BGH Beschluß, V ZR 4/06;29.06.2006
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Juni 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr.
Klein
und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision
in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17.
November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 69.391,90
€.
Gründe:
I.
Die Beklagte war Eigentümerin eines später nach dem
Vermögensgesetz an die Klägerin
zurückübertragenen
Miethauses in B. P. , das sie 1991/1992 aufgrund eines
Fördervertrags mit der späteren I. im Rahmen einer
Maßnahme des städtebaulichen Denkmalschutzes
sanierte und
instand setzte. Dafür erhielt sie ein staatlich
gefördertes
Darlehen und, weil sie sich ferner verpflichtete, die Mieten nicht
über 5,80 DM/qm anzuheben, einen zusätzlichen
Aufwendungszuschuss. Nachdem ihr das Anwesen aufgrund des
Vermögensgesetzes zurückübertragen worden
war, verlangte
und bekam die Klägerin von der Beklagten am 2. April 2004 eine
korrigierte Abrechnung über die Mieteinnahmen, die mit einem
Überschuss abschloss, den die Klägerin erhielt. Die
Parteien
streiten darüber, ob die Aufwendungszuschüsse aus der
öffentlichen Förderung seit dem 1. Juli 1994 als
Mieteinnahmen zu behandeln sind und ob die Kosten für das
Förderdarlehen abgesetzt werden dürfen. Das
Landgericht hat
der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Kammergericht unter Zurückweisung der Berufung der
Klägerin die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht
zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der
Klägerin, mit welcher sie ihre Klageforderung weiterverfolgt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil
die Sache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Zulassung der
Revision
weder zur Fort-bildung des Rechts noch zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2
Satz 1
ZPO).
1. Das Berufungsgericht konnte allerdings aufgrund der getroffenen
Feststellungen nicht zu der Annahme gelangen, die Kosten des
Förderdarlehens könnten nach § 7 Abs. 7 Satz
4 Nr. 2
VermG als rentierliche Kosten mit den Mieteinnahmen verrechnet werden.
§ 3 Abs. 3 Satz 5 VermG erlaubt dem
Verfügungsberechtigten
Maßnahmen, wenn sie von einer Kommune oder anderen Stelle
zwar
nicht aufgrund eines förmlichen Baugebots ersetzt werden
müssen, wohl aber freiwillig in Anlehnung an die Regelungen
über das Baugebot ersetzt werden. Dabei braucht kein voller
Ersatz
geleistet zu werden, wenn der nicht erstattete Aufwand aus den durch
die Verbesserung bedingten Erträgen finanziert werden kann
(§
177 Abs. 4 BauGB). Das hat die Klägerin bestritten.
Gegenteilige
Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
2. Darauf und auf die im Zusammenhang mit der Anwendung des §
177
Abs. 4 BauGB von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es indessen
nicht an.
a) Der Verfügungsberechtigte kann die nach § 7 Abs. 7
Satz 2
VermG herauszugebenden Entgelte aus einem Mietverhältnis nicht
nur
mit dem nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG
ansatzfähigen
(gewöhnlichen) Erhaltungsaufwand verrechnen. Er darf gegen den
Anspruch des Berechtigten auch mit einem Anspruch auf Ersatz von
Aufwand analog § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG aufrechnen.
b) Die Kosten außergewöhnlicher
Erhaltungsmaßnahmen
hat der Berechtigte dem Verfügungsberechtigten analog
§ 3
Abs. 3 Satz 4 VermG zu erstatten, soweit sie nicht durch Mieteinnahmen
gedeckt sind (Senat, Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04,
NJW-RR
2005, 887, 889; Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 195/04, NJW-RR 2006,
733, 735 f.). Zu den ersatzfähigen Kosten gehören
auch die
Kosten eines Darlehens zur Finanzierung solcher Maßnahmen
(Senatsurt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, aaO, S. 890).
Ersatzfähige Kosten können allerdings bei
außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen
nicht entstehen,
die aufgrund eines förmlichen Baugebots nach § 177
BauGB oder
ohne ein solches Baugebot unter den Bedingungen des § 3 Abs. 3
Satz 5 VermG durchgeführt werden. Denn bei solchen
Maßnahmen
müssen dem Eigentümer alle Kosten, die nicht aus den
Erträgen erwirtschaftet werden können, aus
öffentlichen
Mitteln ersetzt werden. Ist das aber, wie von der Klägerin
behauptet, nicht der Fall, bleibt also ein nicht erstatteter und auch
nicht aus den Mieterträgen zu erwirtschaftender Aufwandsrest,
ist
dieser entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zu ersetzen.
c) Das Berufungsgericht hat auch fehlerfrei festgestellt, dass die
Beklagte aufgrund des Fördervertrags
außergewöhnliche
Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt hat. Deren
Vorliegen konnte
die Klägerin nicht, wie geschehen, pauschal bestreiten. Zwar
darf
sich der Berechtigte grundsätzlich auf ein einfaches
Bestreiten
beschränken und ist auch nicht verpflichtet, sich etwa bei den
Mietern des Objekts nach dessen Zustand und den Maßnahmen zu
erkundigen (Senatsurt. v. 14. Mai 2004, V ZR 164/03, VIZ 2004, 494).
Das gilt aber, wie auch sonst, nur, wenn außer einem hohen
Investitionsvolumen keine anderen Umstände vorliegen, die auf
das
Vorliegen einer außergewöhnlichen
Erhaltungsmaßnahme
schließen lassen. Solche Umstände hat das
Berufungsgericht
hier zutreffend darin gesehen, dass sich die Beklagte im Rahmen eines
öffentlichen Förderprogramms in einem der
Klägerin
übergebenen Fördervertrag gegenüber einer
öffentlichen Stelle zu umfangreichen
Instandsetzungsmaßnahmen verpflichtet hat und die
Durchführung und Abrechnung der Arbeit von einer
öffentlichen
Stelle überprüft worden sind.
d) Eine Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, die Kosten
für außergewöhnliche Aufwendungen aus
eigenen Mitteln
vorzufinanzieren, sieht § 3 Abs. 3 VermG nicht vor. Sie
lässt
sich auch aus dem Auftragsrecht nicht ableiten, weil die Finanzierung
durch ein Darlehen wirtschaftlich der Finanzierung durch Vorschuss
entspricht, den der Auftraggeber nach § 669 BGB schuldet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.