BGH Beschluß, VIII ZB 96/05;07.06.2006
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Dr.
Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 7 - vom 16. September 2005
aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur
Begründung der
Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 17.
Mai 2005 gewährt.
Der Beschwerdewert wird auf 4.494,26 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Eigentümer einer in H. gelegenen
Wohnung. Mit
der Behauptung, der Beklagte habe die Wohnung nach dem Auszug der
Mieterin mehrere Monate unberechtigt genutzt, hat der Kläger
Zahlung von 4.494,26 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen
Mahnkosten verlangt. Das Amtsgericht hat den Antrag des Beklagten auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, seiner
dagegen
gerichteten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und ihn
antragsgemäß verurteilt.
Am 4. Juli 2005, dem letzten Tag der Frist zur Berufungseinlegung, ging
bei dem Berufungsgericht unter dem Aktenzeichen des ebenfalls dort
anhängigen Beschwerdeverfahrens ein vierseitiges Telefax des
Prozessbevollmächtigten des Beklagten ein, welches aus einem
Begleitschreiben, einem Prozesskostenhilfeantrag sowie dem Entwurf
einer Berufungsschrift bestand. Das Begleitschreiben ist von dem
Prozessbevollmächtigten des Beklagten unterzeichnet worden und
lautet:
\"In dem Rechtsstreit K. ./. A. wird die weitere Begründung
der
Beschwerde vom 12.05.2005 zusammen mit der Begründung des
heute
eingereichten Prozesskostenhilfegesuchs im Berufungsverfahren erfolgen,
dessen Geschäftszeichen ich unverzüglich mitteilen
werde\".
Der Prozesskostenhilfeantrag sowie der Entwurf der Berufungsschrift
sind nicht unterzeichnet und tragen jeweils den Stempel \"Abschrift\".
In dem Prozesskostenhilfeantrag heißt es unter anderem:
\"…beantrage ich unter Überreichung eines Entwurfs
der
Berufungsschrift, dem Antragsteller als Berufungskläger
Prozesskostenhilfe für die Durchführung des
Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf
- 409 C 448/04 - vom 17.05.2005, zugestellt am 03.06.2005, zu
bewilligen und ihm den Unterzeichner als Rechtsanwalt beizuordnen. Nach
Bewilligung des voranstehenden Antrags wird der Beklagte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.\"
Im Übrigen kündigte der
Prozessbevollmächtigte des
Beklagten eine Begründung des Prozesskostenhilfeantrags binnen
Monatsfrist an und teilte mit, dass sich die wirtschaftlichen oder
persönlichen Verhältnisse des Beklagten seit
Antragstellung
in erster Instanz nicht wesentlich verändert hätten.
Durch Beschluss vom 8. August 2005, zugestellt am 17. August 2005, hat
das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung
zurückgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, dass der
Antrag von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht
unterzeichnet worden sei. Mit einem am 30. August 2005 bei dem
Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz seines
Prozessbevollmächtigten hat der Beklagte Berufung eingelegt
sowie
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Fristen zur Berufungseinlegung und -begründung beantragt.
Mit Beschluss vom 16. September 2005 hat das Berufungsgericht den
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zurückgewiesen
und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
II.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt, dass der Beklagte die Berufungsfrist von einem
Monat
ab Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 517 ZPO) nicht
gewahrt
habe. Sein Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet (§
233
ZPO). Der Prozesskostenhilfeantrag vom 4. Juli 2005 sei von dem
Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht unterzeichnet
worden,
obwohl dies bei bestimmenden Schriftsätzen erforderlich sei.
Der
Beklagte könne sein Wiedereinsetzungsgesuch auch nicht mit
Erfolg
darauf stützen, dass sein Prozessbevollmächtigter dem
Berufungsgericht am 4. Juli 2005 wenige Minuten vor der
Übersendung der nicht unterzeichneten \"Abschrift\" des
Prozesskostenhilfeantrages bereits ein Telefax mit dem von ihm
unterzeichneten Original übermittelt habe. Ein solches Telefax
sei
nicht beim Berufungsgericht eingegangen. Insoweit liege ein einem
Verschulden des Beklagten gemäß § 85 Abs. 2
ZPO
gleichstehendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten
wegen
nicht ausreichender Büroorganisation der Fristenkontrolle vor.
Zu
einer wirksamen Ausgangskontrolle gehöre der Ausdruck eines
Sendeberichts. Dies habe der Prozessbevollmächtigte des
Beklagten
unterlassen und lediglich auf ein akustisches Signal vertraut, aus dem
sich die Richtigkeit des angewählten Telefaxanschlusses nicht
nachvollziehen lasse.
2. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist statthaft
(§§ 574
Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO) und gemäß
§
574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist auch
begründet.
a) Zwar hat der Beklagte die Frist zur Einlegung der Berufung
versäumt. Diese Frist begann mit Zustellung des
amtsgerichtlichen
Urteils vom 17. Mai 2005 am 3. Juni 2005 und endete damit am Montag,
den 4. Juli 2005 (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach
ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch einer Partei, die die
Rechtsmittelfrist versäumt, aber spätestens am
letzten Tag
dieser Frist einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden
Antrag auf Prozesskostenhilfe (§ 117 ZPO) gestellt hat, nach
der
Entscheidung über diesen Antrag regelmäßig
wegen der
Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ZB
21/94,
NJW 1994, 2097 unter II 1, m. w. Nachw.). Die Gewährung von
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsfrist nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs
für
die zweite Instanz kann auch nicht deshalb versagt werden, weil das
zugrunde liegende Prozesskostenhilfegesuch keine sachliche
Begründung enthält (BGH, Beschluss vom 11. November
1992 -
XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 unter II 2). Der Beklagte musste
überdies vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass
sein
Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden
würde.
Das Amtsgericht hatte die Versagung der Prozesskostenhilfe zwar unter
anderem auch darauf gestützt, diese Erwägungen sind
nach der
sofortigen Beschwerde des Beklagten im Nichtabhilfebeschluss des
Amtsgerichts aber nicht mehr zum Tragen gekommen. Das hat das
Berufungsgericht nicht verkannt.
b) Das Berufungsgericht geht im Ansatz auch zu Recht davon aus, dass
ein schriftlicher Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als
bestimmender Schriftsatz unterschrieben werden muss, und zwar entweder
von der Partei selbst oder von jemandem, der sie wirksam vertreten kann
(BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 aaO unter II 2), hier von dem
Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Das Berufungsgericht
hat
jedoch nicht beachtet, dass die fehlende Unterschrift unter dem
Prozesskostenhilfeantrag im vorliegenden Fall ausnahmsweise
unschädlich ist, weil der Prozessbevollmächtigte des
Beklagten bereits das Original des ebenfalls am 4. Juli 2005 per
Telefax eingegangenen Begleitschreibens unterzeichnete hatte.
Der Grundsatz, dass ein bestimmender Schriftsatz zu seiner Wirksamkeit
eigenhändiger Unterzeichnung bedarf, gilt nicht
uneingeschränkt, sofern der Inhalt einer
übermittelten
Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinrei-chend
zuverlässig feststehen (BGHZ 107, 129, 133 f.; BGH, Beschluss
vom
14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521 unter II 2 a, jew. m. w.
Nachw.). So kann ein unterschriebenes Begleitschreiben
genügen,
wenn es mit der nicht unterzeichneten Berufungsschrift fest verbunden
ist (BGHZ 97, 251). Eine feste Verbindung kann jedoch bei der
Übermittlung Frist wahrender Schriftsätze per Telefax
nicht
verlangt werden. Dasselbe muss daher auch gelten, wenn nur das
Begleitschreiben einer Rechtsmittelschrift von einem
postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist
(BGH,
Beschluss vom 27. Januar 1999 - XII ZB 167/98, NJW-RR 1999, 855 unter
II; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., §
519 Rdnr.
27). Ein nicht unterzeichnetes Prozesskostenhilfegesuch zur
Durchführung eines Rechtsmittels ist nicht anders zu
behandeln,
wenn sich aus einem unterzeichneten Begleitschreiben eine vergleichbare
Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt,
das
Prozesskostenhilfegesuch in den Rechtsverkehr zu bringen. Dem Zweck der
Schriftform, Rechtssicherheit und insbesondere die
Verlässlichkeit
der Eingabe zu gewährleisten (GmS-OBG BGHZ 144, 160, 165),
trägt das Telefax vom 4. Juli 2005 insgesamt Rechnung.
Bei dem Antrag handelt es sich allerdings um eine Abschrift, die einem
Schriftsatz im Rahmen des Verfahrens über die sofortige
Beschwerde
gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für die erste
Instanz
beigefügt war. Sollten aus diesem Gesichtspunkt Bedenken
dahingehend bestehen, ob der Übersendung der Abschrift mit
diesem
Begleitschreiben der anwaltliche Wille zu entnehmen ist, (auch) hiermit
das Prozesskostenhilfegesuch anbringen zu wollen, ist der Antrag aus
anderen Gründen als gestellt anzusehen. Wie der
Prozessbevollmächtigte des Beklagten anwaltlich versichert
hat,
hat er selbst am 4. Juli 2005 mit einem weiteren Telefax das
unterzeichnete Original des aus mehreren Seiten bestehenden
Prozesskostenhilfeantrags nebst einer Abschrift des neunseitigen
Urteils der Vorinstanz übersandt und sich vergewissert, dass
der
Sendevorgang ordnungsgemäß abgeschlossen war.
Gründe,
die gegen die Richtigkeit dieser anwaltlichen Versicherung sprechen
könnten, hat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Das
glaubhaft
gemachte Vorbringen des Prozessbevollmächtigten wird im
Gegenteil
bestätigt durch den Umstand, dass ausweislich einer Mitteilung
der
gemeinsamen Annahmestelle vom 7. September 2005 noch am 4. Juli 2005
ein von ihm, dem Anwalt, herrührendes 14-seitiges Telefax beim
Berufungsgericht eingegangen ist. Dass dessen Verbleib nicht
geklärt werden konnte, kann dem Beklagten nicht zum
Verschulden
gereichen.
III.
Der die Berufung des Beklagten verwerfende Beschluss des Landgerichts
ist nach alledem aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat kann
dem
Beklagten selbst Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der
Fristen
zur Einlegung und Begründung der Berufung gewähren,
weil
diese Anträge zur Endentscheidung reif sind (§ 577
Abs. 5
ZPO).
1. Nach der Bekanntgabe der Zurückweisung seines
Prozesskostenhilfeantrages am 17. August 2005 hat der Beklagte am 30.
August 2005 Berufung eingelegt. Dies geschah rechtzeitig innerhalb der
gesetzlichen Frist von zwei Wochen (§§ 234 Abs. 1
Satz 1, 236
Abs. 2 Satz 2 ZPO), zumal die Zweiwochenfrist hier erst nach einer
Zeitspanne von etwa drei Werktagen für die Überlegung
einsetzte, ob der Beklagte das Rechtsmittel trotz der ablehnenden
Prozesskostenhilfeentscheidung auf eigene Kosten durchführen
will
(st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, BGHZ 4, 55, 56 f.; BGHZ 26, 99, 100;
BGH, Beschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84, NJW 1986, 257
unter II; BGH, Beschluss vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98, VersR
1999, 1123 unter II 1; BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01,
NJW 2001, 2262 unter II 2; BGH, Beschluss vom 25. September 2001 - VI
ZA 6/01, NJW-RR 2002, 204 unter 2 b).
2. Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung auch in die versäumte
Rechtsmittelbegründungsfrist zu gewähren
(§§ 234
Abs. 1 Satz 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Insbesondere hat er die
Berufungsbegründung rechtzeitig nachgeholt. Die Antragsfrist
beträgt gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2
ZPO einen Monat
ab Bekanntgabe der Prozesskostenhilfeentscheidung am 17. August 2005.
Wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, ist der Partei
aber ebenfalls zunächst noch eine Zeitspanne von etwa drei
Werktagen zur Überlegung zuzubilligen, ob das Rechtsmittel auf
eigene Kosten durchgeführt werden soll. Das gilt, wie
ausgeführt, nicht nur für die Rechtsmitteleinlegung,
sondern
auch für dessen Begründung, sofern beide Fristen -
wie hier -
gleichzeitig beginnen. Mit Rücksicht darauf ist die
Rechtsmittelbegründung am 20. September 2005 rechtzeitig bei
dem
Berufungsgericht eingegangen.