BGH Urteil, VII ZR 84/05; 23.02.2006
BGB § 634 a.F.
a) Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft im
Einverständnis mit dem Veräußerer von
Wohnungseigentum,
über notwendige Mängelbeseitigungsarbeiten erst nach
Vorlage
eines Sanierungskonzepts zu entscheiden, weil die
Mängelursachen
noch nicht ausreichend sicher nachgewiesen sind, bleibt die
Fälligkeit des Mängelbeseitigungsanspruchs des
einzelnen
Erwerbers davon grundsätzlich unberührt.
b) Der Erwerber ist berechtigt, dem Veräußerer ohne
Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer eine
angemessene
Frist mit Ablehnungsandrohung zur Beseitigung der Mängel unter
vorheriger Vorlage des Sanierungskonzepts zu setzen. Nach fruchtlosem
Ablauf der Frist erlischt der Erfüllungsanspruch dieses
Erwerbers.
Er ist dann berechtigt, großen Schadensersatz zu fordern oder
den
Vertrag zu wandeln (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30. April 1998 -
VII ZR 47/97, BauR 1998, 783 = ZfBR 1998, 245).
c) Eine mit Ablehnungsandrohung verbundene Frist zur Aufnahme der
Arbeiten und zum Nachweis der Beauftragung eines Drittunternehmers
genügt den Anforderungen an eine Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung im Sinne des § 634 Abs. 1 BGB nicht.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche
Verhandlung vom 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr.
Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4.
Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2005
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über
die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege des
Schadensersatzes
wegen Mängeln Rückabwicklung eines Vertrages
über den
Erwerb einer Eigentumswohnung und die Feststellung der Einstandspflicht
der Beklagten für künftige Schäden.
Er erwarb die noch nicht fertig gestellte Wohnung am 16. Dezember 1994.
Die Abnahme erfolgte im Jahre 1995. Mit Schreiben vom 25. Mai 1999
zeigte der Kläger durchdringende Nässe mit
Schimmelbildung,
Risse in der Wand zum Treppenhaus sowie Deckenrisse im Bad an. Die
Beklagte bestätigte die Mängelanzeige und bezog die
Mängel in ein im Februar 1998 eingeleitetes Beweisverfahren
gegen
den Generalunternehmer ein. In diesem Beweisverfahren waren auch
Mängel anderer Wohnungen Gegenstand. Im Dezember 2001 teilte
die
Beklagte den Wohnungseigentümern den Stand des
Beweisverfahrens
mit und bat, von juristischen Schritten bis zum 31. Januar 2002 Abstand
zu nehmen. Im selbständigen Beweisverfahren wurden Gutachten
am
25. Oktober 2000 und 20. Dezember 2001 vorgelegt. Die
Wohnungseigentümer wurden über den Stand des
Verfahrens
erneut am 12. März 2002 informiert.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2002 zeigte der Kläger neben den
bereits
gerügten Mängeln Risse in der Außenfassade
an. Er
forderte die Beklagte auf, die Beseitigung der insgesamt angezeigten
Mängel unverzüglich einzuleiten und dies durch
Vorlage
entsprechender Auftragserteilungen bis zum 7. Juni 2002 nachzuweisen.
Für den fruchtlosen Fristablauf kündigte er die
Ablehnung der
Nachbesserung an. Der Kläger verlängerte die Frist
auf Bitten
der Beklagten auf den 10. Juni 2002. Die Beklagte erteilte der Fa. D.
den Auftrag, die vom Kläger gerügten Mängel
zu
beseitigen und zeigte dies unter dem 10. Juni 2002 an.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft lehnte am 24. Juni 2002 den
Vorschlag der Beklagten ab, auf der Grundlage der vorliegenden
Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren mit
Sanierungsarbeiten an der Wohnanlage zu beginnen. Sie forderte eine
genaue Beschreibung der Arbeiten von der Beklagten. Diese Beschreibung
sollte Grundlage für die Entscheidung der Gemeinschaft
über
die Sanierung der Wohnanlage sein. Danach wies der Kläger die
Sanierung durch die Fa. D. als ungeeignet zurück und reichte
am
17. Juli 2002 die Klage ein. Mit dieser fordert er gegen
Rückgabe
der Eigentumswohnung Zahlung von 222.341,64 € und beantragt
die
Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Am 21. August 2002 stellte die Beklagte ein Sanierungskonzept vor.
Unter dem 11. Dezember 2002 wiederholte der Kläger seine
Mängelrüge, forderte zur Mängelbeseitigung
bis zum 14.
Januar 2003 auf und kündigte für den Fall des
fruchtlosen
Fristablaufs an, die Nachbesserung abzulehnen. Die Beklagte nahm vom
13. bis 15. Januar 2003 Mängelbeseitigungsarbeiten in der
Wohnung
des Klägers vor. Nach Freigabe der Sanierungsarbeiten durch
die
Wohnungseigentümergemeinschaft am 5. Februar 2003
führte die
Beklagte Mängelbeseitigungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum
durch. Ob dadurch sämtliche Mängel beseitigt sind,
ist
streitig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten ist sie abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstellung
des
landgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das
Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche
Gesetzbuch in
der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229
§ 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht hält den Kläger für
berechtigt, den
großen Schadensersatz ohne Mitwirkung der anderen
Wohnungseigentümer durchzusetzen.
Er sei auch befugt gewesen, die Frist mit Ablehnungsandrohung zu
setzen. Eine wirksame Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung liege jedoch
nicht vor.
Das Schreiben vom 24. Mai 2002 genüge den Anforderungen an die
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht, weil die Beklagte lediglich
aufgefordert worden sei, die Beseitigung der Mängel
unverzüglich einzuleiten. Es fehle an einer Frist, bis zu
deren
Ablauf die Mängelbeseitigung erfolgreich abgeschlossen sein
müsse. Dem Schreiben vom 24. Mai 2002 komme auch nicht
ausnahmsweise die Wirkung einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
zu. Der Beklagte habe sich der Mängelbeseitigung nicht
hartnäckig widersetzt. Er habe auf die erste Rüge
durch
Einbeziehung der Mängel in das Beweisverfah-ren reagiert.
Dagegen
habe der Kläger keine Einwände gehabt. Auf die
Mängelrüge vom 24. Mai 2002 habe die Beklagte der Fa.
D. den
Auftrag erteilt. Der Kläger habe selbst dazu beigetragen, dass
weder diese bereits beauftragten Arbeiten ausgeführt noch eine
anderweitige Sanierung begonnen worden sei. Er habe sich in der
Wohnungseigentümerversammlung vom 24. Juni 2002 gegen die von
der
Beklagten vorgeschlagenen Sanierung des gesamten
Häuserkomplexes
auf Grundlage der vorliegenden Gutachten ausgesprochen im Hinblick
darauf, dass ein das Gemeinschaftseigentum betreffendes
thermografisches Gutachten noch ausstehe, und an dem
Gemeinschaftsbeschluss mitge-wirkt. Er habe die Beauftragung der Fa. D.
als ungeeignet zurückgewiesen.
Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom 11. Dezember 2002 sei
unwirksam, weil sie zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem der
Mängelbeseitigungsanspruch noch nicht fällig gewesen
sei. Sie
sei deshalb ins Leere gegangen. Durch das Verlangen nach einem
Sanierungskonzept habe die Wohnungseigentümergemeinschaft
unter
aktiver Mitwirkung des Klägers am 24. Juni 2002 die
Fälligkeit der Verpflichtung der Beklagten zur
Mängelbeseitigung hinausgeschoben. Das ergebe sich eindeutig
aus
dem Wortlaut des Beschlusses. Es sei beschlossen worden, dass eine
Entscheidung bezüglich der durch die Generalunternehmerin
geplanten Arbeiten vertagt werde und erst nach Vorlage der
Arbeitsbeschreibung getroffen werde. Die Frist zur Vorlage des
Sanierungskonzepts sei am 11. Dezember 2002 noch nicht abgelaufen
gewesen. Dazu sei die Einholung eines thermografischen Gutachtens
notwendig gewesen. Die Untersuchungen dazu hätten erst im
November
2002 durchgeführt werden können. Danach sei der
Beklagten
noch eine Frist zur Vorlage des Konzepts einzuräumen gewesen.
Eine
vermeintliche Zusage eines Vertreters der Beklagten, das Konzept
innerhalb von vier Wochen vorzulegen, könne schon deshalb
nicht
als bindend verstanden werden, weil das Gutachten noch ausgestanden
habe und erst bei Außentemperaturen von 10 Grad habe
durchgeführt werden können. Die
Wohnungseigentümer
hätten auch auf einer weiteren Versammlung vom 21. August 2002
keine Frist gesetzt.
Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem die
Fälligkeit der Mängelbeseitigungspflicht
hinausgeschoben
worden sei, wirke auch gegen den Kläger. Denn er habe aktiv
daran
mitgewirkt.
Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sei nicht ausnahmsweise
entbehrlich gewesen. Die Mängelbeseitigung sei nicht
unmöglich gewesen, vielmehr sei die Beklagte durch den
Beschluss
nur vorübergehend gehindert gewesen, ihrer Verpflichtung zur
Mängelbeseitigung nachzukommen. Das Abwarten sei dem
Kläger
zumutbar gewesen. Die Behauptung, die Beklagte habe lediglich
ungeeignete Maßnahmen angeboten, werde durch keinerlei
erwiderungsfähige Tatsachen gestützt. Eine
beharrliche
Weigerung, die Mängel zu beseitigen, könne ebenfalls
nicht
festgestellt werden. Eine solche Verweigerung könne selbst
dann
nicht angenommen werden, wenn vereinzelte Mängel, die der
Kläger allerdings nicht konkret bezeichne, noch vorhanden sein
sollten. Auch der Umstand, dass die Beklagte nicht bereits
frühzeitig ein thermografisches Gutachten eingeholt habe,
mache
die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht entbehrlich. Die
Beklagte habe davon ausgehen können, dass die Mängel
am
Gemeinschaftseigentum einschließlich der Ursachen umfassend,
aber
auch zügig, in dem selbständigen Beweisverfahren
festgestellt
würden.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem
Umfang stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der
Kläger
den Anspruch auf großen Schadensersatz ungeachtet des
Umstands,
dass ein Teil der Mängel das Gemeinschaftseigentum betrifft,
selbständig geltend machen kann. Die Erwägungen, die
für
die Beschränkung der Durchsetzungsbefugnis des Anspruchs eines
Erwerbers auf kleinen Schadensersatz oder Minderung maßgebend
sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258,
263 ff.), gelten nicht für den Anspruch auf großen
Schadensersatz. Die Ausübung dieses Rechts
beeinträchtigt
weder schutzwürdige Belange des Bauträgers noch der
Wohnungseigentümergemeinschaft. Es besteht deshalb kein Grund,
die
Durchsetzung des Anspruchs von der Mitwirkung der
Wohnungseigentümergemeinschaft abhängig zu machen
(Koeble in
Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 11. Teil, Rdn. 272
ff., m.w.N. auch zur Gegenmeinung; Pause, Bauträgerkauf und
Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 920; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11.
Aufl., Rdn. 475; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Juli 1971 - V ZR 50/69,
WM 1971, 1251, 1252 zur Wandelung).
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem einzelnen
Erwerber der Anspruch auf großen Schadensersatz unter den
Voraussetzungen der §§ 634, 635 BGB zusteht. Danach
muss eine
vom Besteller gesetzte und mit einer Ablehnungsandrohung verbundene
Frist zur Mängelbeseitigung abgelaufen sein, es sei denn, die
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich. Das
Berufungsurteil lässt keine Rechtsfehler erkennen, soweit es
eine
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung für nicht entbehrlich
hält. Die Behauptung der Revision, der Kläger habe
zum
Zeitpunkt des Schadensersatzbegehrens bereits über sechs Jahre
hinweg vergeblich Mängelbeseitigung verlangt, findet in den
Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Danach hat
er
erstmalig am 25. Mai 1999 Mängel schriftlich gerügt.
Die
Beklagte hat die Mängelbeseitigung nach dieser Rüge
nicht in
einer Weise verzögert, die es dem Kläger unzumutbar
machte,
sie noch hinzunehmen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend
ausgeführt. Die Beklagte hat die Mängelbeseitigung
auch
während des Prozesses nicht endgültig verweigert. Das
gilt
auch, soweit sie die Einrede der Verjährung für den
Fall
erhoben hat, dass die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wirksam sein
sollte. Denn die Beklagte hat sich damit nicht ihrer
Mängelbeseitigungsverpflichtung entziehen wollen, wie allein
dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie die Mängelbeseitigung
durchführen ließ. Insoweit liegt der Fall
grundlegend anders
als der vom Senat mit Urteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 360/01 (BauR
2003, 386 = NZBau 2003, 149 = ZfBR 2003, 253) entschiedene Fall.
Eine endgültige Verweigerung liegt selbst dann nicht vor, wenn
noch Mängel vorliegen. Das Berufungsgericht hat darauf
abgestellt,
dass der Kläger noch vorhandene Mängel bisher nicht
substantiiert bezeichnet hat. Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass
der Kläger etwa noch vorhandene Mängel in einer Weise
gerügt hätte, die den Schluss zuließe, die
Beklagte
würde die Beseitigung solcher Mängel
endgültig
verweigern. Der Kläger hat bisher lediglich darauf
hingewiesen,
dass trotz der Mängelbeseitigungsmaßnahmen und der
Anbringung eines Wärmeverbundsystems immer noch Risse
aufträten.
3. Danach kommt es darauf an, ob der Kläger der Beklagten
wirksam
eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, die fruchtlos
abgelaufen ist. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass
der Kläger ohne Mitwirkung der übrigen
Wohnungseigentümer diese Frist setzen konnte. Der Erwerber
kann
die Frist zur Mängelbeseitigung auch dann selbständig
setzen,
wenn er die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums
verlangt. Interessen der Gemeinschaft oder des Bauträgers
erfordern keine Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer. Der
einzelne Erwerber kann die Rechte aus seinem mit dem
Veräußerer geschlossenen Vertrag
grundsätzlich
selbständig durchsetzen. Ebenso kann er grundsätzlich
selbständig die gesetzlichen Voraussetzungen für
seine Rechte
schaffen. Etwas anderes gilt nur, soweit durch das Vorgehen des
Erwerbers schützenswerte Interessen der
Wohnungseigentümer
oder des Veräußerers beeinträchtigt sind.
Eine
Beeinträchtigung der Interessen anderer
Wohnungseigentümer
oder des Veräußerers ist nicht erkennbar, wenn der
Erwerber
dem Veräußerer eine Frist mit Ablehnungsandrohung
setzt
(Bergmann, Der Wohnungseigentümer als Kläger und
Verfahrensführer, S. 35 f.; Ott, NZBau 2003, 234, 239;
Staudinger/Bub, 12. Aufl., WEG, § 21 Rdn. 274; Koeble, aaO,
Rdn.
265). Beseitigt der Veräußerer die Mängel
innerhalb der
Frist, ist den Interessen aller Wohnungseigentümer und auch
des
Veräußerers Genüge getan. Beseitigt er die
Mängel
nicht, erlischt der Erfüllungsanspruch des Erwerbers, der die
Frist gesetzt hat, § 634 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BGB. Die
Erfüllungs-ansprüche der übrigen Erwerber
bleiben davon
unberührt. Der Veräußerer ist damit
allerdings
einerseits den Erfüllungsansprüchen der
übrigen
Wohnungseigentümer und andererseits den sekundären
Ansprüchen des Erwerbers ausgesetzt, der die Frist gesetzt
hat.
Das ist entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Pause,
NJW 1993, 553, 556 f.; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl.,
§
21 Rdn. 11) unbedenklich. Der Erwerber kann keinen kleinen
Scha-densersatz und auch keine Minderung verlangen. Diese Rechtsfolgen
kann er aus der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ohne Mitwirkung
der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht herleiten. Das hat
der
Senat im Hinblick auf die Gemeinschaftsbezogenheit dieser
Ansprüche entschieden (BGH, Urteil vom 30. April 1998 - VII ZR
47/97, BauR 1998, 783 = ZfBR 1998, 245). Dagegen kann der Erwerber nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den großen Schadensersatz oder
die
Wandelung verlangen. Gemeinschaftsinteressen sind dadurch nicht
berührt.
Anders ist die Rechtslage, wenn der Erwerber von vornherein mit der
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ausschließlich und
erkennbar
die Voraussetzungen für Ansprüche schaffen wollte,
die er nur
gemeinschaftlich mit den Wohnungseigentümern durchsetzen kann,
also Ansprüche auf Schadensersatz in Höhe der
Mängelbeseitigungskosten oder die Minderung. In diesem Fall,
wie
er auch dem Urteil des Senats vom 21. Juli 2005 (VII ZR 304/03, BauR
2005, 1623 = NZBau 2005, 585 = ZfBR 2005, 789) zugrunde lag, ist die
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung insgesamt unwirksam, so dass der
Erwerber weiterhin Erfüllung verlangen kann oder im Fall der
Selbstvornahme Ersatz der Aufwendungen für die
Mängelbeseitigung. Dann erfüllt die Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung nicht die Voraussetzungen für den
großen
Schadensersatzanspruch oder das Recht auf Wandelung.
4. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des
Berufungsgerichts, das Schreiben vom 24. Mai 2002 enthalte keine
wirksame Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Eine Erklärung
im
Sinne des § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nur vor, wenn der
Besteller den Unternehmer auffordert, die Mängel innerhalb der
gesetzten Frist zu beseitigen, und ankündigt, dass er nach
fruchtlosem Ablauf der Frist die Nachbesserung ablehne (BGH, Urteil vom
16. September 1999 - VII ZR 456/98, BGHZ 142, 278, 282; Urteil vom 27.
November 2003 - VII ZR 93/01, BauR 2004, 501 = NZBau 2004, 153 = ZfBR
2004, ZfBR 2004, 252).
Diesen Anforderungen genügt die Erklärung des
Beklagten
nicht. Er hat lediglich eine Frist gesetzt, die Beseitigung der
Mängel unverzüglich einzuleiten und dies durch
Vorlage
entsprechender Auftragserteilungen nachzuweisen. Der Besteller kann die
gesetzlichen Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch
nicht
beliebig verändern, indem er die Ablehnung der Nachbesserung
allein davon abhängig macht, dass ihm die Beauftragung einer
Firma
zur Mängelbeseitigung angezeigt wird.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass eine vergleichbare
Erklärung nicht ohne Belang ist, wenn es um die Beurteilung
geht,
ob eine ordnungsgemäße Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung
noch notwendig ist (BGH, Urteil vom 8. Juli 1982 - VII ZR 301/80, BauR
1982, 496). Das passive Verhalten des Unternehmers nach einer
derartigen Fristsetzung zur Aufnahme der Arbeiten kann Anlass zur Sorge
geben, dieser werde sich der Pflicht zur Mängelbeseitigung
entziehen. Dann ist es dem Auftraggeber nicht zuzumuten, noch eine
Vornahmefrist zu setzen und diese erst ablaufen zu lassen, bevor er die
Ansprüche wegen der Mängel geltend macht.
Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt,
ein vergleichbarer Fall liege nicht vor, weil sich die Beklagte ihrer
Mängelbeseitigungspflicht nicht entzogen habe. Die Beklagte
war
bereit, die Mängel zu beseitigen, und hat sich auch nicht der
Forderung der Wohnungseigentümer widersetzt, auf der Grundlage
eines thermografischen Gutachtens ein Sanierungskonzept vorzulegen.
5. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung vom 11. Dezember 2002 sei ins Leere gegangen, weil
die Wohnungseigentümergemeinschaft die Fälligkeit der
Mängelbeseitigungspflicht hinausgeschoben habe, hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einer fehlerhaften
Auslegung des Beschlusses der Wohnungseigentümer vom 24. Juni
2002, die nicht sämtliche Umstände
berücksichtigt und
den Grundsatz einer interessengerechten Auslegung missachtet.
Die Wohnungseigentümer haben in der Versammlung der Beklagten
Verschleppung der Mängelbeseitigung vorgeworfen und Bedenken
dagegen geäußert, dass die von der Beklagten
beabsichtigte
Sanierung auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten zu einer
nachhaltigen Mängelbeseitigung führe. Dazu hatten sie
insbesondere deswegen Anlass, weil ein für die Wohnung der
Eigentümer G. erstelltes thermografisches Gutachten
Wärmebrücken ausgewiesen hatte und zu
befürchten war,
dass die festgestellten Mängel in den anderen Wohnungen und in
der
Außenfassade auch auf dieselben oder ähnliche Fehler
zurückzuführen waren. Darauf beruhte die Forderung,
für
die gesamte Wohnanlage auf der Grundlage eines bereits beauftragten
thermografischen Gutachtens ein Sanierungskonzept vorzulegen. Der
Vertreter der Beklagten hat darauf hingewiesen, dass die
Mängelursache noch nicht geklärt sei, eine
oberflächliche Mängelbeseitigung nicht angestrebt
werde und
noch weitere Gutachten eingeholt werden müssten.
Aus dem Beschluss und dem Protokoll der
Wohnungseigentümerversammlung ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass durch den Beschluss die Fälligkeit der
Mängelbeseitigungspflicht der Beklagten hinausgeschoben werden
sollte. Ein derartiger Wille liegt schon deshalb fern, weil die
Wohnungseigentümergemeinschaft nicht berechtigt war, die
vertraglichen Ansprüche der einzelnen Erwerber zu regeln und
über die Fälligkeit dieser Ansprüche zu
disponieren.
Vielmehr bringt der Beschluss lediglich den in Übereinstimmung
mit
dem Vertreter des Beklagten gefassten Willen zum Ausdruck, die
Mängelbeseitigung in einer Weise zu betreiben bzw. zuzulassen,
die
einen nachhaltigen Erfolg gewährleistet. Keinesfalls wollte
die
Gemeinschaft die Beklagte aus ihrer Verpflichtung entlassen, die
Mängelbeseitigung unverzüglich vorzunehmen. Sie hat
lediglich
als Teil der von der Beklagten erwarteten Anstrengungen ein Konzept auf
der Grundlage eines thermografischen Gutachtens gefordert.
6. Danach ist die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht deshalb
ins Leere gegangen, weil der Anspruch des Klägers auf
Mängelbeseitigung noch nicht fällig war. Der Anspruch
des
Klägers war fällig. Er war am 11. Dezember 2002 nicht
gehindert, die Mängelbeseitigung binnen angemessener Frist zu
fordern. Mit dieser Forderung setzte er sich auch nicht in Widerspruch
zu dem Gemeinschaftsbeschluss vom 24. Juni 2002 und seiner aktiven
Mitwirkung an diesem Beschluss. Die
Mängelbeseitigungsaufforderung
des Klägers ist dahin zu verstehen, auf der Grundlage eines
der
Wohnungseigentümergemeinschaft vorzulegenden, geeigneten
Konzepts
die Mängelbeseitigung vorzunehmen. Sie beinhaltet also
konkludent
auch die Verpflichtung, ein Sanierungskonzept vorzulegen, das zu einer
nachhaltigen Beseitigung der Mängel führt.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Fristsetzung
mit Ablehnungsandrohung nicht deshalb unbeachtlich, weil der
Kläger bereits Klage auf großen Schadensersatz
erhoben hatte
und er eine Mängelbeseitigung nicht mehr gewollt habe. Die
während des Prozesses erfolgte Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung diente dazu, die Voraussetzung für den
geltend
gemachten Anspruch zu schaffen. Dass der Kläger nicht mehr
bereit
gewesen wäre, die Mängelbeseitigung hinzunehmen, ist
nicht
ersichtlich.
Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, ob die Frist aus
dem Schreiben vom 11. Dezember 2002 angemessen war und fruchtlos
abgelaufen ist. Es meint, die Frist dürfte zu kurz gewesen
sein,
sieht aber, dass dann eine angemessene Frist läuft. Der Senat
kann
nicht beurteilen, ob die Frist bis zum 14. Januar 2003 zu kurz war und
gegebenenfalls die Mängelbeseitigung in angemessener Frist
erfolgt
ist.
III.
Das Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben und die Sache an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird festzustellen
haben, ob die Mängel in der gesetzten bzw. angemessenen Frist
beseitigt worden sind. Der Senat weist darauf hin, dass die
Angemessenheit der Frist nicht allein danach beurteilt werden kann,
welchen Zeitraum der Unternehmer für die
Mängelbeseitigung
normaler Weise benötigt. Angemessen ist eine Frist, wenn
während ihrer Dauer die Mängel unter
größten
Anstrengungen des Unternehmers beseitigt werden können (BGH,
Urteil vom 11. Juni 1964 - VII ZR 216/62 n.v.). Denn sie hat nicht den
Zweck, den Schuldner in die Lage zu versetzen, nun erst die Bewirkung
seiner Leistung in die Wege zu leiten, sondern sie soll ihm nur noch
eine letzte Gelegenheit geben, die Erfüllung zu vollenden
(BGH,
Urteil vom 13. April 1961 - VII ZR 109/60 n.v.; OLG Stuttgart, BauR
2003, 108). Das Berufungsgericht muss deshalb mit in seine
Erwägungen einbeziehen, dass der Kläger die
Mängelbeseitigung schon lange vor dem Dezember nachhaltig
gefordert hat und die Beklagte deshalb schon längere Zeit in
der
Lage war, die geeigneten Schritte zu unternehmen. So war z.B. die
Notwendigkeit eines umfassenden thermografischen Gutachtens bereits
Anfang 2002 in der Diskussion. Der Umstand, dass das Beweisverfahren
gegen den Generalunternehmer verzögert wurde, ist allein nicht
ausreichend, die Verzögerungen der Mängelbeseitigung
zu
rechtfertigen.
Das Berufungsgericht wird auch der Frage nachzugehen haben, inwieweit
die Mängel (innerhalb der angemessenen Frist)
überhaupt
beseitigt sind. Der Kläger hat behauptet, die von der
Beklagten
vorgenommenen Maßnahmen seien ungeeignet gewesen, die
Ursachen
für die Rissbildungen zu beseitigen.