BGH Urteil, VII ZR 117/04; 06.10.2005
BGB §§ 633, 634 Abs. 1 a.F., 459, 467 a.F., 242
a) Der Veräußerer eines Altbaus oder einer
Altbauwohnung
haftet für Sachmängel der gesamten Bausubstanz nach
den
Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts, wenn er
vertraglich
Bauleistungen übernommen hat, die insgesamt nach Umfang und
Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind.
b) Hat der Veräußerer eine Herstellungsverpflichtung
übernommen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung
Neubauarbeiten
nicht vergleichbar ist, sind wegen Mängeln des Objekts die
Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts anwendbar, soweit
die
Herstellungsverpflichtung verletzt ist. Ist das nicht der Fall, ist
Kaufrecht anwendbar.
c) In einem Individualvertrag über den Erwerb eines Altbaus
oder
einer Altbauwohnung können die Parteien wirksam den Ausschluss
der
verschuldensunabhängigen
Sachmängelgewährleistung
für Mängel der von der Modernisierung des erworbenen
Objekts
unberührt gebliebene Altbausubstanz vereinbaren. Eine
notarielle
Belehrung über Umfang und Bedeutung des
Gewährleistungsausschlusses ist auch dann nicht Voraussetzung
für die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses,
wenn
dieser in einer formelhaften Klausel enthalten ist.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche
Verhandlung vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Dressler und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und
Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6. April 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger begehren Wandelung eines Vertrages über
den Erwerb
einer Eigentumswohnung, hilfsweise Zahlung von
Mängelbeseitigungskosten.
Die Kläger erwarben von dem Beklagten durch notariellen
Vertrag
vom 7. Juli 2000 eine Eigentumswohnung, die Wirtewohnung einer
ehemaligen Gastwirtschaft. Die Gastwirtschaft hatte der Beklagte im
Jahre 1995 erworben. Er errichtete aus den ehemaligen
Gastwirtsräumen und den Hotelzimmern Eigentumswohnungen, die
er
veräußerte. Die an die Kläger
veräußerte
Wirtewohnung erweiterte der Beklagte um zwei ehemalige Hotelzimmer.
Damit waren Umbau- und Sanierungsarbeiten verbunden. Arbeiten am Dach
des Objekts wurden nicht vorgenommen. Streitig ist zwischen den
Parteien, ob der Beklagte in der Eigentumswohnung die
Zwischenwände und den Kamin neu eingezogen hat.
In dem notariellen Erwerbsvertrag sind bezüglich der
Gewährleistung u.a. folgende Regelungen enthalten: \"1.
Für
die von der Modernisierung des Kaufgegenstandes unberührt
gebliebene Altbausubstanz wird eine verschuldensunabhängige
Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen. Der
Verkäufer
haftet jedoch für grob fahrlässiges oder
vorsätzliches
Unterlassen von notwendigen Renovierungsarbeiten an der Altbausubstanz.
2. Für die im Zusammenhang mit dem Umbau erbrachten
Bauleistungen,
Architekten- und Ingenieurleistungen gilt das
Gewährleistungsrecht
des BGB. Danach verjähren
Gewährleistungsansprüche
innerhalb fünf Jahren, ab der jeweiligen Abnahme
(Übergabe)
bei Bauwerksarbeiten, ein Jahr bei Arbeiten am Grundstück. Im
einzelnen wird vereinbart:
a) Wegen aller bei der Abnahme festgestellter und innerhalb der
fünfjährigen Verjährungsfrist auftretender
Mängel
hat der Käufer zunächst einen Anspruch auf
Nachbesserung.
b) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Käufer
Herabsetzung
des Kaufpreises (Minderung) verlangen, während ein Anspruch
auf
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung)
ausgeschlossen
wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
c) Unberührt bleiben die gesetzlichen
Schadensersatzansprüche; für
Mangelfolgeschäden wird
jedoch die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.\"
Die Kläger wurden als Eigentümer der
streitgegenständlichen Wohnung in das Grundbuch eingetragen.
Mit
ihrer Klage verfolgen sie die Wandelung des Vertrages. Diese
stützen sie neben anderen Mängeln auf vom
Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren
festgestellte Risse an Ständerwänden,
Feuchtigkeitsschäden im Bereich der Decke des
Wohn-/Gästezimmers, Nässe am Kamin sowie auf
Mängel des
Dachs. Hilfsweise machen die Kläger
Mängelbeseitigungskosten
in Höhe von 12.164,45 € geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr
nach dem Hauptantrag stattgegeben.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Senat zugelassenen
Revision, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils erreichen will.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Kläger seien zur
Wandelung des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrages
gemäß § 634 Abs. 1 BGB berechtigt.
Die Gewährleistungsrechte der Kläger richteten sich
ausschließlich nach Werkvertragsrecht. Das gelte auch
bezüglich der Mängel an der Altbausubstanz. Durch die
vom
Beklagten durchgeführten Umbauarbeiten sei das Objekt derart
umfassend umgestaltet und saniert worden, dass die Arbeiten nach Umfang
und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar seien und es daher
gerechtfertigt sei, auch die nicht von den Arbeiten betroffenen Teile
dem Werkvertragsrecht zu unterwerfen. Die veräußerte
Eigentumswohnung sei unstreitig mit den vom Sachverständigen
festgestellten Mängeln behaftet. Eine Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung sei entbehrlich gewesen, weil der Beklagte die
Mängelbeseitigung ernstlich und endgültig verweigert
habe.
Dem Wandelungsanspruch der Kläger stehe nicht der in dem
Vertrag
enthaltene Gewährleistungsausschluss entgegen. Insoweit
könne
dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Mängel die
Altbausubstanz oder (auch) vom Umbau umfasste Gebäudeteile
beträfen. Denn der Haftungsausschluss sei unwirksam. Werde ein
Altbau zu Eigentumswohnungen umgebaut und würden diese
Wohnungen
dann veräußert, sei ein formelhafter Ausschluss der
Gewährleistung für Sachmängel ebenso wie
beim Erwerb neu
errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und
Häuser nicht nur in einem AGB-Vertrag, sondern auch in einem
notariellen Individualvertrag gemäß § 242
BGB
unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter
ausführlicher Erörterung über die
einschneidenden
Rechtsfolgen eingehend erörtert worden sei. Dass der den
Erwerbsvertrag beurkundende Notar die Kläger
ordnungsgemäß belehrt und aufgeklärt habe,
habe der
Beklagte nicht bewiesen.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der
Veräußerer für Sachmängel der
gesamten Bausubstanz
nach den Gewährleis- tungsregeln des Werkvertragsrechts
haftet,
wenn er vertraglich Bauleistungen übernommen hat, die
insgesamt
nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind. Zutreffend
ist auch, dass eine derartige Haftung auch dann in
Betracht kommt, wenn bei der Veräußerung des
Bauwerks die
geschuldeten Bauleistungen bereits erbracht sind (st. Rspr., vgl. BGH,
Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 =
NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263 m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht trifft keine ausreichenden Feststellungen dazu,
dass die Voraussetzungen einer derartig umfassenden werkvertraglichen
Haftung für Mängel der gesamten Bausubstanz vorliegen.
a) Der Vertrag der Parteien enthält keinerlei Angaben dazu,
welche
Bauleistung die Parteien vereinbart haben. Beide Parteien gehen
offenbar davon aus, dass der Beklagte bestimmte Umbau- und
Sanierungsarbeiten vertraglich übernommen hat, deren Umfang
allerdings streitig ist. Der Umstand, dass der Umfang dieser Arbeiten
nicht mit beurkundet worden ist, begründet erhebliche Zweifel
an
der Formwirksamkeit des Vertrags. Eine etwaige Formunwirksamkeit
wäre allerdings infolge der Eintragung der Kläger in
das
Grundbuch nach erfolgter Auflassung geheilt (vgl. BGH, Urteil vom 16.
Dezember 2004 - VII ZR 257/03, aaO).
b) Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, welche
Bauleistung der Beklagte nach dem Vertrag vornehmen musste. Damit fehlt
die Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die
übernommene Leistung nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten
vergleichbar ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, zu der
veräußerten Wohnung müsse eine intakte
Hülle in
Gestalt der Altbausubstanz gehören, besagt nichts
über die
insoweit übernommenen Vertragspflichten.
3. Auf dieser Grundlage hat die Auffassung des Berufungsgerichts, die
Kläger könnten die Wandelung des Vertrages verlangen,
keinen
Bestand.
In der Revision ist zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass die
von ihm geschuldete Bauleistung nach Umfang und Bedeutung
Neubauarbeiten nicht vergleichbar ist. In diesem Fall ist es
rechtsfehlerhaft, die Ansprüche wegen etwaiger Mängel
insgesamt nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Bauliche
Maßnahmen, die nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten nicht
vergleichbar sind, haben nicht ein derartiges Gewicht, dass es
gerechtfertigt wäre, Werkvertragsrecht auch auf von den
übernommenen Herstellungspflichten unberührt
gebliebene
Bauteile anzuwenden. Sie prägen nicht die gesamte geschuldete
Leistung. Vielmehr unterliegt der Vertrag in diesen Fällen nur
hinsichtlich der Verletzung der Herstellungspflichten den Regelungen
der §§ 633 ff. BGB. Soweit ein
Veräußerer keine
Herstellungspflichten übernommen hat, ist wegen
Mängeln des
Objekts Kaufrecht anwendbar (Pause, NZBau 2000, 234, 237; Basty, Der
Bauträgervertrag, 4. Aufl., Rdnr. 9, 314 f.).
a) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die
festgestellte Feuchtigkeit, die Risse und der Zustand des Daches auf
Mängel des Gebäudes zurückzuführen
sind, das
veräußerte Gebäude demnach mit Fehlern
behaftet ist,
die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder
nach
dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Senat
kann diese Rechtsauffassung nicht prüfen, weil auch insoweit
die
notwendigen Feststellungen fehlen. Im Revisionsverfahren ist von
solchen Fehlern auszugehen und zu Gunsten des Beklagten davon, dass die
Mängel des Gebäudes an Teilen aufgetreten sind,
hinsichtlich
derer der Beklagte keine Herstellungspflichten übernommen hat.
Gegenteilige Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht
getroffen.
b) Die danach anwendbare verschuldensunabhängige
Sachmängelgewährleistung nach dem Kaufrecht haben die
Parteien wirksam ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Wandelung besteht
nicht.
aa) Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, dass die
Regelungen zur Gewährleistung individuell vereinbart sind.
Feststellungen dazu, dass die Klauseln mehrfach von dem Beklagten
verwendet worden sind, enthält das Urteil nicht. Die Revision
nimmt das hin, die Kläger haben in der Revisionsinstanz keine
Einwendungen dagegen erhoben.
bb) Der in Nr. 1 der Gewährleistungsregelung formulierte
Ausschluss der verschuldensunabhängigen
Sachmängelhaftung ist
wirksam. In einem Individualvertrag über den Erwerb von
Altbauwohnungen können die Parteien wirksam den Ausschluss der
verschuldensunabhängigen
Sachmängelgewährleistung
für Mängel d er von der Modernisierung des erworbenen
Objekts
unberührt gebliebenen Altbausubstanz vereinbaren. Eine
notarielle
Belehrung über Umfang und Bedeutung des
Gewährleistungsausschlusses ist auch dann nicht Voraussetzung
für die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses,
wenn
dieser in einer formelhaften Klausel enthalten ist. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein formelhafter Ausschluss
der Gewährleistung für Sachmängel beim
Erwerb neu
errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und
Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag
gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die
Freizeichnung nicht
mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über
die
einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist
(BGH,
Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 353;
Urteil vom 21. April 1988 - VII ZR 146/87, BauR 1988, 464, 465 = ZfBR
1988, 218; Urteil vom 29. Juli 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 168
jeweils m.w.N.). Diese Rechtsprechung dient dem Schutz des Erwerbers
vor einem überraschenden Verlust seiner Ansprüche aus
der vom
Veräußerer übernommenen
Herstellungsverpflichtung. Um
diese geht es nicht, wenn die Haftung für von der
Herstellungsverpflichtung nicht berührte Bauteile
beschränkt
wird. Insoweit ist der Erwerber nicht gesteigert
schutzbedürftig.
Es gilt nichts anderes als für den Ausschluss der
Gewährleistung in Verträgen über die
Veräußerung von Altbauten ohne jede
Herstellungsverpflichtung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Juni 1989 - V
ZR 40/88, BGHZ 108, 156, 163).
Die besondere Schutzbedürftigkeit des Erwerbers lässt
sich
auch nicht daraus ableiten, dass die Gewährleistungsregelung
komplex ist, weil sie sowohl von der Modernisierung unberührte
Teile betrifft als auch die Bauleistungen selbst. Kommen die
übernommenen Herstellungspflichten nach ihrer Bedeutung und
Umfang
nicht Neubauten gleich, liegt es auf der Hand, dass der
Veräußerer ein Interesse daran hat, die Haftung
für
nicht der Herstellungspflicht unterfallende Teile der Leistung zu
beschränken. Einer insoweit vorgenommenen und ausreichend
deutlichen und verständlichen Differenzierung der
Gewährleistungsregeln liegt ebenso wenig ein
Überraschungseffekt zugrunde wie dem weitgehenden Ausschluss
der
Gewährleistung für von der Modernisierung
unberührte
Teile. Für die Beurteilung ist es ohne Belang, dass die
Herstellungspflichten im Vertrag nicht beschrieben worden sind.
Maßgeblich ist allein, welche Herstellungspflichten nach dem
Willen der Parteien übernommen worden sind.
III.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es bedarf
weiterer Feststellungen.
1. Das Berufungsgericht wird zunächst die notwendigen
Feststellungen dazu zu treffen haben, welche Herstellungspflichten der
Beklagte übernommen hat und danach die Frage neu
prüfen
müssen, ob diese nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten
gleich
kommen. Insoweit ist auf folgendes hinzuweisen:
a) Nach dem schriftsätzlich unterbreiteten Sachverhalt ist es
nicht ausgeschlossen, dass die vom Beklagten übernommenen
Leistungen nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten nicht gleich
kommen. Danach betreffen die vom Beklagten unstreitig geschuldeten
Leistungen weitgehend nicht die vorhandene Altbausubstanz. Das gilt
nicht nur für die Außenwände und
Geschossdecken des
Gebäudes und der Beläge, sondern weitgehend auch
für die
Innenwände und die technischen Anlagen sowie die
Versorgungsleitungen. Die Beklagte hat offenbar lediglich punktuelle
Eingriffe in die Bausubstanz und den Ausbau vorgenommen, wie z.B. die
Entfernung der Badezimmereinrichtung und eines Handwaschbeckens, die
Ersetzung einer Balkontür durch ein Fenster, die Anbringung
eines
Heizkörpers, die Einrichtung eines Rundbogens, das Einsetzen
einer
Abschlusstür zum Treppenhaus. Ansonsten blieb die
Altbausubstanz
offenbar unberührt. Auch die Elektroleitungen wurden nur
teilweise
erneuert, wobei der Umfang der Erneuerung unklar ist. Arbeiten am Dach
wurden nicht vorgenommen.
Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt maßgeblich von
dem
Sachverhalt, der der Entscheidung des Senats vom 16. Dezember 2004
zugrunde lag. In diesem Fall waren schon nach dem unstreitigen
Sachverhalt Leistungen geschuldet, die das Objekt als
vollständig
modernisiert erscheinen ließen. Der Erwerber konnte nach dem
Inhalt und der Bedeutung der übernommenen Arbeiten erwarten,
dass
der Veräußerer das gesamte Objekt sanieren und
dementsprechend hinsichtlich der gesamten Bausubstanz die Verpflichtung
übernehmen wollte, etwaige Mängel durch Nachbesserung
zu
beseitigen. Anders ist das, wenn nur punktuelle Maßnahmen
vorgenommen werden, die für die veränderte Nutzung
eines
Objekts notwendig sind, im übrigen die Bausubstanz nach dem
Inhalt
des Vertrages aber unberührt bleibt.
b) Unklar ist, inwieweit der Beklagte sich verpflichtet hat, sonstige
notwendige Renovierungsmaßnahmen vorzunehmen. Der Umstand,
dass
der Beklagte nach Nr. 1 Satz 2 des Vertrages für grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Unterlassen von
notwendigen
Renovierungsarbeiten an der Altbausubstanz haftet, lässt nicht
zwingend den Schluss zu, dass er sich zu notwendigen
Renovierungsarbeiten verpflichten wollte. Sonstige Anhaltspunkte
dafür bietet der Vertrag nicht. Insbesondere im Zusammenhang
mit
den sonstigen Regelungen der Haftung liegt es fern, aus Nr. 1 Satz 2
der Gewährleistungsregelung eine Herstellungsverpflichtung
auch
insoweit anzunehmen, als Renovierungsarbeiten objektiv notwendig waren.
Vielmehr soll mit dieser Regelung offenbar der Fall abgedeckt werden,
dass der Beklagte vorsätzlich oder grob fahrlässig
einen
Mangel der von der Modernisierung nicht berührten Teile der
Altbausubstanz nicht wahrgenommen und nicht beseitigt hat. Der Beklagte
hat auf Grundlage dieser Auslegung zum Ausdruck gebracht, dass er die
von der Modernisierung unberührten Teile untersucht und als
nicht
modernisierungsbedürftig bewertet hat. Lediglich für
den
Fall, dass er diese Untersuchung vorsätzlich oder grob
fahrlässig fehlerhaft vorgenommen hat, räumt er der
Klägerin einen Anspruch auf mangelfreie Herstellung ein.
c) Bei der vom Berufungsgericht vorzunehmenden Beurteilung wird auch zu
berücksichtigen sein, welche sonstigen Erklärungen
der
Beklagte zu dem Objekt abgegeben hat. Die Verpflichtung zu
Maßnahmen, die insgesamt einer Neuherstellung gleichkommen,
muss
nicht ausdrücklich übernommen sein. Sie kann sich aus
dem
Zusammenhang der einzelnen Vertragsbestimmungen, aus ihrem Zweck und
ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, aus der Interessenlage der Parteien
sowie aus den gesamten Umständen herleiten, die zum
Vertragsschluss geführt haben. Dazu gehören auch
solche
Erklärungen, die der Veräußerer bei der
Beschreibung
des Objekts abgegeben hat und zwar unabhängig davon, ob sie
schriftlich oder mündlich erfolgten (vgl. BGH, Urteil vom 29.
Juni
1989 - VII ZR 259/80, BauR 1981, 571, 572; Urteil vom 7. Mai 1987 - VII
ZR 366/85, BGHZ 100, 391, 396; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR
257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263).
2. a) Kommt das Berufungsgericht nach der erneuten Beurteilung wiederum
zu dem Ergebnis, dass die vertraglich geschuldeten Bauleistungen
Neubauarbeiten vergleichbar sind, wird es zu prüfen haben,
welche
Beschaffenheitsvereinbarung die Parteien hinsichtlich der von den
Bauleistungen nicht berührten Teile des Objekts getroffen
haben
(vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, aaO).
b) Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob die
Regelung der Gewährleistung mit ihrem weitgehenden
Haftungsausschluss in einer formelhaften Klausel erfolgt ist.
Feststellungen dazu hat es nicht getroffen. Eine formelhafte Klausel
liegt vor, wenn diese üblicherweise in
Formularverträgen zu
finden und nicht auf den Individualvertrag zugeschnitten ist (BGH,
Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 356). Die
Klausel ähnelt den in Formularverträgen
üblichen
Regelungen. Dass sie auf den besonderen Vertrag zugeschnitten ist,
lässt sich nicht erkennen. Vielmehr regelt sie einen bei der
Veräußerung von nur teilweise modernisierten
Altbauten immer
wiederkehrenden Sachverhalt.
c) Ist die Gewährleistungsregelung als formelhafte Klausel
einzuordnen, ist sie unwirksam, wenn sie nicht mit den Klägern
unter ausführlicher Belehrung über die
einschneidenden
Rechtsfolgen erörtert worden ist.
Erörterungsbedürftig
ist die gesamte Regelung, auch wenn der vollständige
Ausschluss
der Sachmängelgewährleistung nur die von der
Modernisierung
unberührt gebliebene Altbaussubstanz betrifft. Diese Regelung
steht in engem Zusammenhang mit der Regelung über die
erbrachten
Bauleistungen. Beides kann in der Belehrung nicht getrennt werden. Der
Erwerber muss über den Inhalt der Regelung insgesamt
ausreichend
informiert werden, damit er die Tragweite des
Gewährleistungsausschlusses abschätzen kann (vgl.
auch BGH,
Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 171).
d) Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe eine
Belehrung durch den Notar nicht bewiesen, ist nicht zu beanstanden. Das
Berufungsgericht war von Rechts wegen nicht gehalten, den Beweis einer
Belehrung deshalb als geführt anzusehen, weil der Notar
ausgesagt
hat, er habe immer in einer bestimmten Form belehrt.
e) Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, die Klausel des
Vertrages, wonach im Falle der Unwirksamkeit vertraglicher
Erklärungen die übrigen Erklärungen wirksam
bleiben,
führe dazu, dass die Wandelung wirksam ausgeschlossen sei. Die
Wandelung ist Teil der gesamten erörterungs- und
belehrungsbedürftigen Regelung. Ihr Ausschluss ist unwirksam,
wenn
die Belehrung nicht erfolgt ist.
3. Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die von dem
Beklagten geschuldete Leistung nach Umfang und Bedeutung Neuarbeiten
nicht vergleichbar sind, wird es zu prüfen haben, ob die
Mängel des Gebäudes auf einer Verletzung der
Herstellungspflicht beruhen.
a) Ist das nicht der Fall, findet Nr. 1 der
Gewährleistungsregel
Anwendung. Die verschuldensunabhängige
Sachmängelgewährleistung und damit die Wandelung sind
wirksam
ausgeschlossen.
b) Das Berufungsgericht wird sodann zu prüfen haben, ob der
Beklagte nach Satz 2 dieser Regelung für eine grob
fahrlässige oder vorsätzliche Unterlassung der
Renovierungsarbeiten haftet. Der in Satz 2 getroffenen Regelung liegt
jedenfalls das im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnte
Versprechen zugrunde, das Bauwerk im Rahmen der Modernisierung
daraufhin untersucht zu haben, ob notwendige Renovierungsarbeiten
vorzunehmen sind. Für eine Verletzung dieser
Untersuchungspflicht
wird die Haftung geregelt. Es ist von Rechts wegen nicht zu
beanstanden, diese Haftung im Rahmen einer Individualvereinbarung auf
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu beschränken.
Auch
insoweit bedarf es keiner notariellen Belehrung und Erörterung
der
Freizeichnungsregelung unter Hinweis auf die besonderen Risiken.
c) Beruhen die Mängel auf einer Verletzung der
Herstellungspflicht, ist Nr. 2 der Gewährleistungsregel
anwendbar.
Nach Nr. 2 b) ist die Wandelung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist
wirksam. Auch insoweit ist die Rechtsprechung des Senats zum
formelhaften Ausschluss der Gewährleistung für
Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Eigentumswohnungen und
Häuser in einem notariellen Individualvertrag nicht anwendbar.
Die
Gewährleistung für Sachmängel ist nicht
formelhaft
ausgeschlossen worden. Ausgeschlossen ist lediglich das Recht der
Wandelung. Dem Erwerber verbleiben die restlichen
Gewährleistungsansprüche. Eine derartige
Haftungsbeschränkung in einer formelhaften Klausel eines
Individualvertrages ist nicht derart überraschend und
gravierend,
dass es gerechtfertigt wäre, diese nach § 242 BGB
deshalb
für unwirksam zu halten, weil eine Belehrung und
Erörterung
durch den Notar nicht stattgefunden hat.
d) Das Berufungsgericht wird sich dann mit dem hilfsweise geltend
gemachten Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten
beschäftigen müssen.
Dressler Haß Wiebel Kuffer Kniffka