BGH Beschluß, V ZB 17/06; 30.03.2006
WEG §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2
Die Auslegung der in das Grundbuch eingetragenen Befugnis eines
Wohnungseigentümers, auf dem Dach des gemeinschaftlichen
Gebäudes \"eine Funkfeststation\" zu betreiben, führt
nicht
dazu, dass der Betrieb einer Mehrzahl solcher Anlagen gestattet
wäre.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter
Dr.
Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr.
Roth
beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der
Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts München I vom
17.
Januar 2005 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts München vom 10. August 2004 wird
zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten der
Rechtsmittelverfahren. Außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
Der Geschäftswert des Verfahrens beträgt 15.000
€.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage
in O.
. Die Antragsgegnerin ist die Wohnungseigentümerin der Einheit
Nr.
89. Die Antragsteller sind die übrigen
Wohnungseigentümer.
Nach § 22 der in das Grundbuch eingetragenen
Gemeinschaftsordnung
(GO) ist der jeweilige Eigentümer der Einheit Nr. 89
berechtigt,
\"… auf dem Dach des Gebäudes eine standortbezogene
Funkfeststation und/oder Antennenanlage einschließlich aller
hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen, insbesondere
Stromanschluss, Stromzähler, Technikeinheit
uneingeschränkt
zu errichten, wieder aufzubauen, baulich zu ändern, instand zu
setzen, instand zu halten, dauernd zu unterhalten und zu nutzen. ...
Eine Funkfeststation besteht insbesondere aus der Versorgungseinheit,
den Antennenträgern und der Antennenanlage. …\"
Auf dem Dach des Gebäudes befindet sich derzeit eine
Mobilfunkanlage. Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Montage zweier
weiterer Anlagen.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller. Das Amtsgericht hat einem
entsprechenden Unterlassungsantrag stattgegeben. Auf die sofortige
Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht den Antrag
zurückgewiesen. Es meint, das Vorhaben der Antragsgegnerin
bedeute
eine nach der Gemeinschaftsordnung zulässige bauliche
Änderung der vorhandenen Anlage. Das Oberlandesgericht
München möchte der hiergegen gerichteten sofortigen
weiteren
Beschwerde der Antragsteller stattgeben. Es sieht sich daran durch den
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2002
(NZM
2002, 612) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof
zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, das Vorhaben der
Antragsgegnerin bedeute die Errichtung weiterer eigenständiger
Funkfeststationen neben der bereits vorhandenen Anlage. Dies sei von
der Gemeinschaftsordnung nicht gedeckt. Die Gestattung, \"eine\"
Funkfeststation zu errichten, sei im Sinne eines Zahlworts zu
verstehen. Da die vorhandene Funkfeststation bei Beschluss der
Gemeinschaftsordnung bestanden habe, spreche vieles dafür,
dass
die bestehende Anlage rechtlich abgesichert werden sollte. Dem
entspreche der spätere Versuch des ursprünglichen
Eigentümers der Wohnanlage, die Gestattung auf die Errichtung
mehrerer Funkanlagen zu erweitern.
Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Köln in
der
Vergleichsentscheidung, die eine nahezu wortgleiche
Gemeinschaftsordnung betrifft, die Ansicht, der Berechtigte sei zur
Errichtung weiterer Anlagen befugt. Die Formulierung \"eine
Funkfestanlage\" sei im Sinne eines unbestimmten Artikels zu verstehen,
dessen Zweck in der Abgrenzung gegenüber anderen
möglichen
technischen Einrichtungen bestehe und keine Beschränkung der
Anzahl der Anlagen bedeute.
Die Divergenz zwischen dem vorlegenden Oberlandesgericht und dem
Oberlandesgericht Köln rechtfertigt die Vorlage. Zwar betrifft
die
Abweichung lediglich die Auslegung eines Rechtsgeschäfts,
nämlich einer in das Grundbuch eingetragenen
Gemeinschaftsordnung
als Bestandteil einer Teilungserklärung. Da die in Rede
stehende
Regelung jedoch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts
hinaus
Verwendung findet, weist sie normähnlichen Charakter auf und
ist
deshalb einer bundesrechtlichen Vorschrift im Sinne des § 28
Abs.
2 FGG gleichzustellen (vgl. Senat, BGHZ 113, 374, 376; 121, 236, 238;
BGH, BGHZ 88, 302, 304; 92, 18, 21).
III.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig
(§§ 45
Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§ 27, 29, 22 Abs. 1
FGG). Sie
hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der
angefochtenen
Entscheidung.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts können die
Antragsteller nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §
15 Abs.
3 WEG von der Antragsgegnerin verlangen, die Montage weiterer
Mobilfunkanlagen zu unterlassen.
1. Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit der
Beteiligtenbezeichnung in der Antragsschrift die
Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Antragsgegnerin als
Antragsteller angesehen. Das trifft zu.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats bildet die
Wohnungseigentümergemeinschaft einen
teilrechtsfähigen
Verband, der Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens sein kann
(Senat, BGHZ 163, 154 ff.). Soweit zur Bewirtschaftung des
gemeinschaftlichen Gebäudes und des Grundstücks der
Abschluss
von Rechtsgeschäften mit Dritten erforderlich ist, erfolgt
dies
durch den insoweit rechtsfähigen Verband, der aus den
abgeschlossenen Verträgen berechtigt und verpflichtet wird.
Gerichtliche Verfahren wegen Ansprüchen aus solchen
Verträgen
sind von dem bzw. gegen den Verband anhängig zu machen. Im
Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander sind die
Ansprüche auf Erfüllung der
regelmäßigen und
besonderen Beiträge dem Verband zugeordnet und daher von
diesem
gegenüber den Wohnungseigentümern gerichtlich geltend
zu
machen.
Der Verband ist jedoch weder Mitglied der
Eigentümergemeinschaft
noch Miteigentümer des Grundstücks.
Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum an dem
Grundstück
stehen daher weder dem Verband zu, noch können sie ohne einen
entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer von dem
Verband
gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. Senat, BGHZ 116, 332, 335;
ferner Wenzel, ZWE 2006, 2, 6; Briesemeister, ZWE 2006, 15; Demharter,
NZM 2006, 81, 82). Dem entspricht die Inanspruchnahme der
Antragsgegnerin durch die Antragsteller. Ein den Verband
ermächtigender Beschluss der Wohnungseigentümer, von
der
Antragsgegnerin gerichtlich zu verlangen, die Errichtung weiterer
Mobilfunkstationen auf dem Dach des Gebäudes zu unterlassen,
ist
nicht getroffen.
2. Der Antrag ist auch nicht deshalb zurückzuweisen, weil die
Antragsteller im vorliegenden Verfahren durch ihren gemeinschaftlichen
Bevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, nicht wirksam vertreten
wären. Der Bevollmächtigte der Antragsteller ist von
der
Verwalterin der Eigentümergemeinschaft beauftragt worden, die
Interessen der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin
gerichtlich geltend zu machen. Nach § 7 Abs. 3 des
Verwaltervertrages vom 22. August 2001 ist der Verwalter \"in
gerichtlichen Verfahren ... ermächtigt, nach Genehmigung durch
den
Verwaltungsbeirat auch einen fachkundigen Rechtsanwalt ...
einzuschalten und Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer
Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsstreits/Rechtsnachteils
erforderlich sind\". Diese Regelung soll dem Verwalter in
Angelegenheiten, die keinen Aufschub bis zur nächsten
ordentlichen
Eigentümerversammlung dulden, die Befugnis geben, die
Ansprüche Wohnungseigentümer im Hinblick auf ihre
Mitberechtigung an dem Grundstück und dem Gebäude zu
wahren.
Hieran hat sich durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft in der Entscheidung des Senats
vom
2. Juni 2005, BGHZ 163, 154 ff, nur insoweit etwas geändert,
als
die interessengerechte Auslegung der in dem Verwaltervertrag zwischen
der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Verwalterin (vgl.
Abramenko, ZMR 2006, 6, 7) enthaltenen Bestimmung nunmehr dahin
führt, dass der Verwalter in den genannten Fällen
bevollmächtigt ist, die Ansprüche des Verbands in
dessen
Namen und die gemeinschaftsbezogenen Ansprüche aus dem
Miteigentum
im Namen der Wohnungseigentümer wahrzunehmen und hierzu einem
Rechtsanwalt Untervollmacht zu erteilen.
Die Voraussetzungen der Bestimmung liegen vor. Bei Antragstellung am 6.
Juli 2004 lag ein Eilbedürfnis vor. Die Montage weiterer
Funkeinrichtungen auf dem Dach des Hauses durch die Antragsgegnerin
stand unmittelbar bevor. Die Zustimmung des Verwaltungsbeirats mit der
Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung der hiergegen
gerichteten Ansprüche der Antragsteller gegen die
Antragsgegnerin
durch die Verwalterin ist am 15. Juni 2004 erteilt worden.
3. Die Entscheidung, ob eine Neuerrichtung oder - wie das
Beschwerdegericht meint - lediglich eine bauliche Änderung
einer
Funkfeststation vorliegt, hängt maßgeblich davon ab,
was
nach der Gemeinschaftsordnung unter einer solchen Anlage zu verstehen
ist.
Die Gemeinschaftsordnung definiert eine Funkfeststation als
Einrichtung, die aus drei Bauteilen besteht, nämlich den
Antennenträgern, der Antennenanlage und der
Versorgungseinheit.
Daraus ergibt sich, dass jede Einheit, die über diese Bauteile
verfügt, nach dem Verständnis der
Gemeinschaftsordnung eine
Funkfeststation darstellt. Ist ein Vorhaben daher - wie im vorliegenden
Fall - auf die Montage sämtlicher drei Komponenten gerichtet,
so
bedeutet dies keine Erweiterung einer bestehenden, sondern die
Errichtung einer weiteren Anlage.
Ein solches Recht gewährt § 22 GO der Antragsgegnerin
nicht.
Die Auslegung der Gemeinschaftsordnung, die der Senat als Gericht der
sofortigen weiteren Beschwerde selbst vornehmen kann (Senat, BGHZ 139,
288, 292; 157, 322, 331; 160, 354, 361 f), ergibt, dass lediglich die
Aufstellung einer einzigen Funkfeststation gestattet ist.
a) Bei der Auslegung einer in das Grundbuch eingetragenen
Gemeinschaftsordnung ist - wie bei der Auslegung von
Grundbucheintragungen allgemein - auf den Wortlaut und Sinn
abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als
nächstliegende
Bedeutung der Eintragung ergibt. Umstände außerhalb
der
Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den
besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für
jedermann ohne
weiteres erkennbar sind (Senat, BGHZ 113, 374, 378; 121, 236, 239; 139,
288, 292; 156, 192, 197; 160, 354, 362). Soweit die
Gemeinschaftsordnung ein Sondernutzungsrecht gewährt, ist dies
zwar hinsichtlich der örtlichen Situation der Fall, nicht
jedoch
hinsichtlich der Entstehungsgeschichte der Ordnung und ihrer einzelnen
Regelungen, soweit sich diese nicht aus dem Grundbuchinhalt ergeben (KG
NJW-RR 1989, 140; OLG Karlsruhe, ZMR 2001, 385, 386; KK-WEG/Elzer,
§ 3 Rdn. 38; Kreuzer in Festschrift für Merle, S.
203, 206).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann
den
von dem vorlegenden Gericht für wesentlich angesehenen
Auslegungskriterien keine Bedeutung beigemessen werden. Weder die
Tatsache, dass bei Abfassung der Gemeinschaftsordnung bereits eine
Funkfestanlage vorhanden war, noch der Gesichtspunkt, dass eine
spätere Änderung der Gemeinschaftsordnung gescheitert
ist,
sind dem unbefangenen Betrachter bekannt oder für diesen ohne
weiteres erkennbar. Diese Umstände ergeben sich weder aus der
tatsächlichen Situation noch aus dem Grundbuch. Sie
müssen
bei der gebotenen Auslegung daher außer Betracht bleiben.
Maßgeblich für die Entscheidung, ob § 22 GO
zur
Errichtung mehrerer Mobilfunkanlagen berechtigt, sind vielmehr allein
der Wortlaut, der Regelungszweck und die Systematik dieser Bestimmung.
b) Aus dem Wortlaut der Regelung allein lassen sich noch keine
eindeutigen Erkenntnisse zu deren Auslegung gewinnen. Wie die
Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, wird das Wort
\"ein\" in
der deutschen Sprache sowohl als Zahlwort als auch als unbestimmter
Artikel gebraucht. Aus dem Regelungszweck und der Systematik des
§
22 GO ergibt sich jedoch, dass die Bezeichnung im vorliegenden Fall
(jedenfalls auch) im Sinne eines Zahlworts zu verstehen ist.
aa) Enthält eine Gemeinschaftsordnung eine dem § 22
GO
entsprechende Vorschrift, so besteht deren Zweck maßgeblich
darin, die widerstreitenden Interessen des jeweiligen Berechtigten
einerseits und der übrigen Wohnungseigentümer
andererseits im
Hinblick auf die Nutzung des Dachs zu regeln. Ein Regelungsbedarf
besteht dabei aus Sicht beider Seiten in zweierlei Hinsicht.
So ist es zunächst erforderlich, die Qualität der
erlaubten
Nutzung zu regeln und diese gegenüber unzulässigen
anderen
Gebrauchsformen abzugrenzen. Insoweit weist das Oberlandesgericht
Köln zutreffend darauf hin, dass durch die Erlaubnis zur
Errichtung einer Funkfeststation eine Nutzung durch andere
mögliche technische Einrichtungen ausgeschlossen werden soll.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln verfolgt
die
Vorschrift jedoch darüber hinaus noch ein weiteres Ziel. Aus
Sicht
der Beteiligten besteht ein Regelungsbedarf im Allgemeinen nicht nur in
qualitativer, sondern auch und erst recht in quantitativer Hinsicht.
Die Anzahl der erlaubten Funkfeststationen auf dem Dach des
gemeinschaftlichen Gebäudes ist nämlich für
sämtliche Beteiligten von erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung.
Dabei stehen sich die Interessen des jeweiligen Berechtigten und der
übrigen Wohnungseigentümer gegenüber.
Während der
Berechtigte bei Errichtung mehrerer Anlagen höhere
Mieteinnahmen
von den Mobilfunkbetreibern erzielen wird, kann dies bei den Wohnungen
der anderen Eigentümer zu einem gravierenden Wertverlust
führen (vgl. Kniep, WuM 2002, 598, 600; Bobka,
RDM-Informationsdienst für Sachverständige 2003, 10,
16).
Angesichts dieser widerstreitenden Interessen ist davon auszugehen,
dass die Bestimmung im Zweifel nicht nur zur Art, sondern auch zum
Umfang der erlaubten Nutzung eine Regelung herbeiführen soll.
bb) Dieses Ergebnis wird durch die systematische Auslegung der
Bestimmung bestätigt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei,
dass
die Gemeinschaftsordnung dem Berechtigten nicht nur die Errichtung
einer Festfunkstation, sondern auch deren Wiederaufbau gestattet.
Für die gesonderte Benennung dieser Befugnis besteht nur dann
ein
Grund, wenn sich die Erlaubnis zur Errichtung einer Anlage auf ein
einmaliges Ereignis bezieht. Anders ist die ausdrückliche
Gestattung des Wiederaufbaus nicht sinnvoll zu erklären. Wenn
die
Errichtung von Funkfeststationen jederzeit in beliebiger Anzahl
zulässig sein soll, fehlt es an einem Bedürfnis, die
Befugnis
zum Wiederaufbau einer Anlage zu regeln. Die Regelung hat nur dann
einen vernünftigen Gegenstand, wenn die in der
Gemeinschaftsordnung enthaltene Berechtigung auf die Errichtung einer
einzigen Anlage beschränkt ist. Nur in diesem Fall kann die
Frage
nach der Befugnis zur Wiedererrichtung der Anlage nach deren
Zerstörung oder Beseitigung Bedeutung gewinnen.
IV.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten der
Beschwerderechtszüge folgt aus § 47 Satz 1 WEG. Es
entspricht
billigem Ermessen, diese der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil sie
unterlegen ist. Hingegen besteht kein Anlass, von dem in
Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz aus § 47 Satz 2
WEG
abzuweichen, wonach die Beteiligten ihre außergerichtlichen
Kosten selbst zu tragen haben.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48
Abs. 3
WEG. Sie orientiert sich an den nicht angegriffenen Wertfestsetzungen
der Vorinstanzen.