BGH Urteil, XI ZR 179/04; 17.01.2006
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die
mündliche
Verhandlung vom 17. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr.
Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Mai 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der
beklagten
Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde, soweit er hieraus
persönlich in Anspruch genommen wird. Dem liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein damals 46 Jahre alter Ingenieur, wurde im
Jahre
1991 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne
Eigenkapital eine Eigentumswohnung in einer Appartementwohnanlage in W.
zu erwerben. Zur Durchführung des Erwerbs erteilte er der C.
Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden:
Geschäftsbesorgerin) mit notarieller Urkunde vom 30. November
1991
im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages eine umfassende
Vollmacht. Die Geschäftsbesorgerin, die über eine
Erlaubnis
nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, sollte unter
anderem den Kaufvertrag und den Darlehensvertrag abschließen
sowie zur Bestellung der dinglichen und persönlichen
Sicherheiten
befugt sein. Der kalkulierte Gesamtaufwand für das Kaufobjekt
war
mit 232.962 DM ausgewiesen.
Am 27. Dezember 1991 erwarb die Geschäftsbesorgerin
für den
Kläger mit notariellem Kauf- und Werklieferungsvertrag eine
Eigentumswohnung zum Preis von 178.495 DM, übernahm
für ihn
gegenüber der Beklagten die persönliche Haftung in
Höhe
eines Grundschuldteilbetrages von 232.962 DM und unterwarf ihn der
Zwangsvollstreckung durch die Beklagte in sein gesamtes
Vermögen.
Am 27. August/10. September 1992 schloss die
Geschäftsbesorgerin
für den Kläger mit der Beklagten zur Finanzierung des
Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten einen Darlehensvertrag
über
232.962 DM mit einer Gesamtlaufzeit bis 31. Mai 2017 und einem festen
Zinssatz bis 31. Mai 1997 ab. Der formularmäßige
Darlehensvertrag enthielt in Ziffer 8.1 unter anderem die Verpflichtung
des Klägers, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein
gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Ziffer 9.1 bestimmte, dass
bei
Darlehen mit festem Zinssatz die Konditionen für neue
Festschreibungszeiten neu vereinbart werden und der Darlehensvertrag im
Übrigen fortbesteht, wenn eine neue Vereinbarung getroffen
wird.
Mit Formularschreiben vom 29. April 1997 unterbreitete die Beklagte dem
Kläger für die von ihr so bezeichnete
\"Konditionenanpassung\" mit Wirkung ab 1. Juni 1997 verschiedene
Angebote, von denen der Kläger eines annahm, indem er das
Schreiben mit Unterschrift vom 2. Mai 1997 an die Beklagte
zurücksandte. Da der Kläger seine
Zahlungsverpflichtungen aus
dem Darlehensverhältnis nur bis September 1999
erfüllte,
betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung unter anderem in sein
persönliches Vermögen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der prozessualen
Gestaltungsklage analog § 767 ZPO. Er macht geltend, die
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei als
Vollstreckungstitel unwirksam, da der
Geschäftsbesorgungsvertrag
und die in ihm enthaltene Vollmacht wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz nichtig seien.
Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung für
unzulässig
erklärt, soweit sie wegen der persönlichen
Haftungsübernahme in das Vermögen des
Klägers betrieben
wird. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der
Beklagten abgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision
verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der
notariellen Urkunde vom 27. Dezember 1991 als zulässig
angesehen
und dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei aus dem von ihm am 2. Mai 1997 unterschriebenen
Darlehensvertrag verpflichtet, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung
in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Dabei handele es
sich um
eine eigenständige neue vertragliche Verpflichtung, da beide
Parteien davon ausgegangen seien, dass das ursprüngliche
Darlehen
ohne weitere Absprachen zum Ablauf der Festschreibungszeit
zurückzuzahlen sei. Wegen der übernommenen
Verpflichtung
könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine
etwaige
Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung
in
dem von der Geschäftsbesorgerin für ihn
abgeschlossenen Kauf-
und Werklieferungsvertrag vom 27. Dezember 1991 berufen. Die Frage, ob
der Treuhandvertrag mit der Geschäftsbesorgerin wirksam oder
wegen
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei,
brauche
deshalb ebenso wenig beantwortet zu werden wie die, ob sich eine
etwaige Nichtigkeit auf die zur Begründung der notariell
beurkundeten Unterwerfungserklärung erforderliche Vollmacht
erstrecke. Für einen der Vollstreckung der Beklagten
entgegenstehenden Schadensersatzanspruch fehle ausreichendes Vorbringen
des Klägers.
II.
Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt
revisions-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden sind allerdings die von der Revision nicht
angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, für
einen
die Vollstreckung hindernden Schadensersatzanspruch fehle ausreichender
Vortrag des Klägers.
2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, bei
der Vereinbarung vom 29. April/2. Mai 1997 handele es sich um einen
neuen Darlehensvertrag, aus dem sich eine eigenständige
Verpflichtung des Klägers, sich der sofortigen
Zwangsvollstreckung
in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, mit der Folge
ergebe,
dass er sich auf eine etwaige Nichtigkeit der Unterwerfungsklausel im
notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrag vom 27. Dezember 1991 nicht
berufen könne. Diese Auslegung ist - auch nach der
übereinstimmenden Ansicht von Revision und Revisionserwiderung
-
mit Wortlaut sowie Sinn und Zweck der
formularmäßigen
Vereinbarung unvereinbar.
Dem Kläger ist im Mai 1997 weder ein neues
Kapitalnutzungsrecht
eingeräumt, noch eine Darlehensvaluta ausgezahlt oder in
Novation
der Darlehensschuld von 1992 zur Verfügung gestellt worden.
Außerdem ergibt sich aus Ziffer 9.1 des
formularmäßigen Kreditvertrages von 1992, dass der
mit einer
Gesamtlaufzeit bis 31. Mai 2017 abgeschlossene Darlehensvertrag
fortbesteht, wenn - wie hier - eine Vereinbarung für eine neue
Festschreibungszeit getroffen wird. Unter Bezugnahme auf diesen Vertrag
hat die Beklagte ihr Schreiben vom 29. April 1997 an den
Kläger
selbst als \"Konditionenanpassung\" bezeichnet. Auf Seite 2 dieses
Schreibens wird der Kläger darüber hinaus nochmals
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass \"die Fortsetzung des
Darlehensvertrages zu den in dieser Vereinbarung genannten Konditionen
... damit beiderseits verbindlich vereinbart\" sei. Angesichts dessen
ist mit der Formulierung im darauf folgenden Satz \"käme kein
neuer Vertrag zustande, wäre das Darlehen zum 31.5.1997
zurückzuzahlen\", entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts
ersichtlich nicht der Abschluss eines eigenständigen Vertrages
gemeint, sondern eine Vereinbarung über die Anpassung der
Konditionen des Kreditvertrages von 1992.
III.
Das klageabweisende Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Der Kläger macht mit seiner prozessualen Gestaltungsklage
analog § 767 ZPO zu Recht geltend, die
Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung im notariellen
Kauf-
und Werklieferungsvertrag vom 27. Dezember 1991 sei unwirksam, da er
von der Geschäftsbesorgerin nicht wirksam vertreten worden sei.
Die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht ist wegen
Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam. Nach der
neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der
ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche
Abwicklung
eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells
für den Erwerber besorgt, der Erlaub-nis nach Art. 1
§ 1
RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener
Geschäftsbesorgungsvertrag mit derartigen umfassenden
Befugnissen
ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst auch die der
Geschäftsbesorgerin erteilte Prozessvollmacht zur Abgabe einer
Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung, deren Nichtigkeit
mit
Hilfe der §§ 171, 172 BGB nicht überwunden
werden kann
(st.Rspr.; BGHZ 154, 283, 287 f.; Senatsurteile vom 15. März
2005
- XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04,
WM 2005, 1520, 1521; jeweils m.w.Nachw.).
2. Dem Kläger ist es nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde
zu
legenden Sachverhalt nicht verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der
notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung zu berufen.
a) Aus dem Darlehensvertrag von 1992 ergibt sich zwar die Verpflichtung
des Klägers, das Darlehen durch eine Grundschuld in
Höhe der
Darlehenssumme zuzüglich Zinsen abzusichern und sich der
Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen.
Der
Kläger könnte sich deshalb nach dem Grundsatz von
Treu und
Glauben (§ 242 BGB) auf die Nichtigkeit der
Vollstreckungsunterwerfung vom 27. Dezember 1991 nicht berufen, wenn er
an den Kreditvertrag vom 27. August/10. September 1992 gebunden
wäre (st.Rspr.; Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - XI ZR
396/03,
WM 2005, 1698, 1701, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM
2005,
828, 830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 f.;
jeweils m.w.Nachw.). Von der Wirksamkeit des Kreditvertrages aus dem
Jahre 1992 kann nach den bisher getroffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts aber nicht ausgegangen werden.
Auch bei diesem Vertrag ist der Kläger von der nicht wirksam
bevollmächtigten Geschäftsbesorgerin vertreten
worden. Im
Gegensatz zur Prozessvollmacht sind hier allerdings die
§§
171, 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über
die
Duldungs- und Anscheinsvollmacht nach mittlerweile gefestigter
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die einem
Geschäftsbesorger erteilte Abschlussvollmacht auch dann
anwendbar,
wenn dessen umfassende Bevollmächtigung gegen Art. 1
§ 1
RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig
ist (BGH,
Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom
10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924, vom 8.
Oktober
2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR
220/04, WM 2005, 1598, 1599; Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR
272/03, WM 2005, 327, 328, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04,
WM
2005, 828, 831 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520,
1522). An dieser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit
Urteilen vom 26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 130 f.) und
vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im Einzelnen
ausgeführt hat - auch unter Berücksichtigung der
Entscheidungen des II. Zivilsenates vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM
2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) - fest (vgl.
auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766;
Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828,
831).
Das Berufungsgericht hat aber keine Feststellungen zu der von der
Beklagten unter Beweis gestellten Behauptung getroffen, dass ihr - wie
nach §§ 171, 172 BGB erforderlich - bei Abschluss des
Kreditvertrages im Jahre 1992 entweder das Original oder eine
Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin des
Klägers ausweisenden Vollmachtsurkunde vorgelegen hat.
b) Der durch die vollmachtlose Geschäftsbesorgerin im Jahre
1992
geschlossene Darlehensvertrag ist - wie die Revision zutreffend
ausführt - durch die Unterzeichnung der Vereinbarung von 1997
vom
Kläger nicht genehmigt (§§ 177 Abs. 1, 184
Abs. 1 BGB)
und damit nachträglich wirksam geworden.
Eine ausdrückliche Genehmigung liegt nicht vor. In der
Vereinbarung von 1997 ist an keiner Stelle auch nur
sinngemäß davon die Rede, der Darlehensvertrag von
1992
werde genehmigt.
Eine konkludente Genehmigung setzt voraus, dass aus der
maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers
der
Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und
dass in seiner Erklärung oder in seinem Verhalten der Ausdruck
des
Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene
Geschäft verbindlich zu machen (st.Rspr.; Senatsurteile vom
20.
April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229 und vom 22. Februar 2005
- XI ZR 41/04, WM 2005, 786, 788; BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II
ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532 sowie II ZR 407/02, WM 2004, 1536,
1539). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; alle Beteiligten
gingen von der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht und somit auch des
Darlehensver-trages aus.
IV.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO)
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz
1 ZPO).
Das Berufungsgericht wird nunmehr Feststellungen dazu treffen
müssen, ob der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages
vom
27. August/ 10. September 1992 eine Ausfertigung der notariellen
Vollmacht vom 30. November 1991 vorlag.
Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt