BGH Urteil, VIII ZR 339/04; 09.11.2005
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2
Hat der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum
wegen
Eigenbedarfs wirksam gekündigt und fällt der geltend
gemachte
Grund nachträglich weg, so ist dies nur dann zu
berücksichtigen, wenn der Grund vor dem Ablauf der
Kündigungsfrist entfallen ist; in diesem Fall ist der
Vermieter zu
einer entsprechenden Mitteilung an den Mieter verpflichtet.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche
Verhandlung vom 14. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil der Zivilkammer 34
des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts
Hamburg vom 15. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge
zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einer
Eigenbedarfskündigung des Beklagten.
Die Klägerin hatte vom Beklagten eine Wohnung in dem Anwesen
O.
Straße in H. gemietet. Mit Schreiben vom 23. November 1999
kündigte der Beklagte wegen Eigenbedarfs. Zur
Begründung gab
er an, er benötige die Wohnung für seine
Schwiegermutter. Die
Klägerin widersprach der Kündigung. In dem
anschließenden Räumungsprozess wurde sie durch
Urteil des
Amtsgerichts Hamburg vom 3. November 2000 zur Herausgabe der Wohnung
verurteilt. Das Landgericht Hamburg wies mit Urteil vom 5. April 2001
die Berufung der Klägerin zurück, gewährte
der
Klägerin jedoch eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli
2001.
Am 25. Juni 2001 verstarb die Schwiegermutter des Beklagten. Ende
September 2001 räumte die Klägerin die Wohnung und
zog in die
H. um. Erst danach erfuhr sie von dem Tod der Schwiegermutter des
Beklagten und dem dadurch bedingten Wegfall des Eigenbedarfs des
Beklagten.
Die Klägerin meint, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihr
den
Wegfall des Eigenbedarfs mitzuteilen. Da er dieser Verpflichtung nicht
nachgekommen sei, sei er ihr zum Ersatz des durch die Räumung
der
Wohnung entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser bestehe in den
Aufwendungen für den Umzug und für die Anmietung von
Lagerflächen sowie für die höhere Miete
für die
neue Wohnung. Insgesamt belaufe sich ihr Schaden auf 13.407,75
€.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil
abgeändert und den Klageanspruch dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZMR 2005, 127 (= WuM 2005, 134)
veröffentlicht ist, ist der Auffassung, der Beklagte sei der
Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, weil
er
durch das Unterlassen einer Mitteilung über den Wegfall des
Eigenbedarfs nach dem Tod seiner Schwiegermutter eine nachvertragliche
Treuepflicht gegenüber der Klägerin schuldhaft
verletzt habe.
Es hat ausgeführt, die Verpflichtung des Vermieters, den
Mieter
auf den Wegfall des Eigenbedarfs hinzuweisen, ende bei
Gewährung
einer gerichtlichen Räumungsfrist erst mit dem Auszug des
Mieters
aus der Wohnung. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9.
Juli 2003 (VIII ZR 311/02, NJW 2003, 2604 = WuM 2003, 463)
über
die Pflicht des Vermieters, bei einer Kündigung wegen
Eigenbedarfs
dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine
verfügbare
Alternativwohnung anzubieten, sei die vorliegende Fallkonstellation
nicht zu vergleichen. Während dort nur der Vermieter durch
Art. 14
GG geschützte Grundrechte geltend machen könne,
erfordere
hier die verfassungsrechtliche Situation eine Abwägung
zwischen
dem Bestandsinteresse des Mieters, dessen Besitzrecht an der Wohnung
ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sei, und dem
Eigentumsinteresse des Vermieters. Bei Beachtung des beiderseitigen
Eigentumsschutzes sei für die Mitteilungspflicht an den
Zeitpunkt
der Räumung durch den Mieter anzuknüpfen. Im
Unterschied zu
anderen Kündigungsgründen, die sich
regelmäßig aus
einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten oder Ereignis
ergäben, setze die Kündigung wegen Eigenbedarfs eine
längere Fortdauer voraus, nämlich das Bestehen des
Eigenbedarfs noch nach Beendigung des Mietverhältnisses und
die
tatsächliche Inanspruchnahme der Wohnung durch den Vermieter.
Durch den Eigentumsschutz und die Härtefallregelung des
§ 574
BGB solle der vertragstreue Mieter umfassend vor einem objektiv nicht
gerechtfertigten Verlust der Wohnung geschützt werden.
Entfalle
der vorübergehend vorhanden gewesene Eigenbedarf noch vor der
kündigungsbedingten Räumung, dann fehle es auch an
einem
Grund, dem Mieter den Wohnungswechsel zuzumuten.
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die
Rechtsverfolgung des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters
regelmäßig zum Zwecke der Verzögerung und
in der
Hoffnung erfolge, im Laufe des Verfahrens könne der
Eigenbedarf
entfallen oder im selben Haus eine andere Wohnung frei werden. Der
Kammer seien aus langjähriger Erfahrung zahlreiche
Fälle
vorgetäuschten Eigenbedarfs bekannt; eine vom Mieter
eingeleitete
gerichtliche Überprüfung der
Eigenbedarfskündigung
könne daher nicht als \"Verzögerungstaktik\"
angesehen
werden. Im Hinblick auf den häufig vorgetäuschten
Eigenbedarf
würde eine Begrenzung der Mitteilungspflichten auf die Zeit
bis
zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist die
Möglichkeit
eines verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes
für
den Mieter über die Maßen erschweren. Einziges
objektives
Beweisanzeichen für den behaupteten Eigenbedarf sei der
Umstand,
ob die Bedarfsperson tatsächlich die Wohnung beziehe oder
nicht.
Bei einer Begrenzung der Mitteilungspflicht auf die Zeit bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist entfiele dieser Kontrollmechanismus. Der
Beklagte hätte – notfalls durch Einholung von
Rechtsrat
– auch erkennen können, dass er die
Klägerin über
den Wegfall des Eigenbedarfsgrundes hätte unterrichten
müssen.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen
Überprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Beklagte nicht
verpflichtet, die Klägerin über den Tod der
Schwiegermutter
und den dadurch bedingten Wegfall des Eigenbedarfs nach Ablauf der
Kündigungsfrist zu unterrichten. Damit fehlt es an einer
Grundlage
für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin.
1. Die Frage, ob und in welchen zeitlichen Grenzen der Wegfall des
ursprünglich gegebenen Kündigungsgrundes des
Eigenbedarfs
(§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) sich auf den
Räumungsanspruch des
Vermieters auswirkt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten
und höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
Der Wegfall des zunächst vorhandenen Eigenbedarfs soll nach
einer
Ansicht nur dann berücksichtigt werden, wenn er bis zum Ablauf
der
Kündigungsfrist eingetreten ist (OLG Düsseldorf,
NJW-RR 1992,
1489; OLG Karlsruhe, NJW 1982, 54; LG Berlin, Grundeigentum 2004, 1527;
Bamberger/Roth/Reick, BGB, § 573 Rdnr. 57, 58;
Palandt/Weidenkaff,
BGB, 64. Aufl., § 573 Rdnr. 29;
MünchKommBGB/Häublein,
4. Aufl., § 573 Rdnr. 74; von Stebut, NJW 1985, 289, 295).
Eine andere Auffassung stellt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft eines
Räumungsurteils oder den Ablauf einer rechtskräftig
ausgesprochenen Räumungsfrist ab (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994,
80 =
ZMR 1993, 335; LG Köln, WuM 1994, 212; Lammel,
Wohnraummietrecht,
2. Aufl., § 573 Rdnrn. 98, 99; unklar, aber ebenso wohl
Staudinger/Rolfs, BGB (2003), § 573 Rdnrn. 87, 88 und
Emmerich/Sonnenschein/Haug, Miete, 8. Aufl., § 573 Rdnr. 55).
Eine dritte Meinung bejaht schließlich die
Berücksichtigung
des Wegfalls des Eigenbedarfs sowie eine entsprechende
Mitteilungspflicht des Vermieters bis zum Auszug des Mieters aus der
Wohnung, wobei teilweise auf die Möglichkeit der
Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) verwiesen wird (so
BayObLGSt
1987, 8 = NJW 1987, 626; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 80 = WuM 1993,
405; LG Heidelberg, WuM 1992, 30; Blank/Börstinghaus, Miete,
2.
Aufl., § 573 Rdnrn. 61, 62; Müller/Walther/Krenek,
Miet- und
Pachtrecht, Teil C (BGB) § 573 Rdnr. 33;
Schmidt-Futterer/Blank,
Mietrecht, 8. Aufl., § 573 71 – 74; unklar Erman/ P.
Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 573 Rdnr. 16).
2. Der Senat teilt die erstgenannte Auffassung. Sie bringt die
berechtigten Interessen von Mieter und Vermieter zu einem angemessenen
Ausgleich und sorgt für Rechtsklarheit.
a) Auszugehen ist zunächst von dem Grundsatz, dass der
Vermieter
verpflichtet ist, die Folgen einer auf Eigenbedarf gestützten
Kündigung für den Mieter so gering wie
möglich zu halten.
Diese gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme beruht auf der
besonderen Bedeutung, die der Wohnung als Mittelpunkt der
persönlichen Existenz eines Menschen zukommt und dem
Besitzrecht
des Mieters einen eigentumsgleichen Rang im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG
verleiht (st. Rspr. seit BVerfGE 89, 1).
Aus dem Gebot der Rücksichtnahme hat der Senat den weiteren
Grundsatz abgeleitet, dass der Vermieter, der ein
Mietverhältnis
wegen Eigenbedarfs kündigt, dem Mieter bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in
derselben Wohnanlage befindliche und verfügbare Wohnung zur
Anmietung anzubieten hat. Kommt der Vermieter dieser Anbietpflicht
nicht nach, so ist die Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs
unwirksam
(Urteil vom 9. Juli 2003 aaO).
b) Dieser Grundgedanke ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
auch für die vorliegende Fallgestaltung heranzuziehen, in der
es
nicht um das Anbieten einer Alternativwohnung bei fortbestehendem
Eigenbedarf des Vermieters, sondern um die Frage geht, welche
rechtlichen Folgen sich daraus ergeben, dass der ursprünglich
vorhandene Eigenbedarf des Vermieters an der vermieteten Wohnung nach
der Erklärung der Kündigung entfallen ist. Die
tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede der beiden
Sachverhalte
rechtfertigen es nicht, den Schutz des Mieters in zeitlicher Hinsicht
über die Grenze der Kündigungsfrist hinaus
auszudehnen.
Insbesondere lässt sich eine solche Ausweitung des
Mieterschutzes
nicht mit verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten begründen.
aa) In dem Beschluss vom 26. Mai 1993 (BVerfGE 89, 1) hat das
Bundesverfassungsgericht eingehende Richtlinien für den Schutz
der
Grundrechtspositionen des Wohnungsmieters aufgestellt. Es hat
zunächst darauf hingewiesen, dass es in erster Linie Aufgabe
des
Gesetzgebers ist, die schutzwürdigen Interessen beider Seiten
– des Mieters und des Vermieters – zu
berücksichtigen
und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Dabei hat er
dem
eigentumsgleichen Bestandsinteresse des Mieters Rechnung zu tragen; das
bedeutet aber nicht, dass im Konflikt der beiderseitigen, durch die
Verfassung geschützten Eigentumspositionen das
Bestandsinteresse
des Mieters in jedem Fall vorgeht. Für die Regelfälle
ordentlicher Kündigungen hat der Gesetzgeber, wie das
Bundesverfassungsgericht ausdrücklich klargestellt hat (aaO S.
9),
mit § 564 b BGB (a.F., jetzt insbesondere § 573 Abs.
1 und 2
BGB) und § 556 a BGB (a.F., jetzt: §§ 574
– 574 b
BGB) die notwendige Interessenabwägung in angemessener Weise
vorgenommen. Den Fachgerichten kommt die Aufgabe zu, bei der Auslegung
und Anwendung der Bestimmung über die Kündigung wegen
Eigenbedarfs (§ 564 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F., jetzt:
§
573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB) ebenfalls die durch die
Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und die im Gesetz zum
Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise
nachzuvollziehen, die den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und
unverhältnismäßige
Eigentumsbeschränkungen
vermeidet (BVerfG aaO S. 9).
bb) In der vom Bundesverfassungsgericht in den Mittelpunkt seiner
verfassungsrechtlichen Erwägungen gestellten gesetzlichen
Regelung
der Kündigung wegen Eigenbedarfs und der Sozialklausel
erschöpft sich der Schutz des Mieters jedoch nicht.
Vergleichbare
Schutzgedanken liegen ebenso den Bestimmungen über die
Kündigungsfristen (§ 573 c Abs. 1 BGB) sowie
über die
Gewährung einer Räumungsfrist (§ 721 ZPO)
zugrunde.
Darüber hinaus ist die Durchsetzbarkeit der
materiellrechtlichen
Mieterschutzvorschriften in der Rechtswirklichkeit durch das Verbot
einer zum Nachteil des Mieters abweichenden Vereinbarung
(§§
573 Abs. 4, 573 c Abs. 4, 574 Abs. 4, 574 a Abs. 3 BGB)
zusätzlich
abgesichert.
cc) Ist durch dieses System von Bestimmung en des materiellen und des
Prozessrechts aber bereits ein umfassender, den verfassungsrechtlichen
Garantien des Art. 14 GG und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 2, 19
Abs. 4 GG) entsprechender Schutz des Mieters gewährleistet, so
ist
bei der Ausdehnung dieses Schutzes über den normierten Bereich
hinaus Zurückhaltung geboten. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass jede Ausweitung des Mieterschutzes
zwangsläufig eine Einschränkung der gleichwertigen
Rechtspositionen des Vermieters zur Folge hat.
c) Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob die materiellen
Voraussetzungen des Eigenbedarfs, der herrschenden Ansicht folgend, nur
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vorliegen müssen
oder ob
der Wegfall des Eigenbedarfs noch zu berücksichtigen ist, wenn
er
bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten
ist, in seinem Beschluss vom 3. Februar 2003 (1 BvR 619/02, NJW-RR
2003, 1164 = NZM 2003, 692) erörtert, die Auseinandersetzung
hiermit aber dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil des
Landgerichts und damit den Fachgerichten überlassen. Bei
dieser
Entscheidung dürfen schon aus Gründen der
Rechtssicherheit
und Rechtsklarheit die allgemeinen Prinzipien des Privatrechts nicht
außer Betracht bleiben. Hierzu zählt im vorliegenden
Zusammenhang vornehmlich die Rechtswirkung einseitiger
Gestaltungserklärungen.
aa) Einseitige Gestaltungserklärungen, wie insbesondere die
Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses,
führen –
sofern ihre tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind
–
die gewollten Rechtswirkungen zu dem gesetzlich vorgesehenen oder
individuell bestimmten Zeitpunkt herbei. Eine wirksame
Kündigung
beendet das Mietverhältnis mit dem Ablauf der
Kündigungsfrist; deshalb ist der Mieter zur Rückgabe
der
Mietsache an den Vermieter zu diesem Zeitpunkt verpflichtet (§
546
BGB). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so schuldet er dem
Vermieter die vereinbarte Miete nicht mehr als die ihm obliegende
vertragliche Leistung, sondern kraft Gesetzes als
Entschädigung
für die Dauer der Vorenthaltung (§ 546 a Abs. 1 BGB).
bb) Solange die Rechtswirkungen der Kündigung noch nicht
eingetreten sind, sprechen keine zwingenden Gründe dagegen,
vielmehr erfordert es der Schutz des Mieters, einer zunächst
wirksamen Kündigung nachträglich ihre Wirksamkeit
abzusprechen, wenn dies aus überwiegenden Gesichtspunkten,
etwa
dem Verbot des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§
242 BGB),
geboten erscheint. Ein derartiger Rechtsmissbrauch läge
insbesondere dann vor, wenn der geltend gemachte Eigenbedarf des
Vermieters vor dem Ablauf der Kündigungsfrist und der erst
hierdurch bewirkten rechtlichen Beendigung des
Mietverhältnisses
entfallen ist und der Vermieter dennoch aus formalen Gründen
an
der im Zeitpunkt der Erklärung berechtigten Kündigung
festhalten würde.
cc) Mit dem (rechtlichen) Ende des Mietverhältnisses erlischt
– was das Landgericht nicht hinreichend
berücksichtigt
– das Besitzrecht des Mieters, der keine originäre,
sondern
nur eine abgeleitete Beziehung zu der von einem anderen geschaffenen
Wohnung hat (BVerfGE 89, 1, 7 f.); die Verfügungsbefugnis des
Vermieters, in aller Regel des Eigentümers der betreffenden
Wohnung, erlangt wieder ihren vollen, von der Verfassung in Art. 14 GG
anerkannten und garantierten Umfang. Verweigert der Mieter die
Herausgabe der Wohnung, obwohl die Kündigung wirksam ist und
ein
gesetzlicher Grund für die Fortsetzung des
Mietverhältnisses
nach der Sozialklausel der §§ 574 ff. BGB nicht
vorliegt, so
verletzt er seine Pflicht zur Rückgabe der Mietsache
(§ 546
Abs. 1 BGB) und verhält sich damit rechtswidrig; auf den
eigentumsgleichen Rang seines auf dem Mietvertrag beruhenden Rechts zum
Besitz der Wohnung (BVerfGE 89, 1, 6 ff) kann er sich nach der
Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr berufen. Aus
diesen
Gründen versagt hier auch das Gebot der Schonung des
vertragstreuen Mieters. Ein Mieter, der die gemietete Sache nach der
durch die wirksame Kündigung herbeigeführten
Beendigung des
Mietverhältnisses dem Vermieter nicht zurückgibt,
verhält sich von da an nicht mehr vertragstreu; auf ein
Verschulden kommt es insoweit nicht an.
dd) Nachvertragliche Treuepflichten, die einen Vorrang des
Bestandsinteresses des Mieters gegenüber dem
Rückgabeanspruch
des Vermieters gebieten würden, sind nicht anzuerkennen. Dies
hat
der Senat in seinem Urteil vom 9. Juli 2003 (aaO unter II 2) in
ähnlicher Weise für den Fall einer freiwerdenden
Wohnung des
Vermieters bei fortbestehendem Eigenbedarf an der gekündigten
Wohnung ausgesprochen; für die vorliegende Fallgestaltung kann
nichts anderes gelten. Die Annahme einer nachvertraglichen Pflicht des
Vermieters,den Mieter über den nach Beendigung des
Mietverhältnisses eingetretenen Wegfall des
Kündigungsgrundes
zu unterrichten, würde zu einer systemwidrigen Durchbrechung
der
Grundsätze über die rechtsgestaltende Wirkung von
Kündigungserklärungen führen. Anhaltspunkte
dafür,
dass der Gesetzgeber den Mieter auf materiell-rechtlicher Ebene vor
einem derartigen nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfs hat
schützen wollen, bestehen nicht. Dass der Gesetzgeber das
Problem
des nachträglichen Eintritts neuer Umstände gesehen
hat,
ergibt sich aus der Regelung über das Unwirksamwerden einer
auf
Zahlungsverzug gestützten außerordentlichen
Kündigung
des Vermieters bei nachträglicher Tilgung des
Mietrückstandes
(§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Dem Interesse des Mieters am Erhalt
der
Wohnung könnte daher nur durch eine nachvertragliche Pflicht
des
Vermieters, dem Mieter den Neuabschluss eines Mietvertrages
über
dieselbe Wohnung anzubieten, Rechnung getragen werden. Dass der
Gesetzgeber einen solchen Kontrahierungszwang des Vermieters gewollt
hat, ist nicht ersichtlich und lässt sich insbesondere auch
nicht
den Materialien des Mietrechtsreformgesetzes entnehmen.
ee) Soweit die Beendigung des Mietverhältnisses für
den
Mieter auch bei Abwägung mit den berechtigten Interessen des
Vermieters eine unzumutbare Härte darstellen würde,
kann er
trotz Vorliegens eines Kündigungsgrundes die Fortsetzung des
Mietverhältnisses nach den §§ 574 ff. BGB
verlangen.
Dabei hat er die Härtegründe grundsätzlich
spätestens zwei Monate vor der Beendigung des
Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter geltend zu
machen
(§ 574 b Abs. 2 Satz 1 BGB); andernfalls endet das
Mietverhältnis mit dem Ablauf der Kündigungsfrist.
Ein
schutzwürdiges Interesse an der Fortsetzung des
Mietverhältnisses ist von da an nicht mehr anzuerkennen
(ebenso
Münch- KommBGB/Häublein aaO Rdnr. 74)
d) Die Berücksichtigung eines nach dem Wirksamwerden der
Kündigung eingetretenen Wegfalls des Eigenbedarfs des
Vermieters
hätte schließlich eine nicht mehr hinnehmbare
Beeinträchtigung der Rechte des Vermieters und eine
ungerechtfertigte Besserstellung des vertragsuntreuen
gegenüber
dem vertragstreuen Mieter zur Folge.
Dürfte der Mieter damit rechnen, dass derartige
nachträgliche
Ereignisse zu seinen Gunsten zu berücksichtigen
wären, so
könnte er dazu verleitet werden, die Räumung der
Wohnung mit
allen Mitteln zu verzögern. Der Vermieter wäre
für einen
unbestimmten Zeitraum an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert; er
müsste einen möglicherweise langwierigen
Räumungsprozess
auch in den Fällen führen, in denen die
Rechtsverteidigung
des Mieters keinerlei Aussicht auf Erfolg hat. Dadurch würde
sich
in ungerechtfertigter Weise die Chance des Mieters erhöhen,
infolge einer anderweitigen, gerade durch die Verzögerung
verursachten Disposition des Vermieters oder durch sonstige Ereignisse
einen Wegfall des Eigenbedarfs zu erreichen (vgl. dazu von Stebut, NJW
1985, 289, 292). Zugleich würde das berechtigte Interesse des
Vermieters, auf die Rechtsfolgen einer wirksamen Kündigung
vertrauen und seine Planungen danach ausrichten zu können,
erheblich eingeschränkt; bei langwierigen
Räumungsstreitigkeiten bliebe es oft dem Zufall
überlassen,
ob der Vermieter seine Wohnung zurückerhält oder ob
nicht
vorhersehbare nachträgliche Umstände sogar nach
Jahren noch
der Kündigung ihre rechtliche Grundlage entziehen
könnten.
Das ist mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und eines
effektiven Rechtsschutzes, den auch der Vermieter für sich in
Anspruch nehmen kann, nicht zu vereinbaren. Eben dies wäre
aber
die Folge, wenn nachträglich eingetretene Umstände
noch bis
zum rechtskräftigen Abschluss eines
Räumungsverfahrens, bis
zum Ablauf einer nach § 721 ZPO bewilligten
Räumungsfrist
oder sogar bis zu einem noch späteren Auszug des Mieters
berücksichtigt werden müssten. Erst recht gilt dies
für
Zulassung eines derartigen Einwandes in der Zwangsvollstreckung
(§
767 ZPO).
e) Die Ansicht des Berufungsgerichts, angesichts der
Häufigkeit
der Fälle vorgetäuschten Eigenbedarfs könne
nicht davon
ausgegangen werden, die Rechtsverfolgung seitens des
gekündigten
Mieters erfolge regelmäßig zum Zwecke der
Verzögerung
und in der Hoffnung, im Laufe des Verfahrens könnte der
Eigenbedarf entfallen oder im selben Haus eine andere Wohnung frei
werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Den Bedenken, die das
Landgericht auf die seiner Meinung nach häufige
Vortäuschung
von Eigenbedarf gestützt hat, kann durch eine besonders
sorgfältige Prüfung der Ernsthaftigkeit des
ursprünglich
geltend gemachten Nutzungswunsches in Fällen der vorliegenden
Art
begegnet werden (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2005 – VIII ZR
368/03, NJW 2005, 2395 = BGHReport 2005, 1161 unter II 3 b cc
für
einen Fall des nicht verwirklichten Eigenbedarfs).
3. Nach alledem endete die Pflicht des Beklagten zur Mitteilung eines
etwaigen Wegfalls des Eigenbedarfsgrundes an die Klägerin mit
dem
Ablauf der Kündigungsfrist. Zu diesem Zeitpunkt bestand der
mit
der Kündigung geltend gemachte Wohnbedarf jedoch noch. Dass
der
Bedarf mit dem Tod der Schwiegermutter des Beklagten nach dem
rechtskräftigen Abschluss des Räumungsprozesses, der
in zwei
Instanzen die Berechtigung der Eigenbedarfskündigung erwiesen
hatte, und kurz vor Ablauf der gerichtlich bewilligten
Räumungsfrist entfallen war, brauchte der Beklagte der
Klägerin nicht mehr mitzuteilen. Mangels einer entsprechenden
Informationspflicht scheiden auch eine Pflichtverletzung und ein
hierauf gestützter Schadensersatzanspruch der
Klägerin schon
dem Grunde nach aus.
III.
Auf die Revision des Beklagten ist daher das Berufungsurteil
aufzuheben; da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die
Sache zur Endentscheidung reif ist, ist die Klage abzuweisen
(§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO).
Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Leimert Dr. Frellesen