995], § 197 Rdn. 2). In diesem Falle
bedarf es des Schutzes durch eine kurze Verjährung, weil sich
der Schuldner nicht auf eine bestimmte Höhe des Anspruchs
einstellen kann und nicht mit der Geltendmachung einer über
Jahre aufgelaufenen Schuld rechnen muß (BGHZ 28, 144, 151;
80, 357, 358 f.; 103, 160, 169; 142, 332, 335). So verhält es
sich mit den von den Wohnungseigentümern der Gemeinschaft nach
§ 28 Abs. 2 WEG geschuldeten Vorschüssen.
a) Das ergibt sich entgegen einer bisweilen vertretenen Ansicht zwar
nicht schon daraus, daß der für das Jahr 1997
beschlossene Vorschuß nach dem Beschluß der
Eigentümergemeinschaft in monatlichen Raten fällig
geworden ist (a.M. BayObLG ZMR 1995, 130, 132 f.). Insoweit handelt es
sich bei der geltend gemachten Forderung um einen einheitlichen, der
Höhe nach bestimmten Anspruch, der lediglich in Raten
aufgeteilt ist. Das führt nicht dazu, daß die
Höhe des Anspruchs vom Ablauf der seit dessen Entstehen
verstrichenen Zeit abhängig würde. Die Aufteilung
eines einheitlichen Anspruchs in Raten erfüllt die
Voraussetzungen von § 197 BGB a.F. nicht (Erman/W. Hefermehl,
BGB, 10. Aufl., § 197 Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Grothe,
aaO; Soergel/ Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 197 Rdn.
4; Staudinger/Peters, aaO). Die Aufteilung führt nicht zur
Zeitabhängigkeit des Entstehens eines Anspruchs. Sie
läßt dessen Höhe unberührt und
kann ohne weiteres unterbleiben. § 28 Abs. 1 WEG sieht die
Aufteilung des Anspruchs der Eigentümergemeinschaft auf
Zahlung des Wohngelds in eine monatlich ratenweise zu
erfüllende Forderung auch nicht vor. Sofern sie erfolgt,
beruht die Aufteilung auf einer entsprechenden Vereinbarung der
Wohnungseigentümer oder auf dem Beschluß
über die Aufstellung des Wirtschaftsplans. Die Anforderung des
gesamten Betrages ist ohne weiteres möglich
(Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 5), auch wenn
die Praxis nahezu ausnahmslos anders verfährt und die
Anforderung des gesamten Betrags nur bei Vereinbarung oder
Beschluß einer Verfallsklausel für den Fall des
Verzugs bedeutsam wird (vgl. Senat, BGHZ 156,
279, 290 f.).
b) Die rechtliche Qualifikation der Vorschüsse nach §
28 Abs. 2 WEG als wiederkehrende Leistungen ergibt sich vielmehr aus
der gesetzlichen Anordnung, daß die Vorschüsse
jährlich, nämlich mit dem Beschluß des
Wirtschaftsplans, zu erbringen sind. Die aufgrund der jeweiligen
Beschlüsse der Wohnungseigentümer zu leistenden
Vorschüsse bilden keine in Raten aufgeteilte Schuld (so im
Ergebnis auch Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 16 Rdn. 38;
Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 28 Rdn. 139; a.
A. Merle in Bärmann/ Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 28
Rdn. 138; Sauren, WEG, 4. Aufl., § 16 Rdn. 51), sondern werden
von dem für das jeweilige Jahr angenommenen Bedarf der
Eigentümergemeinschaft bestimmt. Eine Bezifferung aller
Vorschüsse, die während der Dauer des Bestehens der
Wohnungseigentümergemeinschaft fällig werden, ist
noch nicht einmal theoretisch möglich. Gleichzeitig steht
jedoch fest, daß mit dem Wohnungseigentum Kosten verbunden
sind und diese von jedem Wohnungseigentümer abhängig
von der Größe seines Miteigentumsanteils an dem
Grundstück, § 16 Abs. 2 WEG, und der Dauer seiner
Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft (Senat, BGHZ 95, 118, 121)
gemäß dem jährlich zu
beschließenden Wirtschaftsplan zu tragen sind. Damit sind die
für § 197 BGB a.F. kennzeichnenden Voraussetzungen
erfüllt.
c) Dem steht nicht entgegen, daß die Höhe der
Vorschüsse veränderlich ist und der
Beschluß von Vorschüssen bei einer ausreichenden
Rücklage zeitweilig sogar entbehrlich sein kann. Die
Höhe wiederkehrender Leistungen im Sinne von § 197
BGB a.F. muß nicht unveränderlich sein (BGHZ 28,
144, 149; 80, 357, 358; MünchKomm-BGB/Grothe, aaO, §
197 Rdn. 1; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 197 Rdn. 1;
Soergel/Niedenführ, BGB, aaO, § 197 Rdn. 4). Die
Leistungspflicht kann für einzelne Zahlungsperioden sogar
gänzlich ausfallen (BGHZ 28, 144, 150; 80, 357, 358).
Für die Frage der Qualifikation des Anspruchs auf Zahlung von
Wohngeld als wiederkehrend im Sinne von § 197 BGB a.F. ist
ebenso ohne Bedeutung, ob die Fortgeltung eines Wirtschaftsplans
über das Wirtschaftsjahr hinaus in der Gemeinschaftsordnung
vorgesehen ist oder beschlossen wird. Eine solche Gestaltung ersetzt
nur den jährlichen Beschluß über die
Höhe der Vorschüsse, ohne daß die
Vorschüsse hierdurch zu einer einheitlichen Leistung werden.
Das ist schon daraus ersichtlich, daß über sie
gemäß § 28 Abs. 3 WEG weiterhin
jährlich von dem Verwalter abzurechnen ist.
Der Qualifikation der Vorschüsse als
regelmäßig wiederkehrender Leistungen im Sinne von
§ 197 BGB a.F. steht auch nicht entgegen, daß die
Vorschußpflicht nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern den
Beschluß eines Wirtschaftsplans voraussetzt (Senat, BGHZ 131,
228, 230) und die Wohnungseigentümer hierauf
grundsätzlich verzichten können. Ein solcher Verzicht
widerspräche ordnungsmäßiger Verwaltung.
Jeder Wohnungseigentümer wäre berechtigt, die
Aufstellung eines Wirtschaftsplans durch das Gericht zu beantragen (KG,
NJW-RR 1986, 644, 645; 1991, 463, 464; Merle in Bär-
mann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 42;
Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 28 Rdn. 9).
Maßgeblich für die rechtliche Qualifizierung des
Vorschußanspruchs nach § 28 Abs. 2 WEG ist die
ordnungsmäßige Verwaltung, nicht aber ein Absehen
hiervon.
3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahingestellt
bleiben, ob der Beschluß über die Abrechnung im
Hinblick auf die Verjährung rückständiger
Vorschüsse nach § 28 Abs. 2 WEG Bedeutung hat. Denn
die Kläger haben nicht behauptet, daß die
Jahresabrechnung durch einen Beschluß der
Wohnungseigentümerversammlung genehmigt wurde. Damit kann
ebenso dahingestellt bleiben, ob die Forderung der Gemeinschaft aus dem
Abrechnungsbeschluß ihrerseits einen Anspruch auf eine
wiederkehrende Leistung im Sinne von § 197 BGB a.F. bildet
(verneinend BayObLGZ 1983, 289, 292 und ZMR 1995, 130, 132).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann