FG Baden-Württemberg 17.5.2006, 13 K 262/04
Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer
Steuerermäßigung nach § 35a EStG 2003. Die
Kläger
sind vom beklagten Finanzamt für das Streitjahr 2003 zusammen
zur
Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie sind Eigentümer der
selbst genutzten Eigentumswohnung mit Garage im Anwesen *** in ***. In
der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003
machten die
Kläger eine Steuerermäßigung nach
§ 35a EStG
für anteilige auf ihr Wohnungseigentum entfallende Kosten
für
Hausreinigung und Gartenpflege in Höhe von insgesamt 404,- EUR
geltend. Die Kosten setzen sich zusammen aus 154,49 EUR für
die
Hausreinigung sowie 218,12 EUR und 30,66 EUR für die auf die
Wohnung und Garage entfallenden Gartenpflegekosten. Das Finanzamt
gewährte in dem Einkommensteuerbescheid vom 8.4.2004 keine
Steuermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG
für
haushaltsnahe Dienstleistungen, weil die
Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht die Kläger
selbst
Auftraggeber der Dienstleistungen gewesen seien.
Hiergegen legten die Kläger mit der Begründung
Einspruch ein,
die Nichtgewährung der Steuerermäßigung
verstoße
gegen den Gleichheitssatz des GG. Denn es könne keinen
Unterschied
machen, ob die Arbeiten von ihnen unmittelbar oder über einen
von
ihnen beauftragten Bevollmächtigten vergeben worden seien. Das
Finanzamt hielt daran fest, dass Voraussetzung für die
Gewährung der Steuerermäßigung die
Auftragsvergabe
durch den Steuerpflichtigen selbst und nicht durch eine
Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter ist, und
wies
den Einspruch demgemäß durch die Entscheidung vom
9.8.2004
als unbegründet zurück.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zu
deren
Begründung tragen sie im wesentlichen ergänzend
folgendes
vor: Das Finanzamt habe die Anerkennung der geltend gemachten Kosten
für haushaltsnahe Dienstleistungen unter Berufung auf das
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.8.2003 abgelehnt.
Diese Anordnung gehe über seine Rechtsgrundlage § 35a
EStG
hinaus. Dass der Auftrag für haushaltsnahe Dienstleistungen
nur
direkt, also nicht über den Hausverwalter erteilt werden
könne, finde in dieser Vorschrift keinen Niederschlag. In dem
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen werde etwas in die
Vorschrift hineininterpretiert, was in ihr nicht stehe. § 35a
EStG
begünstige die Inanspruchnahme so genannter haushaltsnaher
Dienstleistungen. Diese definierten sich nicht durch die Art ihrer
Beauftragung oder den Zahlungsweg. Dementsprechend habe § 35a
EStG
eine solche Entscheidung auch nicht vorgenommen, obwohl es nur der
Einfügung weniger Worte bedurft hätte, um dies
entsprechend
zu regeln, wenn dies wirklich gewollt gewesen wäre. Ungeachtet
dessen verletze die von der Steuerverwaltung zu Grunde gelegte Regelung
den Gleichheitssatz des GG. Wenn der Gesetzgeber, wie das Finanzamt
vortrage, entsprechend einem Vorschlag der so genannten
Hartz-Kommission haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse
begünstigen wolle, solche
Beschäftigungsverhältnisse
aber nach der Verwaltungsauffassung nur dann begünstigt seien,
wenn vom Steuerpflichtigen direkt der Auftrag erteilt werde, so liege
darin die Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Diese Auffassung
werde auch im Kommentar zur Einkommensteuer von Ludwig Schmidt in der
Randnummer 10 zu § 35a EStG vertreten. Es sei nicht
einzusehen,
warum gleiche Arbeiten steuerlich unterschiedlich beurteilt werden
sollten, je nachdem, ob sie vom Steuerpflichtigen selbst oder durch
einen von diesem Beauftragten vergeben würden. Vorliegend gehe
sowohl die Beauftragung der Reinigungsarbeiten als auch die Vergabe der
Grünpflege auf einen Beschluss der
Eigentümergemeinschaft
zurück, an welchem sie persönlich mitgewirkt
hätten.
Dass bei einer Eigentümergemeinschaft überwiegend
keine
Schwarzarbeit geleistet werde, könne nicht das entscheidende
Kriterium sein, um sie von einer Begünstigung
auszuschließen, zumal diese Annahme nur den Regelfall
darstelle.
Denn auch bei gewerblichen Verwaltern sei nicht
auszuschließen,
dass Arbeiten schwarz ausgeführt würden.
Ausschlaggebend
für die Anerkennung von Aufwendungen für
haushaltsnahe
Tätigkeiten könne lediglich die Art der Arbeiten
sein, so wie
es auch der Gesetzestext aussage.
Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid vom
8.4.2004
sowie die Einspruchsentscheidung vom 9.8.2004 zu ändern und
die
geltend gemachte Steuerermäßigung nach §
35a EStG
für haushaltsnahe Dienstleistungen zu gewähren.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es nimmt auf die Einspruchsentscheidung Bezug und erwidert
ergänzend auf die Klageschrift wie folgt: Die
Einfügung des
§ 35a EStG durch das 2. Gesetz für moderne
Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt gehe zurück auf einen Vorschlag der so
genannten
Hartz-Kommission. Diese habe empfohlen, für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme
haushaltsnaher Dienstleistungen dem beauftragenden Steuerpflichtigen
einen Abzug von der Steuerschuld in solcher Höhe zu
gewähren,
dass sich Schwarzarbeit nicht mehr lohne (Bericht der Kommission
"Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" 2002, 170 ff.). Diesen
Überlegungen habe sich der Finanzausschuss des Bundestags
angeschlossen. Zu deren Umsetzung sei § 35a neu in das EStG
eingefügt worden. Die Kläger beantragten eine
Steuerermäßigung für Zahlungen an eine
Hauseigentümergemeinschaft. Nach § 35a Abs. 2 Satz 3
EStG sei
Voraussetzung für diese Steuerermäßigung,
dass der
Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die
Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung
durch Beleg des Kreditinstituts nachweise. Die Auslegung des Schreibens
des Bundesministeriums der Finanzen im Schreiben vom 14.8.2003 (BStBl I
2003, 408 ff. = SIS 03 36 58 Randziffer 7-9), wonach nur ein
Steuerpflichtiger, der selbst Auftraggeber der Dienstleistungen sei, in
den Genuss der Steuerermäßigung gelangen
könne, sei
eine vor dem Hintergrund der Einführung der
Steuerermäßigung zutreffende Gesetzesauslegung. Bei
Wohnungseigentümergemeinschaften sei die Gemeinschaft bzw.
deren
Verwalter regelmäßig Auftraggeber der
Dienstleistungen. Eine
Rechnung, welche auf den einzelnen Wohnungseigentümer laute,
sowie
unmittelbare Zahlungen der einzelnen Wohnungseigentümer auf
das
Konto des Leistungserbringers lägen im Regelfall nicht vor.
Vielmehr würden die laufenden Grundstückskosten von
dem von
den Wohnungseigentümern zu entrichtenden Wohngeld bestritten.
Wegen der Kostenaufteilung zwischen den Mitgliedern der
Wohnungseigentümergemeinschaft sowie der Verpflichtung des
Verwalters zur Rechnungslegung habe es wohl in der Vergangenheit bei
den Wohnungseigentümergemeinschaften keine Schwarzarbeit
gegeben.
Denn ohne die Vorlage einer Rechnung sowie von Zahlungsnachweisen
wäre kein Wohnungseigentümer bereit, die auf ihn
entfallenen
Kosten zu begleichen. Da also in diesem Bereich Schwarzarbeit nicht zu
beseitigen gewesen sei, wie diese vermehrt in privaten Haushalten bei
unmittelbarer Beauftragung durch den Steuerpflichtigen und Barzahlung
stattgefunden habe, liege hierin auch der sachliche Grund für
die
unterschiedliche Behandlung der ansonsten nahezu gleichen Sachverhalte.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Artikel 3 GG sei
somit
nicht ersichtlich. Der von den Klägern zitierten
Rechtsauffassung
von Glanegger in Schmidt, EStG, § 35a Randziffer 10, wonach
durch
die enge Auslegung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
die jeweiligen Wohnverhältnisse ohne Grund unterschiedlich
behandelt würden, könne nicht gefolgt werden.
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig. Das beklagte
Finanzamt hat eine Steuerermäßigung nach §
35a Abs. 2
EStG für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
im
Streitjahr 2003 zu Unrecht nicht gewährt.
Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen,
die
in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht
werden, ermäßigt sich gem. § 35a Abs. 2
Satz 1 EStG in
der im Streitjahr 2003 gültigen Fassung die tarifliche
Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 v.H.,
höchstens
600,- EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht
Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine
geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8
SGB IV
darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung
für die
Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1
EStG ist nach
Satz 3 dieser Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen
durch Vorlage einer Rechnung oder die Zahlung auf das Konto des
Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des
Kreditinstituts nachweist.
§ 35a wurde durch Artikel 8 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes
für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 2002,
4621; BStBl I 2003, 3) neu in das EStG eingefügt. Die
Vorschrift
ist nach § 52 Abs. 50b EStG erstmals für im
Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit
auch die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem
31.12.2002 erbracht wurden. Der Grund für die
Einfügung der
Neuregelung war ein Vorschlag der Kommission "Moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt", der so genannten Hartz-Kommission. Diese hatte
empfohlen, Dienstleistungen in privaten Haushalten steuerlich zu
fördern, um einen Anreiz für
Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu
schaffen und
die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (vgl. Bericht
der
Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", 2002, 170 ff.).
Diesen Überlegungen hat sich der Finanzausschuss des
Bundestags
angeschlossen. Durch Einfügung des neuen § 35a in das
EStG
wurde diese Absicht des Gesetzgebers verwirklicht (vgl.
Bundestags-Drucksache 15/91 vom 14.11.2002, 19 ff.). Die Vorschrift
ersetzt teilweise die zum 1.1.2002 außer Kraft getretene
frühere Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG zur
Begünstigung haushaltswirtschaftlicher
Beschäftigungsverhältnisse, das sogenannte
Dienstmädchenprivileg (Niermann/Plenker, Der Betrieb-DB-2003,
308).
Das Bundesministerium der Finanzen hat zuletzt in seinem Schreiben vom
1.11.2004 IV C 8 - S 2296 b - 16/2004 (BStBl I 2004, 958 = SIS 04 39
86) zur Anwendung des § 35a EStG in den Textziffern 7 und 8
ausgeführt, für die im Haushalt bzw. der Wohnung des
Steuerpflichtigen ausgeführten (haushaltsnahen)
Dienstleistungen
könne dieser nur dann die Steuerermäßigung
nach §
35a Abs. 1 und 2 EStG in Anspruch nehmen, wenn er der Auftraggeber sei.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften komme eine
Inanspruchnahme
der Steuerermäßigung nicht in Betracht, wenn das
Beschäftigungsverhältnis zur
Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe, also im Regelfall das
Gemeinschaftseigentum betreffe, bzw. die
Wohnungseigentümergemeinschaft - handelnd durch den Verwalter
-
Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistungen sei. Diese
Gesetzesauslegung ist nicht zutreffend.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und des in der gesetzgeberischen
Begründung des § 35a EStG zum Ausdruck gekommenen
Zwecks der
Vorschrift folgt der Senat der Rechtsauffassung der Kläger,
dass
das Bundesministerium der Finanzen in seiner vom Finanzamt angewandten
Verwaltungsanweisung zu einer unzutreffenden Auslegung des Gesetzes
gelangt ist.
Für die Auslegung von Gesetzen ist der objektivierte Wille des
Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut
und
aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt (vgl. Urteil des
Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 21.5.1952 2 BvH 2/52, BVerfGE
1, 299, 312; sowie Beschluss des BVerfG vom 17.5.1960 2 BvL 11/59,
111/60, BVerfGE 11, 126, 131; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.10.1974
2 R 67/68, BStBl II 1975, 245 = SIS 75 01 44). Der subjektive Wille der
am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen kann für die
Auslegung nur insofern von Bedeutung sein, als er die Richtigkeit einer
nach den sonstigen Grundsätzen ermittelten Auslegung
bestätigt oder Zweifel behebt, die sonst nicht
ausgeräumt
werden könnten. Die Motive und Vorstellungen der Mitglieder
der
gesetzgebenden Körperschaften können nur dann
berücksichtigt werden, wenn sie im Gesetz selbst einen
hinreichend
bestehenden Ausdruck gefunden haben (Urteil des BVerfG vom 19.12.1961 2
BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 268; Beschluss des BVerfG vom 16.12.1981 1
BvR 898/79, BVerfGE 59, 128, 153; Urteil des Bundesfinanzhofs vom
14.5.1991 VIII R 31/88, BStBl 1992, 167 = SIS 91 19 17).
Dem Wortlaut des § 35a Abs. 2 EStG kann nicht entnommen
werden,
dass der Gesetzgeber für die von den
Wohnungseigentümern oder
deren Hausverwalter für die
Wohnungseigentümergemeinschaft in
Auftrag gegebenen Tätigkeiten keine
Steuerermäßigung
gewähren wollte.
Die Auslegung des § 35a EStG im Schreiben des
Bundesministeriums
der Finanzen vom 1.11.2004 hat eine nicht gerechtfertigte
Benachteiligung der Wohnungseigentümer zur Folge, die nach dem
Wortlaut des Gesetzes sowie dem lediglich in der
Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des
Gesetzgebers
nicht geboten ist (so auch Schmidt/Glanegger, EStG, 24. Auflage 2005,
§ 35a Randnummer 10; Barain in Littmann/Bitz/Pust, EStG,
§
35a Randnummer 22; anderer Ansicht Finanzgericht Köln, Urteil
vom
24.1.2006 5 K 2573/05, Steuer-Eildienst - StEd - 2006, 262 = SIS 06 22
16; Fischer in Kirchhof, EStG, 6. Auflage 2006, § 35a
Randnummer
5; Blümich-Erhard, EStG, § 35a Randnummer 11; Starke
in
Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, § 35a EStG, Anmerkung J
02-3). Nach dem Gesetzeswortlaut wird nicht ausdrücklich
verlangt,
dass der Steuerpflichtige selbst den Auftrag für die
Dienstleistung erteilt bzw. den Vertrag über das
Beschäftigungsverhältnis geschlossen hat. Nach
§ 35a
Abs. 2 Satz 3 EStG ist Voraussetzung für die
Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige die
Aufwendungen
durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des
Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg eines
Kreditinstituts nachweist. Diese gesetzlich geforderten Nachweise von
Rechnung und Banküberweisung kann vor allem derjenige
erbringen,
der den Auftrag erteilt hat, d.h. Vertragspartner ist. Aus dem
Gesetzeswortlaut ist jedoch nicht zu folgern, dass nur derjenige die
Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann, der selbst
Auftraggeber der Dienstleistung ist. Auch wenn der Auftrag für
die
Dienstleistung durch die Wohnungseigentümer gemeinsam oder
deren
Hausverwalter mit gesetzlicher Vertretungsmacht erteilt wird, kann die
gesetzliche Voraussetzung für die
Steuerermäßigung
erfüllt sein. Denn zur Bejahung der ausdrücklich vom
Gesetzgeber normierten Voraussetzung des Nachweises der Aufwendungen
durch eine Rechnung bedarf es nur der genauen Bezeichnung der
haushaltsnahen Dienstleistung und der Bezifferung der steuerlich
begünstigten Aufwendungen (Finanzgericht München,
Urteil vom
19.11.1997 13 K 1979/97, EFG 2006, 503 = SIS 02 89 18). Dabei
hält
es der Senat für ausreichend, dass sich die auf den
Steuerpflichtigen entfallenden (anteiligen) Kosten für die
haushaltsnahe Dienstleistung zweifelsfrei aus der Rechnung sowie aus
dem Anteil an dem Gemeinschaftseigentum bzw. der
Verwaltungskostenabrechnung ergeben. Dass der Hausverwalter
gegebenenfalls die gesamten Kosten als Vertreter der
Wohnungseigentümer auf das Konto des Dienstleisters zahlt, ist
unschädlich.
Auch unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten
arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers ist die hier
für zutreffend erachtete Auslegung gerechtfertigt. Ebenso wie
bei
Dienstleistungen im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen besteht bei
für eine Wohnungseigentümergemeinschaft geleisteten
Arbeiten
die wenn auch geringere Gefahr der Schwarzarbeit. Vor allem bei aus
wenigen Beteiligten bestehenden
Wohnungseigentümergemeinschaften,
bei denen die Verwaltung gemeinschaftlich oder durch einen der
Wohnungseigentümer als Verwalter durchgeführt wird,
werden
die Arbeiten oftmals von den Wohnungseigentümern selbst
übernommen oder ohne ordnungsgemäße
Rechnung und
Banküberweisung abgewickelt. Dass bei
Wohnungseigentümergemeinschaften mit zahlreichen Beteiligten
regelmäßig anders verfahren wird, wird nicht
verkannt. Bei
dieser Sachlage gebietet es der Zweck des Gesetzes nicht,
Wohnungseigentümergemeinschaften von der
Steuerermäßigung nach § 35a EStG allgemein
auszuschließen.
Die Gesetzesauslegung durch die Verwaltung ist auch unter Beachtung des
verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht
gerechtfertigt. Denn Mitglieder von
Wohnungseigentümergemeinschaften werden durch die Regelung in
dem
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber
Miteigentümergemeinschaften sowie Eigentümern von
Einfamilienhäusern gleichheitswidrig benachteiligt. Eine den
Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung wesentlich gleicher
Sachverhalte liegt dann vor, wenn sich für diese kein
sachlicher
Grund finden lässt, diese mithin als willkürlich zu
bezeichnen ist (BVerfGE 91, 118; 83, 1). Im Streitfall ist die
Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte in der
Verwaltungsvorschrift nicht durch einen hinreichenden
Differenzierungsgrund gerechtfertigt. Dieser besteht - wie
ausgeführt - nicht in dem Zweck der Lenkungsnorm, welcher
überdies keine hinreichende Ausprägung im
Gesetzeswortlaut
gefunden hat. Eine Ungleichbehandlung liegt vor allem deshalb vor, weil
die Verwaltungsanweisung die Steuerermäßigung nicht
versagt,
wenn die haushaltsnahe Dienstleistung gegenüber einer
Miteigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes erbracht
wurde.
Auch bei Miteigentum nach Bruchteilen an einem Wohngebäude ist
hinsichtlich der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile eine
gemeinschaftliche Verwaltung gegeben (§§ 1008, 741,
744
Bürgerliches Gesetzbuch). Entsprechende Pflege- und
Reinigungsarbeiten an der Außenanlage sowie im Treppenhaus
und
Keller obliegen demnach der gemeinschaftlichen Verwaltung der
Miteigentümer. In einem solchen Fall ist kein sachlicher Grund
für eine Ungleichbehandlung von Wohnungseigentum und
Miteigentum
an Wohngebäuden nach Bruchteilen ersichtlich. Denn in beiden
Fällen werden die Dienste gegenüber einer
Eigentümergemeinschaft geleistet, zumal es sich bei dem
Wohnungseigentum nach den §§ 1 ff.
Wohnungseigentumsgesetz um
eine unauflösliche Verbindung von Miteigentum nach Bruchteilen
am
Gemeinschaftseigentum (Grundstück und besondere
Gebäudeteile)
sowie Sondereigentum an Wohnräumen handelt (Palandt/Bassenge,
Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006,
Wohnungseigentumsgesetz, Überblick Randnummer 2). In dem
Schreiben
des Bundesministeriums der Finanzen wird demnach bei wesentlich
gleichen Sachverhalten eine gleichheitswidrige Unterscheidung getroffen.
Da es zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass durch die von den
Klägern vorgelegten Belege der
Wohnungseigentümergemeinschaft
der gesetzlich geforderte Nachweis von Rechnung und
Banküberweisung erbracht worden ist, ist der Klage
stattzugeben.
Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1
Finanzgerichtsordnung
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.