BGH Urteil, V ZR 173/05; 24.03.2006
BGB §§ 281 Abs. 1 Satz 3; 323 Abs. 1 u. 5 Satz 2,
346, 437 Nr. 2 u. 3
Eine den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatz
statt
der ganzen Leistung ausschließende unerhebliche
Pflichtverletzung
ist beim Kaufvertrag in der Regel zu verneinen, wenn der
Verkäufer
über das Vorhandensein eines Mangels arglistig
getäuscht hat.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die
mündliche
Verhandlung vom 24. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof.
Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 3.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Juli 2005
aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
vom 27. Januar 2005 geändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Kläger
93.142,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2004
zu
zah-len Zug um Zug gegen Rückübereignung des im
Grundbuch des
Amtsgerichts D. von D. Band Bl. 6978 eingetragenen 1.962/10000
Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung D. , Flur 14
Flurstück 98/21, Gebäude und Freifläche, F.
straße
31, 31 a, zur Größe von 1.039 qm verbunden mit dem
Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss rechts Süd mit
Kellerraum im Kellergeschoss, jeweils Nr. 4 des Aufteilungsplans,
verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche Nr.
4
und den Kfz-Einstellplätzen Nr. 3 und 4.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der
Rücknahme
des vorstehend genannten Wohnungseigentums in Annahmeverzug befinden.
Ferner wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den
Klägern allen weiteren derzeit nicht bezifferbaren Schaden aus
dem
von dem Notar J. P. in D. beurkundeten Kaufvertrag vom 16. August 2002,
UR-Nr. /2002 aus dem Rechtsgrund des Schadensersatzes statt der
Leistung zu ersetzen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 16. August 2002 kauften die Kläger
von
den Beklagten eine Eigentumswohnung unter Ausschluss der
\"Gewährleistung\" für Sachmängel. Der
Kaufpreis betrug
84.363,16 €. Für Maklerprovision, Grunderwerbsteuer,
Gebühren des Grundbuchamts und des beurkundenden Notars
wandten
die Kläger insgesamt 8.778,91 € auf. Nach der
Übergabe
der Wohnung stellten die Kläger u.a. einen
Feuchtigkeitsschaden
fest, dessen Beseitigung rund 2.500 € kostet. Die
Kläger
erklärten den Rücktritt vom Vertrag, nachdem die
Beklagten
die geforderte Nachbesserung abgelehnt hatten. Nunmehr verlangen sie
die Rückabwicklung des Kaufvertrags, machen hierzu die
Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses geltend und behaupten, den
Beklagten sei der Schaden schon vor Vertragsschluss bekannt gewesen.
Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises,
Erstattung der Vertragskosten sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs
und der Verpflichtung zum Ersatz des derzeit nicht bezifferbaren
Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung
ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen
Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die
Beklagten
beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, eine
Rückabwicklung
des Kaufvertrags scheitere daran, dass der Feuchtigkeitsschaden als
unerheblicher Mangel im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu
qualifizieren sei. Bei einzelfallbezogener Interessenabwägung
überwiege das Interesse der Beklagten am Fortbestand des
Vertrags.
Zu Lasten der Beklagten sei zwar deren arglistiges Verhalten zu
berücksichtigen. Dennoch falle die Interessenabwägung
zu
ihren Gunsten aus, weil der vergleichsweise geringe
Mangelbeseitigungsaufwand von nur 2.500 € nicht die Nachteile
aufwiege, die sie bei einer Rückabwicklung erlitten. Die
Beklagten
müssten bei Rückabwicklung des Vertrags nicht nur den
Kaufpreis erstatten, sondern auch die Vertragskosten und ggf. die mit
einer vorzeitigen Darlehensablösung einhergehenden
Vorfälligkeitszinsen.
II.
1. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen
Prüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen
Anspruch
auf Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 437
Nr. 2, 323,
346 BGB zu Unrecht verneint.
aa) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die
Feuchtigkeitsschäden einen Mangel der Kaufsache bilden. Der
Sache
nach hat es auch zutreffend zugrunde gelegt, dass sich die Beklagten
nach § 444 BGB auf den vereinbarten Haftungssausschluss
insoweit
nicht berufen können, weil ihnen der Mangel bekannt gewesen
sei.
Die gegen die Feststellung der Kenntnis erho-benen Gegenrügen
hat
der Senat geprüft, jedoch im Ergebnis nicht für
durchgrei-fend erachtet; von einer weiteren Begründung hierzu
wird
abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).
bb) Rechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme, es liege lediglich eine
den Rücktritt ausschließende unerhebliche
Pflichtverletzung
im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vor. Dabei kann offen
bleiben, ob es bei Mangelbeseitigungskosten von 2.500 € noch
gerechtfertigt sein kann, eine unerhebliche Pflichtverletzung zu
bejahen (krit. AnwKomm-BGB/Büdenbender, § 437 Rdn.
36;
differenzierend Schmidt-Räntsch in: Festschrift für
Wenzel,
2005, S. 409, 411 ff., 423 f. m.w.N.; vgl. auch Erman/Grunewald, BGB,
11. Aufl., § 437 Rdn. 7 m.w.N.: Es komme nicht nur auf die
Relation der Mangelbeseitigungskosten zum Kaufpreis an, sondern auch
darauf, ob die Kosten absolut gesehen geringfügig seien). Denn
selbst bei einer nach objektiven Gesichtspunkten geringfügigen
Pflichtverletzung kann der Käufer zumindest
grundsätzlich die
Rückabwicklung des Vertrags verlangen, wenn der
Verkäufer
– wie hier – einen Mangel arglistig verschwiegen
hat.
(1) Die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum 1.
Januar 2002 eingeführte Vorschrift des § 323 Abs. 5
Satz 2
BGB löst u.a. die bisher für das Kaufrecht
maßgebliche
Regelung des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ab. Während
nach
der früheren Gesetzeslage die Gewährleistungshaftung
des
Verkäufers bei Unerheblichkeit insgesamt entfiel, wird nach
heutigem Recht lediglich die Rückabwicklung des Kaufvertrags
ausgeschlossen; das Recht auf Minderung und der Anspruch auf kleinen
Schadensersatz bleiben dem Käufer auch bei Unerheblichkeit des
Mangels erhalten.
(2) Bereits nach altem Recht war umstritten, ob der Haftungsausschluss
bei geringfügigen Mängeln auch dann gelten sollte,
wenn der
Verkäufer diese arglistig verschwiegen hatte. So wollte eine
Auffassung die Geringfügigkeitsklausel des § 459 Abs.
1 Satz
2 BGB a.F. unter Hinweis auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte der
Norm auch bei arglistigem Verhalten des Verkäufers zur
Anwendung
bringen (RG SeuffA 83 Nr. 66; OLG Stuttgart NJW-RR 1997, 754;
MünchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl., § 463 a.F. Rdn.
5;
Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., § 463 a.F. Rdn. 11;
Soergel/Huber,
BGB, 12. Aufl., § 463 a.F. Rdn. 22 und 25).
Demgegenüber
sprach sich eine andere Auffassung für eine Haftung des
Verkäufers aus, um die Tatbestände der Arglist und
der
zugesicherten Eigenschaft gleich zu behandeln (OLG Köln MDR
1986,
495; OLG Naumburg OLGR 1999, 155; Staudinger/Honsell, BGB [1995],
§ 459 a.F. Rdn. 61 und § 463 a.F. Rdn. 12;
RGRK-BGB/Mezger,
12. Aufl., § 463 a.F. Rdn. 1; wohl auch Erman/Grunewald, BGB,
10.
Aufl., § 463 a.F. Rdn. 5). Der Senat hat diese Frage bislang
offen
gelassen (Urt. v. 10. Juli 1963, V ZR 66/62, WM 1963, 967 f.; ebenso
OLG Karlsruhe MDR 1992, 129; KG NJW-RR 1989, 972 f.).
(3) Auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts besteht keine
Einigkeit über die Berücksichtigung der Arglist. Den
Gegenstand der Auseinandersetzung bildet nunmehr die Frage, ob der in
§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB geregelte Ausschluss der
Rückabwicklung eines Vertrags auch dem arglistigen
Verkäufer
zugute kommen soll (die Frage bejahend AnwKomm-BGB/Dauner-Lieb,
§
323 Rdn 36; Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2003, § 437 Rdn. 27;
Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., § 323 Rdn. 216; verneinend
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdn. 1442 und 1616;
vermittelnd Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 323
Rdn. 32
und Staudinger/Otto, BGB [2004], § 323 C 30, die ein
arglistiges
Verhalten des Verkäufers im Rahmen einer umfassenden
Interessenabwägung berücksichtigen wollen).
(4) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage europarechtskonform (Art. 3
Abs. 6, 8 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, abgedruckt
in
NJW 1999, 2421 ff.) dahin, dass eine unerhebliche Pflichtverletzung im
Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zumindest in der Regel zu
verneinen ist, wenn dem Verkäufer arglistiges Verhalten zur
Last
fällt.
§ 437 Nr. 2 BGB verweist bei Vorliegen eines Mangels auf die
den
Rücktritt von gegenseitigen Verträgen betreffende
Vorschrift
des § 323 BGB. Anders als § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB
a.F.
knüpft § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht an die
Uner-heblichkeit
des Mangels an, sondern über das Merkmal der Pflichtwidrigkeit
an
ein Verhalten des Schuldners. Das lässt Raum für die
Berücksichtung arglistigen Verhaltens. Da die Verletzung der
Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache (vgl.
§§
434, 437 BGB; BT-Drucks 14/6040, S. 209, 219 f.) bei Arglist ein
anderes Gewicht erhält als im Regelfall, in dem ein
Verkäufer
unter Beachtung der grundlegenden Redlichkeitsanforderungen des
Geschäftsverkehrs eine mangelhafte Sache liefert (vgl. auch
BT-Drucks aaO S. 210), erscheint es sachgerecht, diesem qualitativ
erheblichen Unterschied auch bei der Konkretisierung des Merkmals der
Unerheblichkeit Rechnung zu tragen (vgl. auch Bamberger/ Roth/Saenger,
Art. 25 CISG Rdn. 8; für Art. 25, 49 CISG offen gelassen in
BGHZ
132, 290, 303).
Die Vorschrift des § 325 Abs. 5 Satz 2 BGB enthält
eine
Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 323 Abs. 1 BGB,
die
dem Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des Schuldners
generell
ein Rücktrittsrecht einräumt. Diesem
Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt eine Abwägung der
Interessen
des Gläubigers und des Schuldners zugrunde. Während
der
Gesetzgeber bei einer mangelhaften Leistung grundsätzlich dem
Rückabwicklungsinteresse des Gläubigers den Vorrang
einräumt, soll dies ausnahmsweise bei einer unerheblichen
Pflichtverletzung nicht gelten, weil das Interesse des
Gläubigers
an einer Rückabwicklung bei nur geringfügigen
Vertragsstörungen in der Regel gering ist, wohingegen der
Schuldner oft erheblich belastet wird (vgl. auch Erman/Grunewald, BGB,
11. Aufl., § 437 Rdn. 7; ähnlich Soergel/Gsell, aaO,
§
323 Rdn. 213). Daher überwiegt in diesen Fällen
ausnahmsweise
das Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrags. Bei typisierender
Betrachtung scheidet ein überwiegendes Interesse des
Schuldners
jedoch aus, wenn dieser arglistig gehandelt hat. Wird der Abschluss
eines Vertrags durch arglistiges Verhalten einer Partei
herbeigeführt, so verdient deren Vertrauen in den Bestand des
Rechtsgeschäfts keinen Schutz (vgl. Senat, Urt. v. 11. Mai
1979, V
ZR 75/78, NJW 1979, 1983, 1984). Vielmehr bleibt es in diesen
Fällen bei dem allgemeinen Vorrang des
Gläubigerinteresses an
einer Rückabwicklung des Vertrags, ohne dass es hierzu einer
weiteren Abwägung bedürfte. Ob dies selbst dann gilt,
wenn
die Pflichtverletzung des Verkäufers trotz Vorliegens einer
arglistigen Täuschung derart unbedeutend ist, dass eine
verständige Vertragspartei ohne weiteres am Vertrag festhalten
würde - was bei Mängeln mit Bagatellcharakter in
Betracht zu
ziehen ist -, braucht nicht entschieden zu werden, weil davon
vorliegend keine Rede sein kann.
b) Die Abweisung des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises
nebst Zinsen ist nicht im Ergebnis aus anderen Gründen
richtig.
Die Kläger sind wirksam von dem Kaufvertrag
zurückgetreten.
Einer Fristsetzung bedurfte es nicht, weil die Beklagten mit
Anwaltsschreiben vom 29. April 2004 eine Nacherfüllung
ernsthaft
und endgültig verweigert haben (§ 323 Abs. 2 Nr. 1
BGB). Der
Zinsanspruch ist aus § 291 BGB begründet.
2. Ist der Kaufvertrag danach rückabzuwickeln, erweist sich
die
Abweisung der Klage auch im Übrigen als rechtsfehlerhaft.
a) Der Anspruch auf Erstattung der Vertragskosten findet seine
Grundlage in §§ 437 Nr. 3, 284 BGB. Dieses Recht
steht dem
Käufer einer mangelhaften Sache nach § 325 BGB auch
dann zu,
wenn er – wie hier – wegen des Mangels den
Rücktritt
von dem Kaufvertrag erklärt hat (vgl. auch BT-Drucks 14/6040
S.
221; BGH, Urt. v. 20. Juli 2005, VIII ZR 275/04, NJW 2005, 2848, zur
Veröffentlichung in BGHZ 163, 381 bestimmt).
b) Der Antrag, die weitere Schadensersatzpflicht der Beklagten
festzustellen, hat Erfolg. Das gemäß § 256
Abs. 1 ZPO
erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die
Kläger zu einer abschließenden Bezifferung des ihnen
entstandenen Schadens derzeit nicht in der Lage sind. In der Sache ist
das Feststellungsbegehren aus §§ 437 Nr. 3, 280, 281
BGB
begründet. Der Befugnis der Kläger, Schadensersatz
statt der
ganzen Leistung zu verlangen, steht schon deshalb nicht § 281
Abs.
1 Satz 3 BGB entgegen, weil eine unerhebliche Pflichtverletzung nicht
vorliegt. Insoweit müssen die gleichen
Maßstäbe wie bei
§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB gelten, weil nur so der vom
Gesetzgeber
gewollte Gleichlauf von beiden auf die Liquidation des Vertrags
gerichteten Rechtsbehelfen (vgl. BT-Drucks. 14/7052, S. 185) erreicht
werden kann.
c) Schließlich ist der Annahmeverzug der Beklagten
festzustellen.
Zwar muss nach § 294 BGB eine Leistung grundsätzlich
tatsächlich so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist, was
bei
einer Auflassungsverpflichtung regelmäßig die
Mitteilung
eines Termins zur Beurkundung bei einem Notar voraussetzt (Senat, BGHZ
116, 244, 250). Ausnahmsweise reicht jedoch zur Begründung des
Annahmeverzugs nach § 295 BGB auch ein wörtliches
Angebot
aus, wenn sich die Gläubiger - wie hier - bestimmt und
eindeutig
geweigert haben, die ihnen obliegende Gegenleistung zu erbringen
(Senat, Urt. v. 15. November 1996, V ZR 292/95, NJW 1997, 581).
3. Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Der Senat
kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur
Endentscheidung reif ist im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO.
Weitere
Feststellungen kommen nicht in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 4
Satz 1 ZPO.