BGH Urteil, XII ZR 209/02; 07.09.2005
BGB § 1374 Abs. 2
Hat sich der erwerbende Ehegatte in den Fällen des §
1374
Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit der Zuwendung zur Zuzahlung einer
Leibrente verpflichtet, so ist das Leibrentenversprechen bei der
Ermittlung des Anfangs- und, wenn die Leibrentenpflicht fortbesteht,
auch beim Endvermögen mit ihrem jeweiligen Wert mindernd zu
berücksichtigen. Auf die Frage, ob das Leibrentenversprechen
dinglich gesichert ist, kommt es nicht an (Abgrenzung zum Senatsurteil
vom 14. März 1990 - XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603;
Einschränkung der Senatsurteile vom 30. Mai 1990 - XII ZR
75/89 -
FamRZ 1990, 1217 und vom 27. Juni 1990 - XII ZR 95/89 - FamRZ 1990,
1083).
Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche
Verhandlung vom 22. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne
und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 16.
Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München
vom
1. August 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil
der Antragstellerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung - auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens -
an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Zugewinnausgleich.
Ihre am 22. Juli 1987 geschlossene Ehe wurde auf den dem Antragsgegner
(Ehemann) am 24. Januar 1996 zugestellten Antrag durch Verbundurteil
des Amtsgerichts vom 24. November 1999 geschieden
(rechtskräftig
seit diesem Tag); durch Beschluss vom selben Tag wurde die Folgesache
Zugewinnausgleich abgetrennt. Zuvor war durch Urteil des Amtsgerichts
vom 5. November 1998 (rechtskräftig seit 5. Mai 1999) auf
vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns (§§ 1387, 1388
BGB)
erkannt worden.
Im Januar 1988 begannen die Parteien, in einem dem Vater des Ehemannes
gehörenden Wohn- und Geschäftshaus drei
Räume einer
Wohnung zu renovieren, in die sie im Mai 1988 einzogen und deren
Wohnfläche sie von ursprünglich 80,36 m² auf
108,64
m² ausbauten. Mit notariellem Vertrag vom 25. März
1992
übertrug der Vater des Ehemannes diesem das am selben Tag an
der
Wohnung begründete Wohnungseigentum gegen eine Leibrente von
monatlich 300 DM; der Ehemann wurde am 30. Oktober 1992 im Grundbuch
als Eigentümer eingetragen. Von März bis Dezember
1993
vergrößerten die Parteien die Wohnung durch
Aufsetzen eines
zweiten Stockwerks auf rund 180 m². Sie investierten in der
ersten
Bauphase 179.517 DM. 90.175,64 DM der Gesamtbaukosten stammten aus dem
Anfangsvermögen sowie einer Erbschaft der Antragstellerin
(Ehefrau); es ist nicht mehr feststellbar, in welcher Bauphase dieses
Geld verbraucht wurde.
Die Wohnung ist die einzige Vermögensposition im
Anfangsvermögen des Ehemannes. Die Aktiva des
Endvermögens
des Ehemannes bestehen - neben der Eigentumswohnung - aus Guthaben bei
Lebensversicherungen in Höhe von 35.806,84 DM und
Bausparguthaben
in Höhe von 9.969,75 DM; dem stehen Verbindlichkeiten bei
Bausparkasse und Bank in Höhe von 189.709 DM
gegenüber. Die
Ehefrau hat, falls ihr kein Anspruch aus ehebezogener Zuwendung
zusteht, keinen Zugewinn erzielt.
Im September 1996 überwies der Ehemann der Ehefrau 18.000 DM,
die er dabei als \"Abschlag auf den Zugewinn\" bezeichnete.
Zwischen den Parteien bestand in II. Instanz Einvernehmen, dass die
Eigentumswohnung des Ehemannes nach dem Ertragswertverfahren zu
bewerten sei.
Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung von 34.109,30 DM verurteilt
und die weitergehende Zahlungsklage der Ehefrau abgewiesen; deren
etwaige ehebedingte Zuwendungen könnten im
Zugewinnausgleichsverfahren nicht berücksichtigt werden,
sondern
seien vor den allgemeinen Zivilgerichten geltend zu machen. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung des Ehemannes
zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Ehefrau hat es das amtsgerichtliche Urteil
abgeändert und den Ehemann zur Zahlung von 64.261 €
verurteilt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen
richtet sich die Revision der Ehefrau, mit der sie weiterhin begehrt,
den Ehemann zu verurteilen, an sie insgesamt 312.024,68 DM sowie
für den Fall, dass das Gericht über ihre Forderung
aus
unbenannter Zuwendung entscheide, weitere 56.879,16 DM zu zahlen.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur
Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache
an
das Oberlandesgericht.
I.
Das Oberlandesgericht hat die Revision unbeschränkt
zugelassen.
Zwar misst es, wie in den Entscheidungsgründen
ausgeführt,
nur der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob für die
auf den
Übereignungszeitpunkt (1992) erfolgende Bewertung der
Eigentumswohnung im Anfangsvermögen des Ehemannes fiktiv auf
deren
Bauzustand im Zeitpunkt ihrer Überlassung (1988) abgestellt
werden
kann. Diese Frage betrifft indes keinen abtrennbaren Teil der
Entscheidung; sie ist vielmehr nur für einen Rechnungsposten
im
Rahmen der für den Zugewinnausgleich erforderlichen
Gesamtsaldierung von Bedeutung. Die Ausführungen des
Oberlandesgerichts geben insoweit nur das Motiv wieder, welches das
Oberlandesgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat. Eine
Beschränkung der Revision liegt darin nicht; sie wäre
auch
nicht zulässig (vgl. etwa Senatsurteil vom 5. November 1997 -
XII
ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367).
II.
Ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr. 5 ZPO
liegt
nicht vor. Zwar hat das Oberlandesgericht - von der Revision
gerügt - über die Klage in nicht
öffentlicher Sitzung
verhandelt. Dies widersprach der Regelung des § 170 GVG. Nach
§ 170 Satz 2 GVG ist die Verhandlung über
Streitigkeiten, die
Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (§ 23
b Abs. 1
Nr. 9 GVG) betreffen, nur insoweit nicht öffentlich, als sie
mit
einer anderen, nicht öffentlich zu verhandelnden Familiensache
verhandelt werden. Das war hier nicht mehr der Fall, nachdem der -
zunächst in den Verbund einbezogene -
Güterrechtsstreit zur
gesonderten Erledigung abgetrennt worden war (vgl. BT-Drucks. 7/650 S.
190). Die angefochtene Entscheidung ist jedoch nicht \"aufgrund\"
dieser mündlichen Verhandlung ergangen. Das Oberlandesgericht
hat
vielmehr im schriftlichen Verfahren entschieden. Der Umstand, dass
zuvor über die Sache - fehlerhaft, weil unter Ausschluss der
Öffentlichkeit - mündlich verhandelt worden ist,
genügt
für § 547 Nr. 5 ZPO nicht.
Allerdings haben auch die Voraussetzungen für eine
Entscheidung im
schriftlichen Verfahren nicht vorgelegen. Die Parteien haben zwar in
der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2002 der
Durchführung des schriftlichen Verfahrens
ausdrücklich
zugestimmt. Diese Zustimmung war auch nicht deshalb unwirksam, weil die
mündliche Verhandlung - entgegen § 170 Satz 1 GVG -
nicht
öffentlich erfolgt ist. Die Wirksamkeit dieser Zustimmung ist
jedoch erloschen, nachdem die angefochtene Entscheidung nicht binnen
drei Monaten nach Erteilung der Zustimmung (§ 128 Abs. 2 Satz
3
ZPO), sondern erst am 1. August 2002 verkündet worden ist.
Dieser
Verfahrensmangel ist indes nicht gerügt. Er begründet
zudem
keinen absoluten Revisionsgrund und würde deshalb nur dann zur
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn diese
auf
dem Verfahrensverstoß beruht (vgl. BGH Urteil vom 28. April
1992
- XI ZR 165/91 - NJW 1992, 2146, 2147; Senatsurteil vom 4. Juni 1986 -
IVb ZR 45/85 - BGHR ZPO § 128 Abs. 2 Verfahrensfehler 1
Revisionsgrund). Das ist indes nicht ersichtlich.
III.
In der Sache hält das angefochtene Urteil der rechtlichen
Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. So kann die
Berechnung des Anfangsvermögens des Ehemanns, das sich nach
den
Feststellungen des Oberlandesgerichts auf das dem Ehemann
übertragene Wohnungseigentum beschränkt, nicht
bestehen
bleiben.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings - vorbehaltlich der
Berücksichtigung der vom Ehemann zu zahlenden Leibrente (vgl.
dazu
unter b) - die Bewertung dieses Wohnungseigentums. Dessen Wert sei nach
dem Ertragswertverfahren zu ermitteln und belaufe sich nach dem vom
Oberlandesgericht eingeholten Sachverständigengutachten auf
203.400 DM, inflationsbereinigt auf 222.750 DM. Für die
Bewertung
sei dabei der Bauzustand vor Beginn der Umbaumaßnahmen (also
Januar 1988) zugrunde zu legen; die Bewertung auf dieser Basis sei
jedoch nach den für den Zeitpunkt der Übertragung des
Wohnungseigentums (1992) geltenden Wertmaßstäben
durchzuführen. Auf diese Weise werde die Wertsteigerung, die
das
Anwesen durch die vor der Übertragung des Wohnungseigentums
(auch)
mit Mitteln der Ehefrau durchgeführten
Umbaumaßnahmen
erfahren habe, in der Zugewinnausgleichsbilanz berücksichtigt.
Dies sei deshalb sachdienlich, weil nicht mehr feststellbar sei,
welcher Teil der von der Ehefrau für den Ausbau der Wohnung
aufgewandten Mittel vor der Übertragung des Wohnungseigentums
und
welcher Teil nach dieser Übertragung verbaut worden sei.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg:
aa) Nach Ansicht der Revision liegt der Übertragung des
Wohnungseigentums auf den Ehemann eine gemischte Schenkung zugrunde,
die nach Maßgabe des Senatsurteils vom 17. Juni 1992 (- XII
ZR
145/91 - FamRZ 1992, 1160) zu bewerten sei. Danach sei dem Ehemann nur
der ¼ Miteigentumsanteil am Grundstück
unentgeltlich
zugewendet. Von dem gesondert zu ermittelnden Wert dieses
Grundstücksanteils seien die Abbruchs- und Entsorgungskosten
in
Höhe von 57.521,26 DM in Abzug zu bringen. Nur der sich dann
ergebende Differenzbetrag könne als privilegierter Erwerb
(§
1374 Abs. 2 BGB) behandelt und im Anfangsvermögen
berücksichtigt werden.
Das ist so nicht richtig; insbesondere vermag das zitierte Senatsurteil
(vom 17. Juni 1992 - aaO) die Folgerungen der Revision nicht zu tragen:
In dem vom Senat (aaO) entschiedenen Fall hatte der Ehemann auf dem
Grundstück seiner Mutter ein Haus errichtet. Später
übertrug die Mutter - wie zuvor mündlich abgesprochen
- dem
Ehemann ½ Miteigentum an ihrem Grundstück verbunden
mit dem
Sondereigentum an dem Haus. Der Senat hat in diesem Fall nur die
Zuwendung des ½ Miteigentums am Grundstück als
unentgeltlich zugewandt angesehen; mit der Zuwendung des
Sondereigentums verwirkliche sich dagegen nur der vom Ehemann und
seiner Mutter mit der Errichtung des Hauses verfolgte Zweck und werde
ein - anderenfalls gegebener - Bereicherungsanspruch des Ehemannes
gegen seine Mutter (§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.)
ausgeschlossen.
Zu demselben Ergebnis gelange man, wenn man die Übertragung
des
Sondereigentums als eine nachträgliche Vergütung
für
Leistungen ansehe, die der Ehemann ursprünglich ohne einen
rechtswirksamen Anspruch auf Entgelt erbracht habe. Wenn in einem
solchen Fall der Leistende von Anfang an erkennbar gemacht habe,
dafür unter bestimmten Umständen eine Entlohnung
fordern zu
wollen, könnten seine Leistungen als eine vorweggenommene
Erfüllungshandlung in Bezug auf einen noch
abzuschließenden
entgeltlichen Vertrag gewertet werden. Dadurch, dass die von vornherein
in Aussicht genommene Vergütung tatsächlich
gewährt
werde, komme nachträglich ein entsprechender entgeltlicher
Vertrag
zustande, der es verbiete, den Vorgang als unentgeltlich zu bewerten.
Mit dieser Konstellation ist der vorliegende Fall nur begrenzt
vergleichbar. Im - für die Berechnung nach § 1374
Abs. 2 BGB
maßgebenden - Zeitpunkt der Übertragung des
Wohnungseigentums (1992) auf den Ehemann hatten die Parteien zwar
Räume des Gebäudes auf dem Grundstück des
Vaters, die
ihnen 1988 zum Gebrauch überlassen worden waren und die
Bestandteil der späteren Eigentumswohnung waren, bereits
renoviert
und erweitert. Durch diese Maßnahmen ist der Wert des
Grundstücks gesteigert worden; diese Wertsteigerung ist dem
Vater
als Grundstückseigentümer zugute gekommen. Geht man
davon
aus, dass der Ehemann oder die Parteien in Übereinstimmung mit
dem
Vater diese Wertsteigerung nur im Hinblick auf die künftige
Übertragung des später auch tatsächlich
begründeten
Wohnungseigentums bewirkt haben, so hat sich mit der späteren
Zuwendung des Wohnungseigentums an den Ehemann diese - von §
812
Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB geschützte - Zweckabrede mit der
Folge
verwirklicht, dass die Zuwendung nicht als unentgeltlich anzusehen ist,
soweit sie die zuvor von den Parteien bewirkte Wertsteigerung des
väterlichen Grundstücks ausgleicht. Bei anderer
rechtlicher
Betrachtung haben die Parteien mit der Renovierung und dem Ausbau der
Räume eine Leistung in der erkennbaren Absicht erbracht,
hierfür später - durch Übertragung von
Wohnungseigentum
- eine Entlohnung erhalten zu wollen. Der Übertragung des
Wohnungseigentums liegt dann zugleich teilweise ein entgeltlicher
Vertrag zugrunde, in dem die wertsteigernden Baumaßnahmen -
als
vorweggenommene Erfüllungshandlungen - nachträglich
ihre
causa finden.
Daraus erhellt, dass die Zuwendung des Wohnungseigentums vom Vater an
den Ehemann jedenfalls insoweit nicht als unentgeltlich anzusehen ist,
als der Wert des Grundstücks des Vaters zuvor aufgrund der von
den
Parteien durchgeführten Baumaßnahmen gestiegen ist.
Diese
Wertsteigerung hat das Oberlandesgericht indes bei seiner Berechnung
berücksichtigt. Denn es hat der Bewertung der Zuwendung an den
Ehemann den Bauzustand des Grundstücks und der Räume
vor
Durchführung der Renovierungs- und Ausbaumaßnahmen
zugrunde
gelegt, die Bewertung selbst aber - auf dieser Basis - nach den
für den Zuwendungszeitpunkt (1992) geltenden
Wertmaßstäben vollzogen. Damit hat es erreicht, dass
die
Wertsteigerung des Grundstücks, die erst aufgrund dieser
Maßnahmen eingetreten ist und deren Weitergabe an den Ehemann
nach den vorstehenden Überlegungen nicht als unentgeltlich
anzusehen ist, für die Ermittlung des fiktiven
Anfangsvermögens außer Betracht bleibt.
Soweit die Revision darüber hinaus die Zuwendung des Vaters an
den
Ehemann nur insoweit als Anfangsvermögen
berücksichtigt
wissen will, als sie den Wert des Miteigentumsanteils am
Grundstück abzüglich der Abbruchund Entsorgungskosten
übersteigt, verkennt sie, dass der wirtschaftliche Wert der
Zuwendung vom objektiven Ist-Zustand des Zuwendungsobjekts (hier also
Grundstücksanteil nebst Eigentumswohnung), nicht aber von den
getätigten Aufwendungen oder gar von den weiteren
Veränderungsplänen der Parteien bestimmt wird. Dies
schließt es aus, bei der Bewertung auf eine
Berücksichtigung
des - wenn auch vielleicht geringen - Wertes der auf dem
Grundstück stehenden Gebäude zu verzichten und - im
Gegenteil
- deren Abrisskosten wertmindernd zu berücksichtigen. Der
Vater
des Ehemannes hat diesem nicht einen Miteigentumsanteil an einem
unbebauten Grundstück zugewandt, sondern einen
Miteigentumsanteil
an einem bebauten Grundstück verbunden mit Sondereigentum an
einem
Teil des auf dem Grundstück stehenden Gebäudes.
Dementsprechend war dieser Gegenstand insgesamt zu bewerten - und zwar
unabhängig davon, inwieweit Teile des vorhandenen Bauwerks
für den bereits durchgeführten oder noch geplanten
weiteren
Umbau genutzt wurden oder entfernt werden mussten.
bb) Nach Auffassung der Revision ist der Wert der Zuwendung auf der
Grundlage des Jahres 1988 zu ermitteln. Auch wenn das Oberlandesgericht
den Bautenstand im Jahre 1988 auf die Wertverhältnisse im
Jahre
1992 übertrage, wirke sich dies nicht zugunsten der Ehefrau
aus.
Bei ständig steigenden Mieten bedeute dies nämlich,
dass das
Anfangsvermögen im Jahre 1992 höher sei als das im
Jahre
1988; diese Wertsteigerung führe dazu, dass der Zugewinn des
Antragsgegners sinke. Die Argumentation des Oberlandesgerichts sei
deshalb denkgesetzlich nicht nachvollziehbar.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist richtig, dass die
Ehefrau durch die vom Oberlandesgericht vorgenommene Wertermittlung
(auf der Grundlage des Bauzustands vor Beginn der
Umbaumaßnahmen,
aber) nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der Zuwendung
(1992)
schlechter gestellt wird als sie sich stünde, wenn
für die
Bewertung des fiktiven Anfangsvermögens auch auf die im Jahre
1988
bestehenden Wertverhältnisse abgestellt würde.
Für eine
solche - der Ehefrau günstige - Wertbemessung bietet das
geltende
Recht jedoch keine Grundlage. Als Anfangsvermögen ist nach
§
1374 Abs. 2 BGB das Vermögen zu behandeln, das ein Ehegatte
durch
Schenkung erwirbt. Dieses Vermögen ist deshalb mit dem Wert in
das
Anfangsvermögen einzustellen, den das zugewandte
Vermögen im
Zeitpunkt seines Eintritts in das Vermögen des Erwerbers
(MünchKomm/Koch BGB 4. Aufl. § 1374 Rdn. 15) - d.h.
bei
Vollendung des dinglichen Erwerbs - hatte. Das Oberlandesgericht hat
deshalb für die Bewertung zu Recht auf die
Wertverhältnisse
im Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumsübergangs im
Grundbuch
abgestellt und die Vorverlagerung der Bewertung auf den
tatsächlichen Zustand der Baulichkeiten vor Beginn der
Renovierungs- und Ausbaumaßnahmen der Parteien
beschränkt.
cc) Die Revision meint, die Bewertung der Zuwendung im Wege des
Ertragswertverfahrens sei bereits dem Grunde nach falsch, weil die
übereigneten Räume im Urzustand keinen Nutzwert
gehabt
hätten und mit ihnen noch nie ein Ertrag erzielt worden sei.
Auch
den Parteien seien diese Räume nicht zum Zweck
überlassen
worden, einen Ertrag zu erzielen, sondern um ein Familienwohnheim zu
errichten. Zudem habe der Sachverständige kein
Ertragswertverfahren nach Maßgabe der Wertverordnung
durchgeführt; er habe in seinem Gutachten nicht einmal den
Bodenwert ermittelt.
Auch mit diesem Angriff dringt die Revision nicht durch.
Mit dem Einwand, die Immobilie habe nicht nach dem Ertragswertverfahren
bewertet werden dürfen, kann die Ehefrau schon deshalb nicht
gehört werden, weil sich die Parteien - nach dem eigenen
Vortrag
der Ehefrau - vor dem Berufungsgericht darüber geeinigt haben,
\"dass der Wert der Immobilie sowohl im Anfangs- wie auch im
Endvermögen … nach dem Ertragswertverfahren
festgestellt
werden soll\" (Schriftsätze der Ehefrau vom 4. und 5. April
2002)
und das Oberlandesgericht diese Einigung ausdrücklich
festgestellt
hat. Eine Vereinbarung unter Eheleuten über die Bewertung von
Vermögensgegenständen oder - wie hier - über
die dabei
anzuwendende Methode ist rechtlich zulässig. Sie bedarf, wenn
sie
- wie im vorliegenden Fall - erst nach Beendigung des
Güterstandes
der Zugewinngemeinschaft (5. Mai 1999, § 1388 BGB) getroffen
wird,
keiner Form; § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB findet auf sie keine
Anwendung (OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 181, 182;
MünchKomm/Koch aaO § 1578 Rdn. 21).
Im übrigen ist es Sache des - sachverständig
beratenen -
Tatrichters, die zur Ermittlung des \"vollen, wirklichen\" Wertes der
Immobilie geeignete Bewertungsmethode auszuwählen und
sachgerecht
anzuwenden. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin
nachgeprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verstößt oder ob sie sonst
auf
rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (st. Rspr., vgl. etwa
Senatsurteil vom 8. September 2004 - XII ZR 194/01 - FamRZ 2005, 99,
100). Das Oberlandesgericht hat das Sachverständigengutachten
unter Einbeziehung der mündlichen Erläuterungen des
Sachverständigen ausführlich gewürdigt. Die
vom
Oberlandesgericht auf dieser Grundlage angestellte Wertermittlung der
Wohnung trägt den von ihm dargelegten Besonderheiten der
Immobilie
Rechnung; sie ist - auch in Ansehung des in die Berechnung
eingegangenen Bodenwertes - nachvollziehbar und lässt
jedenfalls
revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die
Revision zeigt solche Rechtsfehler nicht auf.
b) Nicht richtig ist indes, dass das Oberlandesgericht bei der
Ermittlung des Anfangsvermögens des Ehemannes die von diesem
zu
zahlende Leibrente unberücksichtigt gelassen hat.
aa) Der Senat hat sich bereits wiederholt mit der Frage
beschäftigt, wie Belastungen, die mit einem nach §
1374 Abs.
2 BGB privilegierten Erwerb eines Ehegatten einhergehen, im Rahmen des
Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind. So hat der Senat
in
seinem - vom Oberlandesgericht angeführten - Urteil vom 14.
März 1990 (- XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603) entschieden, dass
die
Wertsteigerung von Nachlassvermögen, die während des
Güterstandes durch das allmähliche Absinken des
Wertes eines
vom Erblasser angeordneten, den Erben beschwerenden lebenslangen
Nießbrauchs eintritt, aufgrund der Regelung des §
1374 Abs.
2 BGB nicht dem Zugewinnausgleich unterliege. Grund für die
Ausnahmeregelung des § 1374 Abs. 2 BGB sei, dass der
Vermögenserwerb auf persönlichen Beziehungen des
erwerbenden
Ehegatten zu dem Zuwendenden beruhe. Der Gesetzgeber habe einen
Vermögenserwerb dieser Art nicht als einen Erwerb empfunden,
an
dem der andere Ehegatte im Rahmen des Zugewinnausgleichs beteiligt
werden solle. Die Belastung des einem Ehegatten von Todes wegen
zugewandten Grundstücks mit einem lebenslangen
Nießbrauch
müsse deshalb im Anfangsvermögen
unberücksichtigt
bleiben. Dies soll nach der Senatsentscheidung nicht nur dann gelten,
wenn der Nießbraucher vor dem Ende des Güterstandes
verstorben ist (für diesen Fall bejahend bereits OLG Koblenz
FamRZ
1983, 166), sondern auch dann, wenn die Nießbrauchsbelastung
am
Ende des Güterstandes noch fortbestanden habe. Auch in diesem
Fall
habe der Ehegatte sein Erbe von vornherein mit der sicheren Aussicht
erworben, dass die vom Erblasser angeordnete Belastung durch das
Nießbrauchsrecht mit dem Tod des Nießbrauchers
einmal
wegfalle. Soweit sich diese Absicht während der Ehe durch
Absinken
des Nießbrauchswertes teilweise verwirklicht habe, handele es
sich im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB um Vermögen, das
der
Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen
erworben
habe. Würde der andere Ehegatte an der mit dem Absinken des
Nießbrauchswertes einhergehenden Wertsteigerung des
Nachlasses
partizipieren, nähme er am Erbe seines Ehegatten teil. Dies
entspräche aber nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung.
Einer
wortgetreuen Auslegung des § 1374 Abs. 2 BGB würde es
deshalb
entsprechen, im Anfangs- und Endvermögen des erbenden
Ehegatten
die sich unter Berücksichtigung der
Nießbrauchsbelastung
jeweils ergebenden Werte seines Erbteils anzusetzen, dem
Anfangsvermögen aber den Wertzuwachs hinzuzurechnen, der sich
durch das zwischenzeitliche Absinken des Nießbrauchswertes
ergebe. Dessen bedürfe es jedoch nicht; denn es führe
zu
keinem anderen Ergebnis, wenn bei Anfangs- und Endvermögen der
Nießbrauch ganz unberücksichtigt bliebe.
Mit seinen Urteilen vom 30. Mai 1990 (- XII ZR 75/89 - FamRZ 1990,
1217) und vom 27. Juni 1990 (- XII ZR 95/89 - FamRZ 1990, 1083) hat der
Senat die Grundgedanken dieser Entscheidung auch auf Fälle
übertragen, in denen ein Ehegatte mit Rücksicht auf
ein
künftiges Erbrecht ein Grundstück erwirbt, das mit
einem
Leibgedinge (Altenteil) belastet ist. Für den
Wohnrechtsbestandteil des Leibgedinges soll sich dies bereits aus
seinem Charakter als beschränkter persönlicher
Dienstbarkeit
ergeben, die, wie § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB erkennen lasse, dem
Nießbrauch sehr nahe stehe. Für die Belastung eines
im Wege
vorgezogener Erbfolge übergebenen Grundstücks durch
Gewährung von Kost, Wartung und Pflege auf Lebenszeit, bei der
es
sich rechtlich um eine Reallast handele, sei jedoch die gleiche
rechtliche Betrachtung geboten (Senatsurteil vom 30. Mai 1990 aaO
1218). Nichts anderes solle gelten, wenn der Anspruch auf
Beköstigung und Pflege nicht dinglich gesichert sei. Auch in
einem
solchen Fall sei bei Abschluss des Übernahmevertrags sicher,
dass
sich die Bewertung der Pflegelast mit weiter steigendem Alter und
schwindender Lebenserwartung des Begünstigten verringern
werde.
Der damit eintretende Wertzuwachs des übernommenen
Vermögens
unterliege nicht dem Zugewinnausgleich, weil er auf
persönlichen
Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden beruhe
(Senatsurteil vom 27. Juni 1990 aaO 1085).
bb) Die dargestellte Rechtsprechung ist aus unterschiedlichen Aspekten
kritisiert worden.
Zum Teil richtet sich die Kritik gegen die Methode, die mit dem Sinken
der Belastung einhergehende Wertsteigerung schlechthin dadurch
auszugleichen, dass die Belastung im Anfangs- wie im
Endvermögen
unberücksichtigt gelassen wird (OLG Bamberg FamRZ 1995, 607,
609;
Johannsen/Henrich/ Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1374 Rdn. 24).
Dies
solle namentlich dann nicht hinnehmbar sein, wenn der
Nießbrauch
am Endvermögensstichtag, wenn auch wertgemindert, fortbestehe.
Denn der Nießbrauch sei eine den Verkehrswert des zugewandten
Grundstücks - je nach dem Alter des Nießbrauchers -
erheblich herabdrückende Belastung, die unter
Umständen eine
Veräußerung des Grundstücks im
maßgeblichen
Zeitpunkt ganz ausschließen könne. Daher
müsse der
Nießbrauch als Grundstücksbelastung für den
Endvermögensstichtag, konsequenterweise dann aber auch
für
den Anfangs- bzw. Grundstücksübertragungsstichtag und
letztlich auch für den dazwischen liegenden Zeitraum bewertet
werden (Johannsen/Henrich/Jaeger aaO Rdn. 24 f.; vgl. für den
Fall, dass Anfangs- oder Endvermögen bei
Berücksichtigung des
Nießbrauchs negativ würden: OLG Bamberg aaO;
Johannsen/Henrich/Jaeger aaO Rdn. 24 a; zust.
Palandt/Brudermüller
BGB 64. Aufl. § 1374 Rdn. 13).
Zum Teil wird die Gleichsetzung eines Leibgedinges (Altenteils) mit dem
Nießbrauch kritisiert: Zwar treffe für den
Wohnrechtsbestandteil des Leibgedinges die Gleichbehandlung mit dem
Nießbrauch zu. Die im Leibgedinge enthaltene Verpflichtung,
dem
Berechtigten lebenslang Dienst- und Sachleistungen zu erbringen, sei
jedoch als wertmindernde Belastung vom Wert des erworbenen
Grundstücks abzusetzen. Denn die zur Erfüllung dieser
Verpflichtung erforderlichen finanziellen Aufwendungen
schmälerten
den Zugewinn; dies gelte im Ergebnis auch für die
persönlichen Pflegeleistungen, die oft auch vom anderen
Ehegatten
erbracht würden und den leistenden Ehegatten jedenfalls
hinderten,
anderweit den Zugewinn erhöhendes Vermögen zu
erwerben
(Johannsen/Henrich/ Jaeger aaO Rdn. 24 b; MünchKomm/Koch BGB
4.
Aufl. § 1374 Rdn. 21; Bamberger/Roth/Mayer BGB § 1374
Rdn.
16; Palandt/Brudermüller aaO; grundsätzlich gegen die
Gleichstellung des Leibgedinges: OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 56).
cc) Es kann dahinstehen, inwieweit diese Kritik gerechtfertigt ist.
Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob und unter welchen
Voraussetzungen der \"gestreckte\" unentgeltliche Erwerb von
Vermögensgegenständen, die mit einem
Nießbrauch oder
einem lebenslangen Wohnrecht - isoliert oder als Teil eines
Leibgedinges - belastet sind, insgesamt der Privilegierung des
§
1374 Abs. 2 BGB unterworfen werden kann, um zu verhindern, dass der
Ehegatte des Zuwendungsempfängers an der Wertsteigerung der
Zuwendung teilhat, die sich aus der geringer werdenden Lebenserwartung
des Nießbrauchers oder Wohnberechtigten ergibt und die mit
dem
geringer werdenden Wert des Nießbrauchs oder Wohnrechts
korrespondiert. Soweit der Zuwendungsempfänger Geld- oder
geldwerte Leistungen zu erbringen hat, mindert der erforderlichenfalls
zu kapitalisierende Wert dieser Leistungen jedenfalls sein
Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB (vgl.
auch
BGHZ 118, 49, 51 = FamRZ 1992, 802). Sofern die Leistungspflicht am
Ehezeitende noch fortbesteht, mindert deren - dann auf diesen Zeitpunkt
hin zu ermittelnde (niedrigere) - Wert auch das Endvermögen.
Der
dadurch wachsende Wert der Zuwendung ist insoweit nicht unentgeltlich
im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB und damit auch nicht
privilegiert.
Deshalb muss auch der andere Ehegatte an diesem Vermögenswert
teilhaben.
Der Umstand, dass der Wertzuwachs der Zuwendung auf
persönlichen
Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zum Zuwendenden beruht
(Senatsurteil vom 27. Juni 1990 aaO 1085; hierzu kritisch auch
Bamberger/Roth/Mayer aaO), ändert daran nichts. Ebenso ist
ohne
Belang, ob die Leistungspflicht dinglich gesichert oder nur
schuldrechtlich vereinbart ist. Im ersten Fall mindert sich der Wert
der Zuwendung im Anfangs- und gegebenenfalls auch im
Endvermögen
unmittelbar um den - kapitalisierten - Wert der Leistungspflicht. Im
zweiten Fall steht der Zuwendung eine Leistungspflicht
gegenüber,
die die Zuwendung insoweit als entgeltlich erscheinen lässt.
Soweit den unter aa) zitierten Senatsurteilen Gegenteiliges entnommen
werden kann, hält der Senat hieran nicht fest.
dd) Der Beklagte hat sich im Zusammenhang mit der Übertragung
des
Wohnungseigentums verpflichtet, an seinen Vater eine Leibrente von 300
DM zu zahlen. Ob diese Leibrente als dingliche Last auf dem
übertragenen Wohnungseigentum ruhte oder nur eine
schuldrechtliche
Verpflichtung des Ehemannes begründete, ist nicht
festgestellt.
Die Frage kann dahinstehen. Im ersten Fall ist der Wert des schenkweise
übertragenen Wohnungseigentums von vornherein um den Wert
dieser
Grundstückslast gemindert; im zweiten Fall ist die Leibrente
als
eine Gegenleistung zur Übertragung des Wohnungseigentums
anzusehen, die deshalb nicht in vollem Umfang unentgeltlich erfolgt
ist; vielmehr liegt, soweit der Wert der Gegenleistung - hier der
Leibrente - reicht, eine gemischte Schenkung vor, die nur hinsichtlich
des unentgeltlich zugewandten Teils - also auch hier nur hinsichtlich
der Differenz zwischen dem Wert des Wohnungseigentums und dem der
Leibrente - als Anfangsvermögen in Ansatz gebracht werden
kann. In
beiden Fällen war deshalb der Wert der Leibrente, bezogen auf
den
Zeitpunkt der Übertragung des Wohnungseigentums, zu
kapitalisieren
und von dessen Wert in Abzug zu bringen. Dies hat das Oberlandesgericht
- unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Senats - nicht
getan. Entbehrlich wäre dies indes nur dann, wenn die
Leibrente
als dingliche Last auf dem Wohnungseigentum ruhte und der
Sachverständige den auf den Anfangsstichtag bezogenen Wert
daher
bereits bei seiner Wertschätzung berücksichtigt
hätte.
Dies ist jedoch nicht ersichtlich; auch das Oberlandesgericht geht
hiervon nicht aus.
2. Das Oberlandesgericht hat das Endvermögen des Ehemannes mit
510.117 DM beziffert. Dabei hat es das Wohnungseigentum mit einem (auf
den 24. Januar 1996 ermittelten und auf einem angenommenen Mietpreis
von 9,76 DM/m² beruhenden) Wert von 624.049 DM und die in der
Wohnung vorhandene Einbauküche mit einem geschätzten
Restwert
von 12.000 DM in Ansatz gebracht.
a) Diese Berechnung hält - vorbehaltlich der gegebenenfalls
auch
im Endvermögen des Ehemannes zu berücksichtigenden
Leibrentenverpflichtung (dazu unter b) - den Angriffen der Revision
stand:
aa) Die Revision macht geltend, dass es für die Bewertung der
Wohnung nicht auf temporäre Umstände ankomme. Deshalb
habe
das Oberlandesgericht nicht allein auf die Ertragslage im Jahre 1996
abstellen dürfen; es hätte vielmehr
berücksichtigen
müssen, dass der Ehemann inzwischen unstreitig eine Miete
nicht
nur von 9,76 DM/m², sondern von 20 DM/m² erziele.
Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Eine Vermietung der Wohnung zu
einem Preis von 20 DM/m² ist nicht festgestellt. Auch ist
nicht
ordnungsgemäß gerügt, dass das
Oberlandesgericht
insoweit Parteivortrag übergangen habe. Schließlich
hätte eine solche Rüge auch keinen Erfolg, da nach
den
eigenen Darlegungen der Ehefrau nur zwei Zimmer der Wohnung an jeweils
einen Mieter zu dem angegebenen Mietzins vermietet sind; daraus lassen
sich keine Rückschlüsse auf den für die
Gesamtwohnung
erzielbaren Mietzins ziehen.
bb) Die Revision verweist auf den zweitinstanzlichen Vortrag der
Klägerin, in dem die Mängel des vom
Sachverständigen E.
erstellten Gutachtens eingehend dargestellt seien. In seinem im
Unterhaltsrechtsstreit der Parteien erstellten Mietwertgutachten,
welches das Oberlandesgericht beigezogen habe, errechne der
Sachverständige V. zudem für den Mai 1996 einen
Mietwert von
14,17 DM/m². Angesichts dieser Diskrepanz hätte das
Oberlandesgericht dem Antrag der Ehefrau entsprechen müssen,
ein
Obergutachten zur Frage des Ertragswertes einzuholen.
Auch diese Angriffe der Revision erweisen sich als nicht
begründet.
Wie bereits dargelegt, ist die Ermittlung des Wertes der in die
Zugewinnausgleichsbilanz einzustellenden
Vermögensgegenstände
Aufgabe des - erforderlichenfalls sachverständig beratenen -
Tatrichters, dessen Entscheidung insoweit vom Revisionsgericht nur
daraufhin nachgeprüft werden kann, ob sie gegen Denkgesetze
oder
Erfahrungssätze verstößt oder ob sie sonst
auf
rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Solche
Verstöße
oder Rechtsfehler hat die Revision auch hinsichtlich der für
das
Endvermögen vorgenommenen Bewertung der Immobilie nicht
aufgezeigt. Die von der Revision in Bezug genommene Kritik, mit der die
Ehefrau das Gutachten des Sachverständigen E. in der
Berufungsinstanz beanstandet hat, ist vom Oberlandesgericht im
wesentlichen gewürdigt worden und, soweit sie die fachliche
Richtigkeit des vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten Gutachtens in
Zweifel zieht, jedenfalls revisionsrechtlich nicht von Bedeutung.
Der Umstand, dass das Oberlandesgericht davon abgesehen hat, eine neue
Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen,
begründet keinen Verfahrensmangel. Die Einholung eines zweiten
Gutachtens kann nach § 412 Abs. 1 ZPO nur angeordnet werden,
wenn
das Gericht ein ihm vorliegendes Gutachten für
ungenügend
erachtet. Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht mit - wie
dargelegt - revisionsrechtlich nicht angreifbaren Erwägungen
verneint. Es hat zugleich ausführlich begründet,
warum die
vom Sachverständigen V. vorgenommene Bewertung der Immobilie
seine
eigene, auf die Begutachtung durch den Sachverständigen E.
gestützte Wertermittlung nicht zu erschüttern vermag.
Auch
diese Ausführungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Fehler
nicht erkennen; sie können die von der Revision erhobene
Verfahrensrüge nicht stützen.
cc) Nach Ansicht der Revision habe die Einbauküche mit ihrem
Neupreis angesetzt und der zwischenzeitlichen Abnutzung durch einen
Abschlag Rechnung getragen werden müssen.
Auch mit diesem Einwand kann die Revision nicht durchdringen. Das
Oberlandesgericht hat den Wert der Einbauküche nach §
287 ZPO
geschätzt. Für diese Schätzung ist eine
besondere
Vorgehensweise vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Die Erwägung
des
Oberlandesgerichts, dass die 1991 für 21.600 DM gekaufte
Einbauküche auf eine besondere Raumsituation zugeschnitten,
damit
praktisch fast nicht verkäuflich und im übrigen durch
die
jahrelange Nutzung in einem Vier-Personen-Haushalt wertgemindert sei,
entspricht der Lebenserfahrung. Die Annahme des Oberlandesgerichts,
dass die Küche nur noch mit einem Restwert von 12.000 DM
anzusetzen sei, hält sich im Rahmen des tatrichterlichen
Beurteilungsermessens.
b) Allerdings hat das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus
folgerichtig - auch im Endvermögen die vom Ehemann
übernommene Leibrentenverpflichtung nicht wertmindernd
berücksichtigt. Das ist, wie dargelegt, jedenfalls dann nicht
richtig, wenn diese Verpflichtung noch im Zeitpunkt des Ehezeitendes
bestand, wovon mangels gegenteiliger Feststellungen auszugehen ist. Das
Oberlandesgericht hätte deshalb die Leibrente zum 24. Januar
1996
kapitalisieren und den sich dabei ergebenden Wert vom
Endvermögen
des Ehemannes in Abzug bringen müssen. Das wird nachzuholen
sein.
3. Da die Ehefrau keinen Zugewinn erzielt hat, steht ihr nach Ansicht
des Oberlandesgerichts ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe
von
(510.117 DM - 222.750 DM = 287.367 DM : 2 =) 143.684 DM zu, von dem
jedoch 18.000 DM abzuziehen seien, die der Ehemann der Ehefrau bereits
überwiesen habe. Dabei könne dahinstehen, ob es sich
hierbei
um einen Vorschuss auf den Zugewinn oder um Prozesskostenvorschuss
gehandelt habe. Auch ein Prozesskostenvorschuss sei bei Zufluss von
Vermögen, und sei er über den Zugewinn erfolgt,
zurückzuzahlen. Insoweit habe der Ehemann im Laufe des
Verfahrens
konkludent die Aufrechnung erklärt.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl, und zwar
auch dann, wenn man mit dem Oberlandesgericht den Charakter der vom
Ehemann erbrachten Leistung - trotz ihrer vom Ehemann eindeutig und
rechtlich bedenkenfrei getroffenen Zweckbestimmung als Vorschuss auf
den Zugewinn - offen lässt. Wie der Senat entschieden hat,
könnte nämlich auch ein Prozesskostenvorschuss vom
Ehemann
zurückgefordert werden, wenn sich die wirtschaftlichen
Voraussetzungen, unter denen er verlangt werden konnte, wesentlich
gebessert haben oder wenn die Rückzahlung aus anderen
Gründen
der Billigkeit entspricht (Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR
39/89 - FamRZ 1990, 491). Bereits die erste Voraussetzung liegt hier
vor. Mit dem ihr vom Oberlandesgericht zuerkannten Zugewinnausgleich
ist die Ehefrau ohne weiteres in der Lage, die auf sie entfallenden
Kosten des Rechtsstreits in Höhe der vom Ehemann erbrachten
Zahlung selbst zu tragen. Damit haben sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Ehefrau in einer Weise verbessert, die eine
unterhaltsrechtliche Pflicht des Ehemannes zur Leistung des
Prozesskostenvorschusses entfallen lässt (§ 1360 BGB)
und die
Ehefrau - unter Heranziehung des den §§ 1360 ff. BGB
zugrunde
liegenden Rechtsgedankens - verpflichtet, die bereits erlangte Zahlung
unter Berücksichtigung ihres Vorschusscharakters
zurückzufordern (Senatsurteil aaO). Dieser
Rückforderungsanspruch des Ehemannes steht der
Ausgleichsforderung
der Ehefrau aufrechenbar gegenüber; die Annahme des
Oberlandesgerichts, der Ehemann habe die Aufrechnung konkludent
erklärt, ist nicht zu beanstanden und wird von der Revision
auch
nicht angegriffen.
4. Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Ehefrau, ihr aus
ehebedingter Zuwendung 56.879,16 DM zuzuerkennen, abgewiesen. Zwar
stellten die von ihr in den Umbau investierten Geldmittel eine
ehebezogene Zuwendung dar. Auch sei mit dem Scheitern der Ehe die
Geschäftsgrundlage für diese Zuwendung entfallen. Da
die
Parteien jedoch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt
hätten, führe bereits der Zugewinnausgleich zu einem
angemessenen Vermögensausgleich; ein Rückgriff auf
§ 242
BGB komme daneben nur zur Korrektur schlechthin unangemessener und
untragbarer Ergebnisse in Betracht. Dies sei hier nicht der Fall.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung
im
Ausgangspunkt stand. Wie der Senat entschieden hat, stellen die
Vorschriften über den Zugewinnausgleich auch für
ehebezogene
Zuwendungen ein Ausgleichssystem zur Verfügung, dem
gegenüber
den allgemeinen Regeln, insbesondere gegenüber den
Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, der
Vorrang
zukommt. Nur zur Korrektur schlechthin unangemessener und untragbarer
Ergebnisse könne der Rückgriff auf § 242 BGB
geboten
sein (Senatsurteil BGHZ 115, 132 f. = FamRZ 1991, 1169, 1170).
Angesichts des Maßstabs, den das Gesetz in der speziell
für
das Scheitern der Ehe getroffenen güterrechtlichen Regelung
generell vorsieht, wird die Grenze der Unangemessenheit und
Untragbarkeit kaum je überschritten sein, solange der
zuwendende
Ehegatte einen Ausgleich in Höhe des halben Wertes seiner
Zuwendung zurückerhält (Senatsurteil BGHZ aaO = FamRZ
aaO
1171).
Ob dies hier der Fall ist, lässt sich derzeit - vor
Klärung
des Zugewinnausgleichs - nicht abschließend sagen. Wie der
Senat
in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat, sprechen die
Schwierigkeiten, die sich aus der Verknüpfung der ehebezogenen
Zuwendung mit dem Zugewinnausgleich ergeben, dafür, den
Ausgleich
der Zuwendung in das Güterrecht zu integrieren und mit dem
Ausgleich des Zugewinns in einem Akt durchzuführen. Solange
das
Ergebnis des Zugewinnausgleichs selbst vorausschauend noch nicht
berücksichtigt werden kann, lässt sich nicht
beurteilen, ob
und inwieweit zur Korrektur schlechthin unangemessener und untragbarer
Ergebnisse ein Rückgriff auf § 242 BGB geboten ist.
IV.
Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der
Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden,
da
die Höhe des (fiktiven) Anfangs- und des Endvermögens
des
Ehemannes im Hinblick auf die von ihm übernommene
Leibrentenverpflichtung weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache war
deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es
diese
Feststellungen nachholt. Von diesem Ergebnis hängt - wie oben
ausgeführt - auch die Beantwortung der Frage ab, ob und
gegebenenfalls inwieweit der Ehefrau neben dem Zugewinnausgleich ein
Anspruch auf Rückgewähr der ehebezogenen Zuwendung
aus dem
rechtlichen Gesichtspunkt des § 242 BGB zusteht. Die
Zurückverweisung gibt der Ehefrau zugleich Gelegenheit, zu den
Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten 4 %
übersteigenden
Zinsverlusts ergänzend vorzutragen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose