BGH Urteil, V ZR 92/05; 28.10.2005
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche
Verhandlung auf der Grundlage der bis zum 27. September 2005
eingereichten Schriftsätze der Parteien durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr.
Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in
Berlin vom 24. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Nutzung eines Grundstücks im
früheren Ostteil von Berlin.
A. N. R. war Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten
Grundstücks. Er war jüdischer Herkunft. Mit Vertrag
vom 18.
Februar 1936 verkaufte er das Grundstück an B. K. . Sie wurde
als
Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.1974 wurde A. N. als
Erbin nach B. K. eingetragen; nach der Anordnung Nr. 2 vom 3. Oktober
1958 wurde das Grundstück in staatliche Verwaltung genommen.
Aufgrund Kaufvertrags zwischen dem Verwalter und dem Magistrat von
Berlin wurde es 1983 in Volkseigentum überführt.
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands beantragten A. N. und die
Klägerin als Berechtigte nach A. N. R. die
Rückübertragung des Grundstücks. Am 25. Juli
1995 wurde
das Grundstück der Beklagten zugeordnet. Durch Bescheid vom
11.
August 1997 wies das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
den
Antrag von A. N. auf Rückübertragung zurück
und ordnete
die Übertragung des Grundstücks auf die
Klägerin an.
A. N. focht den Bescheid an. Am 31. März 1998 beantragte die
Beklagte die vereinfachte Rückübertragung des
Grundstücks gem. § 21b InVorG. Der Verkehrswert des
Grundstücks wurde mit 1.980.000 DM festgestellt. Diesen Betrag
bot
A. N. in dem auf den 10. August 1998 bestimmten
Anhörungstermin
als Ablösungsbetrag gem. § 21b Abs. 1 Satz 5, Abs. 3
Satz 3
InVorG an. Durch Investitionsvorrangbescheid vom 14. Dezember 1998
wurde ihr das Grundstück übertragen.
Am 2. April 2002 nahm A. N. die gegen den Bescheid vom 11. August 1997
erhobene Klage zurück. Durch Bescheid vom 17. Juni 2003 wurde
festgestellt, dass sie 1.012.357,90 € zuzüglich 4 %
Zinsen
seit dem 14. Dezember 1998 an die Klägerin zu zahlen habe. Mit
Schreiben vom 21. Oktober 2003 verlangte die Klägerin von der
Beklagten unter Hinweis auf § 7 Abs. 7 VermG Auskunft
über
die aus der Vermietung des Grundstücks erzielten und offen
stehenden Erträge.
Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage beantragt, die
Beklagte
zur Auskunft über die zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 23.
Januar
1999 aufgrund der Vermietung bzw. Verpachtung des Hauses gezogenen oder
ausstehenden Entgelte und zu deren Auskehrung bzw. Abtretung zu
verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Über
ihre
weiter verfolgten Anträge hinaus hat die Klägerin im
Berufungsrechtszug hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur
Auskunft über Schadensersatzansprüche und zur Zahlung
hiernach zu beziffernden Schadensersatzes beantragt. Die Berufung der
Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem
Kammergericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre
Anträge
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint die geltend gemachten Ansprüche.
Es
meint, die Klägerin könne die Herausgabe der von der
Beklagten gezogenen Nutzungsentgelte nicht verlangen. Daher schulde die
Beklagte der Klägerin auch keine Auskunft. § 7 Abs. 7
Satz 2
VermG finde auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien
keine
Anwendung, weil das Eigentum an dem Grundstück nicht nach dem
Vermögensgesetz übertragen worden sei. Einer
entsprechenden
Anwendung der Vorschrift stehe entgegen, dass das Grundstück
nicht
auf die Klägerin, sondern auf A. N. übertragen worden
sei.
Mit dem Anspruch auf Erstattung des Verkehrswerts des
Grundstücks
gem. § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG gegen A. N. seien die
Ansprüche der Klägerin wegen der Verfolgung von A. N.
R.
abschließend geregelt.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
II.
Die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht. Das
Berufungsgericht hat eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs.
7
Satz 2 VermG zutreffend verneint. Voraussetzung der entsprechenden
Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift ist, dass der zur Beurteilung
stehende Sachverhalt mit dem Sachverhalt vergleichbar ist, den der
Gesetzgeber geregelt hat, und dass die in der Gesetzesnorm zum Ausdruck
kommende Interessenabwägung für den gesetzlich nicht
geregelten Sachverhalt in gleicher Weise zutrifft und Geltung fordert
(Senat, BGHZ 142, 111, 113; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1997, II ZR
217/96, WM 1998, 384, 385). So verhält es sich hier nicht.
1. Die Restitution erfolgt grundsätzlich durch
Rückübertragung des Eigentums an dem verlorenen
Vermögenswert auf den Berechtigten, § 3 Abs. 1 VermG.
Bis zur
Rückübertragung ist der
Verfügungsberechtigte
Eigentümer. Ihm steht die Nutzung des
Vermögensgegenstandes
zu, § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 128,
210,
212; 141, 232, 235; BGH, BGHZ 137, 183, 186). Etwas anderes gilt gem.
§ 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nur, wenn die
Rückübertragung
auf den Berechtigten erfolgt. Daran fehlt es, wenn die
Rückübertragung unterbleibt. Wird ein
zurückzuübertragendes Grundstück nicht auf
den
Berechtigten, sondern auf einen Dritten übertragen, erlischt
der
Anspruch des Berechtigten auf Rückübertragung. An
seiner
Stelle erhält der Berechtigte einen Anspruch auf Ausgleich.
Ihm
steht wegen des Verlustes des
Rückübertragungsanspruchs ein
Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der auf das
betroffene Grundstück als Vermögenswert entfallenden
Geldleistung, mindestens aber in Höhe des Verkehrswertes zu.
Das
bedeutet eine in sich geschlossene, mit der Grundregel von § 7
Abs. 7 Satz 1 VermG in Einklang stehende Regelung. Ein dennoch
bestehender Anspruch gegen den Verfügungsberechtigten, den aus
dem
Grundstück erwirtschafteten Ertrag auszukehren, liefe im
Ansatz
auf eine nicht gewollte Zuordnung des Vermögenswertes an den
Berechtigten vor der Rückübertragung hinaus (vgl. zu
§
16 Abs. 1 In- VorG Senat, BGHZ 142, 111, 113 f; Kolb, NJ 1999, 655;
Nolting, EWiR 2000, § 7 VermG, 103, 104; Budde-Hermann in
Kimme,
Offene Vermögensfragen, § 7 VermG Rdn. 82; Wegner,
ebenda,
§ 16 InVorG, Rdn. 62; ferner OLG Rostock VIZ 1998, 92, 93;
kritisch Weber LM InVorG Nr. 2; a.M. Drygalski/Hecker in
Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der
ehemaligen DDR,
§ 16 In- VorG, Rdn. 31; Meyer-Seitz in
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG § 7 Rdn. 62;
Eckhoff, VIZ 2000, 78).
Die Übertragung des Eigentums an einem Wohngrundstück
auf
einen Dritten nach § 21b InVorG gebietet keine Durchbrechung
dieses Grundsatzes. Folge der Übertragung ist, dass der
Anspruch
des Berechtigten auf Rückübertragung erlischt. An
seine
Stelle tritt gem. § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG der Anspruch
gegen
den Dritten auf den Betrag, den der Dritte für den Fall
angeboten
hat, dass seine Berechtigung verneint wird, mindestens aber der
Anspruch auf den Verkehrswert des Grundstücks, § 21b
Abs. 3
Satz 3 InVorG. Die rechtliche Lage ist für den Berechtigten
grundsätzlich nicht anders als bei einer investiven
Veräußerung nach § 16 Abs. 1 InVorG. Der
Wortlaut von
§ 21b InVorG bleibt insoweit nicht hinter seinem Sinn
zurück.
2. Etwas anderes ist dem Urteil des Senats vom 25. Februar 2005 (V ZR
105/04, ZOV 2005, 88 ff.) nicht zu entnehmen. Der Senat hat in diesem
Urteil ausgeführt, dass es für den Anspruch aus
§ 7 Abs.
7 Satz 2 VermG ohne Bedeutung ist, ob die
Rückübertragung auf
den Berechtigten nach § 3 Abs. 1 VermG oder im vereinfachten
Verfahren nach § 21b InVorG erfolgt, weil das
Verwaltungsverfahren, das zur Rückübertragung
führt,
keinen Einfluss auf den Inhalt der Ansprüche des Berechtigten
haben kann. Damit hat der vorliegende Fall nichts zu tun. Das
Grundstück, um dessen Nutzungen die Parteien streiten, ist
weder
auf die Klägerin zurück übertragen worden,
noch kommt
seine Übertragung auf die Klägerin künftig
in Betracht.
Entgegen der Meinung der Revision erfordert die Interessenlage auch
keine Ausweitung der Regelung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auf
den
hier gegebenen Fall. Nach dem von der Klägerin vorgelegten
Investitionsvorrangbescheid vom 14. Dezember 1998 waren die
Klägerin und A. N. zum Anhörungstermin vom 10. August
1998
geladen. Der Klägerin stand es grundsätzlich offen,
sich in
diesem Termin, spätestens aber bis zum Eintritt der
Bestandskraft
des Bescheids vom 14. Dezember 1998 mit A. N. zu einigen, §
21b
Abs. 3 Satz 1, 2 InVorG, oder, sofern sie sich ihrer Berechtigung
sicher war, einen höheren als den von A. N. gebotenen Betrag
anzubieten und so die Voraussetzungen für die
Rückübertragung des Grundstücks auf sich
herbeizuführen, § 21b Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 3
InVorG.
Mit der Bestandskraft eines entsprechenden Bescheids hätte die
Klägerin das Grundstück erworben. Mit der
Feststellung ihrer
Berechtigung wären die Voraussetzungen eingetreten, aufgrund
derer
sie nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 25. Februar
2005
die Auskehrung der von der Beklagten durch die Nutzung des
Grundstücks erzielten Erträge hätte
verlangen
können.
3. Damit wäre auch der von der Revision aufgezeigten Gefahr
begegnet gewesen, Wertersatz nur für ein \"ausgebeutetes\"
Grundstück zu erhalten und die seit dem 1. Juli 1994 gezogenen
Nutzungen der Beklagten belassen zu müssen. Dass die
Klägerin
an dem auf den 10. August 1998 bestimmten Anhörungstermin
nicht
teilgenommen, den Weg zur Übertragung des Grundstücks
auf A.
N. freigemacht und sich den Zugriff auf die von der Beklagten gezogenen
Nutzungen verschlossen hat, beruht auf einer Willensentscheidung der
Klägerin und nicht auf einer gesetzlichen Regelung, die gegen
Art.
3 Abs. 1 GG verstieße.
III.
Da es an einem Anspruch der Klägerin wegen der von der
Beklagten
erhaltenen oder zu erhaltenden Entgelte aus der Nutzung des
Grundstücks fehlt, kommt es auf die von der
Revisionserwiderung
aufgeworfene Frage nicht an, ob der Anspruch der Klägerin im
Hinblick auf die Bestandskraft des Bescheids vom 11. August 1997
rechtzeitig im Sinne von § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG geltend
gemacht
worden ist.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth