BGH Beschluß, V ZB 164/05; 09.03.2006
RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in
Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann,
wenn
im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen
Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung
entschieden
wird (Festhaltung an Senatsbeschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW
2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr.
Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann
und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 25.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. August 2005
aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts
Düsseldorf vom 24. Juni 2005 abgeändert.
Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5.
April
2005 sind der Beteiligten zu 1 von dem Beteiligten zu 2 an Kosten
572,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.
April 2005
zu erstatten.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 2.
Die Nebenintervention wird auf Kosten der Nebenintervenienten als
unzulässig zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
225,17 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 ist Verwalterin für eine
Wohnungseigentümergemeinschaft in Düsseldorf. Sie
machte im
eigenen Namen für die Gemeinschaft gegen den Beteiligten zu 2
rückständige Hausgelder nach den
Wirtschaftsplänen
für 2004 und 2005 geltend. Der Beteiligte zu 2 hat gegen diese
Forderung Einwendungen erhoben, die er mit
Schadensersatzansprüchen gegen die Beteiligte zu 1 wegen nicht
geltend gemachter Gewährleistungsansprüche
begründet
hat. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2 ohne vorherige
mündliche Verhandlung zur Zahlung gemäß dem
gestellten
Antrag verpflichtet.
Die Beteiligte zu 1 hat in ihrem Kostenfestsetzungsantrag neben der
Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr in
Höhe von
193,20 € zzgl. anteiliger Umsatzsteuer in Ansatz gebracht. Das
Amtsgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluss diese Gebühr
als
nicht entstanden erachtet und daher nicht in Ansatz gebracht. Die gegen
den Kostenfestsetzungsbeschluss erhobene sofortige Beschwerde hat das
Landgericht zurückgewiesen.
Im Rechtsbeschwerdeverfahren haben die
Verfahrensbevollmächtigten
der Beteiligten zu 1 in den Tatsacheninstanzen ihren Beitritt zu dem
Verfahren erklärt und neben der Beteiligten zu 1 selbst das
Rechtsmittel eingelegt. Die Beteiligte zu 1 hält die
Nebenintervention ihrer Anwälte für
unzulässig.
II.
1. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und
zulässige
Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist begründet. Zu
Unrecht
hat das Beschwerdegericht die Erstattungsfähigkeit einer
Terminsgebühr nach der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 des
Vergütungsverzeichnisses (VV) zu § 2 Abs. 2 Satz 1
RVG
verneint. Die Vorschrift bestimmt, dass die Terminsgebühr auch
dann entsteht, wenn in einem Verfahren, für das die
mündliche
Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den
Parteien
oder auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung ausnahmsweise ohne
mündliche Verhandlung entschieden wird. Dieser
Gebührentatbestand wird auch verwirklicht, wenn in den in
§
43 Abs. 1 WEG bezeichneten Verfahren ausnahmsweise eine Entscheidung
ohne münd-liche Verhandlung ergeht.
a) Eine der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV für die
Terminsgebühr
entsprechende Bestimmung für die damalige
Verhandlungsgebühr
gab es auch in § 35 der bis zum 30. Juni 2004 geltenden
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Der Senat hat in einer
Entscheidung zu dieser Vorschrift dahin erkannt, dass in einer
Wohnungseigentumssache die Verhandlungsgebühr (§ 31
Abs. 1
Nr. 2 BRAGO) gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.
§ 35
BRAGO auch dann entstand, wenn von der nach § 44 Abs. 1 WEG
für die Tatsacheninstanzen grundsätzlich
vorgeschriebenen
mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abgesehen wurde und eine
abschließende Entscheidung ergangen war (Senat, Beschl. v.
24.
Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133). Der Senat hat darauf verwiesen,
dass die Sollbestimmung in § 44 Abs. 1 WEG wie die Vorschrift
in
§ 128 Abs. 1 ZPO dahin auszulegen sei, dass in
Wohnungseigentumssachen - anders als in anderen Verfahren nach dem
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit -
eine mündliche Verhandlung grundsätzlich stattfinden
müsse. Das Gericht dürfe auf eine mündliche
Verhandlung
nur mit dem Einverständnis der Beteiligten oder aus
besonderen, in
dem Beschluss darzustellenden Gründen verzichten, wenn eine
weitere Sachaufklärung nicht erwartet und die
Gewährung des
rechtlichen Gehörs auf andere Weise sichergestellt werden
könne (Senat, BGHZ 139, 288, 290). Die Anwendung der
Vorschrift
sei auch nach dem Zweck des Gebührentatbestandes geboten, mit
dem
der besondere Aufwand des Rechtsanwalts für die Vorbereitung
einer
zu verhandelnden Sache auch dann vergütet werden solle, wenn
ausnahmsweise ohne eine mündliche Verhandlung entschieden
werden
könne.
Daran wird auch für die Terminsgebühr nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgehalten. Der Senat kann auf
die
Begründung in dem zitierten Beschluss Bezug nehmen, da sich
weder
der einschlägige Gebührentatbestand noch die bei
dessen
Anwendung zugrunde zu legenden Verfahrensvorschriften im
Wohnungseigentumsgesetz verändert haben. Der Wortlaut des
Absatzes
1 Nr. 1 der Nummer 3104 VV zu § 2 Abs. 2 RVG stimmt mit dem
von
§ 35 BRAGO überein. Nach der Begründung zum
Entwurf des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sollte damit die
frühere
Regelung des § 35 BRAGO in das Vergütungsverzeichnis
übernommen werden (BT-Drucks. 14/9037, S. 76 f.). Auch die
Vorschrift über die mündliche Verhandlung in
§ 44 Abs. 1
WEG gilt unverändert.
b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von dem
Be-schwerdegericht unter Bezugnahme auf Müller-Rabe
(Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl.,
3104 VV Rdn. 32) gegebenen Hinweis, dass der
Gebührentatbestand im
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV
unmittelbar und nicht mehr wie derjenige nach § 35 BRAGO
über
§ 63 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nur sinngemäß
anzuwenden sei,
womit die Grundlage für eine entsprechende Anwendung des
Gebührentatbestands entfallen sei. Dies ist schon methodisch
fehlerhaft. Die sinngemäße Anwendung des §
35 BRAGO
beruhte nicht auf einer Lücke im Gebührentatbestand,
sondern
auf der gesetzlichen Anordnung zur Heranziehung der allein für
die
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bestimmten
Gebührenregelung. Dieses Regelungssystem in der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung hatte seinen Grund darin,
dass
der dritte Abschnitt jenes Gesetzes (§§ 31 ff.) nur
für
diese Tätigkeiten des Rechtsanwalts eine detaillierte Regelung
bereitstellte. Nach der Neuregelung gelten die im Teil 3 des
Vergütungsverzeichnisses beschriebenen
Gebührentatbestände dagegen aus Gründen der
Vereinfachung und Vereinheitlichung (vgl. BT-Drucks. 14/9037, S. 50 und
74) für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
für die
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der
öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten sowie diejenigen nach
dem
Strafvollzugsgesetz gleichermaßen. Dies macht eine
entsprechende
Anwendung von Gebührenvorschriften in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten für eine anwaltliche Tätigkeit
unter
einer anderen Verfahrensordnung überflüssig, besagt
jedoch
nichts darüber, ob bei der Anwendung der Nummer 3104 Abs. 1
Nr. 1
VV im Falle der Sollvorschrift in § 44 WEG von einer dem
Richter
vorgeschriebenen oder ihm freigestellten mündlichen
Verhandlung
auszugehen ist. Da § 44 Abs. 1 WEG die mündliche
Verhandlung
den Richter grundsätzlich nicht freistellt und auch nicht von
einem Antrag eines Verfahrensbeteiligten abhängig macht (vgl.
Staudinger/Wenzel, § 44 WEG [2005] Rdn. 12; KK-WEG/Abramenko,
§ 44 Rdn. 5), ist für den Gebührentatbestand
auch
weiterhin von einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung
auszugehen.
Für den von dem Beschwerdegericht mit der Erwägung
begründeten Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber den Fall der
ausgebliebenen Verhandlung in Wohnungseigentumssachen in dem
Gebührentatbestand ausdrücklich erwähnt
hätte, wenn
er denn diesen Fall im Sinne der umstrittenen bisherigen Praxis zur
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung hätte regeln
wollen, geben
dagegen weder der Gesetzestext noch die Materialien etwas her. Die vom
Gesetzgeber bekundeten allgemeinen Ziele der Neuregelung
(Vereinfachung, Erhöhung der Transparenz durch Angleichung der
Gebührentatbestände in den verschiedenen
Verfahrensarten
sowie mehr leistungsorientierte Gebühren; vgl. BT-Drucks,
14/9037,
S. 49, 51) sprechen eher dafür, die Honorierung des
Rechtsanwalts
in ZPO-Verfahren und in WEG-Verfahren nach denselben
Grundsätzen
zu behandeln, wenn die Sache ausnahmsweise ohne mündliche
Verhandlung entschieden wird.
2. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht mithin
auf einer Rechtsverletzung und ist daher aufzuheben (§ 577
Abs. 4
Satz 1 1. Halbs. ZPO). Der Senat hat selbst in der Sache zu
entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs.
5
Satz 1 ZPO).
Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24. Juni
2005
ist die mit dem Antrag vom 8. April 2005 geltend gemachte
Terminsgebühr zusätzlich in Ansatz zu bringen. Bei
einem
Geschäftswert von 2.397,97 € errechnen sich danach
die nach
§ 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzusetzenden Kosten auf 572,65
€.
II.
Der Beitritt der Nebenintervenienten in dem Kostenfestsetzungsverfahren
ist als unzulässig zurückzuweisen.
1. Dies kann zusammen mit der Entscheidung über die
Rechtsbeschwerde erfolgen, weil die Nebenintervenienten ihren Beitritt
erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz erklärt haben, weiterer
Sachvortrag nicht erfolgen kann und die Sache selbst entscheidungsreif
ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1982, III ZR 184/80, NJW 1982, 2070
und OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 606).
Für die Entscheidung über die Zulässigkeit
einer
Nebenintervention nach den §§ 66 ff. ZPO im
Kostenfestsetzungsverfahren kann dahinstehen, ob diese von Amts wegen
außerhalb des in § 71 ZPO vorgesehenen Verfahrens
(so
Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rdn 5) oder nur auf
Antrag
eines Verfahrensbeteiligten auf Zurückweisung der Intervention
nach § 71 ZPO (OLG Köln NJW 1993, 1661, 1662) zu
prüfen
ist. Beides führt hier zu demselben Ergebnis. Die Beteiligte
zu 1
hat die Zulässigkeit des Beitritts der Streithelfer
gerügt.
Das ist als ein Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention
auszulegen.
2. Die Auffassung der Beteiligten zu 1 trifft zu. Die Vorschriften
über die Streithilfe finden im Kostenfestsetzungsverfahren
keine
Anwendung (OLG Karlsruhe RPfleger 1996, 53; Zöller/Vollkommer,
ZPO, 25. Aufl., § 66 Rdn. 3 und Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22.
Aufl.,
§ 66 Rdn. 6a). Der Senat teilt - auch unter
Berücksichtigung
der von den Nebenintervenienten vorgebrachten Erwägungen -
diese
in Rechtsprechung und Schrifttum bisher ohne Gegenstimmen vertretene
Rechtsauffassung.
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist kein für eine Intervention
geeignetes Verfahren (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66
Rdn.
6). Der Anwalt hat kein eigenes rechtliches Interesse am Ausgang des
Kostenfestsetzungsverfahrens seiner Partei gegenüber dem
Gegner,
das nach § 66 Abs. 1 ZPO Voraussetzung für eine
Nebenintervention ist.
a) Der Ausgang des Kostenfestsetzungsverfahrens betrifft den Anspruch
des Anwalts auf seine Vergütung nicht. Der Anwalt hat aus
eigenem
Recht keine Kostenansprüche gegen den ehemaligen Prozessgegner
seines Mandanten, die Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sind
(Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rdn. 8). Der
Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit eine Fortsetzung der zwischen
den Prozessparteien ergangenen Kostengrundentscheidung (Rennen, MDR
1973, 644). Er unterscheidet sich schon dadurch wesentlich von einem
Beschluss im Vergütungsfestsetzungsverfahren des Rechtsanwalts
gegenüber seinem Auftraggeber nach § 11 RVG (vgl. OLG
Hamm,
RPfleger 1977, 456 zu § 19 BRAGO).
Ein Interventionsgrund liegt auch deshalb nicht vor, weil die
Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren keine dem § 68 ZPO
entsprechende Interventionswirkung in dem Verfahren über die
Festsetzung der anwaltlichen Vergütung gegenüber dem
Auftraggeber nach § 11 RVG auslöst (OLG Hamburg,
JurBüro
1981, 1402), wie auch eine Entscheidung über die
Vergütung
des Rechtsanwalts nach § 11 RVG keine Auswirkungen auf den
nach
§§ 103 ff. KostO festzusetzenden
Kostenerstattungsanspruch
des Mandanten gegenüber dem Gegner hat (Mayer/Kroiß,
RVG,
§ 11 Rdn. 97).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 2 ZPO, die
Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 3 ZPO.