OLG Hamm, Beschluss,
15 W 135/05, 23.02.2006
Wohnungseigentümergemeinschaft - Kein Unterschied zwischen
Wohnungs- und Garageneigentum; §§ 10, 16 WEG
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2
1) Die Bestimmung einer Teilungserklärung, die die
"Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" anteilig mit den Lasten
und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums belastet, ist dahin
auszulegen, dass sich dieser Verteilungsschlüssel auf
sämtliche Sondereigentümer und damit auch auf die
Eigentümer von Garagen bezieht, an denen selbständige
Teileigentumsrechte begründet worden sind. Die
Garageneigentümer müssen sich deshalb an den Kosten
des Wohngebäudes ebenso beteiligen wie umgekehrt die
Wohnungseigentümer an den Kosten der Garagen.*)
2) Eine ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung kann in
einem solchen Fall nicht zu dem Ergebnis führen, dass die
Gruppe der Wohnungseigentümer einerseits und diejenige der
Garageneigentümer andererseits Untergemeinschaften bilden, in
deren Rahmen die Kosten gesondert zu verteilen sind. Auch ein Anspruch
auf eine entsprechende Änderung des
Kostenverteilungsschlüssels besteht nicht.*)
OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2006 - 15 W 135/05
In der Wohnungseigentumssache hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 23. Februar 2006
auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 8) vom
15. April 2005 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Hagen vom 15. März 2005 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde
werden den Beteiligten zu 1) bis 5) auferlegt, die auch den
übrigen Beteiligten die ihnen im Verfahren der weiteren
Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu
erstatten haben.
Der Geschäftswert wird auf 3.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die zu 1) bis 5) beteiligten Antragsteller und die zu 6) bis 21)
beteiligten Antragsgegner bilden die
Wohnungseigentümergemeinschaft I2-Straße in I, die
von der Beteiligten zu 22) verwaltet wird. Die Wohnungseigentumsanlage
besteht aus einem Haus mit 12 Wohnungen und einem Laden sowie einem
davon räumlich getrennten Garagengebäude mit sieben
Garagen. Der teilende Eigentümer, der Bauingenieur
Lücke, hat das Eigentum im Jahre 1972 in der Weise in 20
Miteigentumsanteile aufgeteilt, dass mit jedem Miteigentumsanteil das
Sondereigentum an einer in sich abgeschlossenen Wohnung, an einem Laden
und an sieben Garagen entsteht. Die auf die einzelnen
Sondereigentümer entfallenden Miteigentumsanteile sind anhand
des Verhältnisses der Nutzflächen der Wohnungen, der
Garagen und des Ladens zu der Gesamtnutzfläche bestimmt worden.
Den fünf Antragstellern steht ausschließlich das
Teileigentum an je einer Garage zu. Zwischen den Beteiligten ist
streitig, ob sie auch verpflichtet sind, sich an den Kosten des
Wohnhauses zu beteiligen.
Die Gemeinschaftsordnung in der Teilungserklärung vom 18.
Oktober 1972 enthält folgende Regelungen:
Bestimmung über das Verhältnis der
Wohnungseigentümer untereinander
§ 6
Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander
bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 10 bis 29
WEG, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 9
1) Die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum
gehörenden Teile des Gebäudes
einschließlich der äußeren Fenster und des
Grundstücks obliegt der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer ...
§ 15
Die Wohnungseigentümer haben im Verhältnis ihrer
Nutzungsfläche zur Gesamtfläche zu einer
Instandhaltungsrücklage, zu den Bewirtschaftungskosten
(öffentl. Abgaben, Verwaltung, Gartenpflege, Versicherung) und
zu Zins- und Tilgungsleistungen auf die Schulden und Lasten
für das gemeinschaftliche Eigentum beizutragen. ...
Die Bewirtschaftungskosten für Gemeinschaftseinrichtungen
werden nach der Wohnfläche, die Verwaltungskosten nach der
Zahl der Wohnungen umgelegt."
Seit Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahre
1972 erfolgte die Wohngeldabrechnung hinsichtlich der
Instandhaltungskosten für die Sondereigentümer der
Wohnungen und die Sondereigentümer der Garagen jeweils
getrennt. Die lnstandhaltungsrücklagen für Wohnungen
und Garagen wurden jedenfalls buchhalterisch getrennt geführt.
Bei den Eigentümerversammlungen wurden die
Garageneigentümer nur insoweit an Abstimmungen beteiligt, als
diese auch die Garagen betrafen, die Garageneigentümer
erhielten auch nur insoweit ein Protokoll der jeweiligen
Eigentümerversammlung.
In der Eigentümerversammlung vom 03.12.2002 wurden unter TOP 6
die Jahresabrechnungen für 2000 und 2001 gegen die Stimmen der
Antragsteller beschlossen. In diesen Jahresabrechnungen sind die
Instandhaltungskosten für das Gemeinschaftseigentum insgesamt
nach Miteigentumsanteilen umgelegt, so dass zum einen die
Garagenmiteigentümer an den auf das Wohngebäude
entfallenden Instandhaltungskosten und die Eigentümer der
Wohnungen und des Ladens an den auf die Garagen entfallenden
Instandhaltungskosten beteiligt sind.
Unter TOP 14 der Eigentümerversammlung vom 03.12.2002 wurden -
zeitlich vor der Beschlussfassung zu TOP 6 - folgende durch die
Antragsteller beantragten Beschlussfassungen mehrheitlich abgelehnt:
"Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass die
Teilungserklärung vom 18.10.1972 des Notars W aus I
dahingehend geändert wird, dass die Kostentragungspflicht
für sämtliche Kosten, welche an dem
Gemeinschaftseigentum, insbesondere dem Haus anfallen, durch die
Wohnungseigentümer zu tragen sind und dass sämtliche
Kosten, welche an den Garagen entstehen, durch die
Garageneigentümer zu tragen sind.
In der Teilungserklärung ist auszunehmen, dass sich weder die
Wohnungseigentümer an den Kosten für irgendwelche
Maßnahmen an den Garagen, noch umgekehrt beteiligen
müssen."
und
"Die Eigentümerversammlung ist sich in Ansehung der
Teilungserklärung darüber einig, dass diese
fehlerhaft ist und dass getrennt Konten für die
Garagenrücklage als auch für die
Wohnungseigentümerrücklage zu führen sind.
Dies wurde bereits in der Eigentümerversammlung beschlossen.
Die Eigentümerversammlung ist sich weiterhin darüber
einig, dass die Kosten, welche an den Garagen entstehen, nicht von den
Wohnungseigentümern, sondern nur von den
Garageneigentümern allein zu zahlen sind. Ebenso ist die
Hauseigentümergemeinschaft sich darüber einig, dass
die Kosten, welche an dem Haus und Wohnungen entstehen, lediglich durch
die Wohnungseigentümer zu tragen sind, nicht jedoch durch die
Garageneigentümer.
Diesbezüglich sind sodann die bereits getrennten Konten
für Wohnungseigentum und Garageneigentum
weiterzuführen. Die Garageneigentümer sind nicht dazu
verpflichtet, anteilig Kosten der Wohnungseigentümer und
Rücklagen auf das Wohnungseigentum zu zahlen, genauso wie
umgekehrt sind die Wohnungseigentümer nicht dazu verpflichtet,
Rücklagen und Zahlungen auf das Konto der
Garageneigentümer zu leisten."
Mit einem am 02.01.2003 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom
31.12.2002 haben die Antragsteller den in der
Eigentümerversammlung vom 03.12.2002 gefassten Beschluss
"Aufteilung der Sonderumlage (Fassadensanierung)
gemäß Teilungserklärung" angefochten unter
Hinweis darauf, dass ihnen eine Niederschrift über die in der
Versammlung gefassten Beschlüsse noch nicht zugegangen sei.
Mit Schriftsatz vom 14.01.2003 meldeten sich für die
Antragsteller die Rechtsanwälte X und Partner aus I mit dem
Antrag, den Beschluss zu TOP 6 für ungültig zu
erklären. Mit Schriftsatz vom 13.05.2005 hat er beantragt,
festzustellen, dass die Beschlüsse der
Wohnungseigentümerversammlung I2-Straße vom
03.12.2002 zum TOP 6 - Jahresabrechnung 2000 und 2001 - und TOP 14
unwirksam sind und dass sämtliche Kosten, die am
Gemeinschaftseigentum des Hauses anfallen, von den
Wohnungseigentümern und sämtliche Kosten, die an dem
Gemeinschaftseigentum der Garagen entstehen, durch die jeweiligen
Garageneigentümer zu tragen sind.
Die Antragsteller sind der Ansicht, die Teilungserklärung sei
dahingehend auszulegen, dass die Instandhaltungskosten des
Gemeinschaftseigentums am Wohngebäude nur von den
Sondereigentümern der Wohnungen und nicht auch von den
Garageneigentümern zu tragen seien. Hierfür spreche
insbesondere der Wortlaut des § 9 der
Teilungserklärung. Der dort verwendete Begriff
"Wohnungseigentümer" bezeichne gerade nicht die
Eigentümer von Garagen. Für eine umfassende
Verwendung des Begriffes "Wohnungseigentümer" gebe es in der
gesamten Teilungserklärung keine Anhaltspunkte.
Dementsprechend seien seit 1972 die Instandhaltungsrücklagen
getrennt geführt worden. Hierzu hätten die
Wohnungseigentümer ihre Zustimmung mehrfach in
Beschlüssen zum Ausdruck gebracht. So sei auf der
Eigentümerversammlung vom 04.05.1983 der Verwalter einstimmig
beauftragt worden, Instandhaltungsfonds nach Garagen und Wohnungen zu
trennen. Diese Trennung sei in der Eigentümerversammlung vom
14.05.1984 einstimmig beschlossen worden. Hierin sei eine die
Teilungserklärung abändernde bzw. ergänzende
Vereinbarung zu sehen. Die Vereinbarung der Rücklagentrennung
beinhalte auch die Vereinbarung der Kostentrennung hinsichtlich der
Instandsetzungskosten für das Gemeinschaftseigentum an den
Garagen einerseits und dem Wohngebäude andererseits.
Dementsprechend hätten die Garageneigentümer bei dem
Erwerb der Garagen auch nur mit lnstandhaltungskosten hinsichtlich der
Instandhaltung des Garagengebäudes kalkuliert. Zudem sei eine
Umlegung der Instandhaltungskosten für das
Gemeinschaftseigentum am Wohngebäude auf die
Garageneigentümer auch deshalb unbillig, weil diese
hinsichtlich der Entscheidungen über die Nutzung des
Wohngebäudes und seiner Einrichtungen in der Vergangenheit
immer ausgeschlossen gewesen seien. Für ihre Auslegung spreche
auch folgendes: In ihrer Teilungserklärung seien wortgleich
Vorschriften der Teilungserklärung aus der
Teilungserklärung der benachbarten
Wohnungseigentumsgemeinschaft I3-Straße übernommen
worden, die wenige Monate vor ihrer
Wohnungseigentümergemeinschaft I2-Straße gebildet
worden sei. In der Wohnungseigentümergemeinschaft
I3-Straße seien die Garagen den einzelnen Wohnungen
zugeordnet worden. Die übernommenen Regelungen seien daher
nicht für den Fall, dass separates Sondereigentum an Garagen
erworben werden könne, konzipiert worden. Diese Besonderheit
sei bei der Errichtung ihrer Teilungserklärung schlicht
vergessen worden. Es sei daher eine Vertragslücke vorhanden,
die durch Auslegung zu schließen sei.
Die Antragsgegner haben die Zurückzuweisung der
Anträge beantragt. Sie sind der Ansicht, der in § 9
der Teilungserklärung verwendete Begriff der
"Wohnungseigentümer" sei als umfassende Sammelbezeichnung
für alle Miteigentümer zu verstehen. Dies ergebe sich
bereits daraus, dass weder für die Garagen noch für
die Gewerbefläche Sonderregelungen in der
Teilungserklärung enthalten seien. Eine Änderung der
Teilungserklärung durch eine Vereinbarung aller
Wohnungseigentümer sei bisher nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 29.07.2004 hat das Amtsgericht die Anträge
der Antragsteller zurückgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, mit dem in § 9 der
Teilungserklärung verwendeten Begriff
"Wohnungseigentümer" seien auch die Garageneigentümer
gemeint, da die Teilungserklärung keine eigene Kostenregelung
für die Garageneigentümer enthalte. Zudem sei in
§ 15 der Teilungserklärung die Aufteilung der Kosten
der Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums nach Nutzfläche
angeordnet, während andere Kosten nach Wohnfläche
verteilt würden. Über Nutzfläche
verfügten auch die Garagen. Die Instandhaltungskosten
müssten zudem zwingend auf alle Miteigentumsanteile umgelegt
werden. Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf
Vertrauensschutz berufen, da die Teilungserklärung auch
jahrelanger abweichender Übung der Eigentümer
vorgehe. Die Voraussetzungen für einen aus Treu und Glauben
folgenden Anspruch der Antragsteller auf Zustimmung zur begehrten
Änderung der Teilungserklärung lägen nicht
vor.
Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller rechtzeitig sofortige
Beschwerde eingelegt, mit der sie unter Aufrechterhaltung ihrer
Rechtsauffassung ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgt
haben. Sie haben ergänzend ausgeführt, dass sie,
sollte die Teilungserklärung nicht im Sinne einer Aufteilung
der Instandhaltungskosten auszulegen seien, einen Anspruch auf
Änderung der Teilungserklärung hätten. Sie
müssten sich an derzeit absehbaren Instandsetzungskosten
für die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums am Wohnhaus
in Höhe von 59.500,00 ? mit einem Betrag in Höhe von
jeweils ca. 730 ? beteiligen, obwohl sie von einer Sanierung des
Wohnhauses nicht profitierten. Aufgrund ihrer nur geringen
Miteigentumsanteile hätten sie auch nicht die
Möglichkeit, Beschlussfassungen der
Eigentümergemeinschaft hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums
am Wohnhaus zu verhindern. Eine Verpflichtung der
Garageneigentümer zur Tragung der Kosten der Instandhaltung
auch des Gemeinschaftseigentums am Wohnhaus wirke sich zudem negativ
auf den Verkaufswert der Garagen aus. Da sämtliche
Garageneigentümer ihre Garage unter der Voraussetzung einer
getrennten Abrechnung der Instandhaltungskosten gekauft
hätten, stelle der durch die nicht getrennte Umlage der
lnstandhaltungskosten für das Gemeinschaftseigentum
verursachte Preisverfall nahezu eine Enteignung dar. Die durch die
Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums am Wohngebäude
entstehende Wertsteigerung komme demgegenüber lediglich den
Eigentümern der Wohnungen zu Gute.
Die Kammer hat in öffentlicher Sitzung am 23.02.2005 mit den
erschienenen Beteiligten die Sache erörtert. Mit Beschluss vom
15.03.2005 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat es den Beteiligten zu
1) bis 5) auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher
Kosten hat es nicht angeordnet.
Gegen diese ihren früheren Verfahrensbevollmächtigten
am 07.04.2005 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit
Anwaltsschriftsatz vom 15.04.2005 eingelegte sofortige weitere
Beschwerde, die am selben Tag bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27,
29 FGG, 45 Abs. 1 WEG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt
worden. Die Beschwerdebefugnis der Antragsteller ergibt sich daraus,
dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die
angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht,
§ 27 Abs. 1 FGG iVm § 546 ZPO.
Das Landgericht war mit einer zulässigen Erstbeschwerde der
Beteiligten zu 1) bis 5) befasst. Sie waren zur Einlegung der
Erstbeschwerde befugt, weil das Amtsgericht ihren Antrag
zurückgewiesen hat. Sie sind Mitglieder der
Eigentümergemeinschaft I2-Straße in I, auch wenn
ihre Miteigentumsanteile von 12,212/1.000 bzw. 12,237/1.000 "nur" mit
dem Sondereigentum an einer Garage verbunden sind, und konnten als
solche gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 4,
23 Abs. 4 WEG einen Antrag auf Ungültigkeit der in der
Eigentümerversammlung vom 03.12.2002 gefassten
Beschlüsse stellen. Der Anfechtungsantrag ist in der
Monatsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG gestellt worden.
Gegenstand der Anfechtung war nach dem Antrag vom 31.12.2002 der
"Beschluss Aufteilung der Sonderumlage (Fassadensanierung)
gemäß Teilungserklärung." Diesen Antrag
haben die Antragsteller nach Erhalt der Niederschrift über die
Eigentümerversammlung vom 03.12.2002 dahin
präzisiert, dass der Beschluss zu TOP 6 aufgrund der
Anfechtung für unwirksam zu erklären sei. Damit war
auch nur dieser Beschluss Gegenstand der rechtzeitigen
Anfechtungserklärung. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz
vom 13.05.2003 beantragt haben, auch die Beschlüsse zu TOP 14
für unwirksam zu erklären, ist die Monatsfrist des
§ 23 Abs. 4 WEG nicht eingehalten. Eine
Überprüfung dieser Beschlüsse ist daher nur
beschränkt auf Nichtigkeitsgründe möglich,
weil die Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses ohne
zeitliche Befristung geltend gemacht werden kann; sie können
wegen der bereits abgelaufenen Frist jedoch nicht auf
Anfechtungsgründe überprüft werden, die
keine Nichtigkeit der Beschlüsse zur Folge haben (§
23 Abs. 4 S. 2, 2. Halbsatz WEG).
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der in der
Eigentümerversammlung vom 03.12.2002 unter TOP 6 gefasste
Beschluss über die Jahresabrechnungen 2000 und 2001 die Kosten
für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums entsprechend
den Regelungen der Teilungserklärung auf alle
Miteigentümer umlegt.
Die Auslegung der Teilungsvereinbarung unterliegt, da sie den Inhalt
des im Grundbuch eingetragenen Sondereigentums bestimmt (§ 10
Abs. 2 WEG), der uneingeschränkten Nachprüfung durch
das Rechtsbeschwerdegericht. Für die Auslegung
maßgebend sind dabei, wovon auch das Landgericht ausgegangen
ist, allein der Wortlaut der Eintragung und ihr Sinn, wie sie sich aus
unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung
ergeben; Umstände außerhalb der Eintragung
dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen
Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne
weiteres erkennbar sind (BGHZ 139, 288 = NJW 1998, 3713, 3714). Der
Einwand der Rechtsbeschwerde, eine eingeschränkte Auslegung
sei nur dann vorzunehmen, wenn die Gemeinschaftsordnung im Grundbuch
eingetragen ist, übersieht, dass vorliegend die
Gemeinschaftsordnung Teil der Teilungserklärung ist, die im
Grundbuch durch Bezugnahme nach § 7 Abs. 3 WEG eingetragen und
daher Inhalt des Sondereigentums ist. Daher hat die Auslegung - wie bei
jeder Grundbucheintragung - objektiv und normativ zu erfolgen, ohne
dass es auf die subjektiven Vorstellungen des teilenden
Eigentümers oder auf die Umstände ankommt, wie die
Teilungserklärung zustande gekommen ist und in welchem
Zusammenhang sie mit der Teilungserklärung zu dem benachbarten
Haus I3-Straße steht. Unerheblich ist daher auch, ob die
Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung in der
Vergangenheit von den Wohnungseigentümern und
früheren Verwaltern anders verstanden worden und
dementsprechend anders als nach ihrem maßgeblichen Wortlaut
umgesetzt worden ist.
Der Senat folgt der Auslegung der die Umlage der Instandhaltungskosten
für das Gemeinschaftseigentum betreffenden
§§ 9 und 14 der Teilungserklärung durch das
Landgericht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung.
Nach § 9 der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung
sind die Kosten für die Instandhaltung der im
Gemeinschaftseigentum stehenden Teile des Gebäudes und des
Grundstücks von der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer zu tragen. Der Begriff "Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer" umfasst nicht nur die
Wohnungseigentümer, sondern auch die Teileigentümer,
weil es nur eine Eigentumsgemeinschaft gibt, die nach der
Teilungserklärung aus den Eigentümern der Wohnungen,
des Ladens und der Garagen besteht. Die Eigentümer der
Wohnungen bilden, ebenso wie die Garageneigentümer, keine
eigene Gemeinschaft. Der Begriff "Wohnungseigentümer" ist
daher entsprechend den gesetzlichen Regelungen im WEG in einem
umfassenden Sinne als Synonym für "Sondereigentümer"
zu verstehen. Denn auch das Wohnungseigentumsgesetz spricht in den
Vorschriften über die Gemeinschaft (§§
10ff), die Verwaltung (§§ 20ff) und das gerichtliche
Verfahren (§§ 43 ff) nur von der
Wohnungseigentümergemeinschaft oder den
Wohnungseigentümern und begnügt sich insoweit in
§ 1 Abs. 6 auf den schlichten Hinweis, dass für das
Teileigentum die Vorschriften über das Wohnungseigentum
entsprechend gelten. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die
Annahme, dass vorliegend etwas anderes gelten sollte. Dies
wäre nur dann anzunehmen, wenn die Gemeinschaftsordnung
ausdrücklich die Teileigentumseinheiten von ihrem
Regelungsbereich ausnehmen wollte. Dies ist aber nicht der Fall. Selbst
die Antragsteller machen nicht geltend, dass z.B. die Vorschriften
über das Gemeinschaftsverhältnis auch nicht
für den Eigentümer des in der
Teilungserklärung als Ladenlokal bezeichneten
Miteigentumsanteils gelten sollten. Für die
Eigentümer der Garagen gilt aber nichts anderes. Sie sind
jeweils mit einem Miteigentumsanteil von 12,212/1.000 oder 12,237/1.000
an der Anlage beteiligt und damit an den Kosten der Gemeinschaft zu
beteiligen. Selbst wenn man aber mit den Antragstellern der Auffassung
wäre, dass die Gemeinschaftsordnung hinsichtlich der
Garageneigentümer keine vertragliche Regelungen enthalte, so
würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern. Denn in
diesem Fall wären die Antragsteller gemäß
§ 10 Abs. 1 WEG, § 6 der Gemeinschaftsordnung mangels
einer besonderen Vereinbarung entsprechend ihrem Miteigentumsanteil
nach § 16 WEG an den Kosten der Gemeinschaft zu beteiligen.
Auch eine ergänzende Auslegung kann nicht zu dem von den
Antragstellern angestrebten Ergebnis führen. Zwar finden die
Grundsätze der ergänzenden Auslegung auch auf
Teilungserklärungen Anwendung. Dabei müssen jedoch
die oben beschriebenen Grenzen beachtet werden, die für die
Auslegung einer Teilungserklärung allgemein bestehen: Aus dem
Zusammenhang der Teilungserklärung selbst muss sich deshalb
eine planwidrige Regelungslücke sowie der hypothetische
Parteiwille, der für die Ergänzung der getroffenen
Regelungen maßgebend ist, in einer Weise ergeben, dass sich
das Ergebnis einer solchen Auslegung für den unbefangenen
Betrachters als das nächstliegende erschließt (vgl.
BGH NJW 2004, 3413). Für die Feststellung einer planwidrigen
Regelungslücke kann nicht bereits ausreichen, dass die
Antragsteller die gleichmäßige Belastung aller
Miteigentümer an den Instandsetzungskosten entsprechend ihren
Miteigentumsanteilen als nicht interessengerecht empfinden. Richtig ist
zwar, dass der teilende Eigentümer aufgrund der
Dispositivität der gesetzlichen Kostenverteilung
Untergemeinschaften für die Instandhaltung des
Wohngebäudes einerseits und des Garagengebäudes
andererseits hätte bilden und so eine bessere
Verteilungsgerechtigkeit im Verhältnis zwischen den Wohnungs-
und den Teileigentümern hätte herbeiführen
können. Daraus lässt sich indessen aus der
maßgeblichen Sicht des unbefangenen Betrachters keineswegs
zwingend ableiten, die unterschiedlichen Nutzung des
Wohngebäudes einerseits und des gesonderten
Garagengebäudes andererseits sei von dem teilenden
Eigentümer lediglich versehentlich unberücksichtigt
geblieben, während dieser bei Berücksichtigung dieser
Besonderheiten Untergemeinschaften für die Instandhaltung
hätte bilden wollen. Denn im Hinblick auf den
Kostenverteilungsschlüssel wären eine Fülle
von Differenzierungen denkbar, um Unterschieden im Hinblick auf die
wirtschaftliche Nutzbarkeit des Sondereigentums, Lagevorteilen oder dem
Instandhaltungsbedarf einzelner Gebäudeteile Rechnung zu
tragen. Zwingend ist eine solche Differenzierung jedoch keineswegs,
weil der teilende Eigentümer bei der Abwägung der
Interessen der künftigen Miteigentümer auch
größeren Wert auf deren Gleichbehandlung legen kann
(Senatsbeschluss vom 21.06.2005 - 15 W 131/05). So stellt die Bildung
von Instandhaltungsuntergemeinschaften für einzelne
Gebäudeteile in der Praxis weiterhin eine Ausnahme dar. Ohne
einen besonderen Anhaltspunkt in der Teilungserklärung, der
hier im Unterschied zu dem der Entscheidung des BGH (a.a.O) zugrunde
liegenden Fallgestaltung fehlt, kann deshalb ein differenzierender
Kostenverteilungsschlüssel nicht im Wege der
ergänzenden Auslegung festgestellt werden.
Die Teilungserklärung ist auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde
meint, konkludent durch jahrelanges stillschweigendes Verhalten
geändert worden. Hierzu hat das Landgericht in nicht
ergänzungsbedürftiger Weise ausgeführt, ein
auf Änderung der Teilungserklärung gerichteter Wille
aller Wohnungs- und Teileigentümer sei nicht feststellbar.
Dieser setze voraus, dass den Wohnungseigentümern die von
ihrem Verhalten abweichende Regelung der Teilungserklärung
bekannt sei. Das sei hier, wie das Vorbringen der Antragsteller
hinsichtlich der Auslegung der Teilungserklärung zeige, nicht
der Fall. Es könne auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass bei Kenntnis der abweichenden Regelung der
Teilungserklärung ein Änderungswille bei allen
Wohnungseigentümern vorhanden gewesen wäre. Vielmehr
sei, wie das vorliegende Verfahren ebenfalls zeige, anzunehmen, dass
die Eigentümer der Wohnungen bereits früher bei
richtiger Auslegung der Teilungserklärung auf einer Umlage der
lnstandhaltungskosten auf alle Miteigentümer bestanden
hätten. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, es sei insoweit
entgegen der Auffassung des Landgerichts ausreichend, dass allen
Eigentümern eine auszufüllende
Regelungslücke in der Teilungserklärung bekannt
gewesen sei, übersieht sie, dass - wie dargelegt - eine
Regelungslücke nicht besteht.
Die Vorinstanzen haben den Beschluss zu TOP 6 dahin ausgelegt, dass die
Instandhaltungskosten in den Jahresabrechnungen 2000 und 2001 auf alle
Miteigentümer nach ihren Miteigentumsanteilen erfolgen solle
und nicht, wie es in § 15 der Teilungserklärung
vorgesehen sei, nach dem Verhältnis der Nutzfläche.
Da Gegenstand der Beschlussfassung eine Einzelfallregelung ist
(Genehmigung der Jahresabrechnungen 2000 und 2001), gelten für
die Auslegung die allgemeinen Regeln für
Rechtsgeschäfte (§§ 133, 157 BGB). Bei der
Auslegung ist daher der wirkliche Wille zu erforschen und nicht allein
auf den Wortlaut abzustellen. Die Auslegung obliegt daher dem
Tatrichter und bindet das Rechtsbeschwerdegericht, sofern sie nach den
Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist, mit
den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn
und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle
wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (Senat OLGZ 1990, 57).
Ein solcher Mangel ist hier nicht gegeben und wird auch von keinem
Beteiligten geltend gemacht.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, es sei vorliegend
unschädlich, dass der Beschluss entgegen § 15 der
Gemeinschaftsordnung nicht auf die Nutzfläche abstelle, weil
im vorliegenden Fall das Verhältnis der Miteigentumsanteile
dem Verhältnis der Nutzfläche entspreche; die
Miteigentumsanteile seien nämlich korrekt anhand des
Verhältnisses der Nutzflächen bestimmt worden. Dabei
sind die Vorinstanzen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu
Recht davon ausgegangen, dass bei der Berechnung der
Nutzfläche nur solche Flächen zu
berücksichtigen sind, die im Sondereigentum stehen. Denn die
Kosten sind zu 100 % von den einzelnen Miteigentümern zu
erheben, entweder entsprechend ihren Miteigentumsanteilen (§
16 WEG) oder nach einem hiervon abweichend vereinbarten
Schlüssel. Nutzflächen, die allen
Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehen - hierzu
zählen auch Flächen, an denen Sondernutzungsrechte
begründet worden sind -, sind von dem
Verteilungsschlüssel ausgenommen.
Zutreffend haben die Vorinstanzen auch den Antrag, die unter TOP 14 der
Eigentümerversammlung vom 03.12.2002 gefassten
Beschlüsse für ungültig zu
erklären, als unbegründet zurückgewiesen.
Dabei kann dahin stehen, ob es sich bei diesen Beschlüssen
überhaupt um anfechtbare Beschlüsse im Sinne des
§ 23 WEG handelt oder nur um
Geschäftsordnungsbeschlüsse, die
grundsätzlich nicht angefochten werden können.
Für die Annahme eines Geschäftsordnungsbeschlusses
könnte hier sprechen, dass die Mehrheit der Gemeinschaft die
Beschlussanträge ausweislich der Niederschrift über
die Eigentümerversammlung mangels Beschlusskompetenz abgelehnt
hat. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, eben keinen Beschluss fassen
zu wollen. Aber auch wenn man annimmt, dass es sich bei den beiden
Beschlüssen um anfechtbare Negativbeschlüsse handelt
(vgl. BGH NJW 2001, 3339), hat der Antrag auf Feststellung ihrer
Unwirksamkeit keinen Erfolg. Dabei kann auch dahin stehen, ob
für die Anfechtung der unter TOP 14 gefassten
Negativbeschlüsse überhaupt ein Rechtsschutzinteresse
besteht; daran fehlt es nämlich, wenn diese für eine
erneute Beschlussfassung der Wohnungseigentümer keine
Sperrwirkung entfalten (BGH NZM 2002, 995; BayObLG FGPrax 2005, 106).
Jedenfalls sind die Beschlüsse nicht nichtig. Vielmehr
wäre der erste zu TOP 14 gefasste Beschluss nichtig, wenn er
eine Mehrheit bekommen hätte. Denn der Gemeinschaft fehlt
mangels einer Öffnungsklausel in der
Teilungserklärung die Beschlusskompetenz zu einer die
Gemeinschaftsordnung abändernden Kostenverteilung (vgl. BGHZ
145, 158 = NJW 2000, 3500). Der zweite zu TOP 14 gefasste Beschluss
zielte auf eine einvernehmliche Änderung der
Teilungserklärung und/oder Auslegung der
Teilungserklärung dahin, dass eine getrennte
Kostentragungspflicht hinsichtlich des Hauses und der Garagen gelten
soll. Dass die Teilungserklärung nicht in dem Sinne der
Beschlussfassung auszulegen ist, ist oben dargelegt. Eine
einvernehmliche Änderung konnte auf der Versammlung nicht
erzielt werden, da nicht alle Wohnungs- oder Teileigentümer
anwesend waren.
Den Antrag der Antragsteller auf Feststellung, dass sämtliche
Kosten, die am Gemeinschaftseigentum des Hauses anfallen, von den
Wohnungseigentümern und sämtliche Kosten, die an dem
Gemeinschaftseigentum der Garagen entstehen, durch die jeweiligen
Garageneigentümer zu tragen sind, haben die Vorinstanzen
vertretbar dahingehend ausgelegt, dass die Antragsteller beantragen,
die Antragsgegner zu verpflichten, einer Änderung der
Teilungserklärung in dem genanten Sinne zuzustimmen. Im
Verfahren nach § 43 WEG hat das Gericht grundsätzlich
ohne Bindung an den Wortlaut der Sachanträge die nach
pflichtgemäßem Ermessen gebotene sachgerechte
Entscheidung zu finden (BayObLGZ 1975, 161; FGPrax 2005, 106). Dass
dies von den Antragstellern gewollt ist, wird auch mit der
Rechtsbeschwerde bestätigt.
Zu Recht hat das Landgericht einen Abänderungsanspruch
verneint. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach anerkannter
Auffassung ein Wohnungseigentümer gegen die übrigen
Teilhaber der Gemeinschaft einen Anspruch auf Änderung der
gesetzlichen Kostenverteilung hat, wenn
außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an
dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel als grob unbillig und
damit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßend
erscheinen lassen. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen
erfüllt sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Im
Vordergrund steht dabei der Gesichtspunkt, jeder
Wohnungseigentümer solle sich darauf verlassen
können, dass das einmal Vereinbarte grundsätzlich
weiterhin Geltung hat und alle bindet; außerdem ist jeder
Wohnungseigentümer in der Regel bei Erwerb der Wohnung in der
Lage, sich über den geltenden
Kostenverteilungsschlüssel zu informieren und sich darauf
einzustellen (vgl. BGHZ 156, 192 = NJW 2003, 3476; NJW 2004, 3413;
Senat ZMR 2003, 286).
Eine gerichtliche Änderung des
Kostenverteilungsschlüssels kommt insbesondere dann in
Betracht, wenn sich die Regelung in der Teilungserklärung im
Zusammenleben der Wohnungseigentümer als von Anfang an
verfehlt oder unzweckmäßig erweist, etwa weil sie zu
wenig auf die Besonderheiten der jeweiligen
Wohnungseigentümergemeinschaft abgestimmt ist (vgl. Senat
FGPrax 1996, 176, 177; KG, NJW-RR 1991, 1169, 1170). Insgesamt handelt
es sich um eine aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls
vorzunehmende Würdigung, deren Gewichtung in erster Linie dem
Tatrichter vorbehalten ist. Es handelt sich um eine Prüfung,
die sich nicht in den Voraussetzungen des § 242 BGB
erschöpft, sondern - mit Blick auf das Merkmal der groben
Unbilligkeit - um die Beantwortung einer im Wesentlichen auf
tatsächlichem Gebiet liegenden Frage. Bei der Subsumtion des
festgestellten Sachverhalts unter diesen unbestimmten Rechtsbegriff ist
dem Tatrichter deshalb ein von dem Rechtsbeschwerdegericht nur
beschränkt überprüfbarer
Beurteilungsspielraum zuzubilligen (BGH NJW 2004, 3413). Dieser
rechtlichen Nachprüfung hält die Entscheidung des
Landgerichts stand.
Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung in nachvollziehbarer Weise in den
Vordergrund gestellt, dass die Antragsteller bei Erwerb des
Teileigentums in der Lage gewesen sind, die Art der Kostenverteilung
und damit die auf sie zukommende Belastung zu erkennen und in ihre
wirtschaftlichen Dispositionen einzubeziehen. Die
Teilungserklärung enthält, wie dargelegt, keine
Sonderregelung für die Garageneigentümer, so dass sie
sich nicht auf eine anderslautende Auskunft oder eine andersgeartete
tatsächliche Handhabung verlassen durften, sondern immer damit
rechnen mussten, dass sich die Praxis eines Tages der Rechtslage
anpassen wird. Aus der Teilungserklärung war auch zu ersehen,
dass es nur sieben Garagen gibt, so dass die Eigentümer der
Garagen bei Abstimmungen in der Versammlung der Wohnungs- und
Teileigentümer stets in der Minderheit sind, was aber nicht
bedeutend, dass sie von vornherein von den übrigen
Miteigentümern benachteiligt werden. Vorliegend spricht auch
nichts dafür, dass die Kostenverteilung nach
Miteigentumsanteilen von vorneherein in einem groben
Missverhältnis zu den nach der Nutzfläche
möglichen Kosten steht. Insoweit hat das Landgericht ohne
Rechtsfehler ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass die in
der Teilungserklärung vorgesehene Verteilung der Kosten
für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums grob
unbillig wäre. Zwar müssten sich die
Garageneigentümer danach an den Kosten der Instandhaltung des
Wohnhauses beteiligen, obwohl sie wirtschaftlich betrachtet von der
damit erzielten Wertsteigerung bzw. Werterhaltung des Wohnhauses nicht
profitieren. Auf der anderen Seite müssten sich aber auch die
Wohnungs- und der Ladeneigentümer an den Kosten der
Instandhaltung der Garagen beteiligen, obwohl ihnen hieraus kein
wirtschaftlicher Vorteil erwächst.
Da das Rechtsmittel nicht erfolgreich ist, entspricht es der
Billigkeit, die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde
den Antragstellern aufzuerlegen, § 47 Satz 1 WEG. Im Hinblick
darauf, dass die weitere Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf
Erfolg hatte, ist es auch angemessen, dass die Antragsteller den
Antragsgegnern die ihnen im Verfahren der weiteren Beschwerde
entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten haben
(§ 47 Satz 2 WEG).
Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.