BGH Urteil, XI ZR 84/04; 18.10.2005
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die
mündliche
Verhandlung vom 18. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Ellenberger
und
Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 10. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung der
beklagten
Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde, soweit sie hieraus
persönlich in Anspruch genommen werden. Dem liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Am 23. September/24. Oktober 1994 schlossen die Kläger, eine
Zahnärztin und ihr Ehemann, ein kaufmännischer
Angestellter,
mit der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden:
Geschäftsbesorgerin) einen notariellen
Geschäftsbesorgungsvertrag zum Erwerb zweier
Eigentumswohnungen in
S. ab. Zugleich erteilten sie der Geschäfts-besorgerin, die
über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht
verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung
und
Durchführung des Erwerbs zu vertreten. Unter anderem sollte
sie
den Kauf- und Werklieferungsvertrag und die Darlehensverträge
abschließen sowie zur Bestellung der dinglichen und
persönlichen Sicherheiten und zur Abgabe von
Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen befugt sein.
Außerdem sollte die Geschäftsbesorgerin berechtigt
sein,
Rechtsmittel einzulegen und Rechtsanwälte zu beauftragen.
Am 18./22. November 1994 schloss die Geschäftsbesorgerin
für
die Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten
(im
Folgenden: Beklagte) zur Finanzierung der Eigentumswohnungen vier
Darlehensverträge über insgesamt 397.996 DM ab. In
den
Darlehensverträgen verpflichteten sich die Kläger
unter
anderem, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes
Vermögen zu unterwerfen. Die Darlehensvaluta floss auf ein
Konto
der Klägerin zu 1), über das die
Geschäftsbesorgerin
verfügungsbefugt war, und wurde auf Anweisung der
Geschäftsbesorge-rin zur Finanzierung des Erwerbs verwendet.
Mit
notarieller Urkunde vom 13. Dezember 1994 erwarb die
Geschäftsbesorgerin für die Klägerin zu 1)
bei
Mitverpflichtung des Klägers zu 2) unter anderem die noch zu
erstellende Eigentumswohnung Nr. 5 zu einem Kaufpreis von 164.478,56
DM, übernahm für sie die dingliche Haftung
für einen
Grund-schuldteilbetrag in Höhe von 198.998 DM und unterwarf
die
Kläger in dieser Höhe wegen der zur Finanzierung des
Kaufpreises bei der Beklagten aufgenommenen Darlehen der sofortigen
Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Nachdem die
Kläger die Zahlungen der vereinbarten Darlehensraten
eingestellt
hatten, kündigte die Beklagte die Kredite aus wichtigem Grund
und
betreibt die Zwangsvollstreckung unter anderem aus der in dem
notariellen Kaufvertrag enthaltenen Unterwerfungserklärung.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der prozessualen
Gestaltungsklage analog § 767 ZPO. Sie machen geltend, die
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei als
Vollstreckungstitel unwirksam, da der
Geschäftsbesorgungsvertrag
und die in ihm enthaltene Vollmacht wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Die Beklagte hält dem
entgegen, die Kläger könnten sich nach Treu und
Glauben auf
eine etwaige Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung nicht
berufen, da sie sich wirksam verpflichtet hätten, ihr einen
solchen Titel zu verschaffen. Außerdem meint sie, ihr stehe
gegen
die Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen
einschließlich der gezogenen Gebrauchsvorteile aus
Bereicherungsrecht zu.
Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren
Ausfertigungen der Kaufvertragsurkunde für unzulässig
erklärt und den hilfsweise von der Beklagten gestellten Antrag
auf
Klageabweisung Zug um Zug gegen Zahlung von 81.566,85 € und
18.210,37 € sowie weiteren 81.566,85 € und 18.207,37
€
nebst Zinsen zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist
ohne
Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt
die Beklagte ihren Klageabweisungs- und ihren Hilfsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz
rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten waren, war
über
die Revision der Beklagten durch Versäumnisurteil zu
entscheiden.
Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht
auf
einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der von den Klägern abgeschlossene Treuhandvertrag sei wegen
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz ebenso nichtig wie
die
der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht. Eine
Rechtsscheinhaftung der Kläger nach §§ 170
ff. BGB komme
wegen des prozessualen Charakters der Vollmacht zur Abgabe einer
Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht in Betracht. Die
Beklagte könne sich gegenüber den Klägern
auch nicht auf
den \"dolo agit\"-Einwand nach § 242 BGB berufen. Sie seien
aus
den Darlehensverträgen nicht zur Abgabe einer
Vollstreckungsunterwerfungserklärung verpflichtet. Es
könne
insoweit offen bleiben, ob der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses
der Kreditverträge eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde
vorgelegen habe. Denn aus der vorliegenden Vollmachtsurkunde selbst
ergebe sich, dass sie nichtig und deshalb keine taugliche
Rechtsscheingrundlage sei. Mit der Befugnis zur Einlegung von
Rechtsmitteln sei der Kernbereich rechtsanwaltlicher Tätigkeit
erfasst. Im Übrigen habe die Beklagte, die andere
Möglichkeiten der Überprüfung habe als ein
Notar, im
Jahre 1994 nicht davon ausgehen dürfen, dass ein
Verstoß
gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht vorliege. Auch einen
Zahlungsanspruch aus den Darlehensverträgen könne die
Beklagte den Klägern nicht entgegenhalten. Ansprüche
aus
ungerechtfertigter Bereicherung stünden der Beklagten nicht
zu, da
die Kläger mangels wirksamer Zahlungsanweisung nichts erlangt
hätten.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis
gelangt, dass die der Geschäftsbesorgerin im Rahmen des
Geschäftsbesorgungsvertrages erteilte Vollmacht unwirksam ist.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf
derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die
rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines
Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach
Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis
abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag mit derartigen
umfassenden Befugnissen ist nichtig.
Die Nichtigkeit erfasst auch die der Geschäftsbesorgerin
erteilte
Prozessvollmacht zur Abgabe einer
Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung (st.Rspr.; BGHZ
153,
214, 220 f.; Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04,
WM
2005, 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521
sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349,
2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04, WM 2005, 1598, 1599), deren
Nichtigkeit mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB nicht
überwunden werden kann (BGHZ 154, 283, 287; BGH, Urteile vom
22.
Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2377 sowie IV ZR 398/02, WM
2003, 2372, 2374; Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR
135/04,
WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520,
1521, jeweils m.w.Nachw.). Da die Kläger somit bei Abgabe der
Vollstreckungsunterwerfungserklärung in der notariellen
Urkunde
vom 13. Dezember 1994 von der Geschäftsbesorgerin nicht
wirksam
vertreten wurden, ist ein wirksamer Vollstreckungstitel nach §
794
Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht entstanden.
2. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den
Einwand
der Beklagten aus § 242 BGB zurückweist, sind
rechtsfehlerhaft.
a) Aus den Darlehensverträgen von 18./22. November 1994 ergibt
sich die Verpflichtung der Kläger, die Darlehen durch eine
Grundschuld in Höhe der Darlehenssumme zuzüglich
Zinsen
abzusichern und sich insoweit der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes
Vermögen zu unterwerfen. Muss ein Darlehensnehmer nach dem
Inhalt
des Darlehensvertrages ein selbständiges Schuldversprechen mit
einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung als die Grundschuld
verstärkende persönliche Sicherheit abgeben,
verhält er
sich treuwidrig, wenn er versucht, aus der bisherigen
Nichterfüllung seiner Verpflichtungen Vorteil zu ziehen. Den
Klägern ist es daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten
auf die
Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung vom 13. Dezember 1994 zu
berufen, wenn sie an die Kreditverträge vom 18./22. November
1994
gebunden und zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet
sind
(BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374,
und IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378 sowie vom 10. März 2004 -
IV
ZR 143/04, WM 2004, 922, 923; Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - XI
ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1701, vom 15. März 2005 - XI ZR
135/04,
WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520,
1521, jeweils m.w.Nachw.). Davon ist nach dem für die
Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt auszugehen.
b) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, sind die
§§
171, 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über
die
Duldungs- und Anscheinsvollmacht nach mittlerweile gefestigter
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die einem
Geschäftsbesorger erteilte Abschlussvollmacht auch dann
anwendbar,
wenn dessen umfassende Bevollmächtigung - wie vorliegend -
unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt
und nach
§ 134 BGB nichtig ist (siehe BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003
-
IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom 10. März 2004 - IV ZR
143/03, WM 2004, 922, 924, vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004,
2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04, WM 2005, 1598, 1599;
Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73, vom
11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328, vom 15.
März
2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR
88/04, WM 2005, 1520, 1522). An dieser Rechtsprechung hält der
Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, WM
2005, 127, 130 f.) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72,
73 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat - auch unter
Berücksichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenates vom
14.
Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004,
1536, 1538) - fest (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 –
V
ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766; Senatsurteil vom 15. März 2005
- XI
ZR 135/04, WM 2005, 828, 831). Mithin steht der Beklagten der Einwand
aus Treu und Glauben auch dann zu, wenn der Darlehensvertrag unter
Rechtsscheingesichts-punkten als wirksam anzusehen ist.
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein gemäß
§§ 171, 172 BGB an die Vorlage einer
Vollmachtsausfertigung
anknüpfender Rechtsschein scheide im vorliegenden Fall aus,
ist
rechtsfehlerhaft.
aa) Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Vorlage einer
Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde durch die
Geschäftsbesorgerin bei Abschluss des Darlehensvertrages eine
geeignete objektive Rechtsscheingrundlage. Die in der Vollmacht unter
anderem enthaltene Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln steht dem
nicht entgegen. Bei seiner vor allem hierauf gestützten
Annahme,
die Nichtigkeit der Vollmacht ergebe sich schon aus der vorgelegten
Urkunde selbst, übersieht das Berufungsgericht bereits, dass
aus
der Vollmachtsurkunde schon nicht alle Umstände hervorgehen,
die
den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
begründen. So
ist der Urkunde vor allem nicht zu entnehmen, dass die
Geschäftsbesorgerin über keine
Rechtsberatungserlaubnis
verfügte (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02,
WM
2003, 1710, 1712 und vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327,
329). Art und Umfang der in der Vollmacht enthaltenen
Vertretungsbefugnisse des Bevollmächtigten sind damit nicht
geeignet, ihre objektive Eignung als Rechtsscheingrundlage im Sinne der
§§ 171, 172 BGB in Zweifel zu ziehen. Bedeutung kann
ihnen
vielmehr nur im Zusammenhang mit der Frage der Gut- oder
Bösgläubigkeit des Vertragspartners zukommen
(§ 173 BGB).
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Beklagten der
Mangel der Vertretungsmacht hier jedoch weder bekannt, noch musste sie
ihn gemäß § 173 BGB kennen. Für
die Frage, ob der
Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des
Rechtsgeschäfts gemäß § 173 BGB
kennt oder kennen
muss, kommt es nach dem vom Berufungsgericht unberücksichtigt
gelassenen eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis
oder das Kennenmüs-sen der den Mangel der Vertretungsmacht
begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis
oder das
Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst (siehe
Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712, vom
2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421, vom 16.
März
2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128, vom 23. März 2004 -
XI ZR
194/02, WM 2004, 1221, 1224, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM
2005, 72, 75 und vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329;
BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1767). Daran
fehlt es hier. Dass die Beklagte positive Kenntnis von der
Unwirksamkeit der Vollmacht hatte, hat das Berufungsgericht nicht
festgestellt. Die Beklagte musste die Unwirk-samkeit der Vollmacht
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht kennen.
(1) Im Jahre 1994 konnte keiner der Beteiligten den Verstoß
des
Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das
Rechtsberatungsgesetz erkennen. Zwar darf sich ein Vertragsgegner
rechtlichen Bedenken, die sich gegen die Wirksamkeit der Vollmacht
ergeben, nicht verschließen. Dabei sind an eine Bank, die
über rechtlich versierte Fachkräfte verfügt,
strengere
Sorgfaltsanforderungen zu stellen als an einen juristisch nicht
vorgebildeten Durchschnittsbürger (BGH, Urteile vom 8.
November
1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11 und vom 10. Januar 1985 - III ZR
146/83, WM 1985, 596, 597; Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - XI ZR
272/03, WM 2005, 327, 329). Allerdings dürfen im Rahmen des
§
173 BGB die Anforderungen an die Bank auch nicht überspannt
werden. Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank
danach
nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den
rechtlichen Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht unwirksam war
(BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597;
Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75, vom
11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329 und vom 27. September
2005 - XI ZR 116/04, Umdruck S. 8 f.).
(2) Davon kann im Jahre 1994 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
keine Rede sein, da der Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu
seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer damals weit
verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprachen
(vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349,
2353 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1767). Hinzu
kommt, dass die Vollmacht notariell beurkundet war und im Jahre 1994
nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht
haben musste (BGHZ 145, 265, 275 ff.). Den vor dem Jahr 2000 ergangenen
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ sich nichts
entnehmen,
was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhand-
oder
Geschäftsbe-sorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen
Vollmacht des Treuhänders/Geschäftsbesorgers gegen
Art. 1
§ 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen
hätte (st.Rspr.,
vgl. etwa Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005,
72, 75 m.w.Nachw. und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520,
1522). Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch
unter Berücksichtigung der in der Vollmacht enthaltenen
Ermächtigung der Geschäftsbesorgerin zur Einlegung
von
Rechtsmitteln und zur Beauftragung von Rechtsanwälten
einschließlich der Erteilung von Prozessvollmachten (vgl.
BGHZ
154, 283, 284; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005,
1764, 1767; Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005,
327, 329, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522 und vom
27. September 2005 - XI ZR 116/04, Umdruck S. 9). Soweit das
Berufungsgericht demgegenüber die Fahrlässigkeit der
Beklagten unter Hinweis auf diese aus der Vollmacht ersichtlichen
Befugnisse der Geschäftsbesorgerin bejaht, stellt es
rechtsfehlerhaft auf das Kennenmüssen der den Mangel der
Vertretungsmacht begründenden Umstände statt auf das
Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst ab.
Dass die Beklagte sich wie zahlreiche andere Banken nach ihrem Vortrag
bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der notariellen
Vollmacht hat vorlegen lassen und sich nicht mit einer Abschrift oder
Kopie begnügt hat, rechtfertigt nicht den Schluss, die
Beklagte
habe Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht gehabt. Daraus folgt
vielmehr lediglich, dass die Beklagte die Bedeutung der Vorlage der
Vollmachtsurkunde für einen möglichen
Gutglaubensschutz nach
§ 172 BGB in Erwägung gezogen hat. Feststellungen,
dass sie
befürchtet haben könnte, auf diesen werde es gerade
wegen
eines Verstoßes der Vollmacht der
Geschäftsbesorgerin gegen
Art. 1 § 1 RBerG ankommen, hat das Berufungsgericht nicht
getroffen. Seine Auffassung, der Beklagten habe bei dieser Sachlage
auffallen müssen, dass die Vollmacht gerade gegen das
Rechtsberatungsgesetz verstieß, entbehrt angesichts der
damals
verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis jeder Grundlage
(Senat, Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 116/04, Umdruck S. 10).
(3) Die Beklagte war auch nicht etwa zu einer eingehenden
Prüfung
der Vereinbarkeit der Vollmacht der Geschäftsbesorgerin mit
dem
Rechtsberatungsgesetz verpflichtet. Da im Rahmen der
§§ 172,
173 BGB keine allgemeine Überprüfungs- und
Nachforschungspflicht besteht (Senat, BGHZ 144, 223, 230 sowie Urteile
vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1250 und vom 18.
September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2115), musste die
Beklagte nicht nach bis dahin in Rechtsprechung und Literatur
unentdeckten rechtlichen Problemen suchen (Senatsurteile vom 9.
November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 11. Januar 2005 -
XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329).
d) Da sich danach ein gemäß §§
171, 172 BGB an die
Vorlage einer Vollmachtsausfertigung anknüpfender Rechtsschein
mit
der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneinen
lässt, ist auch der Ansicht des Berufungsgerichts, der
Beklagten
stehe ein Zahlungsanspruch aus den Darlehensverträgen nicht
zu,
die Grundlage entzogen. Dies gilt auch für die Frage, ob die
Anweisung der Geschäftsbesorgerin an die Beklagte zur
Auszahlung
der Darlehen wirksam ist und die Kläger damit die
Darlehenssumme
empfangen haben.
e) Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass
der
Beklagten spätestens bei Abschluss der
Darlehensverträge bzw.
bei Anweisung der Darlehenssumme eine Ausfertigung der die
Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der Kläger
ausweisenden
Vollmachtsurkunde vorlag (zu dieser Voraussetzung BGHZ 102, 60, 63;
Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und
vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832
m.w.Nachw.).
Die Prozessparteien haben dazu streitig vorgetragen.
Tatsächliche
Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus
konsequent - insoweit bislang nicht getroffen.
III.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562
Abs. 1
ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung nicht reif ist, war sie zur
weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses
wird sich
trotz der in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2003
veranlassten Erklärung beider Parteivertreter, auch
für den
Kläger zu 2) habe die Geschäftsbesorgerin die
Darlehensverträge unterschrieben, auch mit der Frage zu
befassen
haben, ob dies zutrifft (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der den
Parteien
in der mündlichen Verhandlung erteilte Hinweis, das Urteil sei
insoweit unklar, entbehrt ausweislich der Ausführungen auf
Seite 3
Abs. 3 des landgerichtlichen Urteils vom 11. Dezember 2002 jeder
Grundlage. Auch die Darlehensverträge (Anlagen B 7, 8, 12 und
13)
gaben angesichts der aus den Anlagen B 1, 10 und 11 ersichtlichen
Unterschrift des Klägers zu 2) keinen Anlass, daran zu
zweifeln,
dass er die Verträge selbst unterzeichnet hat.
Nobbe Müller Wassermann Ellenberger Schmitt