BGH Urteil, VIII ZR 284/05; 19.06.2006
BGB §§ 566 Abs. 1, 535 Abs. 1 Satz 2, 320 Abs. 1 Satz
1
Wird vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter
von
dem Vermieter an einen Dritten veräußert, verliert
der
Mieter dem Veräußerer gegenüber sein
Zurückbehaltungsrecht an der rückständigen
Miete wegen
eines Mangels der Mietsache, der vor der Veräußerung
entstanden ist. Vom Zeitpunkt der Veräußerung an ist
nur
noch der Erwerber zur Mangelbeseitigung verpflichtet und kann der
Mieter nur die Leistung der diesem geschuldeten Miete bis zur
Mangelbeseitigung verweigern.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche
Verhandlung vom 19. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Deppert, die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die
Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des
Landgerichts Berlin vom 11. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war Eigentümerin und Vermieterin einer
von der
Beklagten seit dem 1. November 2000 gemieteten Wohnung. Für
die
Zeit von Dezember 2002 bis September 2003 war eine Nettokaltmiete von
809,45 € vereinbart. Wegen eines Wasser- und Schimmelflecks
oberhalb des Balkonfensters der Wohnung gewährte die
Klägerin
eine Minderung von 15 %, so dass die Nettokaltmiete noch 688,03
€
betrug. Die Beklagte zahlte darauf von Dezember 2002 bis September 2003
monatlich jeweils 568,48 €.
Im Dezember 2003 ließ die Klägerin Arbeiten an dem
Wasser-
und Schimmelfleck vornehmen. Am 29. Juni 2004 ist das Eigentum an der
vermieteten Wohnung auf die D. Aktiengesellschaft in B.
übergegangen.
Mit der Klage hat die Klägerin unter anderem restliche Miete
für Dezember 2002 bis September 2003, - nach Abzug von
weiteren
Minderungsbeträgen für andere, im Januar 2003
beseitigte
Mängel - insgesamt 1067,65 € nebst Zinsen, begehrt.
Die
Beklagte hat demgegenüber ein Zurückbehaltungsrecht
wegen des
Wasserflecks geltend gemacht, der nach ihrem Vortrag bereits kurze Zeit
nach den von der Klägerin veranlassten
Mangelbeseitigungsarbeiten
erneut aufgetreten sei, wie sie dieser mit Schreiben vom 10. Dezember
2003 auch mitgeteilt habe.
Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der restlichen Miete
für Dezember 2002 bis September 2003 nur Zug um Zug gegen
Beseitigung des Wasserflecks stattgegeben und sie im Übrigen
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht
unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das
erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte
uneingeschränkt zur Zahlung der
rückständigen Miete von
1067,65 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich die
Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der
sie weiterhin ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete bis zur
dauerhaften Beseitigung des Wasserflecks geltend macht.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung -
veröffentlicht in WuM 2006, 145 - ausgeführt:
Der Klägerin stehe für den Zeitraum von Dezember 2002
bis
einschließlich Oktober 2003 (richtig: September 2003)
gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 2 des
zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages ein restlicher
Mietanspruch in Höhe von 1067,65 € zu.
Die Beklagte könne sich gegenüber der
Klägerin nicht auf
ein Zurückbehaltungsrecht gemäß
§§ 320, 322
BGB berufen, weil die Klägerin seit dem 29. Juni 2004 nicht
mehr
Eigentümerin der Wohnung sei. Mit dem
Eigentumsübergang sei
die D. gemäß § 566 BGB in das
Mietverhältnis
eingetreten und Vermieterin geworden. Instandsetzungsansprüche
stünden der Beklagten nach § 566 BGB nur noch
gegenüber
der neuen Vermieterin zu. Voraussetzung für ein
Zurückbehaltungsrecht sei der synallagmatische Zusammenhang
zwischen dem Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters auf der
einen
Seite und dem Mietzahlungsanspruch des Vermieters auf der anderen
Seite. Daran fehle es im Verhältnis zum alten Vermieter.
Dieser
habe nach § 566 Abs. 2 BGB nur für
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem
Erwerber
wie ein Bürge einzustehen; darum handele es sich bei dem
Zurückbehaltungsrecht wegen eines Mangelbeseitigungsanspruchs
jedoch nicht.
Der Mieter verliere daher das bis zur Veräußerung
dem
Vermieter gegenüber bestehende Zurückbehaltungsrecht
und
müsse die bis dahin einbehaltenen Beträge an den aus
dem
Mietverhältnis ausscheidenden alten Vermieter zahlen. Denn der
Gegenanspruch des Mieters aus § 536 BGB und ein darauf
gestütztes Zurückbehaltungsrecht richte sich nun nur
noch
gegen den Erwerber.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung
stand.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagten
gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus §
535 Abs. 2 BGB
auf Zahlung der Mietrückstände von 1067,65 €
für
die Zeit von Dezember 2002 bis September 2003 ein
Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB bis zur Beseitigung
des
nach der Behauptung der Beklagten erneut aufgetretenen Wasserflecks in
der Wohnung nicht zusteht.
Der von der Beklagten mit dem Leistungsverweigerungsrecht geltend
gemachte Anspruch auf Erhaltung der Mietsache in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand
(§ 535 Abs.
1 Satz 2 BGB) ist zwar ein echter Erfüllungsanspruch, der
neben
den Gewährleistungsrechten nach den §§ 536
ff. BGB
besteht und grundsätzlich gegenüber dem Anspruch des
Vermieters auf Mietzahlung als vertragliche Gegenleistung die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB)
rechtfertigen kann
(BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - XII ZR 66/01, NJW-RR 2003, 727
unter 4; BGHZ 84, 42, 44 ff.). Das Berufungsgericht ist jedoch
zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte Mangelbeseitigung
gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB von der
Klägerin
nach § 566 BGB nicht mehr fordern kann und dass der an die
Stelle
dieser Forderung getretene Mangelbeseitigungsanspruch
gegenüber
der neuen Eigentümerin und Vermieterin der Beklagten nicht das
Recht gibt, die Zahlung der Miete zu verweigern, die sie der
Klägerin für die Zeit vor dem
Eigentumsübergang schuldet.
1. Gemäß § 566 Abs. 1 BGB tritt der
Erwerber anstelle
des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums
aus
dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Durch
den
Eigentumsübergang tritt hinsichtlich der vertraglichen
Ansprüche eine Zäsur ein: alle schon vorher
entstandenen und
fällig gewordenen Ansprüche bleiben bei dem
bisherigen
Vermieter, und nur die nach dem Zeitpunkt des Eigentumswechsels
fällig werdenden Forderungen stehen dem
Grundstückserwerber
zu. Ebenso richten sich vertragliche Ansprüche des Mieters
gegen
den Erwerber, falls sie erst nach dem Eigentumswechsel entstehen oder
fällig werden (Senatsurteil vom 9. Februar 2005 - VIII ZR
22/04,
NJW 2005, 1187 unter II 2 a m.w.Nachw.).
Zu den erst nach dem Eigentumswechsel entstehenden oder fällig
werdenden Ansprüchen in diesem Sinne gehört auch der
Anspruch
des Mieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erhaltung der
Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt entgegen der
Ansicht der Revision unabhängig davon, ob ein nach §
535 Abs.
1 Satz 2 BGB zu beseitigender Mangel vor oder nach dem
Eigentumsübergang entstanden ist
(MünchKommBGB/Häublein,
4. Aufl., § 566 Rdnr. 38; Erman/Jendrek, BGB, 11. Aufl.,
§
566 Rdnr. 11; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht-
und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 1311).
Denn bei der Verpflichtung des Vermieters, die Mietsache
während
der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch
geeigneten Zustand zu erhalten, handelt es sich um eine
Dauerverpflichtung, die auch hinsichtlich solcher Mängel, die
bereits vor Eigentumsübergang aufgetreten sind, in die Zukunft
gerichtet ist und die Gegenleistung für die laufend
geschuldete
Miete darstellt.
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Vermieters
begründet der Anspruch des Mieters auf Herstellung eines zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes der
Mietsache
deshalb unabhängig davon, ob der mangelhafte Zustand vor oder
nach
Eröffnung des Verfahrens entstanden ist, eine Masseschuld
(BGH,
Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 163/02, WM 2003, 984 = NZM 2003, 472
unter II 2 und 3). Entsprechend trifft bei einer
Veräußerung
der Mietsache gemäß § 566 Abs. 1 BGB die
Erhaltungspflicht und damit die Verpflichtung zur Beseitigung von
Mängeln ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs den
Erwerber
der Mietsache, auch wenn der Mangel schon vor dem
Eigentumsübergang vorhanden war.
Der Erwerber wird \"anstelle des (bisherigen) Vermieters\"
verpflichtet, das heißt, der auf Mangelbeseitigung gerichtete
Erfüllungsanspruch gegen den Veräußerer
geht unter
(Senatsurteil, BGHZ 51, 273, 274; Schmidt-Futterer/ Eisenschmid,
Mietrecht, 8. Aufl., § 536 BGB Rdnr. 350; Erman/Jendrek, aaO,
§ 566 Rdnr. 13). Insofern gilt für die Erhaltung der
Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch
geeigneten
Zustand entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes als
für die Gebrauchsüberlassung, die der Mieter ab dem
Zeitpunkt
des Eigentumsübergangs ebenfalls nur noch von dem Erwerber
verlangen kann (Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 566
Rdnr.
20).
2. Da die Klägerin danach nicht mehr zur Beseitigung des von
der
Beklagten behaupteten Mangels verpflichtet ist, fehlt es für
ein
Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten gegenüber dem
Mietzahlungsanspruch der Klägerin an einem - damit
synallagmatisch
verbundenen (§ 320 BGB) oder dazu im
Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden und auf demselben
Lebensverhältnis beruhenden (§ 273 BGB) -
Gegenanspruch der
Beklagten (Schenkel, NZM 1998, 502, 504; Schmidt-Futterer/Eisenschmid,
aaO; a. A. Gellwitzki, WuM 2006, 126, 129 f.; Kinne, Mängel in
Mieträumen, 4. Aufl., § 536 Abs. 1 Rdnr. 140). Einen
Schaden
wegen Nichterfüllung der Mangelbeseitigungspflicht durch die
Erwerberin, für den die Klägerin als ehemalige
Vermieterin
nach § 566 Abs. 2 Satz 1 BGB wie eine Bürgin
einzustehen
hätte, macht die Beklagte nicht geltend. Der nunmehr
gegenüber der Erwerberin und neuen Vermieterin bestehende
Mangelbeseitigungsanspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB
berechtigt
die Beklagte weder gemäß § 320 BGB noch
gemäß § 273 BGB zur Zurückhaltung
der Miete, die
sie der Klägerin für die Zeit vor dem
Eigentumsübergang
schuldet.
Eine Fortdauer des Leistungsverweigerungsrechts des Mieters
gegenüber dem Veräußerer über den
Zeitpunkt des
Eigentumsübergangs hinaus ist entgegen der Auffassung der
Revision
auch nicht deshalb geboten, damit sich der durch § 566 Abs. 1
BGB
angeordnete Vermieterwechsel nicht zum Nachteil des Mieters auswirkt.
Die Regelung des § 566 BGB bezweckt zwar
grundsätzlich den
Schutz des Mieters und soll dessen Schlechterstellung durch den Verkauf
des Mietobjektes vorbeugen (BGHZ 141, 239, 247). Sie bewirkt diesen
Schutz aber dadurch, dass der Erwerber mietrechtlich an die Stelle des
Veräußerers tritt und letzterer - vorbehaltlich der
sich aus
§ 566 Abs. 2 BGB ergebenden Schadensersatzpflicht - aus dem
Mietverhältnis ausscheidet.
Soweit damit ein Nachteil des Mieters verbunden ist, weil er ein ihm
bis zum Eigentumsübergang zustehendes
Leistungsverweigerungsrecht
gegenüber dem Mietzahlungsverlangen des
Veräußerers
verliert, ist dies die notwendige Folge davon, dass nach diesem
Zeitpunkt im Interesse des Mieters anstelle des
Veräußerers
der Erwerber für alle sich aus dem Mietverhältnis
ergebenden
Pflichten einzustehen hat. Der Mieter kann deshalb bis zu der nunmehr
von dem Erwerber geschuldeten Mängelbeseitigung die von diesem
zu
fordernde Miete zurückhalten. Allein auf diese Weise
erfüllt
das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB seinen Zweck,
als
Druckmittel zur Mangelbeseitigung zu dienen (BGHZ 127, 245, 253).
Das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung
bleibt
unabhängig davon auch im Verhältnis zum
Veräußerer
dadurch gewahrt, dass eine schon vor dem Eigentumsübergang
wegen
des Mangels nach § 536 BGB eingetretene - hier einvernehmlich
erfolgte - Mietminderung diesem gegenüber fortbesteht. Es ist
deshalb entgegen der Auffassung der Revision nicht aus
Billigkeitsgründen geboten, dem Mieter darüber hinaus
so
lange ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem
Mietzahlungsverlangen des Veräußerers zu
gewähren, bis
der vertragsgemäße Zustand der Mietsache - durch den
Erwerber - hergestellt worden ist.