BGH Urteil, VIII ZR 163/05; 05.04.2006
BGB § 307 A, Bb
Ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender
sogenannter
Summierungseffekt auf Grund des Zusammentreffens zweier - jeweils
für sich genommen - unbedenklicher Klauseln kann auch dann
vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln
formularmäßig,
die andere dagegen individuell vereinbart worden ist
(Bestätigung
von VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche
Verhandlung vom 5. April 2006 durch den Richter Dr. Beyer als
Vorsitzenden und die Richter Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst sowie
die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer
des
Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2005 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen nicht bzw. nicht
ordnungsgemäß ausgeführter
Schönheitsreparaturen
nach Beendigung eines Mietverhältnisses.
Mit Vertrag vom 28. September 1998 hatte der Beklagte von der
Klägerin eine Wohnung in dem Anwesen M. -Straße in
D.
gemietet. Das Mietverhältnis begann am 1. November 1998 und
endete
nach vorausgegangener fristloser Kündigung der
Klägerin am
31. Oktober 2002.
Über die Instandhaltung und Instandsetzung der
Mieträume
enthält der Mietvertrag in § 8 Nr. 2 u.a. folgende
vorgedruckte Klausel:
\"Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle
Schönheitsreparaturen … auszuführen bzw.
ausführen zu lassen…
Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Streichen der
Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper
…
Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen,
Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in
Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen…
spätestens nach
fünf Jahren und in sonstigen
Räumlichkeiten…
spätestens nach sieben Jahren zu tätigen.\"
§ 12 des Mietvertrages (\"Beendigung der Mietzeit\")
enthält in Nr. 1 folgende weitere Regelung:
\"Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt,
sauber zu
verlassen. Außerdem sind die Tapeten zu entfernen und die
Decken
\"wände\" zu streichen.\"
Im ersten Satz dieser Klausel sind die Worte \"zu verlassen\" in ein
freies Textfeld als Fortsetzung des vorangegangenen vorgedruckten
Satzteils handschriftlich eingetragen. Der zweite Satz ist insgesamt
handschriftlich angefügt; der Begriff \"Decken
wände\" ist in
zwei Worten geschrieben.
Im Zusammenhang mit einer von der Klägerin bereits im Juli
2002
ausgesprochenen Kündigung erstellten die Parteien am 15.
August
2002 ein sieben Seiten umfassendes, von beiden Parteien
unterschriebenes \"Abnahmeprotokoll\", in dem die
durchzuführenden
Renovierungsarbeiten im einzelnen bezeichnet sind und das mit dem Satz
endet: \"Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung des
Mietverhältnisses die Wohnung ordnungsgemäß
und
mangelfrei an den Vermieter zu übergeben.\"
Am 31. Oktober 2002 räumte der Beklagte die Wohnung. Mit
Anwaltsschreiben vom 4. November 2002 forderte die Klägerin
unter
ausdrücklichem Hinweis auf die §§ 8 und 12
des
Mietvertrages sowie unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 15. August
2002 und die dort aufgeführten Arbeiten den Beklagten unter
Fristsetzung bis zum 27. November 2002 und mit Ablehnungsandrohung auf,
die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Weiter
heißt
es in diesem Schreiben:
\"Wenn auch Ihre Partei sich im Protokoll vom 15.08.2002 (zur)
Durchführung der oben stehenden…
Maßnahmen
verpflichtet hat, kommt unsere Mandantschaft Ihnen insofern entgegen,
als dass Ihre Partei wahlweise die im Protokoll vom 15.08.2002
übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann oder aber
die
Verpflichtung, so wie sie sich aus dem Mietvertrag ergeben, vornehmen
kann.
Will Ihre Partei Schönheitsreparaturen nach den Bestimmungen
des
Mietvertrages vornehmen, wären sämtliche Tapeten zu
entfernen
und im Übrigen die Schönheitsrenovierungen
entsprechend den
eingangs zitierten Bestimmungen des Mietvertrages vorzunehmen.\"
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe bei seinem Auszug
die
erforderlichen Schönheitsreparaturen – trotz Setzung
der
Nachfrist – nicht bzw. nicht ordnungsgemäß
durchgeführt. Nach dem Kostenvoranschlag eines
Malergeschäftes seien für die Durchführung
der
geschuldeten Arbeiten 4.140,93 € aufzuwenden.
Diesen Betrag hat die Klägerin in den Vorinstanzen als
Schadensersatz geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat sie
abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihr Klagebegehren noch in Höhe von 3.498,64
€
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung
der
Verpflichtung zur Durchführung der
Schönheitsreparaturen
gegen den Beklagten nicht zu. Das Abnahmeprotokoll vom 15. August 2002
enthalte entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keine
eigenständige Renovierungsverpflichtung, weil es nicht
erkennen
lasse, dass die Parteien eine neue, vom Mietvertrag
unabhängige
Anspruchsgrundlage hätten schaffen wollen. Dies habe auch die
Klägerin selbst, wie sich ihrem Schreiben vom 4. November 2002
entnehmen lasse, nicht angenommen.
Die Klägerin könne ihren Schadensersatzanspruch auch
nicht
aus § 8 des Mietvertrages herleiten. Die in § 8 Nr. 2
enthaltene formularmäßige Fälligkeitsregel
sei nach der
neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam, weil sie den
Mieter unangemessen benachteilige (§ 307 BGB). Aus der Sicht
eines
verständigen Mieters könne die Formulierung \"in der
Regel
… spätestens\" nur die Bedeutung haben, dass er zur
Ausführung der Renovierungsarbeiten spätestens nach
Ablauf
der genannten Fristen verpflichtet sei, und zwar auch dann, wenn ein
Renovierungsbedarf tatsächlich noch nicht bestehe. Die
Formulierung \"in der Regel\" lasse nicht hinreichend deutlich
erkennen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Mieter den Nachweis
erbringen könne, dass die Räume noch nicht
renovierungsbedürftig seien und er daher die Fristen nicht
einhalten müsse. Im Übrigen sei zu
berücksichtigen, dass
selbst bei wirksamer Überbürdung der
Schönheitsreparaturen bei Beendigung des
Mietverhältnisses
lediglich die Fristen für die Renovierung der Küche,
des
Bades und der Toilette verstrichen gewesen seien.
Schließlich könne die Klägerin ihren
Anspruch auch
nicht auf § 12 des Mietvertrages stützen. Zwar
handele es
sich hierbei um eine (wirksame) Individualabrede; der
Erfüllungsanspruch sei jedoch nicht wirksam in einen
Schadensersatzanspruch übergeleitet worden. Die Aufforderung
der
Klägerin in ihrem Schreiben vom 4. November 2002 sei unklar.
Sie
ermögliche es dem Beklagten nicht, zu beurteilen, inwieweit
die
Klägerin den Vertrag als nicht erfüllt ansehe; denn
es sei
ihm die Wahl überlassen worden, entweder die
Maßnahmen aus
der unwirksamen Regelung des § 8 oder diejenigen aus
§ 12 des
Mietvertrages durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch wegen
mangelhaften Anstrichs stehe der Klägerin u.a. deshalb nicht
zu,
weil sie dessen Voraussetzungen nicht nachvollziehbar dargetan habe.
Gleiches gelte für die geltend gemachten Reinigungskosten.
II.
Die Revision ist insgesamt zulässig. Das angefochtene Urteil
unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das
Revisionsgericht. Zwar hat das Landgericht die Revision nur \"insoweit
zugelassen, als die Kammer die Regelung des § 8 Nr. 2 des
Mietvertrages für unwirksam hält\". Die hierin
liegende
Beschränkung der Zulassung auf eine (unselbständige)
Rechtsfrage ist jedoch unwirksam. Voraussetzung für die
Wirksamkeit einer – grundsätzlich
zulässigen –
Beschränkung der Revisionszulassung ist, dass sie sich auf
einen
rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des
Gesamtstreitstoffs bezieht. Fehlt es hieran, dann ist die
Beschränkung unwirksam, die Revision also
unbeschränkt
zulässig (Senatsurteil vom 4. Juni 2003 – VIII ZR
91/02, ZIP
2003, 1399 = NJW-RR 2003, 1192 = WM 2003, 2139 unter II vor 1
m.w.Nachw.; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 543 Rdnr. 10, 11
und
16). Das ist hier der Fall.
III.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen
Überprüfung
jedenfalls im Ergebnis stand. Der Klägerin steht ein
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verpflichtung aus
§ 8
Nr. 2 oder § 12 Nr. 1 des Mietvertrages nicht zu.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die
Klageforderung nicht bereits an der Formulierung der
Schönheitsreparaturenklausel in § 8 Nr. 2 des
Mietvertrages.
Wie der Senat in seiner nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen
Entscheidung vom 13. Juli 2005 (VIII ZR 351/04, WuM 2005, 716 = NJW
2005, 3416 = BGHReport 2006, 18) für eine mit der vorliegenden
Klausel identische formularmäßige Bestimmung
klargestellt
hat, enthält diese keinen starren Fristenplan; vielmehr
lässt
sie – für den verständigen Mieter erkennbar
–
durch die den Fristen vorangestellten Worte \"in der Regel\"
genügend Raum für die Beurteilung im Einzelfall, um
eine
Anpassung der tatsächlichen Renovierungsintervalle an das
objektiv
Erforderliche zu ermöglichen.
2. Die Unwirksamkeit der vorformulierten Klausel des § 8 Nr. 2
des
Mietvertrages ergibt sich jedoch aus dem sog. Summierungseffekt. Nach
der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 2. Dezember 1992
–
VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532 unter II 2; Urteil vom 14. Mai 2003
– VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 = Grundeigentum 2003, 944 =
ZMR
2003, 653 unter II 2) liegt ein derartiger Summierungseffekt vor, wenn
jeweils für sich unbedenkliche, aber inhaltlich
zusammengehörige Klauseln in ihrer Gesamtwirkung zu einer
unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders
führen. Das gilt auch dann, wenn die zu prüfende
Formularklausel mit einer Individualvereinbarung zusammentrifft; denn
bei der Prüfung einer Klausel nach § 307 BGB
(früher:
§ 9 AGBG) ist der gesamte Vertragsinhalt
einschließlich
seiner Individualteile zu würdigen (Beschluss vom 2. Dezember
1992
aaO unter II 2 m.w.Nachw.; Langenberg, Schönheitsreparaturen,
Instandsetzung und Rück-bau, 2. Aufl., S. 55 Rdnr. 83).
Im vorliegenden Fall enthalten die §§ 8 Nr. 2 und 12
Nr. 1
des Mietvertrages eine Gesamtregelung, die neben der
Überwälzung der laufenden
Schönheitsreparaturen nach
Fristenplan auch die Renovierungspflicht bei Beendigung des
Mietverhältnisses umfasst. Dass die Endrenovierungsbestimmung
in
§ 12 Nr. 1 individuell vereinbart war und deshalb,
für sich
allein betrachtet, unbedenklich – weil nicht am
Maßstab des
§ 307 BGB zu messen – ist, beseitigt den
Summierungseffekt,
wie ausgeführt, nicht. Ebenso unerheblich ist insoweit der
Umstand, dass jene Klausel nicht eine vollständige, sondern
– wenn auch sprachlich missglückt –
lediglich eine
teilweise Endrenovierung vorschreibt (\"Außerdem sind die
Tapeten
zu entfernen und die Decken wände zu streichen\").
Insbesondere
führt dies nicht dazu, dass die Regelung in § 8 Nr. 2
des
Mietvertrages wenigstens teilweise – soweit sie sich nicht
inhaltlich mit § 12 Nr. 1 Satz 2 überschneidet
–
aufrechterhalten werden könnte; darin läge eine
unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Klausel.
3. In den Vorinstanzen hat die Klägerin geltend gemacht, das
\"Abnahmeprotokoll\" vom 15. August 2002 enthalte ein konstitutives
Schuldanerkenntnis; dies hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie meint allerdings, die
Parteien hätten in dem Protokoll hinsichtlich der nach
§ 8
Nr. 2 und § 12 des Mietvertrages geschuldeten
Schönheitsreparaturen eine konkretisierende Vereinbarung
getroffen, an die der Beklagte – unabhängig vom
Ablauf der
im Mietvertrag genannten Fristen – nun gebunden sei. Dies
trifft
nicht zu.
Die Regelung in § 8 Nr. 2 des Mietvertrages ist, wie
ausgeführt, wegen des Summierungseffekts unwirksam (§
307
Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie kann nicht durch eine nachfolgende
\"konkretisierende\" Vereinbarung, die nach der
übereinstimmenden
Vorstellung der Parteien auf eben jener – unwirksamen
–
Bestimmung beruht, geheilt werden. Auch die Annahme einer
Bestätigung i.S.d. § 141 BGB scheidet aus; denn eine
Bestätigung setzt einen Bestätigungswillen und damit
das
Bewusstsein von der Unverbindlichkeit des früheren
Geschäfts
voraus (BGH, Urteile vom 1. Oktober 1999 – V ZR 168/98, NJW
1999,
3704 = WM 1999, 2513 unter III 2 b aa, und vom 11. Februar 2003
–
XI ZR 130/02, WM 2003, 676 = NJW-RR 2003, 769 unter II 3 b aa). Daran
fehlt es hier.
4. Dem Berufungsgericht ist schließlich auch insoweit
zuzustimmen, als es einen Schadensersatzanspruch der Klägerin
wegen Nichterfüllung der individuell vereinbarten
Endrenovierungsverpflichtung in § 12 Nr. 1 Satz 2 des
Mietvertrages mit der Begründung verneint, der
Erfüllungsanspruch sei nicht wirksam in einen
Schadensersatzanspruch übergeleitet worden. Gegen die
Wirksamkeit
der Individualvereinbarung über die teilweise Endrenovierung
bestehen bei isolierter Betrachtung, wie erwähnt, keine
Bedenken.
Die Bestimmung ist auch nicht dergestalt von der
formularmäßigen Schönheitsreparaturklausel
in § 8
Nr. 2 des Mietvertrages abhängig, dass deren Unwirksamkeit
zwangsläufig die Unwirksamkeit der Regelung in § 12
Nr. 1
Satz 2 des Mietvertrages zur Folge hätte. Davon geht
ersichtlich
auch das Landgericht aus. Denkbar ist allerdings, dass die beiden
Klauseln wegen ihres sachlichen Zusammenhangs ein einheitliches
Rechtsgeschäft i.S.d. § 139 BGB darstellen, das bei
Nichtigkeit eines Teils im Zweifel insgesamt nichtig ist. Dazu hat das
Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Einer
Zurückverweisung an das Landgericht zur Nachholung
entsprechender
Feststellungen bedarf es jedoch nicht, weil es auf die Frage der
Gesamtnichtigkeit nicht ankommt. Selbst wenn man nämlich davon
ausgeht, dass die Unwirksamkeit der Bestimmung des § 8 Nr. 2
sich
nicht auf § 12 Nr. 1 Satz 2 des Mietvertrages erstreckt, kann
die
Klägerin aus der letztgenannten Klausel keinen
Schadensersatzanspruch herleiten.
Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht
erbrachter Leistung (§§ 280, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB)
setzt
voraus, dass der Gläubiger in seinem mit der Fristsetzung
verbundenen Verlangen auf Erbringung der geschuldeten Leistung diese
Leistung eindeutig bezeichnet. Das schließt es zwar nicht von
vornherein aus, dass der Gläubiger dem Schuldner eine
Wahlmöglichkeit einräumt, zumal dann, wenn die
alternativ
geforderte Leistung den Schuldner weniger belastet als die
primär
geschuldete. Das Berufungsgericht hat das Schreiben der
Klägerin
vom 4. November 2002 jedoch dahin ausgelegt, dass angesichts der drei
von der Klägerin geltend gemachten Renovierungsverpflichtungen
– aus § 8 Nr. 2 und § 12 Nr. 1 des
Mietvertrages sowie
aus dem \"Abnahmeprotokoll\" vom 15. August 2002 –
für den
Beklagten nicht erkennbar war, zu welchen Leistungen er nach Auffassung
der Klägerin verpflichtet sein sollte. Diese Auslegung ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
5. Soweit die Revision schließlich die Kosten der Reinigung
der
Fenster und der Heizkörper weiterverfolgt, hat der Senat ihre
Verfahrensrüge geprüft, aber nicht für
durchgreifend
erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen
(§ 564
Satz 1 ZPO).
IV.
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie
ist daher zurückzuweisen.