BGH Urteil, XI ZR 375/04; 15.11.2005
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die
mündliche
Ver-handlung vom 15. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die
Richterin Mayen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Oktober 2004 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als der Feststellungsklage der Kläger
stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer
notariellen Urkunde und begehren Feststellung, dass der beklagten
Sparkasse aus zwei Darlehensverträgen keine Ansprüche
zustehen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger, ein damals 50 Jahre alter Elektromeister und seine
Ehefrau, eine damals 51 Jahre alte Verwaltungsangestellte, wurden im
Jahre 1993 von einer Vermittlerin geworben, zwecks Steuerersparnis ohne
Eigenkapital eine Eigentumswohnung in G. zu erwerben. Am 5.
März
1993 unterbreiteten sie der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im
Folgenden: Geschäftsbesorgerin) ein notarielles Angebot auf
Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der
Eigentumswohnung. Zugleich erteilten sie der
Geschäftsbesorgerin,
die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht
verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung,
Durchführung und gegebenenfalls Rückabwicklung des
Erwerbs zu
vertreten. Unter anderem sollte die Geschäftsbesorgerin den
Kaufvertrag und die Darlehensverträge abschließen.
Zudem war
sie zur Bestellung der dinglichen und persönlichen
Sicherheiten
befugt. Der kalkulierte Gesamtaufwand für das Kaufobjekt war
mit
131.633 DM ausgewiesen.
Die Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot an und vertrat die
Kläger bei der Beurkundung des notariellen Kauf- und
Werklieferungsvertrags am 24. Mai 1993. Mit diesem erwarben sie die
Eigentumswohnung zum Preis von 101.134 DM und übernahmen aus
einer
zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden:
Beklagte) noch einzutragenden Grundschuld einen Teilbetrag in
Höhe
von 131.633 DM sowie die persönliche Haftung für
einen Betrag
in dieser Höhe nebst 15% Jahreszinsen; wegen der
Zahlungsverpflichtung unterwarfen sie sich der sofortigen
Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Am 5. Januar 1994 schloss die Geschäftsbesorgerin in ihrem
Namen
mit der Beklagten zur Finanzierung des Kaufpreises und der
Erwerbsnebenkosten zwei Realkreditverträge über
19.262 DM und
112.371 DM. Diese sahen vor, dass die Darlehen erst in Anspruch
ge-nommen werden durften, wenn die vereinbarten Sicherheiten bestellt
wa-ren. In der Anlage zu den jeweiligen Verträgen ist insoweit
ein
Hinweis auf die Grundschuld, nicht aber auf die Übernahme der
persönlichen Haftung enthalten. Die Darlehensbeträge
wurden
abzüglich des verein-barten Disagios auf Anweisung der
Geschäftsbesorgerin ausgezahlt und zur Finanzierung des
Erwerbs
verwendet. Nachdem die Kläger ihre Zins- und
Tilgungsleistungen
eingestellt hatten, kündigte die Beklagte die Kredite aus
wichtigem Grund und beabsichtigt die Zwangsvollstreckung.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Ferner
begehren
sie die Feststellung, dass die Beklagte aus den
Darlehensverträgen
keine Zahlungen mehr von ihnen verlangen kann. Sie haben geltend
gemacht, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei
als Vollstreckungstitel unwirksam, da der
Geschäftsbesorgungsvertrag und die in ihm enthaltene Vollmacht
wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig
seien.
Auch die Darlehensverträge seien mangels Vollmacht nicht
wirksam
zustande gekommen. Die Beklagte hält dem entgegen, die
Abschlussvollmacht sei aus Rechtsscheingesichtspunkten ihr
gegenüber als wirksam zu behandeln.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete
Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom
Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte nur
ihren Antrag auf Abweisung der Feststellungsklage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt hinsichtlich
der
Feststellungsklage zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit noch von Interesse - im Wesentlichen
ausgeführt:
Die gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels gerichtete
titelgestaltende Klage entsprechend § 767 ZPO und die
Feststellungsklage seien begründet. Die
Darlehensverträge
seien mangels gültiger Vollmacht der
Geschäftsbesorgerin
nicht wirksam zustande gekommen. Der
Geschäftsbesorgungsvertrag
und die damit verbundene Vollmacht verstießen gegen Art. 1
§
1 RBerG. Der Annahme einer Rechtsscheinvollmacht nach
§§ 172
ff. BGB stehe jedenfalls § 173 BGB entgegen.
Die Beklagte habe den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
angesichts der damaligen Rechtsprechung zur Grenze zulässiger
Rechtsbesorgung und -beratung durch Steuerberater erkennen
können
und müssen. Auf eine Duldungsvollmacht könne sie sich
ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Ein Bereicherungsanspruch stehe ihr
nicht zu.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung
nicht in allen Punkten stand.
1. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision zu Recht nicht in Zweifel
gezogen - ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die der
Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht zum Abschluss der
Darlehensverträge sei wegen Verstoßes gegen Art. 1
§ 1
RBerG unwirksam. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
bedarf derjenige, der ausschließlich oder
hauptsächlich die
rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder
Fondsbeitritts
im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt,
der
Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis
abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende
Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig (st.Rspr., sie-he
etwa
Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328 und
vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 m.w.Nachw.
sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349,
2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04, WM 2005, 1598).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem
für
die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt aber die Voraussetzungen
für eine Rechtsscheinvollmacht der
Geschäftsbesorgerin
gegeben und die Darlehensverträge daher wirksam zustande
gekommen.
a) Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind allerdings die
Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen einer
Duldungsvollmacht. Wie der Senat mit Urteilen vom 20. April 2004 (XI ZR
164/03, WM 2004, 1227, 1229 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232) und
vom 21. Juni 2005 (XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522) entschieden und im
Einzelnen begründet hat, vermag die Vorlage der vom Erwerber
zur
Vorbereitung des eigentlichen Vertragsschlusses unterzeichneten
Urkunden durch den Geschäftsbesorger eine Duldungsvollmacht
zum
Abschluss von Darlehensverträgen nicht zu begründen.
b) Demgegenüber lässt sich, wie der Senat bereits in
einem
Parallelverfahren mit Urteil vom 15. März 2005 (XI ZR 135/04,
WM
2005, 828, 831 f.) entschieden hat, ein gemäß
§§
171, 172 BGB an die Vorlage der Vollmachtsausfertigung
anknüpfender Rechtsschein nicht mit der vom Berufungsgericht
in
beiden Verfahren übereinstimmend gegebenen Begründung
verneinen.
aa) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, sind die
§§
171 und 172 BGB nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs auf die einem Geschäftsbesorger erteilte
Abschlussvollmacht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende
Bevollmächtigung - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1
§ 1
RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig
ist (siehe
etwa BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375,
2379, vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924, vom
8.
Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352, vom 17. Juni 2005 - V
ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1765 f. sowie Senatsurteile vom 23.
März
2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223 f., vom 15. März 2005
-
XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM
2005, 1520, 1523, jew. m.w.Nachw.). An dieser Rechtsprechung
hält
der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, WM
2005, 127, 130 f., zur Veröffentli-chung in BGHZ vorgesehen)
und
vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im Einzelnen
ausgeführt hat - auch unter Berücksichtigung der
Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 und zwar auch
unter Berücksichtigung der dort erörterten Frage der
Schutzwürdigkeit der finanzierenden Banken (II ZR 393/02, WM
2004,
1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) fest (vgl. auch
Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828,
831;
ebenso BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764,
1766). Auch die Entscheidung des II. Zivilsenats vom 21. März
2005
(II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844) gibt dem Senat keinen Anlass, seine
Recht-sprechung zu ändern.
bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein gemäß
§§ 171, 172 BGB an die Vorlage einer
Vollmachtsausfertigung
anknüpfender Rechtsschein scheide mit Rücksicht auf
§
173 BGB aus, da der Beklagten der Verstoß der Vollmacht gegen
das
Rechtsberatungsgesetz bei Anwendung pflichtgemäßer
Sorgfalt
hätte bekannt sein müssen, hält rechtlicher
Prüfung
nicht stand.
Wie die Revision zu Recht geltend macht, war der Beklagten der Mangel
der Vertretungsmacht hier weder bekannt noch musste sie ihn
gemäß § 173 BGB kennen. Für die
Frage, ob der
Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des
Rechtsgeschäfts gemäß § 173 BGB
kennt oder kennen
muss, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die
Kenntnis oder das Kennen-müssen der den Mangel der
Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern
auf die
Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der
Vertretungsmacht
selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710,
1712, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421, vom 16.
März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128, vom 23.
März
2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 und vom 9. November 2004 - XI
ZR 315/03, WM 2005, 72, 75).
Daran fehlt es hier. Dass die Beklagte bei Vertragsschluss positive
Kenntnis von der Unwirksamkeit der Vollmacht hatte, ist nicht
festgestellt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnten
damals alle Beteiligten den Verstoß des
Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das
Rechtsberatungsgesetz auch nicht erkennen. Zwar darf sich ein
Vertragsgegner rechtlichen Bedenken, die sich gegen die Wirksamkeit der
Vollmacht ergeben, nicht verschließen. Dabei sind an eine
Bank,
die über rechtlich versierte Fachkräfte
verfügt,
strengere Sorgfaltsanforderungen zu stellen, als an einen juristisch
nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger (BGH, Urteile vom 8.
November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11 und vom 10. Januar 1985
- III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597). Allerdings dürfen auch im
Rahmen des § 173 BGB die Anforderungen an eine Bank nicht
überspannt werden (BGH, Urteil vom 8. November 1984 aaO). Der
Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank danach nur
gemacht
werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen
Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht unwirksam war (BGH, Urteil
vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83 aaO; Senatsurteil vom 9. November
2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75).
Davon kann - anders als das Berufungsgericht meint - im Jahr 1993 keine
Rede sein, da der Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu seiner
Durchführung erteilte Vollmacht einer damals weit verbreiteten
und
seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprachen (vgl. BGH, Urtei-le
vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2353 und vom 17. Juni
2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1767), die Vollmacht notariell
beurkundet war (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM
1985, 10, 11) und 1994 nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die
Wirksamkeit der Vollmacht haben musste (BGHZ 145, 265, 275 ff.). Den
vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes
ließ sich nichts entnehmen, was für einen
Verstoß
eines umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages
und
der mit ihm verbundenen Vollmacht des
Treuhänders/Geschäftsbesorgers gegen Art. 1
§ 1 RBerG
i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl.
etwa die
Nachweise in dem Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM
2005, 72, 75). Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
nicht nur nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, sondern nach
der Rechtsprechung aller damit befassten Senate des Bundesgerichtshofs
auch bei umfassenden Treuhandvollmachten, die - wie hier - einer
Steuerberatungsgesellschaft erteilt wurden. Sowohl die vor Erlass des
Berufungsurteils ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 18.
September 2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2115), vom 18.
März
2003 (XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920), vom 2. Dezember 2003 (XI ZR
53/02, WM 2004, 417, 421 f.), vom 22. Oktober 2003 (IV ZR 33/03, WM
2003, 2375, 2379) und vom 10. März 2004 (IV ZR 143/03, WM
2004,
922, 924) als auch die nach Erlass des Berufungsurteils
veröffentlichten Urteile vom 8. Oktober 2004 (V ZR 18/04, WM
2004,
2349, 2352 f.), vom 26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 132),
vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75), vom 11. Januar
2005 (XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329) und vom 17. Juni 2005 (V ZR
78/04, WM 2005, 1764, 1765) betreffen umfassende Vollmachten
für
Steuerberatungsgesellschaften. Keiner der Senate hat - zu Recht - auch
nur in Erwägung gezogen, für die
Gutgläubigkeit der
kreditgebenden Bank könnten bei der Vorlage einer Ausfertigung
einer einer Steuerberatungsgesellschaft erteilten umfassenden
notariellen Vollmacht besondere Anforderungen zu stellen sein. Die
abweichende Ansicht des Berufungsgerichts entbehrt jeder Grundlage. Die
in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht erörterte
Rechtsprechung zur unerlaubten Rechtsberatung und Rechtsbesorgung durch
Steuerberater rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie befasst sich
nicht einmal mit der Frage, ob die im Rahmen von Steuersparmodellen
durch Steuerberater ausgeführte treuhän-derische
Geschäftsbesorgung eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung
darstellt (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04,
WM
2005, 828, 832).
Die Beklagte war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch
nicht etwa zu einer eingehenden Prüfung der Vereinbarkeit der
Vollmacht der Geschäftsbesorgerin mit dem
Rechtsberatungsgesetz
verpflichtet. Da im Rahmen der §§ 172, 173 BGB keine
allgemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht
besteht,
musste die Beklagte nicht nach bis dahin in Rechtsprechung und
Literatur unentdeckten rechtlichen Problemen suchen (Senatsurteile vom
9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 f. und vom 15.
März 2005 aaO m.w.Nachw.).
cc) Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass
der
Beklagten entweder spätestens bei Abschluss der
Darlehensverträge eine Ausfertigung der die
Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der Kläger
ausweisenden
notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 60, 63;
Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 131,
zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom 9. November
2004
- XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75, jew. m.w.Nachw.) oder dass die
Vollmacht dem Notar bei der Beurkundung des notariellen Kauf- und
Werklieferungsvertrags vorlag, dieser das Vorliegen der Vollmacht
ausdrücklich in seine Verhandlungsniederschrift aufgenommen
und
deren Ausfertigung zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht der
Beklagten zugeleitet hat (vgl. BGHZ 102, 60, 65). Hierzu hat das
Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - bisher keine
Feststellungen getroffen. Dies gilt auch für die von der
Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 9.
November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74) angesprochene Frage
kollusiver Absprachen zwischen der Bank und anderen Beteiligten zum
Nachteil des Erwerbers.
3. Nach dem für die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt
erweist sich auch die weitere Ansicht des Berufungsgerichts als
rechts-fehlerhaft, die Kläger hafteten nicht aus
ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der
Darlehensvaluta, da sie durch die Auszahlung zum Zwecke der
Kaufpreiszahlung von keiner Verbindlichkeit frei geworden seien.
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das
Berufungsgericht angesichts der erhobenen Klage, festzustellen, dass
die Beklagte aus den Darlehensverträgen keine Zahlungen
verlangen
kann, über Bereicherungsansprüche der Beklagten nicht
zu
entscheiden hatte. Abgesehen davon sind die Ausführungen des
Berufungsgerichts inhaltlich unrichtig. Ein Darlehen gilt als
empfangen, wenn der Kreditgeber es
vereinbarungsgemäß an
einen Dritten ausgezahlt hat (Senat BGHZ 152, 331, 336 f.). Sofern die
der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht der Beklagten
gegenüber als gültig zu behandeln ist, haben die
Kläger
daher die Darlehenssumme empfangen, da die Darlehensvaluta in diesem
Fall auf ihre Weisung ausgezahlt worden ist. War die Abschlussvollmacht
unwirksam, scheidet ein Anspruch der Beklagten gegen die
Kläger
aus ungerechtfertigter Bereicherung von vornherein aus. Die
Darlehenssumme ist in diesem Fall aufgrund der - unwirksamen -
Anweisungen der Geschäftsbesorgerin nicht an die
Kläger,
sondern letztlich an andere Beteiligte ausgezahlt worden. Nur diese
Zuwendungsempfänger kann die Beklagte auf
Rückerstattung der
Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteil vom 15.
März
2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 f. m.w.Nachw.).
III.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben, soweit es die
Feststellungsklage betrifft (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache
nicht
zur Endentscheidung reif ist, war sie insoweit zur weiteren
Sachaufklärung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen