BVerwG Urteil, 5 C 7.03; 29.09.2005
Die Antragsberechtigung von Heimbewohnern auf Wohngeld setzt keinen
Heimvertrag voraus.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.
Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt ,
Dr.
Rothkegel , Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
19.
März 2003 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des
Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juni 2002 und der Bescheid der
Beklagten vom 13. Dezember 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18. Februar 2002 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass dem Beigeladenen für die Zeit
seines
Aufenthalts in dem von ihm ab dem 5. Juni 2001 bewohnten Heim ab 1.
Juli 2001 ein Anspruch auf Wohngeld dem Grunde nach zusteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
1Der Kläger begehrt die Feststellung, dass dem Beigeladenen
für die Zeit ab 1. Juli 2001 ein Anspruch auf Wohngeld zusteht.
2Der Kläger, ein überörtlicher
Sozialhilfeträger,
leistete dem Beigeladenen erweiterte Hilfe nach § 43 BSHG
durch
Übernahme der Kosten im therapeutischen
Übergangswohnheim
eines Rehabilitationszentrums, in dem der Beigeladene seit dem 5. Juni
2001 untergebracht war. Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 und nochmals mit
Formularantrag vom 5. November 2001 beantragte der Kläger
für
den Beigeladenen die Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss
und
machte gleichzeitig Erstattungsansprüche nach § 104
SGB X in
Höhe des zu gewährenden Wohngeldes geltend. Mit
Bescheid vom
13. Dezember 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
3Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Antrag
festzustellen, dass dem Kläger für den Beigeladenen
Wohngeld
in gesetzlicher Höhe für die Zeit ab dem 1. Juli 2001
zu
gewähren sei, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die
Berufung
hiergegen hat der Verwaltungsgerichtshof mit im Wesentlichen folgender
Begründung zurückgewiesen:
4Die Beklagte sei nicht dem Grunde nach verpflichtet, für den
Beigeladenen in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 auf
diesen Bewilligungszeitraum beziehe sich der Antrag der Sache nach
Wohngeld zu gewähren. Denn dem Beigeladenen fehle die
für die
Bewilligung von Wohngeld erforderliche Antragsberechtigung, weil er die
Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG nicht
erfülle.
Allerdings stehe seiner Antragsberechtigung nicht die Unterbringung in
einem als "Übergangswohnheim" bezeichneten Heim entgegen. Denn
für die Einstufung einer Einrichtung als Heim komme es nicht
auf
ihre Bezeichnung, sondern auf ihre objektive Zweckausrichtung an.
Entscheidend sei, dass es sich um eine Einrichtung mit einer
personellen und sächlichen Ausstattung handele, die auf den
jeweiligen Zweck und die konkreten Bedürfnisse des in dem
betreffenden Heim lebenden, im Heimgesetz umschriebenen Personenkreises
ausgerichtet sei, dass die Bewohner dort entgeltlich aufgenommen
würden und dass das Wohnheim in seinem Bestand nicht vom
Wechsel
und der Zahl der Bewohner abhängig sei. Die
Antragsberechtigung
des Beigeladenen sei auch nicht wegen einer nur
vorübergehenden
Unterbringung ausgeschlossen, weil das Tatbestandsmerkmal
"vorübergehend" in § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG demjenigen
in §
1 Abs. 1a HeimG F. 1997 (vgl. jetzt § 1 Abs. 3 und 4 HeimG F.
2002) entspreche und der Beigeladene in dem Wohnheim zwar nicht auf
unbestimmte Zeit, aber nicht nur vorübergehend, sondern auf
längere Zeit, nämlich auf die Dauer der
Rehabilitations- bzw.
Eingliederungsmaßnahme in der Regel (vorbehaltlich
Verlängerung) auf maximal zwei Jahre untergebracht sei. Die
Antragsberechtigung des Beigeladenen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5
WoGG
scheitere jedoch daran, dass er in dem Wohnheim was unstreitig sei
nicht auf der Grundlage eines Heimvertrages im Sinne von § 4
Abs.
1 HeimG F. 1997 (§ 5 Abs. 1 HeimG F. 2002) untergebracht sei.
Dieses Erfordernis ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des
Wohngeldgesetzes.
5Mit seiner Revision gegen das Berufungsurteil begehrt der
Kläger
weiterhin festzustellen, dass ihm für den Beigeladenen
Wohngeld in
gesetzlicher Höhe seit 1. Juli 2001 zu gewähren sei.
Er
rügt die Verletzung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 5 WoGG.
6Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
7Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
unterstützt das Berufungsurteil, insbesondere auch in Bezug
auf
die Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal "nicht nur
vorübergehende Unterbringung" in § 3 Abs. 2 Nr. 5
WoGG, das
durch Gesetz vom 3. Februar 1997 (BGBl I S. 158) eingefügt
worden
sei. Als Äußerung des Bundesministeriums
für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen teilt er mit:
8Der Begriff "vorübergehend" in § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG
sei
nicht im Sinne des Heimgesetzes, sondern eigenständig
wohngeldrechtlich auszulegen. Die vorübergehende Aufnahme in
ein
Heim richte sich in erster Linie nach der Dauer der Aufnahme. Da die
Rehabilitationsmaßnahme den Zweck verfolge, dem Beigeladenen
wieder ein Leben außerhalb des Heimes zu
ermöglichen, sei
sein Aufenthalt im Wohnheim nicht auf Dauer angelegt und damit nur
vorübergehend im Sinne des Wohngeldgesetzes. Das Vorliegen
eines
schriftlichen Heimvertrages sei Voraussetzung, um einen für
eine
mögliche Wohngeldleistung ausreichenden Nachweis für
die
Pflege und die damit notwendig verbundene Unterkunft zu erlangen.
II.
9Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht im
Einverständnis der Beteiligten gemäß
§ 141 Satz 1
i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne
mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist
begründet. Das
Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§
137
Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
10Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings angenommen, dass
der Kläger nach § 91a BSHG berechtigt ist, im eigenen
Namen
die Feststellung zu begehren, dass dem Beigeladenen ein Anspruch auf
Wohngeld zustehe. Dies folgt, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits
entschieden hat (BVerwGE 119, 322 und Urteil vom 7. Juli 2005 BVerwG 5
C 13.03 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung
bestimmt), daraus, dass Sozialhilfeleistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz gegenüber den Leistungen des
Wohngeldgesetzes nachrangig sind (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG) und
der
Kläger im Falle des Bestehens des geltend gemachten
Wohngeldanspruchs erstattungsberechtigt ist (§ 104 Abs. 1 SGB
X,
§ 26 SGB I).
11Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Wohngeld
für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 nach dem
Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2001
(BGBl I S. 2) beurteilt. Für anschließende
Bewilligungszeiträume (§ 27 WoGG) der Kläger
begehrt die
Feststellung des Anspruchs auf Wohngeld ab 1. Juli 2001 für
die
Dauer des Aufenthalts des Beigeladenen in dem von diesem ab dem 5. Juni
2001 bewohnten Heim ist das Wohngeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl I S. 474) anzuwenden.
12Die für die Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 2 Nr.
5 WoGG
relevante Frage, ob das vom Beigeladenen bewohnte
Übergangswohnheim des Rehabilitationszentrums entsprechend der
Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG F. 1997 (entspricht
§ 1
Abs. 6 Satz 2 HeimG F. 2002) die Kriterien für ein Heim im
Sinne
des Heimgesetzes erfüllt, hat das Berufungsgericht zwar mit
Rücksicht auf seine Rechtsauffassung, dass es für die
Antragsberechtigung bereits an einem Heimvertrag fehle, offen gelassen.
Die nicht bestrittenen tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts tragen aber die Bewertung, dass das
Übergangswohnheim des Rehabilitationszentrums ein Heim im
Sinne
des Heimgesetzes ist. Denn aus der vom Berufungsgericht seiner
Entscheidung zugrunde gelegten und im Übrigen von keinem
Beteiligten angegriffenen Zeugenaussage der Verwaltungsleiterin des
Rehabilitationszentrums vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich, dass
das Übergangswohnheim ein Teil des Rehabilitationszentrums
ist,
dass die Bewohner dort zur Rehabilitation entgeltlich aufgenommen
werden und das Wohnheim in seinem Bestand von Wechsel und Zahl der
Bewohner unabhängig ist.
13Ferner hat das Berufungsgericht zu Recht dahin erkannt, dass die
Antragsberechtigung des Beigeladenen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5
WoGG
nicht wegen einer nur vorübergehenden Heimaufnahme
ausgeschlossen
ist; denn er war im Heim nicht nur vorübergehend aufgenommen.
Dabei bedarf keiner Klärung, ob der Begriff
"vorübergehend"
in § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG F. 2001 bzw. F. 2002 mit dem
Berufungsgericht jeweils abhängig vom Begriff
"vorübergehend"
in § 1 Abs. 1a HeimG F. 1997 bzw. § 1 Abs. 3 und 4
HeimG F.
2002 zu verstehen oder mit dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau-
und Wohnungswesen wohngeldrechtlich eigenständig auszulegen
ist.
In beiden Fällen setzt eine nicht nur vorübergehende
Aufnahme
im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG weder eine auf unbestimmte
Zeit
noch eine von vornherein auf mehrere Jahre angelegte Heimunterbringung
voraus. Auch die Antragsberechtigung eines Mieters von Wohnraum setzt
nicht voraus, dass er Wohnraum auf unbestimmte Zeit oder von vornherein
auf mehrere Jahre mietet. Für den konkreten Streitfall ist dem
Berufungsgericht dahin zu folgen, dass der Beigeladene in dem Wohnheim
nicht nur vorübergehend aufgenommen war. Denn nach den
tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war die
Unterbringung des Beigeladenen "entsprechend der Dauer der beruflichen
Rehabilitationsmaßnahme in der Regel auf maximal zwei Jahre
(angelegt), sofern nicht was offenbar vorkommt im Einzelfall die
Unterbringung bis zum Abschluss einer Eingliederungsmaßnahme
verlängert wird". Dass der Beigeladene auch
tatsächlich nicht
nur vorübergehend aufgenommen war, ergibt sich auch daraus,
dass
er das Wohnheim im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Wohngeldanspruch im Dezember 2001, also bereits seit über
sechs
Monaten, weiter bewohnte, ohne dass ein konkretes Ende seines
Heimaufenthalts absehbar war.
14Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht jedoch die
Antragsberechtigung des Beigeladenen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5
WoGG,
weil dieser nicht auf der Grundlage eines Heimvertrages im Sinne des
§ 4 Abs. 1 HeimG F. 1997 (entspricht § 5 Abs. 1 HeimG
F.
2002) im Wohnheim untergebracht sei.
§ 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG setzt keinen Heimvertrag voraus. Nach
dieser
Vorschrift ist für einen Mietzuschuss antragsberechtigt der
Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur
vorübergehend aufgenommen wird. Die Legaldefinition des
Begriffs
"Heim im Sinne des Heimgesetzes" in § 1 HeimG stellt nicht auf
das
Vorliegen eines Heimvertrages ab. Zwar verpflichtet § 4 Abs. 1
HeimG F. 1997 (§ 5 Abs. 1 HeimG F. 2002), einen Heimvertrag
abzuschließen, wobei, wie die seit 1. Januar 2002 geltende
Fassung des § 5 Abs. 9 HeimG zeigt, Leistungen in einem Heim
im
Sinne des Heimgesetzes nicht nur auf Grund eines Heimvertrages, sondern
auch "unmittelbar zu Lasten eines gesetzlichen
Leistungsträgers
erbracht" werden können. Aus der heimgesetzlichen
Verpflichtung,
einen Heimvertrag abzuschließen, kann aber nicht geschlossen
werden, ein Heimvertrag sei Voraussetzung einer wohngeldrechtlichen
Antragsberechtigung. Denn nicht die Eigenschaft eines Heimes im Sinne
des Heimgesetzes, auf die § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG abstellt,
hängt vom Abschluss eines Heimvertrages ab, sondern umgekehrt
setzt die heimgesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines
Heimvertrages ein Heim im Sinne des Heimgesetzes voraus. Auch aus dem
Begriff "aufgenommen" in § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG folgt nicht,
dass
ein Heimvertrag bestehen muss. Zwar ist "mit dem Begriff 'aufnehmen'
eine gewisse Intensität der Eingliederung des Bewohners in den
Organismus 'Heim' verbunden" (so BRDrucks 730/00 S. 37 zum
heimgesetzlichen Begriff "aufnehmen"). Doch hängt diese nicht
vom
Abschluss eines Heimvertrages ab.
15Die Auffassung des Berufungsgerichts, für die
Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG sei ein
Heimvertrag
erforderlich, lässt sich nicht aus Sinn und Zweck des
Wohngeldgesetzes, wie sie in § 1 Abs. 1 WoGG Ausdruck gefunden
haben, rechtfertigen. Der Zweck, Wohngeld zur wirtschaftlichen
Sicherung angemessenen Wohnens zu leisten, wird auch bei Bewohnern von
Heimen im Sinne des Heimgesetzes erfüllt, weil nach §
1 Abs.
1 HeimG nur solche Einrichtungen dazu gehören, die
"entgeltlich
betrieben werden". In der vom Berufungsgericht für seine
Auffassung angeführten Formulierung der Gesetzesmaterialien
(BTDrucks 13/2347 S. 6 zu Artikel 4) wird nur in Bezug auf die Dauer
der Heimunterbringung die Vergleichbarkeit mit einem Mieter oder Nutzer
von Wohnraum angesprochen, ohne dass daraus weitergehend geschlossen
werden könnte, dass wohngeldrechtlich nur solche
Heimaufenthalte
relevant seien, die auf einem Heimvertrag beruhen. Unbehelflich ist
auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf Anspruchsberechtigte "aus
dem Heimvertrag" in 3.23 WoGVwV. Zum einen binden
Verwaltungsvorschriften die Gerichte nicht und zum anderen bezieht sich
3.23 WoGVwV erkennbar auf Nutzungsberechtigte im Sinne von § 3
Abs. 2 Nr. 2 WoGG und damit gegebenenfalls auf Personen, die nicht auf
Dauer in Heimen im Sinne des Heimgesetzes untergebracht sind (3.23 Abs.
1 Buchstabe f WoGVwV). 3.25 WoGVwV für Bewohner von Heimen im
Sinne des Heimgesetzes enthält keinen Hinweis auf das
Erfordernis
eines Heimvertrages. Während § 5 Abs. 1 WoGG als
Miete im
Sinne des Wohngeldgesetzes das Entgelt für die
Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von
Mietverträgen
oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen bestimmt, stellt
§
5 Abs. 3 Satz 2 WoGG in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr.
5 WoGG
für die Miete gerade nicht auf irgendein Entgelt aus einem
Heimvertrag ab, sondern schreibt vor, als Miete den
Höchstbetrag
nach § 8 Abs. 1 WoGG zu Grunde zu legen.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Revisionsverfahren auf 1 080 € festgesetzt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel