BGH Urteil, VII ZR 325/03; 06.10.2005
BGB §§ 635, 249 a.F. Cb
a) Macht der Erwerber einer Eigentumswohnung Rückabwicklung
des
Vertrags im Wege des großen Schadensersatzes geltend, ist der
ihm
bei Selbstnutzung anzurechnende Nutzungsvorteil zeitanteilig linear aus
dem Erwerbspreis zu ermitteln.
b) Ist die Wohnung mangelhaft, ist von dem so errechneten
Nutzungsvorteil unter Berücksichtigung des Gewichts der
Beeinträchtigungen ein Abschlag vorzunehmen, der
gemäß
§ 287 ZPO geschätzt werden kann.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche
Verhandlung vom 12. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die
Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der
Anschlussrevision der Klägerin das Urteil des 28. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts München vom 16. Oktober 2003 im Kostenpunkt
und
insoweit aufgehoben, als der Nutzungsvorteil, den sich die
Klägerin anrechnen lassen muss, mit einem 47.462,42 €
unterschreitenden Betrag bewertet worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin möchte den Erwerb einer Eigentumswohnung
mit
Tiefgaragenstellplatz (im folgenden: Eigentumswohnung)
rückgängig machen. Sie nimmt die als
Bauträger
tätige Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (im
folgenden: Zedent) auf großen Schadensersatz in Anspruch.
Der Zedent erwarb von der Beklagten die noch fertig zu stellende
Immobilie zum Preis von 337.750 DM (= 172.688,83 €). Die
Klägerin und der Zedent leben seit dem 1. August 1997 in der
Wohnung. Die Wohnung hat nicht unbeträchtliche
Schallschutzmängel. Nachdem die Beklagte diese Mängel
trotz
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht beseitigt hatte, lehnte die
Klägerin eine weitere Mängelbeseitigung ab und
forderte die
Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung von 442.420,35 DM (= 226.205,93
€) auf.
Erstinstanzlich hat die Klägerin 224.284,41 €
zuzüglich
Zinsen Zug um Zug gegen Löschung der Auflassungsvormerkungen
sowie
die Feststellung verlangt, dass die Beklagte auch zum Ersatz weiteren
Schadens verpflichtet ist. Die Beklagte ist dem Zahlungsantrag unter
anderem mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung in
Höhe
der behaupteten ortsüblichen Miete entgegen getreten.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 202.552 €
zuzüglich Zinsen verurteilt Zug um Zug gegen Löschung
der
Auflassungsvormerkungen und Rückgabe der Eigentumswohnung.
Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte der
Klägerin
sämtliche weiteren Schäden und Aufwendungen zu
ersetzen hat,
die ihr aus der Rückabwicklung des Erwerbsvertrags entstanden
sind
und entstehen werden. Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten
Ansprüche auf Nutzungsentschädigung hat es im Wege
des
Vorteilsausgleichs nur in Höhe von 8.511,25 € als
Abzugsposten berücksichtigt.
Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Beklagte
zur Zahlung von 200.960,69 € Zug um Zug gegen
Löschung der
Auflassungsvormerkungen und einer Grundschuld sowie Rückgabe
der
Eigentumswohnung verurteilt. Außerdem hat es festgestellt,
dass
die Beklagte der Klägerin weiter- gehende Schäden zu
ersetzen
hat. In dem zugesprochenen Betrag sind u. a. auch die Kosten der
Finanzierung des Erwerbspreises enthalten. Den Wert der im Wege des
Vorteilsausgleichs zu berücksichtigenden Wohnungsnutzung durch
den
Zedenten hat das Berufungsgericht für den Zeitraum vom 1.
August
1997 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 12. August
2003
mit 9.331,43 € ermittelt. Verzugszinsen hat das
Berufungsgericht
der Klägerin nicht zuerkannt.
Der Senat hat die Revision der Beklagten zugelassen, mit der sie das
Ziel verfolgt, dass der Nutzungsvorteil, den sich die Klägerin
anrechnen lassen muss, mit nicht weniger als 47.462,42 €
berücksichtigt wird. Die Klägerin wendet sich mit
ihrer
Anschlussrevision gegen die Abweisung des Zinsanspruchs aus der
Hauptsumme.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung
des
Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache
an
das Berufungsgericht.
Das für das Schuldverhältnis maßgebende
Recht bestimmt
sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229
§ 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die bei der Bemessung des
Schadensersatzes im Wege des Vorteilsausgleichs zu
berücksichtigende Nutzung der Immobilie durch den Zedenten sei
nicht entsprechend dem üblichen oder fiktiven Mietzins
für
eine gleichartige Sache zu bewerten. Zugrunde zu legen sei ediglich der
\"Wertverzehr\", den die Immobilie durch diese Nutzung erfahren habe.
Dieser Wertverlust sei ausgehend von dem tatsächlichen Wert
des
Objekts nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich
zwischen der tatsächlichen Gebrauchsdauer und der
voraussichtlichen Gesamtnutzungszeit der Eigentumswohnung zu ermitteln.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung
teilweise nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die
Klägerin
nicht den vollen Erwerbspreis als Schaden geltend machen kann. Vielmehr
muss sie sich im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen, dass der
Zedent die Eigentumswohnung einige Jahre bewohnt hat. Der Wert der
Nutzung ist bei der Bemessung des Schadensersatzes anzurechnen. Dabei
handelt es sich um die Berechnung des Schadensersatzes, nicht um eine
Aufrechnung.
2. Richtig ist ferner der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der
Nutzungsvorteil in ein Verhältnis zum Wert der mit dem Erwerb
der
Eigentumswohnung getätigten Investition gesetzt und
zeitanteilig
linear berechnet werden muss (zum zutreffenden Wertansatz vgl. sogleich
3.).
a) Dieser Wert ist eine greifbare und verlässliche
Größe, die es erlaubt, denjenigen Vorteil in Geld
auszudrücken, den ein Eigentümer entsprechend seiner
Investitionsentscheidung durch die eigene Nutzung einer Immobilie hat.
Für einen Mieter und auch für einen Vermieter kann
die Miete
einen Anhaltspunkt für Nutzungsvorteile bieten. Ein
selbstnutzender Eigentümer dagegen zieht seinen geldwerten
Vorteil
entsprechend seinem Aufwand für den Erwerb der
Eigentumswohnung.
b) Darüber hinaus trifft es zu, dass der Nutzungsvorteil
zeitanteilig linear zu ermitteln ist. Ausgehend von der Tatsache, dass
eine Eigentumswohnung mit dem Bauwerk, in dem sie sich befindet, im
allgemeinen eine begrenzte Lebensdauer hat, lässt sich der
Wert
der Eigennutzung, gemessen am Wert der Eigentumswohnung, in
gleichmäßigen Beträgen je abgewohntem Jahr
ausdrücken. Die Revision stellt nicht in Frage und es ist auch
rechtlich bedenkenfrei, dass das sachverständig beratene
Berufungsgericht die Gesamtnutzungsdauer für die vom Zedenten
erworbene Eigentumswohnung mit 80 Jahren angesetzt hat. Dementsprechend
ist der Berechnung des Nutzungsvorteils für jedes Jahr,
welches
der Zedent dort wohnt oder gewohnt hat, ein achtzigstel des
Investitionsaufwandes und für den Teil eines Jahre der
entsprechende Anteil zugrunde zu legen.
Im Gegensatz zur Auffassung der Revision kommt eine degressive
Ermittlung nicht in Betracht. Es geht hier nicht um den Wert oder
Restwert der Wohnung als Vermögensgegenstand, sondern um die
Bewertung der Nutzung für den Eigentümer. Dieser Wert
ist im
ersten oder fünften Jahr einer Nutzung grundsätzlich
nicht
anders als in späteren Jahren. Die von der Revision
hervorgehobenen Reparaturkosten sind in diesem Zusammenhang nicht
erheblich. Sie berühren den Vorteil für den
selbstnutzenden
Eigentümer rechnerisch gleichmäßig in allen
Jahren,
gegebenenfalls über Rücklagen, nicht nur in den
Jahren, in
denen Reparaturen anfallen.
c) Der Mietwert der Eigentumswohnung kann zur Berechnung des Vorteils
des Zedenten nicht herangezogen werden. Der Zedent hat sich
entschieden, eine Wohnung nicht zu mieten, sondern zu erwerben.
Dementsprechend hat er nicht die rechtliche und wirtschaftliche
Stellung eines Mieters gewählt, sondern diejenige eines
Eigentümers. Die Entscheidung des Zedenten kann nicht
übergangen werden, nur weil die Beklagte mit der Folge
schlecht
geliefert hat, dass der Erwerbsvertrag fehlgeschlagen ist und
rückabgewickelt werden muss. Dann muss auch der
Nutzungsvorteil
nicht mit Hinblick auf ein Mietverhältnis, sondern auf der
Grundlage einer Eigentümerstellung des Zedenten ermittelt
werden.
d) Dieses Ergebnis stimmt überein mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Berechnung von Nutzungsvorteilen nach
fehlgeschlagenem Kauf beweglicher Sachen. Dort werden die Vorteile
linear im Verhältnis zum Wert der Sache ermittelt und nicht
nach
den Maßstäben für einen üblichen
oder fiktiven
Mietzins berechnet (BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90,
BGHZ 115, 47, 52; vgl. auch Urteil vom 10. Februar 2004 - X ZR 117/02,
BGHZ 158, 63, 68).
3. Das Berufungsgericht legt seiner Berechnung des Nutzungsvorteils
einen vom Sachverständigen ermittelten tatsächlichen
Wert der
Eigentumswohnung zugrunde. Damit will es im Anschluss an das
Landgericht dem Minderwert der Wohnung wegen der
Schallschutzmängel Rechnung tragen. Das ist rechtsfehlerhaft.
Die Schallschutzmängel dürfen nicht beim Ausgangswert
der
zeitanteiligen linearen Berechnung berücksichtigt werden,
sondern
sie müssen bei der Würdigung des Wertes des der
Klägerin
anzurechnenden Nutzungsvorteils in Ansatz gebracht werden. Denn
auszugehen ist stets, auch bei einer mangelbehafteten Immobilie, vom
Wert der Investition, also vom vereinbarten und entrichteten
Erwerbspreis. Dieser ist im Rahmen des großen
Schadensersatzes
grundsätzlich zu erstatten. Bevor hiervon der zeitanteilig
lineare
Abschlag für den Nutzungsvorteil abgezogen wird, muss dieser
Abschlag mit Hinblick auf die Mängel der Eigentumswohnung
seinerseits gemindert werden. Denn der Nutzungsvorteil ist keine nur
rechnerische Größe, sondern hängt auch vom
Zustand und
damit der Nutzbarkeit der Wohnung ab.
Wie umfangreich dieser mängelbedingte Abschlag von dem
rechnerisch
ermittelten Nutzungsvorteil anzusetzen ist, hat der Tatrichter unter
Berücksichtigung aller Umstände
gemäß § 287
ZPO zu schätzen. Dabei kann anders als bei der Minderung einer
Werklohnforderung nicht an die voraussichtlichen
Mangelbeseitigungskosten angeknüpft werden. Denn diese sagen
nichts über das Maß der Beeinträchtigungen
aus, die der
Zedent während seiner Wohnzeit in der Eigentumswohnung
hinzunehmen
hat oder hatte. Ebenso wenig kann die Minderung des Wertes der Wohnung
maßgeblich sein. Beide, die Mangelbeseitigungskosten und die
Wertminderung der Wohnung, können sehr gering und die
Einschränkung der Nutzung kann gleichzeitig
außerordentlich
hoch sein. Umgekehrt sind hohe mangelbedingte Kosten denkbar, ohne dass
der Wert der Nutzung wesentlich beeinträchtigt würde.
Ausschlaggebend ist vielmehr die tatrichterliche Würdigung der
festgestellten Mängel und deren Auswirkungen auf den
Nutzungsvorteil. Beispielsweise werden sich selbst schwere und nur
kostspielig zu beseitigende Mängel im Fundamentbereich eines
Gebäudes meist wenig auf den Vorteil der Nutzung einer darin
befindlichen Wohnung auswirken. Die in der zurückzugebenden
Eigentumswohnung festgestellten Schallschutzmängel dagegen
bedeuten möglicherweise eine beträchtliche Ein-
schränkung der Nutzung unabhängig davon, wie hoch
entsprechende Mangelbeseitigungskosten sind.
Der Abzug von dem zunächst nur rechnerisch ermittelten
Nutzungsvorteil kann auf dieser Grundlage auch prozentual vorgenommen
werden. Erst der daraus sich ergebende Betrag ist von dem Erwerbspreis
als Nutzungsvorteil abzuziehen.
4. Der vom Schaden der Klägerin abzuziehende Nutzungsvorteil
des
Zedenten ist unabhängig von der Wertentwicklung der Immobilie.
Der
Erwerber, der die Rückabwicklung des Erwerbsvertrages
durchsetzt,
hat unter Berücksichtigung seiner Nutzungsvorteile Anspruch
auf
Ersatz seiner Aufwendungen, vor allem des Erwerbspreises. Dagegen nimmt
er nicht teil an Wertschwankungen des Objekts.
B.
Die zulässige Anschlussrevision der Klägerin hat in
der Sache keinen Erfolg.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Anspr uch der Klägerin
auf
Verzinsung ihrer Forderung sei nicht gegeben, weil sie die Beklagte
nicht in Verzug gesetzt habe, ist auf der Grundlage der getroffenen
Feststellungen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zinsen gemäß § 291 BGB stehen der
Klägerin
ebenfalls nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1971 - VII ZR 3/69,
BGHZ 55, 198, 200).
Über die Kosten des Rechtsstreits wird das Berufungsgericht
nach
Zurückverweisung der Sache von Amts wegen zu befinden haben.
Dressler Haß Wiebel Kuffer Safari Chabestari