BVerwG Urteil, 5 C 29.04; 20.10.2005
Im Rahmen der Prüfung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
BSHG ist
es nicht gerechtfertigt, Einkommensteile mit Rücksicht auf
andere
Sozialhilfebedarfe anrechnungsfrei zu lassen (Bestätigung von
BVerwGE 117, 163).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.
Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt ,
Dr.
Rothkegel , Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
29.
September 2004 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen
das
Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. Juli 2003 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des
Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
1Der im Jahr 1954 geborene Kläger ist seelisch behindert. Ab
Februar 1998 erhielt er von der Beklagten Eingliederungshilfe
gemäß §§ 39, 40, 41 BSHG durch
stationäre
Betreuung in einem Übergangswohnheim. Seit dem 15. November
2001
lebt der Kläger im Rahmen betreuten Wohnens in einer eigenen
Wohnung. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
2Durch Bescheid vom 18. August 1998 zog die Beklagte den
Kläger
gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG zu einem
Beitrag zu den
Kosten des Heimaufenthalts heran und berücksichtigte dabei
für die Zeit bis zum 30. Juni 2000 einen Freibetrag von seinem
Einkommen in Höhe von 150 DM monatlich, weil der
Kläger in
einer Einrichtung betreut werde, die im Rahmen ihrer Konzeption den
Wohnheimbewohnern einen entsprechenden wirtschaftlichen Freiraum
einräume und die Bewohner auf eine selbstständige
Lebensführung vorbereite.
3Der Kläger erhob gegen die Befristung der Gewährung
des Freibetrages erfolglos Widerspruch und Klage.
4Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung stattgegeben und dies im
Wesentlichen wie folgt begründet:
5Rechtliche Grundlage für die (weitere) Gewährung des
begehrten Freibetrages sei § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG. Nach dessen
Satz 1 könne die Aufbringung von Mitteln unter der
Einkommensgrenze verlangt werden, soweit bei der Hilfe in einer
Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer
Einrichtung zur teilstationären Betreuung Aufwendungen
für
den häuslichen Lebensunterhalt erspart würden. Nach
Satz 2
der Vorschrift solle die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang
verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere
Zeit
der Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung bedürften, solange sie nicht einen anderen
überwiegend unterhielten. Es komme mithin darauf an, ob das
Kriterium der "Angemessenheit" es zulasse bzw. gebiete, seelisch
Behinderten, die in einem Übergangswohnheim betreut
würden,
bei der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für ihre Betreuung
einen Freibetrag vom Einkommen nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
BSHG
zu gewähren, um dadurch ihre Fähigkeit zu
fördern,
selbstständig zu wirtschaften, und ob der Kläger nach
seinen
persönlichen Verhältnissen zu dem genannten Kreis der
seelisch Behinderten gehöre. Das Bundesverwaltungsgericht habe
zwar in seinem Urteil vom 14. November 2002 BVerwG 5 C 27.01 (BVerwGE
117, 163 ) einen Anspruch auf einen solchen "Freibetrag zum
selbstständigen Wirtschaften" auf der Grundlage des §
85 Abs.
1 Nr. 3 Satz 2 BSHG verneint, jedoch überzeuge die
Argumentation
des Bundesverwaltungsgerichts nicht:
6Die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene strikte Trennung der
Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes in Hilferegelungen einerseits
und Regelungen über den Einkommenseinsatz andererseits finde
im
Gesetz keine hinreichende Stütze. Vielmehr halte das
Bundessozialhilfegesetz für die Hilfe in besonderen
Lebenslagen
differenzierende Regelungen vor; Bestimmungen über den Einsatz
von
Einkommen und Vermögen fänden sich nicht nur im 4.
Abschnitt
des BSHG, sondern auch in den Regelungen der einzelnen Hilfearten.
§§ 76 ff. BSHG regelten nicht, dass Einkommen
einzusetzen,
sondern in erster Linie, in welchem Umfang es einzusetzen sei; sie
konkretisierten den nach den Bestimmungen über die einzelnen
Hilfearten dort bereits vorgesehenen Einsatz von Einkommen und
Vermögen. § 43 BSHG enthalte für den Bereich
der
Eingliederungshilfe Regelungen über den Einkommenseinsatz.
Auch
sonst stünden die Vorschriften des 4. Abschnitts nicht
losgelöst von den Hilfebestimmungen der vorstehenden
Abschnitte,
vielmehr seien sie eng mit den einzelnen Hilfearten verknüpft,
indem für einzelne Hilfearten der Umfang des einzusetzenden
Einkommens bestimmt und zum Teil dabei innerhalb der Hilfearten
differenziert werde. Für die Hilfe in besonderen Lebenslagen
sei
der Einsatz des gesamten Einkommens regelmäßig nicht
gefordert, sondern nur der Einsatz des Einkommens in angemessenem
Umfang (§ 85 BSHG). Insoweit werde auf die besonderen
Bedürfnisse Behinderter Rücksicht genommen. Das zeige
sich
deutlich im Vergleich mit der Regelung zur Hilfe zum Lebensunterhalt,
bei der regelmäßig vorrangig das Einkommen unter
Berücksichtigung der Absetzungsbeträge voll
einzusetzen sei.
Der Umfang des Einkommenseinsatzes bei der Hilfe in besonderen
Lebenslagen nach §§ 84, 85 BSHG sei mithin wesentlich
anders
geregelt als der Einsatz des Einkommens bei der Hilfe zum
Lebensunterhalt gemäß § 76 BSHG.
7Darüber hinaus gehe die strikte Trennung des
Bundesverwaltungsgerichts in Hilfenormen und Normen über den
Einkommenseinsatz an der Bedarfssituation im Bereich der
Eingliederungshilfe vorbei. Es bestehe keine aufteilbare
Bedarfssituation. Es gehe gerade in Fällen der vorliegenden
Art,
in denen seelisch Behinderte durch die Betreuung in einer
Wohneinrichtung und häufig auch an einer Arbeitsstelle wieder
in
die Gesellschaft eingegliedert werden sollten, nicht darum,
verschiedene Bedarfe zu decken (Schaffung eines Anreizes zur Arbeit
einerseits, Förderung der Fähigkeit des Behinderten
etwa zum
häuslichen Wirtschaften andererseits), oder darum, sonstige
Hilfen
etwa für Bekleidung zu pauschalieren. Das Ziel der Hilfe sei
einheitlich, nämlich die Festigung der Persönlichkeit
des
Hilfesuchenden derart, dass er in allen Bereichen des
täglichen
Lebens im häuslichen Bereich ebenso wie im Arbeitsleben wieder
zu
einer selbstständigen Lebensführung befähigt
werde.
Dafür sei entscheidend, dass er die Möglichkeit zu
eigenständigem Wirtschaften erhalte. Der von dem
Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogene
§ 87
BSHG regele diesen Fall gerade nicht. Die Vorschrift wäre nur
einschlägig, wenn ein Bedarf an mehreren Hilfen in besonderen
Lebenslagen zusammenträfe, sei aber nicht anzuwenden, wenn es
wie
in Fällen der vorliegenden Art nur um eine einheitliche
Hilfeart
gehe und die Hilfe dabei lediglich verschiedene Lebensbereiche erfasse.
8Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils. Sie stützt sich auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2002, von dem die Vorinstanz
abgewichen ist.
9Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
10Die Revision der Beklagten, über die das
Bundesverwaltungsgericht im Einverständnis der Beteiligten
gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125
Abs. 1 Satz 1 und
§ 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung
entscheiden
kann, ist begründet. Die Vorinstanz hat der Berufung des
Klägers unter Verstoß gegen Bundesrecht (§
137 Abs. 1
Nr. 1 VwGO) stattgegeben, indem es dem Kläger auf der
Grundlage
des § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG einen so genannten "Freibetrag zum
selbstständigen Wirtschaften" eingeräumt hat. Das
führt
zur Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
11Der Senat hat in seinem von der Vorinstanz für
korrekturbedürftig angesehenen Urteil vom 14. November 2002
ausgeführt, dass es im Rahmen der Bestimmungen des
einzusetzenden
Einkommens unter der Einkommensgrenze (§ 85 BSHG) nicht
gerechtfertigt ist, bei der Prüfung des § 85 Abs. 1
Nr. 3
Satz 2 BSHG Einkommensteile in der Erwartung freizulassen, der
Hilfeempfänger könne damit eigenständig noch
offene
sozialhilferechtliche Bedarfe decken. Die Unterscheidung zwischen
Bedarfsermittlung einerseits und der Einkommensanrechnung andererseits
sei auch beim Einsatz des Einkommens über (§ 84 BSHG)
wie
unter der Einkommensgrenze (§ 85 BSHG) zu beachten. Dieser
rechtliche Gesichtspunkt gilt auch im vorliegenden Fall; denn auch hier
geht es um die Frage, ob nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG
ein
"Freibetrag zum selbstständigen Wirtschaften" zuzugestehen
ist,
wenn der Hilfeempfänger über Einkommen hier: aus
einer
Erwerbsunfähigkeitsrente verfügt.
12Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht
gehe von einer strengen Trennung der Regelungen über die
Leistungsgewährung einerseits und der Regelungen über
den
Einsatz des Einkommens andererseits aus und berücksichtige
nicht,
dass sich Bestimmungen über den Einsatz von Einkommen und
Vermögen nicht nur im 4. Abschnitt des
Bundessozialhilfegesetzes,
sondern auch in den §§ 2, 11, 28, 29 und 43 BSHG
fänden.
Von einer Verbindung zwischen dem sozialhilferechtlichen Bedarf und dem
einzusetzenden Einkommen und Vermögen geht
selbstverständlich
auch das Bundesverwaltungsgericht aus. So wird in den vom
Berufungsgericht genannten Normen geregelt, dass Einkommen und
Vermögen auf den Bedarf anzurechnen ist. Entsprechend hat der
Senat entschieden, dass derjenige Sozialhilfebedarf durch Leistung zu
decken ist, der über das anrechenbare Einkommen und
Vermögen
hinausgeht (a.a.O., S. 165 Abs. 2, S. 166 Abs. 1). W a s aber im
Einzelnen Bedarf und w a s im Einzelnen einzusetzendes Einkommen und
Vermögen ist, wird einerseits in den Normen zum Bedarf, z.B.
§ 12 BSHG in Bezug auf die Hilfe zum Lebensunterhalt und
§§ 39 ff. BSHG in Bezug auf die Eingliederungshilfe,
und
andererseits in den Normen zum Einsatz von Einkommen und
Vermögen
in §§ 76 ff. BSHG geregelt. Dazu hat der Senat
bereits
klargestellt, dass sich zwar die Einkommensanrechnung immer auf den
geltend gemachten Sozialhilfebedarf bezieht und sich ihr Umfang nach
der Art dieses Bedarfs bzw. dieser Hilfe (vgl. nur §§
79 ff.
BSHG für die Hilfe in besonderen Lebenslagen) bemisst, dass
unterschiedliche Anrechnungsregelungen aber die grundsätzliche
Unterscheidung zwischen dem sozialhilferechtlich relevanten Bedarf
einerseits und einem darauf bezogenen Einkommenseinsatz andererseits
nicht aufheben (a.a.O., S. 165).
13Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der Umfang
des Einkommenseinsatzes bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach
§§ 79 ff. BSHG anders geregelt ist als der Einsatz
des
Einkommens bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß
§ 76
BSHG. Dies ändert aber nichts daran, dass die
§§ 76 ff.
BSHG allein die Einkommensanrechnung und nicht die Bedarfsbestimmung
regeln. Nicht gerechtfertigt ist die Annahme der Vorinstanz, in
§§ 76 ff. BSHG würden Einkommensteile
für eine
selbstständige Deckung eines sozialhilferechtlich relevanten
Bedarfs anrechnungsfrei gestellt. Soweit die §§ 76
ff. BSHG
Einkommen freistellen gleichgültig für welchen
Hilfebedarf
liegt dem die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass insoweit
Einkommen nicht zur Deckung des sozialhilferechtlich anzuerkennenden
Bedarfs einzusetzen ist, nicht aber die Zielrichtung, dass dieses
Einkommen für einen (ggf. anderen) anzuerkennenden
sozialhilferechtlichen Bedarf einzusetzen ist. Deshalb hat der Senat
entschieden (a.a.O., S. 165 Abs. 3), dass in §§ 76
ff. BSHG
keine Einkommensteile für die selbstständige Deckung
eines
sozialhilferechtlich relevanten Bedarfs anrechnungsfrei gestellt
werden. Eine solche Freilassung bestimmt wie der Senat
ausgeführt
hat (a.a.O., S. 166 Abs. 1 letzter Halbsatz) lediglich § 21
Abs. 3
Satz 5 BSHG, der aber auf andere Fälle und Bedarfe gerade
nicht
verallgemeinernd übertragbar ist.
14Soweit der Senat dabei "noch offene sozialhilferechtliche Bedarfe"
angesprochen hat (a.a.O. S. 165 Abs. 1) und im Folgenden von
möglicherweise mehr als einem Bedarf ausgegangen ist (a.a.O.,
S.
166 Abs. 3), geschah dies mit Rücksicht auf einen auch vom
Berufungsgericht herangezogenen Vortrag des Klägers, der
Freibetrag könnte zur Beschaffung eines in der Einrichtung
nicht
gewährten Lebensunterhalts soweit er ungeachtet § 27
Abs. 3
BSHG nicht von der Eingliederungshilfe umfasst (s. dazu BVerwG, Urteil
vom 22. März 1990 BVerwG 5 C 58.86 Buchholz 436.0 §
27 BSHG
Nr. 2 ; BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1992 BVerwG 5 B 128.92
Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 30) und daher auch nicht
§ 43
Abs. 1 BSHG gemäß "in vollem Umfang" zu
gewähren sein
sollte verwandt werden. Der Senat hat sich dabei gerade nicht zu der
Frage verhalten, ob bzw. in welcher Hinsicht ein solcher Bedarf
tatsächlich bestand.
15Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Senat in seiner
Entscheidung auch die Bedarfssituation innerhalb der
Eingliederungshilfe berücksichtigt. Dazu hat er
ausgeführt
(a.a.O., S. 167 Abs. 1):
16"Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die Konzeption der
Einrichtung und das Ziel der Eingliederungshilfe, hier in einem
Übergangswohnheim, dem Hilfebedürftigen 'einen
wirtschaftlichen Freiraum (einzuräumen), damit er sich durch
eigenständige Entscheidungen im engeren Lebensbereich Schritt
für Schritt auf ein selbständiges Leben
außerhalb der
Einrichtung vorbereiten kann'. Denn wenn es die Konzeption der
Einrichtung und das Ziel der Eingliederungshilfe ist, zu
selbständigem Wirtschaften zu befähigen, so
entfällt
hierauf ein Teilbedarf der Eingliederungshilfe, für den
vorhandenes Einkommen einzusetzen ist. Eine andere Frage ist, in
welcher Form die Hilfe zum selbständigen Wirtschaften zu
leisten
ist. Diese Frage betrifft aber nicht die Einkommens-, sondern die
Leistungsseite, nämlich die Hilfegestaltung."
17Nicht also der Senat, sondern das Berufungsgericht hat einen
"Freibetrag zum selbstständigen Wirtschaften" dem §
85 Abs. 1
Nr. 3 Satz 2 BSHG und damit den Regelungen über den
Einkommenseinsatz zugeordnet. Der Regelung des § 85 Abs. 1 Nr.
3
Satz 2 BSHG lässt sich aber ein Bedarf zum
selbstständigen
Wirtschaften mit dem Ziel der Verselbstständigung eines
seelisch
Behinderten nicht entnehmen. Wegen der gebotenen systematischen
Unterscheidung zwischen Bedarfs- und Einkommensseite lässt
sich
ein gesetzlicher Hinweis auf die Möglichkeit, einen solchen
Bedarf
zu berücksichtigen, auch nicht aus dem unbestimmten
Gesetzesbegriff der "Angemessenheit" im Sinne von § 85 Abs. 1
Nr.
3 Satz 2 BSHG herauslesen. Besteht für seelisch Behinderte in
einem Übergangswohnheim ein "Eingliederungshilfebedarf zum
selbstständigen Wirtschaften" in dem Sinne, dass die
Beschaffung
der zur Deckung sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedarfe
erforderlichen Güter oder Dienstleistungen dem
Hilfebedürftigen selbst und sei es unter Anleitung oder
Hilfestellung durch die Einrichtung aus diesem zur Verfügung
stehenden Mitteln überlassen bleiben soll, so besteht er nicht
nur
für die, die eigenes Einkommen haben. Dass auf diesen Bedarf
eigenes Einkommen nach Maßgabe der §§ 79
ff. BSHG
anzurechnen ist, beruht nicht auf einer paternalistischen Sicht des
Senats (so Fahlbusch NDV 2003, 464), sondern auf § 43 Abs. 1
BSHG,
wonach Eingliederungshilfe in einer Einrichtung auch dann in vollem
Umfang zu gewähren ist, wenn den in § 28 BSHG
genannten
Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. Soweit
in der Praxis Geldleistungen des Hilfeträgers zum
selbstständigen Wirtschaften einerseits und Geldleistungen des
Hilfeempfängers als Kostenbeitrag andererseits gegengerechnet
werden und deshalb nicht zur Auszahlung gelangen, ändert das
nichts an deren jeweiligen rechtlichen Einordnung, sondern betrifft es
nur deren abrechnungstechnische Abwicklung.
18Soweit aufgrund eines solchen Bedarfs, den das Berufungsgericht nach
Grund und Höhe gerade nicht näher konkretisiert und
bestimmt
hat, die Leistungen des Sozialhilfeträgers hier entgegen
§ 43
Abs. 1 BSHG nicht "in vollem Umfange" gewährt worden sein
sollten,
folgt hieraus nicht, dass eine etwa rechtswidrig unzureichende
Leistungsgewährung durch einen § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG
widersprechenden entsprechenden Verzicht auf einen Kostenbeitrag
auszugleichen wäre. Ob oder in welchem Umfange der
Kläger
einen auch weiterhin noch durchsetzbaren Anspruch auf weitere
Leistungen gegen die Beklagte haben könnte, bedarf mithin
für
die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keiner Entscheidung.
19Ist hiernach bereits dem Grunde nach ein "Freibetrag zum
selbstständigen Wirtschaften" bei der Festsetzung des
Kostenbeitrages nicht zu berücksichtigen, kann dahinstehen, ob
die
von der Beklagten unter Berufung auf Verwaltungsvorschriften
vorgenommene Befristung der Gewährung des Freibetrages auf
zwei
Jahre zulässig ist.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die
Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel Dr. Franke Prof. Dr. Berlit