BGH Urteil, VIII ZR 5/05; 16.11.2005
BGB § 535
Zum Anspruch des Mieters gegen den Vermieter, die Anbringung einer
Parabolantenne am Balkon der Mietwohnung zu dulden.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche
Verhandlung vom 16. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Deppert, die Richter Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die
Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 65 des
Landgerichts Berlin vom 30. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Die Anschlussrevision der Klägerin ist gegenstandslos.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Wohnungsunternehmen, ist
Eigentümerin eines
Gebäudes in Berlin. Sie vermietete ab dem 1. Oktober 1981 an
die
Beklagten - deutsche Staatsangehörige polnischer Herkunft -
eine
im 11./12. Obergeschoss gelegene Wohnung, die an das Breitbandkabelnetz
der Deutschen Telekom angeschlossen ist. Die Beklagten brachten auf dem
Balkon ihrer Wohnung eine Parabolantenne an, die sie an der
Balkonbrüstung befestigten. Dem Beseitigungsverlangen der
Klägerin kamen sie nicht nach.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen begehrt, die
Beklagten zu verurteilen, die Parabolantenne zu entfernen und es zu
unterlassen, Antennen an der Wohnung, insbesondere im Balkonbereich,
ohne Zustimmung der Klägerin zu installieren.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und mit ihrer hilfsweise
erhobenen Widerklage begehrt, die Klägerin zu verurteilen, die
Anbringung einer Satellitenantenne mit einem Durchmesser von 55 cm zu
genehmigen, hilfsweise, einen geeigneten Ort für die
Anbringung
einer solchen Satellitenantenne zu bestimmen.
Das Amtsgericht hat der Klage - mit einer gewissen Modifikation
gegenüber dem auf Beseitigung der Parabolantenne gerichteten
Antrag - stattgegeben und hat die Widerklage abgewiesen. Das
Landgericht hat die Berufung der Beklagten - von einer
räumlichen
Einschränkung des Unterlassungsausspruchs abgesehen -
hinsichtlich
der Klage und der bereits im ersten Rechtszug gestellten
Widerklageanträge zurückgewiesen. Dagegen hat es dem
weiteren, erstmals im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrag zur
Widerklage entsprochen und festgestellt, dass die Klägerin zur
Genehmigung der Aufstellung einer Parabolantenne verpflichtet ist, wenn
die Beklagten die Aufstellung nach Maßgabe des von der
Klägerin zu wählenden Aufstellungsortes vornehmen,
die
Installation fachgerecht vorgenommen wird, für eine
Versicherung
Sorge getragen wird und die Rückbaukosten gegenüber
der
Klägerin sichergestellt werden.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die
Beklagten weiterhin, dass die Klage abgewiesen wird, hilfsweise, dass
ihren vorrangigen Widerklageanträgen stattgegeben wird. Die
Klägerin hat sich der Revision angeschlossen und wendet sich
gegen
ihre Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung
gemäß dem
Feststellungsantrag der Widerklage.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in AfP 2005, 87
veröffentlicht ist, hat zur Begründung im
Wesentlichen
ausgeführt:
Das Amtsgericht habe die Beklagten - ohne Verstoß gegen
§
308 Abs. 1 ZPO - zu Recht zur Entfernung der von ihnen an der
Balkonbrüstung angebrachten Parabolantenne verurteilt, weil es
sich bei der ohne Zustimmung der Klägerin
eigenmächtig
vorgenommenen Installation der Parabolantenne um einen vertragswidrigen
Gebrauch der Mietsache und darüber hinaus um einen
widerrechtlichen Eingriff in die Bausubstanz handele. Die Installation
verstoße auch gegen Nr. 7 Abs. 1 Buchst. e der Allgemeinen
Vertragsbestimmungen (AVB) zum Mietvertrag, wonach die Anbringung einer
solchen Antenne der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Klägerin bedürfe. Ein Anspruch auf Erteilung der
Zustimmung
hinsichtlich der gegenwärtig an der Balkonbrüstung
angebrachten Antenne stehe den Beklagten nach Treu und Glauben und auch
unter Berücksichtigung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG
nicht zu, weil sie nicht dargetan hätten, mit der von ihnen
gewählten Installation den geringstmöglichen Eingriff
in das
Eigentum der Klägerin vorgenommen zu haben. Zwar
hätten die
Beklagten erklärt, die Klägerin von allen Kosten
freizustellen, sie hätten jedoch weder eine
fachmännische
Installation der Anlage noch den Abschluss einer Schadensversicherung
schlüssig dargelegt. Die vorgelegten Fotografien belegten
darüber hinaus einen Eingriff in die Außengestaltung
der
Gebäudefassade durch die Parabolantenne, auch wenn die
Störung des Anblicks von der Straße aus relativ
geringfügig sei. Zudem hätten die Beklagten durch die
Verschraubung mit dem Balkongeländer unter Herausnahme eines
Teils
der Balkonbrüstung in die Bausubstanz eingegriffen.
Die Hilfswiderklage der Beklagten sei - als Spiegelbild der Klage -
unbegründet, soweit sie sich auf Verurteilung der
Klägerin
zur Genehmigung der streitgegenständlichen Parabolantenne
richte,
und unzulässig, soweit die Klägerin hilfsweise
verurteilt
werden solle, einen geeigneten Ort zur Aufstellung einer solchen
Antenne zu bestimmen; zwar stehe den Beklagten unter bestimmten
Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur
Aufstellung einer Parabolantenne zu, der Widerklageantrag sei jedoch
für eine Verurteilung zur Abgabe einer
Willenserklärung zu
unbestimmt gefasst.
Der auf Feststellung gerichtete Hilfswiderklageantrag sei dagegen
zulässig - insbesondere sachdienlich (§ 533 ZPO) -
und auch
begründet.
Die Beklagten hätten unter den im Urteilsausspruch
näher
umschriebenen Voraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung der
Aufstellung einer Parabolantenne. Den Beklagten stehe aufgrund ihrer
durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 10 Abs. 1 der
Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten
Informationsfreiheit
sowie der durch Art. 49 des EG-Vertrags gewährleisteten
Dienstleistungsfreiheit ein Anspruch auf ungehinderten Zugang zu den
von ihnen frei wählbaren Informationsquellen zu. Daraus folge
aus
Sicht der erkennenden Kammer, dass der Mieter unter den genannten
Voraussetzungen auch bei vorhandenem Kabelanschluss
grundsätzlich
Anspruch darauf habe, eine Satellitenantenne zu installieren, um alle
Fernsehprogramme empfangen zu können, die er empfangen
möchte. Ein besonderes Informationsinteresse des Mieters -
insbesondere an ausländischen Programmen - sei dafür
entgegen
der bisherigen Rechtsprechung der Zivilgerichte sowie des
Bundesverfassungsge-richts und des Berliner Verfassungsgerichtshofs
nicht Voraussetzung. Deshalb hätten auch die Beklagten -
unabhängig von dem von ihnen vorgetragenen besonderen
Interesse am
Empfang bestimmter polnischsprachiger und religiöser Sender -
Anspruch darauf, diejenigen Fernsehkanäle zu empfangen, die
sie
empfangen wollten. Der Anspruch des Mieters werde nur durch den Einwand
des Rechtsmissbrauchs begrenzt, der etwa im Falle einer sehr hohen und
langfristigen Kongruenz zwischen Kabel- und Satellitenangebot
durchgreifen könne. Dies sei jedoch vorliegend nicht
ersichtlich.
II.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur
Begründetheit der
Klage halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die
bisherigen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, soweit sie
rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, rechtfertigen den Klageanspruch
nicht, so dass das Berufungsurteil mit der gegebenen
Begründung
keinen Bestand haben kann.
1. Vergeblich rügt die Revision, dass in dem vom
Berufungsgericht
bestätigten Ausspruch des Amtsgerichts zur Beseitigung der
Parabolantenne ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1
ZPO
liege. Die Revision meint, ein solcher Verstoß sei gegeben,
weil
die auf dem Balkon zuletzt installierte Antenne, zu deren Entfernung
die Beklagten verurteilt worden seien, nicht der im Klageantrag
näher bezeichneten Antenne entspreche. Dies trifft nicht zu.
Nach § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer
Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten zu
verurteilen, die auf dem Balkon angebrachte Parabolan-tenne \"mit einem
Durchmesser von ca. 80 x 100 cm\" zu entfernen; das Amtsgericht hat die
Beklagten - unter Weglassung dieser Größenangabe -
zur
Beseitigung der auf dem Balkon installierten Antenne verurteilt. Darin
hat das Berufungsgericht zu Recht keine Überschreitung des
Klageantrags gesehen. Zutreffend haben die Vorinstanzen - was der
uneingeschränkten Überprüfung durch das
Revisionsgericht
unterliegt (BGH, Urteil vom 7. Mai 1998 - I ZR 85/96, NJW 1998, 3350,
unter II 2) - den Antrag der Klägerin dahin ausgelegt, dass
sie
die Entfernung der zuletzt auf dem Balkon installierten Parabolantenne
- unabhängig von deren tatsächlicher
Größe -
verlangt. Entgegen der Auffassung der Revision diente die
Größenangabe im Klageantrag lediglich der
Beschreibung der
auf dem Balkon installierten Antenne, nicht dagegen der Eingrenzung des
Streitgegenstandes auf eine bestimmte Antennengröße.
Im
Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß gegen
§ 308 Abs.
1 ZPO dadurch geheilt worden, dass die Klägerin im
Berufungsverfahren die Zurückweisung der Berufung der
Beklagten
beantragt hat; damit hat sie sich den Urteilsausspruch des Amtsgerichts
zu eigen gemacht und ihr Klagebegehren entsprechend erweitert (BGHZ
124, 351, 370; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., §
308 Rdnr.
7 m.w.Nachw.).
2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zu der
Annahme
gelangt ist, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Beseitigung
der
vorhandenen Parabolantenne und auf Unterlassung der Anbringung von
Parabolantennen an der Balkonbrüstung zu, sind dagegen nicht
frei
von Rechtsfehlern.
Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter auf
Unterlassung
klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache
trotz einer Abmahnung fortsetzt; der Anspruch umfasst auch die
Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustandes
(OLG Düsseldorf, DWW 1992, 116;
MünchKommBGB/Schilling, 4.
Aufl., § 541 Rdnr. 16 m.w.Nachw.; vgl. auch Senat, Urteil vom
26.
Juni 1974 - VIII ZR 43/73, NJW 1974, 1463, unter I).
Die Anbringung einer Parabolantenne an der Balkonbrüstung der
gemieteten Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters ist vertragswidrig,
wenn der Vermieter nicht - aufgrund einer aus § 242 BGB
herzuleitenden Nebenpflicht aus dem Mietvertrag - verpflichtet ist, die
Anbringung einer Parabolantenne durch den Mieter zu dulden (vgl.
Senatsurteil vom 2. März 2005 - VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005,
596,
unter II 2 m.w.Nachw.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen
für
den von der Klägerin geltend gemachten Beseitigungs- und
Unterlassungsanspruch hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit
Recht beanstandet, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
a) Es kann dahinstehen, ob die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB)
der Klägerin, wie das Berufungsgericht angenommen hat, in den
Mietvertrag der Parteien einbezogen worden sind.
Zwar hat die Klägerin eine vorherige schriftliche Zustimmung
zur
Anbringung der Antenne, wie sie in Nr. 7 Abs. 1 Buchst. e ihrer AVB
vorgesehen ist, nicht erteilt. Dies reicht jedoch für die
Begründetheit der Klage nicht aus. Hinzukommen muss, wie
ausgeführt, dass dem Mieter - unabhängig von der
fehlenden
Zustimmung des Vermieters - ein Anspruch auf Duldung der Antenne durch
den Vermieter nicht zusteht. Deshalb kann sich der Vermieter, der die
Beseitigung einer vom Mieter angebrachten Parabolantenne verlangt, nach
Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf das bloße
Fehlen
seiner Zustimmung berufen, wenn er diese hätte erteilen
müssen (dolo-petit-Einrede; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht,
8.
Aufl., § 541 Rdnr. 24). Auch das Berufungsgericht ist davon
ausgegangen, dass die fehlende Zustimmung allein den Klageanspruch
nicht rechtfertigt, und hat deshalb - im Ansatz zutreffend - weiter
geprüft, ob die Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der
Zustimmung haben, ob also die Klägerin verpflichtet ist, die
angebrachte Antenne zu dulden.
b) Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch der Beklagten mit
der Begründung verneint, die Beklagten hätten -
unabhängig von der Frage, ob auf ihrer Seite ein besonderes
Informationsinteresse (Art. 5 GG) bestehe und ob dieses höher
zu
gewichten sei als das Eigentumsrecht der Klägerin (Art. 14 GG)
-
jedenfalls nicht dargetan, mit der von ihnen gewählten
Installation den geringstmöglichen Eingriff in das Eigentum
der
Klägerin vorgenommen zu haben.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.
aa) Zu Recht rügt die Revision die Annahme des
Berufungsgerichts,
die Beklagten hätten - unabhängig von der sonst
erforderlichen Grundrechtsabwägung - allein deshalb keinen
Anspruch auf Duldung der Antenne durch die Klägerin, weil sie
weder die fachmännische Installation der Satellitenanlage noch
den
Abschluss einer Schadensversicherung schlüssig dargelegt
hätten.
(1) Zwar trifft es zu, dass der Vermieter die Anbringung einer
Parabolantenne - abgesehen von weiteren Voraussetzungen -
selbstverständlich nur zu dulden hat, wenn die Antenne zur
Vermeidung von Gefahren für Dritte und von möglichen
Sachschäden fachgerecht installiert wird (vgl. OLG Frankfurt
am
Main, NJW 1992, 2490; OLG Karlsruhe, NJW 1993, 2815;
Münch-KommBGB/Schilling, aaO, § 535 Rdnr. 83;
Schmidt-Futterer/Blank, aaO, Rdnr. 14). Jedoch durfte das
Berufungsgericht den Duldungsanspruch der Be-klagten nicht mit der
Begründung insoweit unzureichenden Tatsachenvortrags der
Beklagten
verneinen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die fachgerechte
Installation, wie das Berufungsgericht angenommen hat, als
Voraussetzung des Duldungsanspruchs der Beklagten von diesen darzulegen
und zu beweisen ist oder ob, wie die Revision meint, dem Vermieter die
Darlegungs- und Beweislast für eine unfachmännische
Anbringung der Antenne obliegt, wenn er - wie hier - die Beseitigung
eines nach seiner Behauptung vertragswidrigen Zustands verlangt. Selbst
wenn der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen wäre, kann
dessen Entscheidung keinen Bestand haben. Denn nach dem Tatbestand des
erstinstanzlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht
ausdrücklich Bezug genommen hat, haben die Beklagten durchaus
behauptet, die Antenne sei an der Balkonbrüstung
fachmännisch
angebracht worden. Dieses Vorbringen der Beklagten, das in den von der
Revision angeführten Schriftsätzen näher
ausgeführt
und durch Fotos veranschaulicht worden ist, war hinreichend
substantiiert und ist vom Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft
übergangen worden (§ 286 ZPO). Auf diesem
Verfahrensfehler
beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts, weil nicht
ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht zu einer anderen
Entscheidung gelangt wäre, wenn es sich mit dem Sachvortrag
der
Beklagten und den vorgelegten Fotos näher auseinandergesetzt
hätte. Sofern sich das Berufungsgericht außer Stande
gesehen
hätte, sich von der fach-männischen Anbringung der
Antenne
anhand der vorgelegten Fotos ein eigenes Bild zu verschaffen,
hätte es die Antenne in Augenschein nehmen oder eine
Begutachtung
durch einen Sachverständigen anordnen können
(§ 144 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
(2) Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die
Beklagten hätten den Abschluss einer Schadensversicherung
nicht
schlüssig dargelegt, tragen den zuerkannten Beseitigungs- und
Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht. Es bedarf keiner
Entscheidung, ob ein Vermieter vom Mieter den Abschluss einer
Haftpflichtversicherung zur Abdeckung möglicher
Schäden, die
von einer Parabolantenne verursacht werden können, verlangen
darf
(so OLG Karlsruhe, aaO; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, Rdnr. 24). Ein
solcher Anspruch kann erst dann in Betracht kommen, wenn der Vermieter
unter der Vorausset-zung einer gegebenenfalls
abzuschließenden
Versicherung bereit oder - aufgrund des grundrechtlich
geschützten
Informationsinteresses des Mieters (Art. 5 Abs. 1 GG) - verpflichtet
ist, die Antenne zu dulden. Ein Mieter muss keine Versicherung
für
eine Antenne abschließen, die er ohnehin nicht aufstellen
darf
oder umgehend entfernen muss. Dass den Beklagten unter dem genannten
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Duldung der
Antenne - abgesehen von der Frage des Versicherungsschutzes -
grundsätzlich zustehe, hat das Berufungsgericht im Rahmen
seiner
Entscheidung über die Verurteilung der Beklagten
gemäß
den Klageanträgen aber weder geprüft noch
festgestellt. Die
dafür erforderliche Grundrechtsabwägung hat es -
anders als
das Amtsgericht - in diesem Zusammenhang unterlassen. Soweit es einen
entsprechenden Duldungsanspruch der Beklagten im Rahmen seiner
Entscheidung über deren Hilfswiderklage grundsätzlich
bejaht
hat, sind seine Ausführungen rechtsfehlerhaft (dazu unter
III.)
und deshalb nicht geeignet, den Begründungsmangel an dieser
Stelle
aufzufüllen.
Bei dieser Sachlage könnte die Entscheidung des
Berufungsgerichts
hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung der
vorhandenen Antenne wegen fehlenden Versicherungsschutzes allenfalls
dann Bestand haben, wenn die Klägerin unter der Voraussetzung
nachgewiesenen Versicherungsschutzes ohne weiteres bereit gewesen
wäre, die vorhandene Antenne zu dulden, oder wenn die
Beklagten
beansprucht hätten, die Antenne auch ohne
versicherungsmäßige Absicherung aufstellen zu
dürfen.
An beidem fehlt es hier.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin
den
Abschluss einer solchen Versicherung von den Beklagten verlangt
hätte und unter dieser Voraussetzung etwa bereit gewesen
wäre, die Antenne zu gestatten. Dies ist auch im
Übrigen
nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin vorprozessual
ebenso
wie im laufenden Rechtsstreit den Standpunkt vertreten, die Beklagten
seien schon aus anderen Gründen zur Beseitigung der
Parabolantenne
ver-pflichtet. Auch hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass
die Beklagten den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für
die
Parabolantenne etwa verweigert hätten. Die Beklagten haben im
Gegenteil, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, vorgetragen,
über eine entsprechende Haftpflichtversicherung bereits zu
verfügen. Dass der von den Beklagten dafür vorgelegte
Versicherungsnachweis sich nicht auf eine Haftpflichtversicherung,
sondern auf eine Rechtsschutzversicherung bezieht, rechtfertigt nicht
ohne weiteres die Schlussfolgerung, die Beklagten seien nicht zum
Abschluss einer Haftpflichtversicherung bereit, wenn davon die
Genehmigung der Antenne abhängen sollte.
bb) Auch die Tatsachenfeststellungen, die das Berufungsgericht zum
Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin (Art. 14 Abs. 1
GG)
getroffen hat, reichen nicht aus, um einen Anspruch der Beklagten auf
Duldung der von ihnen angebrachten Antenne ohne weiteres zu verneinen
und - dementsprechend - den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch der
Klägerin für begründet zu halten. Die vom
Berufungsgericht als geringfügig beurteilte
Beeinträchtigung
der Außenfassade und der festgestellte Substanzeingriff sind
dafür nicht schwerwiegend genug. Es kann nach dem
revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag der Beklagten nicht
von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Klägerin die
Beeinträchtigung ihres Eigentums durch die von den Beklagten
angebrachte Antenne im Hinblick auf ein möglicherweise
bestehendes
und vorrangiges besonderes Informationsinteresse der Beklagten (Art. 5
Abs. 1 GG) hinnehmen muss.
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Verurteilung
der Beklagten gemäß den Klageanträgen kann
somit keinen
Bestand haben; sie stellt sich auch nicht aus anderen Gründen
als
richtig dar (§ 561 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zwar eine Grundrechtsabwägung, die es
im
Zusammenhang mit der Klage versäumt hat, im Rahmen der
Begründung seiner Entscheidung über die
Hilfswiderklage
nachgeholt. Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, der
Klage zum Erfolg zu verhelfen, weil den Beklagten danach - wollte man
der Auffassung des Berufungsgericht folgen - gegen die
Klägerin
ein Anspruch auf Duldung einer Parabolantenne grundsätzlich
zustünde und die Beseitigungs- und Unterlassungsklage somit -
vorbehaltlich der oben unter 2 b erörterten Fragen -
unbegründet wäre.
Andererseits kann der Senat aber auch nicht gemäß
§ 563
Abs. 3 ZPO unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht im Rahmen der
Hilfswiderklage vorgenommenen Grundrechtsabwägung in der Sache
selbst zu Lasten der Klägerin entscheiden; denn diese
Abwägung ist rechtsfehlerhaft und wird vom Berufungsgericht
auf
der Grundlage der dafür erforderlichen Tatsachenfeststellungen
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut vorzunehmen sein.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90,
27; Beschluss vom 24. Januar 2005 - 1 BvR 1953/00, NJW-RR 2005, 661;
Beschluss vom 17. März 2005 - 1 BvR 42/03, zur
Veröffentlichung bestimmt) ist dem Grundrecht des Mieters aus
Art.
5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen
Streitigkeiten über die Anbringung von
Satellitenempfangsanlagen
an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu
berücksichtigen,
dass das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als
Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist,
wenn von
ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden.
Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von
dem
eingeschränkten Grundrecht und dem
grundrechtsbeschränkenden
Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der
auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des
bürgerlichen Rechts
(§§ 535 Abs. 1 Satz 1 und 2, 242 BGB) vorzunehmen ist
(BVerfGE 90, 27, 32 ff.; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2005, aaO,
unter II 2 b aa; Senatsurteil vom 2. März 2005 - VIII ZR
118/04,
NJW-RR 2005, 596, unter II 2 a m.w.Nachw.). An diesen
Grundsätzen,
die eine Abwägung unter Berücksichtigung aller
Umstände
des Einzelfalles fordern, für die sich jede schematische
Lösung verbietet, hält der Senat fest.
2. Das Berufungsgericht meint, der Mieter habe in der Regel auch bei
vorhandenem Kabelanschluss zur Befriedigung weitergehender
Informationsinteressen ohne weiteres einen Anspruch auf Anbringung
einer für den Satellitenempfang erforderlichen Parabolantenne.
Dem
ist nicht zu folgen. Die Auffassung des Berufungsgerichts
trägt
dem grundrechtlich geschützten Interesse des
Eigentümers an
der baulich und optisch ungeschmälerten Erhaltung seines
Gebäudes nicht hinreichend Rechnung.
a) In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass in einem
Mietverhältnis dem durch Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich
geschützten Informa-tionsbedürfnis des Mieters in der
Regel
hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der Vermieter einen
Breitbandkabelanschluss bereitstellt (vgl. Senatsurteil vom 2.
März 2005, aaO; OLG Frankfurt am Main und OLG Karlsruhe, aaO;
MünchKommBGB/Schilling, aaO, § 535 Rdnr. 79 ff.;
Schmidt-Futterer/ Eisenschmid, aaO, § 535 Rdnr. 390 f.
m.w.Nachw.).
Dies gilt auch gegenüber dem ausländischen Mieter,
wenn
für ihn über den Kabelanschluss ein ausreichender
Zugang zu
Programmen in seiner Sprache und aus seinem Heimatland besteht (BVerfG,
Beschlüsse vom 24. Januar 2005 und vom 17. März 2005,
aaO;
Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, Rdnr. 394 ff., 397 ff. m.w.Nachw.).
In diesem Fall ist auch gegenüber einem ausländischen
Mieter
ein sachlicher Grund für eine Versagung der Genehmigung zur
Aufstellung einer Parabolantenne gegeben.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht es - auch unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - für einen Anspruch
des
Mieters auf Duldung einer Parabolantenne durch den Vermieter nicht aus,
dass über eine Satellitenempfangsanlage im Vergleich zum
Breitbandkabelanschluss eine größere Anzahl von
Programmen
empfangen werden kann. Vielmehr kommt es darauf an, ob bereits der
vorhandene Kabelanschluss geeignet ist, das geltend gemachte
Informationsinteresse des Mieters hinreichend zu befriedigen (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2005, aaO, unter bb) (2)).
b) Ein grundsätzlicher Vorrang des Informationsinteresses des
Mieters vor den Eigentumsinteressen des Vermieters ergibt sich - anders
als das Berufungsgericht meint - auch nicht aus dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften (vgl. zur Anwendung der
allgemeinen
Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs auf
dem
Gebiet der Nutzung von Parabolantennen: Mitteilung der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften vom 27. Januar 2001 - KOM (2001)
351
endg.; dazu Dörr, WuM 2002, 347, 351). Die in Art. 49 des
EG-Vertrags geregelte Dienstleistungsfreiheit, auf die sich der Mieter
berufen kann, ist nicht schrankenlos gewährleistet (vgl. nur
EuGH,
Urteil vom 30. November 1995 - Rs. C-55/94, Slg. 1995, I-4165 Rdnr.
37); gleiches gilt für die in Art. 10 EMRK
gewährleistete
Informationsfreiheit (zum Empfang ausländischer
Fernsehprogramme
über Satellit EGMR, Urteil vom 22. Mai 1990 - Nr.
15/1989/175/231,
NJW 1991, 620).
Da auch das Eigentumsrecht von der Gemeinschaftsrechtsordnung
geschützt wird (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1979 - Rs.
44/79,
Slg. 1979, 3727 Rdnr. 17 ff.; Urteil vom 5. Oktober 1994 - Rs.
C-280/93, Slg. 1994, I-4973 Rdnr. 77 f.), haben die Gerichte der
Mitgliedsstaaten bei der Auslegung und Anwendung des
Gemeinschaftsrechts den berechtigten Interessen auch des
Eigentümers Rechnung zu tragen, so dass es - ebenso wie im
nationalen Recht - einer Abwägung der vom Gemeinschaftsrecht
geschützten Rechtspositionen unter Berücksichtigung
der
Umstände des Einzelfalls bedarf. Dass hierbei dem Wunsch des
Mieters, weitere Hörfunk- oder Fernsehprogramme mittels einer
Parabolantenne empfangen zu können, von vorneherein der
Vorrang
vor den Interessen des Eigentümers einzuräumen
wäre,
lässt sich dem Gemeinschaftsrecht nicht entnehmen.
3. Die Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art.
5
Abs. 1 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art.
14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegt, ist grundsätzlich dem
Tatrichter vorbehalten (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2005,
aaO,
unter II 2 b).
Das Berufungsgericht hat eine solche Abwägung, wie
ausgeführt, bisher nicht in der gebotenen Weise vorgenommen
und
hat auch nicht die dafür erforderlichen Feststellungen
getroffen.
Es hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Eigentumsrecht der
Klägerin durch die von den Beklagten installierte
Parabolantenne
beeinträchtigt wird, hat aber - von seinem Standpunkt aus
folgerichtig (zuvor unter b) - nicht geprüft, ob ein
besonderes
Informationsinteresse der Beklagten - insbesondere hinsichtlich des
Empfangs polnischsprachiger Fernsehprogramme - anzuerkennen ist, obwohl
die Wohnung der Beklagten mit einem Breitbandkabelanschluss
ausgestattet ist, und ob die Klägerin die
Beeinträchtigung
ihres Eigentums im Hinblick darauf hinnehmen muss. Die dafür
erforderlichen Feststellungen und die Abwägung der
widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen hat
das
Berufungsgericht nachzuholen.
IV.
Aus den dargelegten Gründen ist das Berufungsurteil auf die
Revision der Beklagten, soweit sich diese gegen die Verurteilung der
Beklagten richtet, aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache
ist,
da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 563
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird sich insbesondere
mit der eingehenden Interessenabwägung, die das Amtsgericht
vorgenommen hat, und dem diesbezüglichen Sachvortrag der
Parteien
im Berufungsverfahren auseinanderzusetzen haben.
Dagegen hat der Senat über die Revision der Beklagten im
Übrigen - mit der diese weiterhin hilfsweise die Verurteilung
der
Klägerin nach ihren vorrangigen, bereits im ersten Rechtszug
gestellten Widerklageanträgen begehren - sowie über
die
Anschlussrevision der Klägerin - mit der diese sich gegen das
Berufungsurteil wendet, soweit es dem im zweiten Rechtszug hilfsweise
gestellten Widerklageantrag stattgegeben hat - nicht zu entscheiden.
Vor einer Entscheidung über die Hilfswiderklage ist
zunächst
erneut über die Berufung der Beklagten gegen das der Klage
stattgebende Urteil des Amtsgerichts und damit über die
Begründetheit der Klage zu entscheiden. Aus diesen
prozessualen
Gründen ist die Anschlussrevision der Klägerin
gegenstandslos, was klarstellend auszusprechen war.
Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers Dr. Frellesen Hermanns